Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 113 II 323



113 II 323

60. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. Juni 1987 i.S. Frau X. und ihre
drei Kinder gegen Versicherungsgesellschaft Z. (Berufung) Regeste

    Zusammenstoss von zwei Lastwagen, Tod eines Lenkers, Haftung.

    1. Art. 59 Abs. 2 SVG und Art. 44 Abs. 1 OR. Verteilung des Schadens
auf die Haftpflichtigen: Bedeutung des beidseitigen Verschuldens (E. 1)
und der Betriebsgefahren, wenn es um solidarische Haftung geht und eine
der beiden Halterfirmen sich auf das Privileg des Art. 129 Abs. 2 KUVG
berufen kann (E. 2).

    2. Art. 45 Abs. 3 OR. Versorgerschaden der Witwe: Massgebliches
Einkommen, Bedeutung und Berechnung der Teuerung (E. 3a); Ermittlung der
Witwenquote (E. 3b); Abzug wegen Aussichten auf eine Wiederverheiratung
(E. 3c); Berechnung des Schadens durch Kapitalisierung, anzurechnende
Renten (E. 4).

    3. Art. 45 Abs. 1 OR. Bestattungskosten: Umstände, unter denen
Auslagen für Trauerkleider voll zu berücksichtigen sind; die Kosten für
den Grabunterhalt sind nicht zu ersetzen (E. 5).

    4. Art. 47 OR. Genugtuungssummen bei Unfalltod des Versorgers,
Angemessenheit der Summen (E. 6).

    5. Vorprozessuale Anwaltskosten unterliegen in Haftpflichtprozessen
der allgemeinen Herabsetzung gemäss Art. 59 Abs. 2 SVG (E. 7).

    6. Zahlungen der belangten Haftpflichtversicherung sind vorweg auf
die bereits fälligen Zinsen und nur im Restbetrag auf die Hauptforderung
anzurechnen (E. 8).

    7. Art. 157 OG und Art. 42 Abs. 2 OR. Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens durch das Bundesgericht;
Bedeutung des Veranlassungsprinzips, der finanziellen Lage der Parteien
und des Schadensnachweises (E. 9).

Sachverhalt

    A.- Am 9. Dezember 1980, etwa um neun Uhr, fuhr X. mit einem Lastwagen
seiner Arbeitgeberin, der Firma A., auf der Autobahn von Sissach Richtung
Egerkingen. Nach 133 m Fahrt im Ebenrain-Tunnel, der in einer leichten
Rechtsbiegung der Autobahn liegt, prallte er mit seinem Fahrzeug gegen
einen stillstehenden Lastenzug, bestehend aus einem Volvo-Lastwagen und
einem Anhänger. X. wurde auf der Stelle getötet. Er war damals 36 Jahre
alt und hinterliess eine 33jährige Ehefrau mit drei minderjährigen Kindern.

    Der Lastenzug, geführt von B., war wegen eines technischen Defektes
kurz vorher im Tunnel stehengeblieben. Da er nur schwach beleuchtet war,
wollte B. ihn nach einem Versuch, den Motor wieder in Gang zu setzen, mit
einem Pannendreieck sichern, wozu die Zeit aber nicht mehr reichte. Der
Lastenzug gehörte der Firma C., die für ihre Halterhaftpflicht bei der
Versicherungsgesellschaft Z. versichert war.

    B.- Im April 1983 klagten die Witwe X. und ihre drei Kinder gegen
diese Versicherung auf Zahlung von Fr. 232'399.20 Schadenersatz und
Genugtuung nebst Zins. Die Beklagte anerkannte die Haftung nur in der
Höhe von Fr. 38'898.-- nebst Zins, die sie in vier Malen bezahlte.

    Das Bezirksgericht Sissach verpflichtete die Beklagte am 25. Oktober
1984, den Klägern Fr. 88'650.90 nebst Zins zu bezahlen, wovon der bereits
bezahlte Betrag abzuziehen war.

    Beide Parteien appellierten an das Obergericht des Kantons
Basel-Landschaft, das den Klägern am 19. November 1985 nach Abzug des
bereits bezahlten Betrages Fr. 46'087.85 nebst 5% Zins seit 24. November
1983 sowie Fr. 4'024.80 für vorprozessuale Anwaltskosten zusprach.

    C.- Die Kläger haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, mit
der sie an ihrem Klagebegehren vollumfänglich festhalten, den bezahlten
Betrag vor allem auf fällige Zinsen angerechnet und das angefochtene
Urteil bezüglich der vorprozessualen Anwaltskosten bestätigt wissen wollen.

    Die Beklagte hat sich der Berufung mit dem Antrag angeschlossen,
die Klage abzuweisen, soweit sie den Betrag von Fr. 40'927.70 übersteige.

    Jede Partei widersetzt sich auch ausdrücklich den Anträgen der andern.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Das Obergericht prüfte vorweg das Verschulden der Beteiligten
und fand, dass der Verunfallte mit einem, B. und seine Arbeitgeberin
dagegen mit zwei Dritteln zu belasten seien. Die Parteien lassen diese
Verteilung nicht gelten: Die Beklagte möchte das beidseitige Verschulden
gleich gewichten, während die Kläger eine volle Verschuldenskompensation
verlangen.

    a) Nach dem angefochtenen Urteil und dessen Hinweisen auf ergänzende
Feststellungen des Bezirksgerichts ist der Unfall vor allem darauf
zurückzuführen, dass der Lastenzug des B. wegen seines schlechten
Allgemeinzustandes und insbesondere eines Defektes der Lichtmaschine im
Tunnel stehenblieb. Dieser Defekt hatte schon bei Antritt der Fahrt in
Pratteln zur Folge gehabt, dass der Lastenzug mit Hilfe der Batterie eines
andern Lastwagens hatte starten müssen. Unterwegs fiel die Stromversorgung
aus und führte, als B. mangels genügender Stromzufuhr nicht mehr von
einem Gang in einen andern schalten konnte, zum Stillstand des Lastenzuges.

