Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 113 II 345



113 II 345

61. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 6. Oktober 1987 i.S. A.
Versicherungs-AG gegen Frau Q. (Berufung) Regeste

    Motorfahrzeughaftpflicht. Berechnung des Invaliditätsschadens.

    Ausgehend vom abstrakten Invaliditätsgrad sind dessen Auswirkungen auf
die Erwerbsfähigkeit konkret zu berechnen. Bestimmung der Erwerbseinbusse,
die eine bereits teilinvalide Person durch einen zweiten Unfall erlitten
hat (E. 1b).

    Der Haftpflichtige hat das Bruttoeinkommen - einschliesslich der
Beiträge des Arbeitgebers an die Sozialeinrichtungen -, das in der Regel
nach den Aktivitätstafeln zu kapitalisieren ist, zu ersetzen (E. 1b).

    Die Beeinträchtigung in der Haushaltsführung ist nach den Aufwendungen
für eine nach den üblichen Ansätzen zu entschädigende Haushalthilfe zu
bemessen. Kapitalisierungsfaktor ist das arithmetische Mittel zwischen
Aktivität und Mortalität (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2).

Sachverhalt

    A.- Die 1942 geborene und seit dem Jahre 1955 unfallbedingt
teilinvalide Frau Q. wurde am 17. Juni 1978 erneut das Opfer
eines Verkehrsunfalls, als ein Motorfahrzeug, dessen Lenker ein
Stopsignal missachtet hatte, mit ihrem korrekt geführten Personenwagen
kollidierte. Sie zog sich dabei eine Knieverletzung am rechten Bein und
diverse Prellungen zu.

    B.- Mit Urteil vom 21. März 1986 verpflichtete das Zivilgericht
Basel-Stadt die Beklagte, Haftpflichtversichererin des fehlbaren
Automobilisten, Frau Q. insgesamt Fr. 255'514.30 nebst Zins an
Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen.

    In dem vom beiden Parteien angestrengten Rechtsmittelverfahren
anerkannte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 27. März
1987 einen haftpflichtrechtlichen Gesamtanspruch der Klägerin aus
Körperverletzung von Fr. 409'809.--. Diese Summe setzt sich zusammen
aus Fr. 227'700.-- Entschädigung für Erwerbsunfähigkeit, Fr. 139'030.--
Abgeltung für Haushalthilfe, Fr. 60'836.-- Therapiekosten, wobei diese
Beträge wegen Selbstverschuldens um 10% gekürzt wurden, da die Klägerin die
Sicherheitsgurten nicht getragen hatte, sowie Fr. 25'000.-- Genugtuung. Den
Ersatzanspruch unterstellte das Appellationsgericht einem Schadenszins
von 5% ab 1. Januar 1986; die Genugtuung - unter Berücksichtigung einer
Akontozahlung von Fr. 10'000.-- - einem solchen ab Unfalltag.

    C.- Gegen diesen Entscheid des Appellationsgerichts hat die Beklagte
Berufung eingelegt. Sie beantragt dem Bundesgericht, das Urteil der
Vorinstanz aufzuheben, der Klägerin Fr. 165'822.-- zuzusprechen und deren
Mehrforderung abzuweisen. Die Zinsansprüche seien gemäss Gerichtspraxis
zu bestimmen.

    Frau Q. trägt auf Abweisung der Berufung an.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Bei der Entschädigung für Erwerbsunfähigkeit ist vor Bundesgericht
noch das Quantitativ der zum zweiten Unfall kausalen Erwerbseinbusse
sowie deren Kapitalisierung streitig. Nicht mehr angefochten werden die
hypothetischen Annahmen der Vorinstanz, die Klägerin hätte ohne den hier
zu beurteilenden Unfall ab 1. Februar 1987 eine teilweise Erwerbstätigkeit
aufgenommen und dabei jährlich Fr. 13'200.-- realisiert.

