Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 113 II 392



113 II 392

68. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. Juni 1987 i.S. X.
(Berufung) Regeste

    Rechtsbeistand im gerichtlichen Verfahren betreffend fürsorgerische
Freiheitsentziehung (Art. 397f Abs. 2 ZGB).

    Art. 397f Abs. 2 ZGB verleiht der betroffenen Person nicht einen
Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes; ob der
gestützt auf diese Bestimmung ernannte Rechtsbeistand durch das Gemeinwesen
zu honorieren sei, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über
die unentgeltliche Rechtspflege.

Sachverhalt

    A.- Durch Zirkularbeschluss der kantonalen Psychiatrischen
Gerichtskommission vom 24. Februar 1987 wurde das Begehren von X. um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen mit der
Begründung, die Mittellosigkeit sei nicht nachgewiesen worden.

    Gegen diesen Entscheid hat X. Berufung an das Bundesgericht erhoben.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Gemäss Art. 397f Abs. 2 ZGB bestellt im Verfahren der gerichtlichen
Beurteilung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung der Richter der
betroffenen Person wenn nötig einen Rechtsbeistand. Wie in BGE 107 II
315 f. E. 1 erkannt wurde, kann eine Verletzung dieser Bestimmung beim
Bundesgericht mit Berufung gerügt werden. Art. 397f Abs. 2 ZGB steht hier
indessen gar nicht zur Diskussion, da der Berufungskläger seit anfangs
Januar 1987 einen freigewählten Rechtsbeistand hat. Es geht einzig darum,
wer diesen honorieren soll. Das Bundeszivilrecht sieht nicht vor, dass
der gemäss Art. 397f Abs. 2 ZGB bestellte Rechtsbeistand in jedem Falle
(wie der Berufungskläger anzunehmen scheint) auf Kosten des Gemeinwesens
tätig werden soll. Eine solche Lösung wäre in Fällen, da zur Entschädigung
eines freigewählten Rechtsvertreters ausreichend eigene Mittel vorhanden
sind, auch nicht gerechtfertigt. Die Feststellung der Vorinstanz, dass
nach Art. 397f Abs. 2 ZGB wenn notwendig ein unentgeltlicher Beistand
zu bestellen sei, ist missverständlich.

    Vorbehalten bleibt freilich der verfassungsmässige Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege (vgl. die Botschaft des Bundesrates vom
17. August 1977 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fürsorgerische Freiheitsentziehung), BBl 1977 III S. 41 oben). Deren
Verweigerung ist indessen mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen
Verletzung von Art. 4 BV anzufechten, und als derartige Beschwerde kann die
vorliegende Berufung nicht entgegengenommen werden. (Es folgen Ausführungen
darüber, dass die Beschwerdefrist gemäss Art. 89 Abs. 1 OG nicht gewahrt
sei, da die Rechtsschrift nicht fristgerecht beim Bundesgericht eingereicht
worden sei.)