Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 113 IV 8



113 IV 8

3. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. Februar
1987 i.S. W. gegen Direktion der Justiz des Kantons Zürich
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 397bis Abs. 1 lit. f StGB, Art. 4 VStGB 1, Art. 1 VStGB 3;
Halbgefangenschaft.

    Die Halbgefangenschaft kann nur gewährt werden, wenn die Gesamtdauer
mehrerer, im Vollzug zusammentreffender Gefängnisstrafen sechs Monate
nicht übersteigt.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Vollzug der
Freiheitsstrafe in Form der Halbgefangenschaft angestrebt. Diese ist gemäss
Art. 1 VStGB 3 für Strafen von bis zu sechs Monaten Dauer möglich. Die
kantonalen Behörden gingen von der insgesamt zu verbüssenden Strafe aus,
d.h. sie zählten die Dauer der alten (widerrufenen) und diejenige der
neuen (unbedingt ausgesprochenen) Strafe zusammen, was gesamthaft über
sechs Monate ausmacht.

Erwägung 4

    4.- a) Ihre Rechtsauffassung stützte die Vorinstanz auf Art.
2 VStGB 1, wonach mehrere Gefängnisstrafen gemeinsam gemäss Art. 37 StGB
zu vollziehen seien, wenn sie zusammentreffen (...). Nach Ansicht des
Beschwerdeführers verstösst diese Betrachtungsweise gegen "Bundesrecht
auf Gesetzes- und Verordnungsstufe".

    b) Gemäss Art. 37bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind die Bestimmungen über die
Haft anwendbar, wenn eine Gefängnisstrafe von nicht mehr als drei Monaten
zu vollziehen ist. Abs. 2 der genannten Ziffer behält für gleichzeitig
vollziehbare Strafen Art. 397bis Abs. 1 lit. a StGB vor. Diese Norm
erklärt den Bundesrat für befugt, ergänzende Bestimmungen aufzustellen über
den Vollzug von mehreren, gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen. Die
aufgrund dieser Delegation erlassene VStGB 1 bestimmt in Art. 2 Abs. 2
für den Fall, in welchem Gefängnisstrafen im Vollzug zusammentreffen,
dass diese gemeinsam zu vollziehen sind, und zwar ausschliesslich dann
gemäss Art. 37bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wenn die Gesamtdauer drei (heute
sechs; Art. 1 VStGB 3) Monate nicht übersteigt (Art. 2 Abs. 2 lit. b VStGB
1). Auf eben diesen Art. 37bis StGB aber verweist Art. 4 Abs. 1 VStGB 1,
in welchem den Kantonen gestattet wird, für kurze Gefängnisstrafen im
Sinne von Art. 37bis StGB den Vollzug in der Form der Halbgefangenschaft
einzuführen. Aus dem Zusammenhang der Bestimmungen ergibt sich, dass die
Halbgefangenschaft von Bundesrechts wegen nur gewährt werden kann, wenn
die Gesamtdauer mehrerer, im Vollzug zusammentreffender Gefängnisstrafen
sechs Monate nicht übersteigt.

    Von Bundesrechts wegen anders wäre es dann, wenn Haftstrafen und eine
oder mehrere Gefängnisstrafen, welche letztere insgesamt sechs Monate
nicht übersteigen, zusammen zu vollziehen wären. In diesen Fällen dürfte
gemäss Art. 2 Abs. 3 und 4 VStGB 1 die Halbgefangenschaft auch länger
als sechs Monate dauern, ohne dass Bundesrecht verletzt würde (WEILENMANN,
Über den Strafvollzug, Zürich 1975, S. 41 N. 12).