    Die Bestimmung des Schadens ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung grundsätzlich eine vom kantonalen Richter abschliessend
zu beurteilende Tatfrage. Rechtsfrage und vom Bundesgericht im
Berufungsverfahren zu prüfen ist einzig, ob der kantonale Richter
den Rechtsbegriff des Schadens verkannt oder Rechtsgrundsätze der
Schadensberechnung verletzt hat (BGE 111 II 301 E. 3; 109 II 475 E. 3).

    a) Das Appellationsgericht ist haftpflichtrechtlich von den
Schlussfolgerungen des eingeholten Gutachtens ausgegangen, wonach die
medizinisch-theoretische Invalidität der Klägerin 85% für die berufliche
Erwerbstätigkeit als Checkbeamtin bei den PTT und 90% für die Tätigkeit
als Hausfrau beträgt und diese Invalidität zu 80% auf den Unfall des Jahres
1955 und zu 20% auf denjenigen des Jahres 1978 zurückzuführen ist. Daraus
hat es geschlossen, die Klägerin sei vor dem hier in Frage stehenden
Unfall zu 30% erwerbsfähig gewesen. Weiter hat es angenommen, die nach
dem zweiten Unfall verbliebene theoretische Teilarbeitsfähigkeit von 15%
sei wirtschaftlich nicht mehr nutzbar, weshalb die Beklagte für eine
Gesamteinbusse von 30% einzustehen habe. Demgegenüber will die Beklagte
nur für einen Erwerbsausfall von 20%, entsprechend dem kausalen Anteil
des zweiten Unfalles an der Gesamtinvalidität, Ersatz leisten.

    Nach schweizerischer Lehre und Rechtsprechung ist der
Invaliditätsschaden konkret zu berechnen (BGE 104 II 308, 99 II 216/18;
BREHM, N. 14 zu Art. 42 OR und N. 56 zu Art. 46 OR; SZÖLLÖSY, Die
Berechnung des Invaliditätsschadens im Haftpflichtrecht europäischer
Länder, S. 86 und 87 f.). Ausgehend vom abstrakten Invaliditätsgrad
sind dessen Auswirkungen auf die Verminderung der Erwerbsfähigkeit
oder die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens zu bestimmen
(BGE 99 II 218; BREHM, N. 35 zu Art. 46 OR). Entscheidend ist die
wirtschaftliche Erwerbseinbusse, welche der Geschädigte durch die
Invalidität erleidet. Dabei kann sich ohne weiteres ergeben, dass
die prozentual errechnete Erwerbseinbusse wesentlich vom prozentualen
Invaliditätsgrad abweicht.

    Hat der Verletzte einen zweiten Unfall erlitten, so ist zu prüfen,
wieweit seine Erwerbsfähigkeit nach dem ersten Unfall durch den zweiten
gemindert worden ist und welchen künftigen Verdienst er ohne den zweiten
Unfall im Rahmen der durch den ersten Unfall bereits herabgesetzten
Erwerbsfähigkeit gehabt hätte. Die aus dem ersten Unfall herrührende
Schädigung kann sich dabei ohne weiteres zu Lasten des Verantwortlichen
für den zweiten Unfall auswirken, indem die Verletzung eines bereits
teilinvaliden Menschen einen grösseren Schaden bewirkt als dieselbe
Beeinträchtigung eines gesunden Menschen. Wer beispielsweise den Verlust
des gesunden Auges eines Menschen, der bereits früher ein Auge verloren
hatte, zu verantworten hat, wird im Regelfalle in wesentlich höherem
Masse ersatzpflichtig als derjenige, welcher einen gesunden Menschen
entsprechend verletzt. Das ist die unausweichliche Folge der konkreten
Schadensberechnung, bei der sich der Schaden nach den subjektiven, nicht
nach den "normalen" oder durchschnittlichen Umständen bemisst (RUSCONI,
Les principes sur la détermination de l'étendue des dommages-intérêts,
in Die Verantwortlichkeit im Recht, Band 2, S. 537 ff., 553).