    Unter diesen Umständen wirft das Obergericht dem B. mit Recht vor,
dass er trotz Kenntnis des schlechten Fahrzeugzustandes die Autobahn
gewählt und die Fahrt nicht abgebrochen hat, als die Lichtmaschine die
Batterie nicht mehr zu speisen vermochte und eine Kontrollampe ihm dies
anzeigte. Beizupflichten ist der Vorinstanz auch darin, dass die Firma
C. als Halterin ebenfalls ein Verschulden trifft, weil sie den Lastenzug
unbekümmert um die erwähnten Mängel verkehren liess und B., der sie auf
die defekte Lichtmaschine aufmerksam gemacht hatte, sogar anhielt, die
Fahrt gleichwohl fortzusetzen. Nach Auffassung der Kläger hat es B. zudem
pflichtwidrig unterlassen, sofort das Pannendreieck aufzustellen. Die
Annahme der Vorinstanz, dies sei ihm zeitlich nicht mehr möglich gewesen,
beruht auf der Tatsache, dass vom Stillstand des Lastenzuges bis zur
Kollision nur 100 Sekunden vergingen. Zu beachten ist ferner, dass der
Lastenzug 133 m nach dem Tunneleingang stehenblieb, das Pannendreieck
wegen der unterschiedlichen Lichtverhältnisse aber nahe beim Eingang
hätte angebracht werden müssen, um nicht übersehen zu werden. Dafür war
die Zeit jedoch zu knapp, weshalb offenbleiben kann, ob B. vom Versuch,
den Motor wieder in Gang zu bringen, hätte absehen sollen.

    b) Der vom Verunfallten gesteuerte Lastwagen der Firma A. war in gutem
Zustand; ein Verschulden der Halterin scheidet daher aus. Dagegen bejaht
das Obergericht zu Recht ein Verschulden des X., weil er ohne Rücksicht
auf die besonderen Lichtverhältnisse vom Unfalltag mit über 80 km/h in den
Tunnel gefahren ist. Die Auswertung seines Fahrtschreibers hat ergeben,
dass er 1300 m vor der Unfallstelle mit 94 km/h und 560 m davon entfernt
noch mit 86 km/h gefahren ist, diese Geschwindigkeit in den letzten acht
Sekunden oder auf den letzten 185 m vor dem Anprall aber nur auf 81 km/h
herabgesetzt hat. Der schroffe Lichtwechsel im Bereiche des Tunneleinganges
hätte ihn jedoch zu einer erheblich langsameren Fahrweise veranlassen
müssen, um einem unvermutet auftauchenden Hindernis in seiner Fahrbahn
rechtzeitig ausweichen zu können.

    Nach den Feststellungen des Untersuchungsrichters, von denen
auch die Kläger ausgehen, wurde man am Unfalltag als Fahrer wegen des
schönen Wetters durch einen schneebedeckten Hang vor der Tunneleinfahrt
stark geblendet, weshalb man trotz Tunnelbeleuchtung zunächst völlig
im Dunkeln gefahren sei, bis das Auge sich von der Blendung erholt
und der Beleuchtung angepasst habe. Diese Feststellungen stützen sich
zwar auf die Lichtverhältnisse eine Stunde nach dem Unfall. Entgegen
der Ansicht der Beklagten herrschten beim Tunneleingang, wie der
Untersuchungsrichter in seinem Bericht über den Unfallhergang beifügte,
schon um neun Uhr ähnliche Sichtverhältnisse. Unter diesen Umständen war
es höchst unvorsichtig, den Tunnel mit kaum verminderter Geschwindigkeit
durchfahren zu wollen. Es ist offensichtlich, dass X. nicht etwa wegen
der leichten Rechtsbiegung, sondern wegen des jähen Lichtwechsels von
dem seit 100 Sekunden stillstehenden Lastenzug überrascht wurde und den
Zusammenstoss nicht mehr vermeiden konnte.

    Rücksichten auf nachfolgende Fahrzeuge und das Erfordernis eines
gleichmässigen Verkehrsflusses, auf welche die Kläger sich berufen,
vermögen das Verhalten des X. nicht zu entschuldigen, da alle Fahrer die
Geschwindigkeit den bestehenden Sichtverhältnissen anzupassen haben. Dies
gilt umso mehr, als X. nach den Feststellungen des Obergerichts den
Tunnel gekannt hat und bei einem vorausgehenden Tunnel am Unfalltag
ähnliche Lichtverhältnisse bestanden haben. Dass im Tunnel eine generelle
Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h signalisiert ist, hilft ihm ebenfalls
nicht, zumal für Lastwagen eine solche von 80 km/h gilt. Erst recht
unbeachtlich, ja bedenklich ist der Einwand, diese Geschwindigkeit sei
ohnehin toter Buchstabe und wenig sinnvoll. Der schwere Unfall zeigt,
wohin eine solche Auffassung führen kann.

    c) Die Abwägung des beidseitigen Verschuldens durch die Vorinstanz
kann vom Bundesgericht frei überprüft werden (BGE 111 II 90 E. 1 mit
Hinweisen), ist aber nicht zu beanstanden. Die von den Klägern verlangte
Verschuldenskompensation scheitert schon am Grundgedanken des Art. 44
Abs. 1 OR, der in Fällen wie dem vorliegenden nur eine Ermässigung der
Ersatzpflicht zulässt (BGE 60 II 201; VON TUHR/PETER, OR I S. 110/11;
OFTINGER, Haftpflichtrecht I S. 265 Anm. 18; DESCHENAUX/TERCIER, La
responsabilité civile, S. 253; STARK, Skriptum N. 330). Dass X. nicht
nur übersetzte Geschwindigkeit, sondern auch ungenügende Aufmerksamkeit
vorzuwerfen sei, wie die Beklagte behauptet, ergibt nichts zu ihren
Gunsten. Die pflichtwidrige Fahrweise gereicht X. zum gleichen Verschulden,
gleichviel ob er bloss infolge der Blendung oder auch aus Unachtsamkeit zu
spät gebremst hat; sie rechtfertigt angesichts des primären Verschuldens
des B. und dessen Arbeitgeberin jedoch keine höhere Schuldquote als die
vom Obergericht angenommene.

    Diese Quote ist entgegen der Annahme der Kläger aber auch nicht
deswegen zu kürzen oder gar durch Kompensation beidseitigen Verschuldens
aufzuheben, weil die Beklagte eine Haftpflichtversicherung sei. Gewiss ist
in BGE 104 II 188 E. 3a berücksichtigt worden, dass der Geschädigte in
bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebte und der Pflichtige gegen
seine Haftpflicht versichert war. Der Versicherungsschutz kann indes nicht
dazu führen, dass die Haftung das allgemeine Mass übersteigt. Daran ändert
selbst der Umstand nichts, dass es im Versicherungsfall dem Belangten
und erst recht dem Versicherer verwehrt ist, sich auf eine Notlage gemäss
Art. 44 Abs. 2 OR zu berufen (BGE 111 II 303 E. 3a mit Hinweisen).