    Aus dem wirtschaftlichen Schadensbegriff des schweizerischen Rechts
(OFTINGER, Schweizerisches Haftpflichtrecht, I S. 53) folgt sodann,
dass eine bei Teilinvalidität theoretisch verbleibende Erwerbsfähigkeit
haftpflichtrechtlich unberücksichtigt bleiben muss, wenn sie wirtschaftlich
nicht mehr nutzbar ist, der Geschädigte somit keine Möglichkeit mehr hat,
mit der ihm aus medizinischer Sicht verbliebenen Erwerbsfähigkeit ein
Einkommen zu realisieren (OFTINGER, aaO S. 192 ff.; STAUFFER/SCHAETZLE,
Barwerttafeln, 3. Auflage, S. 36 f.; BREHM, N. 82 zu Art. 46 OR; vgl. auch
BGE 112 II 145 E. 5b).

    Nach den für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz war die Klägerin vor dem zweiten Unfall
noch zu 30% arbeitsfähig und hätte diese Fähigkeit auch wirtschaftlich
umgesetzt. Ebenso verbindlich hat die Vorinstanz sodann festgestellt, dass
die Klägerin nach dem zweiten Unfall lediglich noch zu 15% arbeitsfähig
ist, indessen keine Möglichkeit hat, diese geringe verbleibende Fähigkeit
wirtschaftlich zu nutzen. Zu Recht hat das Appellationsgericht daraus
den Schluss gezogen, die Beklagte sei für eine Gesamteinbusse von 30%
der Erwerbsfähigkeit ersatzpflichtig. Die dagegen gerichteten Einwände
der Beklagten sind somit unbegründet.

    b) Das hypothetische jährliche Bruttoeinkommen der Klägerin von
Fr. 13'200.-- hat die Vorinstanz um die zu erwartenden Soziallasten von 15%
oder rund Fr. 2'000.-- gekürzt, und anschliessend das Nettoeinkommen von
jährlich Fr. 11'200.-- nach den Mortalitätstafeln von STAUFFER/SCHAETZLE
(Tafel 30) kapitalisiert. Die Anwendung der Mortalitäts- anstelle der
Aktivitätstafeln hat sie damit begründet, dass die Beklagte nicht den
Brutto-, sondern bloss den Nettolohn der Klägerin zu ersetzen habe, dabei
aber auch für die nach einer Pensionierung auszubezahlenden Leistungen
einstehen müsse. Unter Berufung auf BGE 104 II 309 will die Beklagte
demgegenüber die Aktivitätstafeln (Tafel 20 von STAUFFER/SCHAETZLE)
zur Anwendung bringen. Einer künftigen Rente geht die Klägerin ihrer
Auffassung nach nicht verlustig, weil ihr Verdienst in jedem Falle unter
dem vom BVG versicherten Minimum gelegen hätte.

    aa) Einigkeit besteht bei der Bestimmung des haftpflichtrechtlich
relevanten Einkommens einmal darüber, dass der für die Erzielung des
Einkommens erforderliche Aufwand, die sogenannten Gewinnungskosten,
nicht ersatzfähig sind (90 II 188; BREHM, Vorbemerkungen zu Art. 45
und 46 OR, N. 23). Dagegen hat die Praxis die auf dem zu ersetzenden
Einkommen mutmasslich zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge in die
Schadensberechnung miteinbezogen, da sie nicht Gewinnungskosten darstellen,
sondern vorsorgliche Aufwendungen, dazu bestimmt, den Lebensunterhalt des
Einkommensempfängers oder seiner Hinterlassenen für den Fall zu sichern,
dass infolge von Unfall, Krankheit oder Alter der Arbeitsverdienst
wegfällt (BGE 90 II 188; BREHM, Vorbemerkungen zu Art. 45 und 46 OR,
N. 24; STAUFFER/SCHAETZLE, aaO S. 39). Zu ersetzen ist demnach das bloss
um die Gewinnungskosten gekürzte Bruttoeinkommen. Wird kapitalisierter
Schadenersatz geleistet, hat die Kapitalisierung im Regelfalle nach den
Aktivitätstafeln zu erfolgen (BGE 104 II 309).

    Entgegen diesen Grundsätzen hat die Vorinstanz in die
Schadensberechnung nur das reine Nettoeinkommen der Klägerin
einbezogen, dafür dieses nach den Mortalitätstafeln kapitalisiert,
um der Beeinträchtigung künftiger Sozialversicherungsleistungen durch
den Unfall Rechnung zu tragen. Es ist zu prüfen, ob dieses Vorgehen
bundesrechtskonform ist.

    Auszugehen ist vom Grundsatz, dass der Haftpflichtige für den gesamten
kausalen Schaden einzustehen hat, mithin auch für eine Beeinträchtigung
künftiger Sozialversicherungsleistungen (BREHM, Vorbemerkungen zu Art. 45
und 46 OR, N. 25; OFTINGER, aaO S. 209; MERZ, Schweizerisches Privatrecht
VI/1 S. 202). Nach der einen Auffassung soll diesem Schadenselement
dadurch Rechnung getragen werden, dass bei Beeinträchtigung künftiger
Renten der Erwerbsausfall nicht nach den Aktivitäts-, sondern nach den
Mortalitätstafeln kapitalisiert wird (GUHL/MERZ/KUMMER, Das schweizerische
Obligationenrecht, S. 71; wohl auch OFTINGER, aaO), nach der andern
Auffassung dadurch, dass in die Kapitalisierung nach den Aktivitätstafeln -
sofern nicht konkrete besondere Umstände für die Anwendung einer andern
Tafel sprechen - auch die Sozialversicherungsbeiträge einbezogen werden
(BGE 90 II 188, BREHM, Vorbemerkungen zu Art. 45 und 46 OR, N. 24
f.). Dieser Auffassung ist auch weiterhin der Vorzug zu geben, da die
beeinträchtigte Rente im Regelfalle quantitativ nicht dem zu ersetzenden
Erwerbsausfall entspricht und im allgemeinen auch nicht vollständig
entfällt, sondern lediglich wegen Ausfalls künftiger Beiträge eine
Herabsetzung erfährt. Allerdings ist dann zu beachten, dass richtigerweise
in die Kapitalisierung nicht nur die Arbeitnehmer-, sondern auch die die
Höhe des künftigen Rentenanspruches mitbeeinflussenden, zufolge Verlustes
der Erwerbsfähigkeit aber entfallenden Arbeitgeberbeiträge einzubeziehen
sind (BREHM, aaO).

    bb) Die Vorinstanz hat bei der Klägerin eine zu ersetzende
Rentenbeeinträchtigung festgestellt. Inwieweit darin überhaupt eine
vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsfrage liegt, kann offenbleiben,
da auf die diesbezüglichen Einwände der Beklagten ohnehin nicht
einzutreten ist. Nach den Feststellungen des Appellationsgerichtes
hätte die Klägerin ohne den zweiten Unfall wiederum eine Tätigkeit
als Checkbeamtin bei den PTT aufgenommen, hätten sich demnach die ihr
allenfalls zustehenden Rentenleistungen aus solchen der AHV und der
Eidgenössischen Versicherungskasse zusammengesetzt. Bei beiden aber ist
das von der Beklagten angerufene BVG-Minimum ohne Bedeutung. Die Rüge
der Bundesrechtswidrigkeit ist mithin nicht rechtsgenüglich begründet
(Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).

    cc) Nach den unangefochtenen und für das Bundesgericht
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz beträgt der Lohnausfall
der Klägerin ab 1. Februar 1987 jährlich brutto Fr. 13'200.--. Die
paritätischen Sozialversicherungsbeiträge belaufen sich auf jährlich
je Fr. 2'000.--. Nach dem Gesagten ist mithin der Kapitalisierung ein
Erwerbsausfall von Fr. 15'200.-- zugrunde zu legen. Kapitalisiert
mit einem Faktor 17,63 nach Aktivitätstafel 20 von STAUFFER/SCHAETZLE
(Alter 45, weiblich) ergibt sich ein haftpflichtrechtlich relevanter
Schaden aus Erwerbsunfähigkeit - ohne Berücksichtigung der Kürzung aus
Selbstverschulden - von rund Fr. 268'000.--.

Erwägung 2

    2.- Den Schaden, der der Klägerin durch die Beeinträchtigung in der
Haushaltführung entstanden ist, hat die Vorinstanz auf monatlich Fr.
440.-- bestimmt. Bis zum Urteilstermin hat sie ihn konkret berechnet,
und insoweit ist er von der Beklagten anerkannt worden. Für die Zukunft
hat die Vorinstanz diesen Schaden kapitalisiert.