Erwägung 2

    2.- Vor Bundesgericht ist nicht mehr streitig, dass der Unfall trotz
Stillstand des Lastenzuges noch auf dessen Betrieb zurückzuführen ist
(BGE 107 II 272 E. 1a mit Zitaten). Umstritten ist dagegen, wie der
Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge Rechnung zu tragen ist. Nach
Auffassung der Vorinstanz kann die Beklagte weder aus der Betriebsgefahr
des Lastwagens des X. noch aus dem Haftungsprivileg der Halterfirma gemäss
Art. 129 Abs. 2 KUVG etwas für eine Kürzung ihrer Haftung herleiten. Die
Beklagte lässt das nicht gelten; sie ist vielmehr der Meinung, dass beides
sich zu ihren Gunsten auswirken müsse. Die Kläger sodann beharren darauf,
dass die Betriebsgefahr des Lastwagens des X. zulasten der Beklagten gehe,
weil beide Halterfirmen dem Verunfallten gegenüber solidarisch hafteten.

    a) Da X. nicht Fahrzeughalter war, haften die übrigen Beteiligten,
darunter die beiden Halterfirmen, seinen Hinterbliebenen solidarisch
(Art. 60 Abs. 1 SVG). Sowohl nach Art. 60 Abs. 2 Satz 2 als auch nach
Art. 61 Abs. 1 SVG ist der Schaden den beteiligten Haltern zu gleichen
Teilen aufzuerlegen, wenn nicht besondere Umstände, namentlich das
Verschulden, eine Abweichung rechtfertigen. Diese Regel beruht auf der
Vermutung, dass die Betriebsgefahren der am Unfall beteiligten Fahrzeuge
meistens einigermassen gleich und daher zu kompensieren sind (BGE 99 II 95
E. 2b). Sie findet aber keine Anwendung, wenn sich Halter über die Haftung
streiten; diesfalls sind die Betriebsgefahren vielmehr in die Würdigung
aller Umstände gemäss Art. 59 Abs. 2 SVG einzubeziehen. Dann stehen hier
den Hinterbliebenen des Verunfallten grundsätzlich auch Ansprüche aus der
Betriebsgefahr zu, die dem Lastwagen des X. innewohnte. Das entspricht
auch der herrschenden Lehre (ALFRED KELLER, Haftpflicht im Privatrecht,
S. 246; DESCHENAUX/TERCIER, S. 147 Ziff. 43/44; STARK, N. 903 und 915;
OSWALD, in BJM 1967 S. 8; GREC, La situation juridique du détenteur de
véhicule automobile en cas de collision de responsabilités, S. 128 f.).

    Die Beklagte beruft sich auf eine abweichende Äusserung OFTINGERS
(II/2 S. 649 f.), der dem Verunfallten in einem Falle wie hier die
Betriebsgefahr "seines" eigenen Fahrzeugs zurechnen möchte, analog einem
Selbstverschulden gemäss Art. 44 Abs. 1 OR. Andere Stellen OFTINGERS
(z.B. I S. 276 und II/2 S. 669) können freilich, wie die Kläger mit Recht
einwenden, gegenteilig verstanden werden. Einem verunfallten Lenker,
der nicht Halter ist, die seinem Fahrzeug innewohnende Betriebsgefahr
anzulasten, geht indes entgegen BGE 69 II 159 E. 3 schon deshalb nicht an,
weil dies der Haftung des Halters gegenüber dem Lenker widerspricht. Wegen
der bestehenden Solidarität aller Beteiligten muss sich die Beklagte daher
grundsätzlich auch die Betriebsgefahr des Lastwagens des X. anrechnen
lassen. So ist auch das Obergericht vorgegangen; es hat die Haftungsquote
der Beklagten nur gestützt auf das Verschulden des X. gekürzt, die
Betriebsgefahr der beiden Fahrzeuge dagegen auf seiten der Beklagten in
die Würdigung der Umstände einbezogen.

    b) Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt nun darin, dass
die Halterin des Lastwagens, in welchem X. verunfallt ist, zugleich
dessen Arbeitgeberin war und sich deshalb auf das Haftungsprivileg des
Art. 129 Abs. 2 KUVG berufen kann. Die Parteien stimmen zu Recht mit dem
Obergericht darin überein, dass das Privileg nicht nur eine Klage der
Hinterbliebenen gegen die Firma A., sondern auch einen Rückgriff der SUVA
oder der Beklagten auf sie ausschliesst; diese Firma fällt mithin aus der
Solidarhaft heraus (OFTINGER, I S. 437; STARK, in ZSR 86/1967 II S. 66
Anm. 141). Nach Auffassung der Beklagten ist deshalb der Anspruch der
Kläger um den Betrag zu kürzen, den sie ohne das Privileg von der Firma
A. hätte verlangen können. Die Beklagte kann sich dafür auf verschiedene
Autoren stützen (STARK, in ZSR 86/1967 II S. 66 ff., Skriptum N. 1018;
STOESSEL, Das Regressrecht der AHV/IV gegen den Haftpflichtigen, S.
60). Andere Autoren, auf welche die Vorinstanz und die Kläger sich
berufen, lehnen eine Kürzung des Anspruchs, den der Geschädigte gegen
den Haftpflichtigen hat, ab und wollen dem Pflichtigen zulasten des
Regressanspruchs der SUVA einen Ausgleich gewähren (OSWALD, in Schweiz.
Zeitschrift für Sozialversicherung 1962 S. 277/78; R. SCHAER, Grundzüge
des Zusammenwirkens von Schadenausgleichsystemen, Rz. 982 ff.; STEIN,
Haftungskompensation, in ZSR 102/1983 S. 108).

    Ein solcher Ausgleich liegt in der Tat nahe. Er setzt jedoch
voraus, dass ein Regressanspruch der SUVA gegeben und nicht etwa wegen
des Quotenvorrechts des Geschädigten (BGE 113 II 91 E. 2 und 96 II
360 E. III) ausgeschlossen ist; eine befriedigende Lösung muss auch
darauf Rücksicht nehmen. Es bleibt dann die entscheidende Frage, ob die
Haftungsquote, die dem Privileg des Art. 129 Abs. 2 KUVG entspricht,
letztlich zulasten des Geschädigten oder des Haftpflichtigen gehen
soll. Dass dem Geschädigten deren Tragung zuzumuten sei, weil er in den
Genuss der SUVA-Leistungen komme, lässt sich entgegen den Einwänden der
Beklagten zum vornherein nicht sagen; denn diese Leistungen werden ihm
gestützt auf Art. 100 KUVG so oder anders auf den Haftpflichtanspruch
angerechnet. In diesem offenkundigen Dilemma ist nicht gegen, sondern
zugunsten des Geschädigten zu entscheiden. Ein solidarisch haftender
Halter kann auch faktisch, insbesondere wegen Zahlungsunfähigkeit, sein
Rückgriffsrecht auf Mithaftende verlieren. Es entspricht aber dem Wesen
der Solidarität und auch der Billigkeit, dass in einem solchen Fall er
und nicht der Geschädigte den Ausfall zu tragen hat (BGE 112 II 144 E. 4,
97 II 416). Im gleichen Sinn wird dem Haftpflichtigen nach der neuern
Rechtsprechung keine Herabsetzung wegen mitwirkenden Drittverschuldens
oder leichten Selbstverschuldens des Geschädigten gewährt (BGE 112 II 144,
98 II 104 Nr. 14). Nach dem Sinn und Zweck der Solidarhaft rechtfertigt
es sich auch vorliegend, der Beklagten eine Kürzung des klägerischen
Anspruchs infolge des Haftungsprivilegs zu versagen, selbst wenn sie
dafür beim Regress der SUVA nicht zum Ausgleich kommen sollte; ob ein
solcher überhaupt gegeben ist, braucht deshalb nicht entschieden zu werden.

    c) Bei der Abwägung von Verschulden und Betriebsgefahren hat
das Obergericht zu Recht vor allem auf das Verschulden abgestellt
(BGE 99 II 97 E. 2c mit Hinweisen). Das gilt nicht nur für B. und
seine Arbeitgeberin, sondern auch für die pflichtwidrige Fahrweise des
X. Die erhöhte Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge erforderte zudem
beiderseits erhöhte Vorsicht und Aufmerksamkeit. Ob die Betriebsgefahr des
Lastenzuges, der wegen fehlerhafter Beschaffenheit im Tunnel steckenblieb,
oder jene des zu schnell fahrenden Lastwagens sich stärker auf den Unfall
ausgewirkt habe, ist übrigens eine müssige Frage, weil die Beklagte nach
dem Gesagten so oder anders für beide Gefahren solidarisch haftet. Auf
dieser Grundlage geht es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an,
die Haftung hälftig zu verteilen. Es rechtfertigt sich aber auch nicht,
auf jeden Abzug zulasten der Hinterbliebenen zu verzichten, wie dies
von den Klägern verlangt wird. Als angemessen erscheint vielmehr das
angefochtene Urteil, das die Betriebsgefahren mit einem Drittel, die
Verschuldensanteile dagegen mit zwei Dritteln gewichtet und letzteres
zu einem Drittel den Klägern anlastet. Der Anspruch der Kläger ist daher
insgesamt um zwei Neuntel zu kürzen, während die Anteile Betriebsgefahren
und Restanteil Verschulden der Beklagten zuzurechnen sind. Berufung und
Anschlussberufung erweisen sich auch insoweit als unbegründet.

Erwägung 3

    3.- Ein Versorgerschaden wird nur von der Witwe geltend gemacht, und
zwar erst mit Wirkung ab 1. August 1988, wenn die Waisenrenten wegfallen
werden. Anerkannt ist sodann, dass das Mitverschulden des Verunfallten
wegen des Quotenvorrechts der Witwe keinen Einfluss auf die Berechnung
dieses Schadens hat.

    a) Die Vorinstanz geht gestützt auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichts vom Einkommen des X. zur Zeit des Todes (9. Dezember 1980)
aus, das sich auf Fr. 41'753.-- belief. Erhöhend berücksichtigt sie
sodann die Aussichten des X. auf den 13. Monatslohn und eine gewisse
Reallohnsteigerung, hält ergänzend aber auch fest, dass sich in der
Branche seit 1980 eine Stagnation bemerkbar mache und der Verunfallte
keine Aussicht auf eine Beförderung gehabt habe. Die Teuerung wird
von ihr unter Hinweis auf den Kapitalisierungszins von 3 1/2% nicht
zusätzlich berücksichtigt. Die Vorinstanz ermittelt so ein massgebliches
Jahreseinkommen von Fr. 50'000.--, das an sich unbestritten ist; es kann
deshalb offenbleiben, wieweit es sich dabei um tatsächliche Feststellungen
handelt. Die Kläger anerkennen sodann, dass die Schadensermittlung der
Vorinstanz sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung stützt; sie
kritisieren aber diese Rechtsprechung und verlangen, dass die Teuerung
bis zum Urteilsdatum (19. November 1985) konkret mit 25% zu berechnen
und die künftige zu schätzen sei.

    Was die künftige Teuerung angeht, bestreitet die Erstklägerin, dass
der günstige Zinssatz von 3 1/2% den Ausgleich garantiere. Sie begnügt sich
aber mit dem Vorschlag, dass von einem massgeblichen Basiseinkommen von Fr.
62'400.-- auszugehen sei, das nur die bisherige Teuerung berücksichtige;
nach ihrer Ansicht würde eine Ersatzleistung in Form einer indexierten
Rente der Problematik besser gerecht. Darauf einzugehen, erübrigt sich
indes schon deshalb, weil die Erstklägerin nicht eine Rente, sondern eine
Kapitalabfindung verlangt, bei der die künftige Teuerung nach ständiger
Rechtsprechung nicht berücksichtigt wird (BGE 101 II 352 E. 3c, 99 II
211 E. 6, 96 II 446 E. 6 mit weitern Hinweisen). Auf diese Rechtsprechung
zurückzukommen, besteht umso weniger Anlass, als auch die Lehre, soweit sie
sich dazu überhaupt äussert, keine überzeugendere Alternative aufzuzeigen
weiss (OFTINGER, I S. 212 ff. und 224/25).