    Die Beklagte beanstandet zu Recht nicht, dass der Schaden aus
Beeinträchtigung in der Haushaltführung sich nach den Aufwendungen für
eine nach üblichen Ansätzen zu entschädigende Haushalthilfe bemisst (vgl.
BGE 108 II 439 E. d; ZEN-RUFFINEN, JdT 1983 I 194 ff., 195). Dagegen
macht sie geltend, der Aufwand für eine Haushalthilfe sei ab Ende Februar
1981, bis zu welchem Datum sie für die entsprechenden Kosten aufgekommen
sei, nicht mehr unfallbedingt. Im übrigen wendet sie sich gegen die
Kapitalisierung des so ermittelten Betrages nach den Mortalitätstafeln.

    a) Soweit die Beklagte geltend macht, seit März 1981 hätte die Klägerin
auch ohne den zweiten Unfall einer Haushalthilfe bedurft, wendet sie sich
gegen den natürlichen Kausalzusammenhang. Dabei handelt es sich indessen
um eine im Berufungsverfahren nicht überprüfbare Tatfrage (BGE 101 II
73 E. 3). Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges wird zu Recht nicht in
Frage gestellt.

    b) Ab Urteilszeitpunkt hat die Vorinstanz die Entschädigung nach
Mortalität kapitalisiert. Nach Auffassung der Beklagten hätte die
Kapitalisierung aufgrund einer befristeten Zeitrente erfolgen müssen,
da die Klägerin ohnehin ihres angeschlagenen Gesundheitszustandes wegen
über kurz oder lang eine Haushalthilfe benötigt hätte. Soweit die Beklagte
damit zusätzliche Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. zur Würdigung der
konkreten Umstände des Einzelfalles, anbringt, ist auf die Berufung nicht
einzutreten (Art. 63 Abs. 2 OG).

    Zu prüfen ist indessen auch hier, ob die Vorinstanz sich bei der
von ihr gewählten Kapitalisierungsmethode von richtigen Grundsätzen der
Schadensberechnung hat leiten lassen. Auch wenn sie einer Berücksichtigung
besonderer Umstände, welche für eine überdurchschnittliche Dauer
der Arbeitsfähigkeit sprechen, grundsätzlich befürworten, gehen
STAUFFER/SCHAETZLE offenbar doch davon aus, die Entschädigung für
Beeinträchtigungen in der Haushaltführung sei nach Aktivität zu
kapitalisieren (aaO S. 131 ff. sowie S. 161 Beispiel 19 und S. 404
Beispiel 78). Gleicher Auffassung ist SZÖLLÖSY (aaO S. 270), wogegen
BUSSY (Festschrift Assista, S. 171) eine Kapitalisierung nach Mortalität
befürwortet. Das Bundesgericht hat vorerst nach Aktivität kapitalisiert
(BGE 102 II 95), im Falle Blein (BGE 108 II 441) dagegen die Frage
aufgeworfen, ob angesichts der notorischen Tatsache, dass Ehefrauen
regelmässig über die statistische Aktivität hinaus die Haushaltführung
besorgen, nicht ein arithmetisches oder gewichtetes Mittel zwischen
Aktivität und Mortalität angewandt werden sollte. Diese differenzierte
Betrachtungsweise ist von ZEN-RUFFINEN (aaO S. 200) begrüsst, von
GRAF/SZÖLLÖSY (SJZ 81/1985 S. 225 ff.) und BREHM (Vorbemerkungen zu
Art. 45 und 46 OR, NN. 41, 45 und 47 sowie N. 119 f. zu Art. 46 OR)
kritisiert worden.

    Gegen die im Entscheid Blein vertretene Auffassung wird
einmal eingewendet, sie trage der Tatsache nicht Rechnung, dass die
Aktivitätstafeln bereits auf der Annahme beruhten, noch verhältnismässig
viele Frauen seien auch in höherem Alter fähig, im Haushalt mitzuarbeiten
(BREHM, N. 119 zu Art. 46 OR). An diesem Einwand ist richtig, dass
die gegenwärtig angewendeten Aktivitätstafeln verglichen mit den
Mortalitätstafeln lediglich dem früheren Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess
zufolge Invalidität, nicht aber zufolge Rücktrittes Rechnung tragen,
was auch dem Bundesgericht nicht entgangen ist (Urteil vom 22. Mai 1984
i.S. Secura, E. 3c, in BGE 110 II 423 ff. nicht publiziert). Übersehen
wird dagegen, dass erfahrungsgemäss die Aktivitätsdauer im Haushalt von
derjenigen ausser Hauses wesentlich abweicht. Berufstätige Frauen führen
den Haushalt - abgesehen vom Falle der Totalinvalidität - regelmässig
auch fort, wenn sie die Erwerbstätigkeit aufgegeben haben. Es gilt
daher, dem Unterschied zwischen Haushaltführung und Erwerbstätigkeit auch
haftpflichtrechtlich Rechnung zu tragen. Besteht aber keine Veranlassung,
bei der Kapitalisierung des Erwerbsausfalls von den Aktivitätstafeln
abzuweichen (Urteil i.S. Secura vgt.), ist im Gegenzuge der verlängerten
Aktivität der Hausfrau mit einem erhöhten Kapitalisierungsfaktor Rechnung
zu tragen. Ein Mittelwert zwischen Aktivität und Mortalität entspricht
dieser Zielsetzung am besten, ohne dass damit eine verpönte Zeitrente
über die mittlere Aktivitätsdauer hinaus in Anschlag gebracht würde
(vgl. STAUFFER/SCHAETZLE, aaO S. 194). Dieser Betrachtungsweise wird
entgegengehalten, sie beeinträchtige die Rechtssicherheit, da sie zu
einer Kategorienbildung im Bereiche der Arbeitstätigkeiten führe. Eine
solche Kategorienbildung lehnt auch die Praxis zu Recht ab (Urteil
i.S. Secura vgt.). Die Tätigkeit der Hausfrau in Ehe und Familie ist nun
aber keine Berufstätigkeit im herkömmlichen Sinne. Es geht nicht darum,
verschiedene Kategorien von Berufstätigen zu bilden, sondern dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass die Haushaltführung auch in ihrer Dauer anderen
Gesetzmässigkeiten folgt als die reine Erwerbstätigkeit. Es rechtfertigt
sich deshalb, die Haushaltführung auch haftpflichtrechtlich von der
Berufstätigkeit abzugrenzen, mithin Ungleichem nach Massgabe seiner
Ungleichheit Rechnung zu tragen. Dagegen dringt auch der Einwand nicht
durch, der Geschädigte werde bereits durch die Aktivitätstafeln bevorzugt
(BREHM, N. 120 zu Art. 46 OR). Diesem Umstand wäre durch eine Anpassung
der Aktivitätstafeln, nicht durch die Gleichstellung zweier ungleicher
Tatbestände zu begegnen.

    Immerhin kann den Kritiken an der bundesgerichtlichen Auffassung
dadurch Rechnung getragen werden, dass bei der Kapitalisierung der
Hausfrauenentschädigung das arithmetische und nicht ein gewogenes Mittel
zwischen Aktivität und Mortalität zur Anwendung gebracht wird. Das trägt
dazu bei, einen unrealistischen Begriff der Aktivität zu vermeiden.

    c) Der von der Vorinstanz konkret berechnete Schaden bis zum Urteilstag
von Fr. 31'680.-- ist zu bestätigen.

    Demgegenüber ist die Kapitalisierung ab dem Urteilstag nicht mit dem
Faktor 20,33 (Tafel 30), sondern mit dem Faktor 18,98 (arithmetisches
Mittel der Faktoren aus Tafel 30 und Tafel 20, je Alter 45, weiblich)
vorzunehmen, was einen künftigen Schaden von Fr. 100'220.-- ergibt.

    Der Gesamtschaden der Klägerin unter diesem Titel beläuft sich damit
auf Fr. 131'900.--, das sind Fr. 7'130.-- weniger als die Vorinstanz
zugesprochen hat.