    Was sodann die Teuerung betrifft, die bis zum Urteilstag der
letzten kantonalen Instanz eingetreten ist, stellt das Bundesgericht
seit 1958 (BGE 84 II 300 E. 7) beim Versorgerschaden - im Gegensatz
zum Invaliditätsschaden - auf das Einkommen zur Zeit des Todes ab und
berücksichtigt diese Teuerung gleich wie die künftige (BGE 108 II 440
E. 5a mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wird in der Lehre mehrheitlich
gebilligt (SCHAER, Rz. 172; STAUFFER/SCHAETZLE, in SJZ 71/1975 S. 120;
SZÖLLOSZY, in ZBJV 112/1976 S. 31 ff.; DESCHENAUX/TERCIER, S. 237 N. 28;
BREHM, N. 94 zu Art. 45 OR; STARK, Skriptum N. 126). Andere Autoren
fordern, dass die Teuerung auch beim Versorgerschaden bis zum Urteilstag
konkret berechnet werde (ZEN-RUFFINEN, La perte de soutien, S. 59 ff.,
ZEN-RUFFINEN in Festgabe Jeanprêtre S. 148; MERZ, in ZBJV 119/1983 S. 134,
MERZ in Schweiz. Privatrecht VI/1 S. 212; WEBER, N. 206 zu Art. 84 OR).
Das leuchtet ein in Fällen, in denen auf Hypothesen abgestellt wird,
obschon eine konkrete Berechnung möglich wäre und auch näherläge,
namentlich wenn das Urteil erst Jahre nach dem Unfall erlassen wird. Das
von der Kritik befürwortete Vorgehen ist aber häufig zu umständlich und
führt, z.B. wenn der Arbeitgeber den Teuerungsausgleich nicht bezahlt hat,
ebenfalls zu Abstrichen. Zu bedenken ist ferner, dass der gesetzliche
Zins von 5% den Kapitalisierungszinsfuss übersteigt und regelmässig vom
Todestag an zugesprochen wird, was meistens sogar einen vollen Ausgleich
ergibt (STAUFFER/SCHAETZLE, Barwerttafeln, 3. Aufl. S. 176 ff.). Die
mit BGE 84 II 300 E. 7 eingeführte Vereinfachung in der Berechnung
bietet eine praktische und im allgemeinen auch angemessene Lösung für
einen Entscheid, der ohnehin weitgehend auf Schätzungen und Hypothesen
beruht. Daran festzuhalten, rechtfertigt sich umso mehr, als gerade
das Haftpflichtrecht angesichts der Häufigkeit von Schadenfällen, die
übrigens grösstenteils durch Vergleich erledigt werden, auf eine einfache
und praktische Berechnungsart angewiesen ist.

    b) Das Obergericht hat die Witwenquote auf 50% des Basiseinkommens
von Fr. 50'000.-- festgesetzt. Die Erstklägerin verlangt eine Quote
von 65%. Die Beklagte will dagegen nur 45% anerkennen, vor allem
weil der Versorgerschaden nicht auf dem Basiseinkommen, sondern auf
den gemeinsamen Ausgaben der Ehegatten zu berechnen, eine gewisse
Sparquote also auszunehmen sei. Dem hielt schon das Obergericht zu
Recht entgegen, dass jedenfalls nur von einer bescheidenen Sparquote
die Rede sein könnte. Das gilt selbst dann, wenn berücksichtigt wird,
dass der Kinderunterhalt sukzessive wegfällt, da dieser Umstand bei
einem mässigen Einkommen erfahrungsgemäss eher dazu benutzt wird, die
Lebenshaltung zu verbessern als vermehrt zu sparen. Es braucht deshalb
auch nicht untersucht zu werden, ob eine allfällige Sparquote sich voll
zulasten des Versorgeranteils auswirken müsste, was nach STARK (in ZSR
105/1986 S. 347) übrigens nur bei sehr hohen Einkommen anzunehmen ist.

    Das Bundesgericht hat früher in vergleichbaren Fällen Witwenquoten
von 40 und 45% festgesetzt oder bestätigt (BGE 101 II 353 E. 4, 99
II 210 E. 5), im Fall Blein (BGE 108 II 439 E. 4) dagegen erstmals
eine Witwerquote von 65% angenommen. Demnach ist nicht massgebend,
welcher Anteil der gemeinsamen Ausgaben auf den verstorbenen Ehegatten
entfällt, sondern wieweit diese Ausgaben mit seinem Tod dahingefallen
sind und wieviel der überlebende benötigt, um die bisherige Lebensweise
beizubehalten; dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gewisse
fixe Kosten unverändert weiterlaufen und dass deshalb die Kosten des
überlebenden Ehegatten höher sind als sein Anteil an den gemeinsamen
Ausgaben (S. 437 E. 2). Im Normalfall ist deshalb von einer hälftigen
Beteiligung der beiden Ehegatten am gemeinsamen Aufwand auszugehen.
Schon das ergibt einen Versorgerschaden von über 50%, weil Fixkosten
zu berücksichtigen sind, die sich für den überlebenden Ehegatten nicht
einfach halbieren lassen. Das gilt entgegen der Annahme des Obergerichts
für die Witwe so gut wie für den Witwer und wird auch in der Lehre
anerkannt (OFTINGER, I S. 238; STARK, in ZSR 105/1986 S. 344 ff.;
STAUFFER/SCHAETZLE, Barwerttafeln, S. 55; BREHM, N. 51 ff. zu Art. 45 OR).

    Wenn die Fixkosten einbezogen werden, ergibt sich auch vorliegend
ein Versorgerschaden von über 50%, da nichts dagegen spricht, dass
die Ehegatten X. ab 1988 je hälftig vom Einkommen des Mannes gelebt
hätten. Dagegen rechtfertigt sich nicht, auf die im Fall Blein ermittelte
Quote abzustellen, wie die Erstklägerin dies verlangt; sie übersieht,
dass der Anteil des überlebenden Ehegatten umso höher einzusetzen ist,
je tiefer das massgebende Basiseinkommen ist (DESCHENAUX/TERCIER, S. 237
N. 30; STARK, Skriptum N. 116; BREHM, N. 104 zu Art. 45 OR). Dadurch
unterscheidet der Fall Blein sich denn auch deutlich vom vorliegenden. Zu
bedenken ist ferner, dass selbst für eine Witwe mit Kindern das Total
der Versorgungsquoten zwischen 65 und 70% liegt und nicht überschritten
werden sollte (SCHAER, Rz. 175; STARK, Skriptum N. 118; BREHM, N. 143 f. zu
Art. 45 OR). Vorliegend erscheint eine Witwenquote zwischen 55 und 60%
als angemessen, was bei 57,5% einen Versorgerschaden von Fr. 28'750.--
im Jahr ergibt.

    c) Umstritten ist ferner, wieweit die Aussichten auf eine
Wiederverheiratung der Erstklägerin zu berücksichtigen sind. Das
Obergericht macht dafür einen Abzug von 21%, den es ebenfalls vom Todestag
an berechnet. Die Beklagte möchte den Abzug auf 31% erhöht wissen. Die
Erstklägerin dagegen widersetzt sich jedem Abzug; jedenfalls gehe es
auch in diesem Zusammenhang nicht an, auf den Todestag statt auf den
Urteilstag abzustellen und als ungewiss zu behandeln, was sicher sei; die
Wiederverheiratungschancen seien zudem zwischen dem 2. und 5. Jahr nach
dem Tod des Gatten am höchsten. Die Auffassung des Obergerichts über den
Berechnungstag entspricht indes der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(BGE 108 II 44 E. 3c, 95 II 418 E. 10), an der wie hinsichtlich der
Teuerung festzuhalten ist, weil hier wie dort ähnliche Schwierigkeiten
bestehen und es sich rechtfertigt, den gesamten Versorgerschaden auf den
gleichen Tag zurückzurechnen.

    Als bundesrechtswidrig rügt die Erstklägerin sodann, dass die
Vorinstanz auf Zahlen von STAUFFER/SCHAETZLE abstellt, die längst
überholt seien; die Gerichte setzten regelmässig weniger weit gehende
Abzüge zwischen 0 und 30% fest; nach neueren Statistiken sei die
Wiederverheiratungschance zudem stark gesunken. Die Beklagte möchte
dagegen nach STAUFFER/SCHAETZLE den allgemeinen Abzug von 31% statt jenen
für SUVA-Versicherte von 21% angewandt wissen. Dass die erwähnten Zahlen
mit Zurückhaltung anzuwenden sind, anerkennt auch das Bundesgericht, da es
sie seit Jahren erheblich zu unterschreiten pflegt (BGE 108 II 441 E. 5c,
102 II 95 E. 3b, 101 II 264 E. 3). Vorliegend ist indes zu beachten, dass
der Ansatz für SUVA-Versicherte bereits um rund einen Drittel unter dem
Normalwert liegt und eine weitere Kürzung nicht angebracht ist. Dass dabei
Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, wie z.B. die
Anzahl der Kinder, hat das Obergericht nicht übersehen; es sieht darin
einen heiratsfördernden Umstand. Gewiss kann diese Besonderheit die
Heiratsbereitschaft einer Witwe erhöhen, was aber noch keineswegs heisst,
dass sie auch ihre Heiratschancen verbessere. Wie es sich damit genau
verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben; die Beklagte ist nämlich wie
die Erstklägerin der Meinung, dass mit dem Ausscheiden der Kinder aus
der Unterhaltspflicht dieser Umstand ausser Betracht fällt.

    Die Beklagte wirft der Erstklägerin Rechtsmissbrauch vor, weil sie
seit mehreren Jahren in einem eheähnlichen Verhältnis lebe und nur aus
rentenpolitischen Überlegungen von einer Heirat absehe. Die Erstklägerin
sieht darin eine neue unzulässige Behauptung, die übrigens schon im
kantonalen Verfahren widerlegt worden sei. Dem angefochtenen Urteil
ist für den Vorwurf nichts zu entnehmen und die Beklagte tut nicht dar,
dass sie ihn rechtzeitig substantiiert habe (BGE 107 II 224). Dass aus
dem Verhältnis angeblich ein Kind hervorgegangen ist, belegt noch kein
Konkubinat. Es braucht deshalb auch nicht entschieden zu werden, ob ein
solches den Versorgerschaden beeinflussen und insbesondere ausreichen
würde, die Grundsätze über die Abänderung von Scheidungsrenten (BGE 109 II
190 ff.) sinngemäss anzuwenden. Die Zunahme eheähnlicher Gemeinschaften
spricht zwar für einen Rückgang der Wiederverheiratungsquote; deswegen
ein Konkubinat versorgungsrechtlich im vornherein einer Wiederverheiratung
gleichsetzen zu wollen, geht indes nicht an.

    Bei diesem Ergebnis ist der Abzug von 21% nicht zu beanstanden,
zumal die Beziehungen der Erstklägerin zu einem Mann auf durchaus normale
Heiratschancen schliessen lassen.

Erwägung 4

    4.- Alter des Versorgers und der Witwe zur Unfallzeit und der
Kapitalisierungszins von 3 1/2% sind unbestritten. Davon geht auch das
Obergericht aus. Es nimmt sodann an, dass die Witwenquote am Basiseinkommen
und die anzurechnende SUVA-Rente nach der Tabelle 26 von STAUFFER/SCHAETZLE
zu kapitalisieren seien, die anzurechnende AHV-Rente dagegen nach
der AK-Tabelle 26bis (ZAK 1984 S. 477 ff.); beide Tabellen sähen dafür
übereinstimmend den Faktor 1717 vor. Wegen Aufschubs des Versorgerschadens
bis 1. August 1988, d.h. um 7 1/2 Jahre, ergebe sich nach der Tabelle
66 von STAUFFER/SCHAETZLE jedoch eine Herabsetzung auf 66% und damit
der Faktor 1133. Gegen dieses Vorgehen haben die Parteien an sich nichts
einzuwenden. Sie wollen hingegen einzelne Berechnungselemente geändert
wissen, weshalb der Versorgerschaden nach Auffassung der Erstklägerin zu
erhöhen, nach Ansicht der Beklagten dagegen überhaupt zu verneinen ist,
da die Leistungen der Sozialversicherung laufend der Teuerung angepasst
würden.

    a) Die Erstklägerin möchte die temporäre Verbindungsrente nach der
Aktivitätsdauer des Versorgers gemäss Tabelle 25 von STAUFFER/SCHAETZLE
berechnen und daher vom Faktor 1865 ausgehen. Das Bundesgericht pflegt in
der Tat auf die Aktivitätsdauer abzustellen, selbst wenn eine Pensionierung
mit 65 Jahren wahrscheinlich ist, wie z.B. bei einem Beamten (nicht
veröffentlichte E. 3c zu BGE 110 II 423 ff.; siehe ferner BGE 112 II
129 und 104 II 309). In die gleiche Richtung geht die Lehre (OFTINGER,
I S. 208 und 241; DESCHENAUX/TERCIER, S. 237/38; STARK, Skriptum N. 127;
abweichend SCHAER, Rz. 149 ff. und insbes. Anm. 28). Im Fall Blein
hat das Bundesgericht wegen der besonderen Lage der Hausfrau ein Mittel
zwischen Aktivität und Mortalität angenommen (BGE 108 II 441 E. 5c), was im
Ergebnis ebenfalls gegen eine Beschränkung der Kapitalisierung bis zum 65.
Altersjahr gemäss Tabelle 26 spricht. Die Berufung erweist sich insoweit
als begründet, weshalb vom Faktor 1865 statt von 1717 auszugehen ist. Das
ergibt in Verbindung mit der Umrechnung nach Tabelle 66, wie auch die
Beklagte anerkennt, eine Herabsetzung auf 66% oder neu den Faktor 1231,
der für den Versorgerschaden und die SUVA-Rente massgebend ist; für die
AHV-Rente bleibt es dagegen, was nicht streitig ist, beim Faktor 1133.

    Die Beklagte beanstandet, dass das eingesetzte Basiseinkommen nicht
dem tatsächlichen Einkommen des Versorgers am Todestag entspricht. Sie
anerkennt, dass darin nach der Rechtsprechung die künftige Teuerung
nicht berücksichtigt ist und die Leistungen der Sozialversicherung
ebenfalls ohne Teuerungszulagen in die Berechnung des Versorgerschadens
einbezogen werden. Sie macht aber geltend, dass die AHV-Renten ausser an
die Lebenskosten auch an die Lohnentwicklung angepasst würden, weshalb
für die Zeit bis zum Urteilstag die Erhöhung der Renten von Fr. 9'720.--
auf Fr. 12'192.-- hälftig anzurechnen, folglich eine Jahresrente
von Fr. 10'956.-- zu kapitalisieren sei. Dafür besteht indes kein
ausreichender Grund. Die Beklagte übersieht, dass die Rentenerhöhung
neben den Konsumentenpreisen auch der Lohnentwicklung Rechnung trägt,
es sich also auch insoweit um eine Anpassung an die Teuerung handelt.
Davon abgesehen berücksichtigt das eingesetzte Basiseinkommen von
Fr. 50'000.-- nicht etwa allgemeine Reallohnsteigerungen, sondern bloss
die konkreten Aussichten des X., namentlich auf einen 13. Monatslohn,
und branchenbedingt nur eine bescheidene Reallohnzunahme.

    b) Der Versorgerschaden ist, was von keiner Seite angefochten wird,
nach dem zutreffenden Schema des Obergerichts zu berechnen, wobei aber
die vorstehend erwähnten Änderungen zu berücksichtigen sind. Das ergibt
folgende Berechnung:

    Massgebendes Jahreseinkommen       Fr.  50'000.--

    Witwenquote 57,5%                  Fr.  28'750.--

    kapitalisiert mit 12.31                             Fr. 353'912.--

    ./. 21% Wiederverheiratung                          Fr.  74'322.--
                                                         --------------

    Brutto-Versorgerschaden                             Fr. 279'590.--

    Anrechnung der Renten:

    SUVA-Rente Fr. 12'510.--

    kapitalisiert mit 12.31            Fr. 153'998.--

    ./. 21% Wiederverheiratung         Fr.  32'340.--
                                        -------------- Fr. 121'658.--

    AHV-Rente Fr. 9'720.--

    kapitalisiert mit 11.33            Fr. 110'127.--

    ./. 21% Wiederverheiratung)        Fr.  23'126.--
                                        -------------- Fr.  87'001.--

    Total Anrechnung                                    Fr. 208'659.--
                                                         --------------

    Netto-Versorgerschaden                              Fr.  70'931.--
                                                         ==============

Erwägung 5

    5.- Das Obergericht geht bei den Bestattungskosten von Fr.  5'189.20
aus, die es dem Mitverschuldensanteil des X. entsprechend um auf Fr.
4'036.05 herabsetzt. Die Kosten für den Grabunterhalt hat es davon zum
vornherein ausgenommen, jene für die Trauerkleider dagegen berücksichtigt.
Ausser acht gelassen wegen des Quotenvorrechts der Kläger hat es ferner
die Bestattungsentschädigung der SUVA.

    Die Kläger halten am Ersatzanspruch von Fr. 1'523.-- für den
Grabunterhalt fest, um dem Bundesgericht Gelegenheit zu geben, seine
Rechtsprechung zu überdenken. Sein Hinweis auf die Pietätspflicht überzeuge
nicht; nach Art. 45 OR seien alle Bestattungskosten zu ersetzen, auch wenn
man genau genommen dabei nicht von einem Schaden sprechen könne. Schon
aus dem Gesetzestext erhellt indes, dass nur die Kosten zu ersetzen sind,
die unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängen. Dadurch unterscheidet
sich der künftige Grabunterhalt denn auch von den anerkannten Kosten
für Todesanzeigen, Beerdigung, Traueressen, Grabmal und dergleichen,
selbst wenn dafür ähnliche Pietätsgründe sprechen (BGE 95 II 308 E. 5
und 65 II 254 mit Hinweisen). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten,
zumal ihr in der Lehre mehrheitlich zugestimmt wird (SCHAER, Rz. 197;
DESCHENAUX/TERCIER, S. 234 N. 13; BREHM, N. 18 zu Art. 45 OR; anders
offenbar OFTINGER, I S. 229 Anm. 348, und KELLER/GABI, Haftpflichtrecht,
S. 87).

    Die Beklagte will die Auslagen für Trauerkleider nur hälftig mit
Fr. 346.25 anerkennen, wobei sie sich auf die nicht veröffentlichte
E. 3 zu BGE 82 II 38 ff. beruft. Nach dieser Erwägung sind die Kosten
von Trauerkleidern, die auch später noch getragen werden können, nicht
voll zu berücksichtigen. Das trifft genau besehen nur zu, wenn die
Angehörigen ohnehin Trauerkleider angeschafft hätten (OFTINGER, I S. 229
Anm. 345). Das Obergericht scheint dies vorliegend eher zu verneinen und
hält eine anderweitige Verwendbarkeit der Kleider für sehr beschränkt. Dass
die in bescheidenen Verhältnissen lebenden Kläger eine schwarze Kleidung
für festliche Anlässe benötigt hätten oder auch nur verwenden könnten,
ist unwahrscheinlich. Dazu kommt, dass Fr. 480.-- auf die Kinder und nur
Fr. 212.50 auf die Witwe entfallen und dass die Kinder - damals 12 bis
14 Jahre alt - den Kleidern bald entwachsen sein dürften. Unter diesen
Umständen besteht kein Anlass, die Kosten für Trauerkleider aufzuteilen.

Erwägung 6

    6.- Das Obergericht hat den Klägern Genugtuungssummen von insgesamt
Fr. 50'000.-- zugesprochen. Es hat nicht übersehen, dass in den letzten
Jahren solche Summen, namentlich für schwere Körperverletzungen, erheblich
höher angesetzt werden. In Würdigung aller Umstände, insbesondere
des Verschuldens der Beteiligten, betrachtete es Fr. 20'000.-- für
die Witwe und je Fr. 10'000.-- für die drei Kinder als angemessen. Die
Berufung will diese Beträge auf Fr. 30'000.-- bzw. Fr. 12'000.-- erhöht,
die Anschlussberufung dagegen auf Fr. 15'000.-- bzw. Fr. 7'500.--
herabgesetzt wissen.

    Die zugesprochenen Beträge beruhen im Gegensatz zu den Anträgen
der Parteien auf einer zutreffenden Beurteilung der Umstände. Das
Verschulden des X. fällt zwar erheblich weniger ins Gewicht als das
pflichtwidrige Verhalten der beiden Mitbeteiligten; es ist aber auch in
diesem Zusammenhang zulasten der Kläger zu berücksichtigen. Die neueste
Rechtsprechung zu Körperverletzungen mit schwerwiegenden Dauerschäden
(BGE 112 II 133 ff. mit Hinweisen) lässt sich, von der Anpassung an
die Teuerung abgesehen, nicht auf einen Unfalltod übertragen, der mit
der Zeit doch leichter überwunden werden kann als eine lebenslängliche
schwere Invalidität (OFTINGER, I S. 307). Vergleiche mit Urteilen des
Bundesgerichts in einigermassen ähnlichen Fällen (z.B. BGE 101 II 355
E. 8, 99 II 214 E. IV) zeigen, dass das Obergericht mit Fr. 20'000.-- für
die Witwe jedenfalls klar über die blosse Geldentwertung hinausgegangen
ist. Zum vornherein nicht vergleichen lässt sich der vorliegende Fall
dagegen mit dem in BGE 112 II 120 ff. veröffentlichten, wo den beiden
Eltern, die in einem unverschuldeten und besonders tragischen Unfall zwei
Söhne verloren haben, je Fr. 40'000.-- zugesprochen worden sind. Gegen
eine Erhöhung der Genugtuungssumme zugunsten der Witwe sprechen auch die
Umstände, die hiervor in der Erwägung über die Wiederverheiratungschance
erwähnt sind. Berufung und Anschlussberufung erweisen sich insoweit
als unbegründet.

Erwägung 7

    7.- Das Obergericht hat den Klägern für vorprozessuale Anwaltskosten
Fr. 4'024.80 zugesprochen. Davon entfallen Fr. 2'024.80 auf den
ersten Anwalt, der die Erstklägerin namentlich im Strafverfahren
gegen B. vertreten hat. Die Vorinstanz fand, dass die Kläger im
Haftpflichtprozess einen Spezialisten beiziehen durften, der insbesondere
Vergleichsverhandlungen führte; eine pauschale Vergütung von Fr. 2'000.--
für seine vorprozessualen Bemühungen sei angemessen.

    Die Beklagte anerkennt ihre Ersatzpflicht (BGE 97 II 267 E. 5),
will sie aber auf Fr. 1'006.20 beschränkt wissen, weil es nicht angehe,
dass sie die gleichen Bemühungen wegen des Anwaltswechsels doppelt
bezahle. Wie weit das tatsächlich der Fall ist, erläutert sie aber nicht;
sie versucht die vom Obergericht angeführten Gründe für den Wechsel auch
nicht zu widerlegen. Fragen kann sich daher bloss, ob sie entsprechend
der von ihr verfochtenen Haftungsquote von 50% verlangen könne, dass der
streitige Betrag zu halbieren sei. Die Kläger halten dies für unzulässig
und machen geltend, dass die Versicherungsgesellschaften im Vergleichsfall
selbst bei nur teilweiser Schadensvergütung die vollen Anwaltskosten
übernähmen. Sie verkennen, dass es sich um einen Schadensposten handelt,
der jedenfalls im Prozess der allgemeinen Herabsetzung unterliegt.
Eine davon abweichende Kürzung könnte sich höchstens daraus ergeben, dass
die Ersatzpflicht insoweit nicht auf Art. 59 SVG, sondern auf Art. 41 OR
beruht. In Übereinstimmung mit der Beklagten darf indes die allgemeine
Haftungsquote angewandt werden. Der Betrag von Fr. 4'024.80 ist daher um
2/9 auf Fr. 3'130.-- herabzusetzen.

Erwägung 8

    8.- Versorgerschaden (Fr. 70'951.--), Bestattungskosten (Fr.
4'036.--) und Genugtuungssummen (Fr. 50'000.--) ergeben zusammen Fr.
124'967.--. Das Obergericht hat den Klägern auf diesen Beträgen, soweit
es sie gutgeheissen hat, 5% Zins seit dem Unfalldatum vom 9. Dezember
1980 zugesprochen, dabei aber berücksichtigt, dass die Beklagte ihnen
am 5. April und am 28. Mai 1982 je Fr. 5'000.--, am 31. Oktober 1983
Fr. 33'778.80 und am 23. November 1983 Fr. 222.65 bezahlt hat. Es hat
die Zahlungen vorweg jeweils auf den bereits fälligen Zins und nur den
Überschuss auf die Hauptforderung angerechnet. Dieses Vorgehen wird von
beiden Parteien anerkannt; es ist daher beizubehalten.

    Ab 9. Dezember 1980 schuldete die Beklagte 5% Zins auf Fr. 124'967.--,
was im Jahr Fr. 6248.35 ergab. Zur Zeit der ersten Zahlung von Fr. 5'000.--
war für 483 Tage ein Zins von Fr. 8'269.-- fällig; nach Abzug der Zahlung
blieben Fr. 3'269.-- offen. Zur Zeit der zweiten Zahlung von Fr. 5'000.--
war für weitere 53 Tage ein Zins von Fr. 907.-- fällig; dazu kamen die noch
offenen Fr. 3'269.--. Durch die Zahlung wurden diese Zinsen gedeckt und
Fr. 824.-- der Ersatzforderung getilgt, die sodann Fr. 124'143.-- betrug
und im Jahr mit Fr. 6'207.-- zu verzinsen war. Zur Zeit der dritten
Zahlung von Fr. 33'779.-- waren für 521 Tage Fr. 8'860.-- Zins fällig,
die aus der Zahlung gedeckt wurden, während Fr. 24'919.-- als Abzahlung
übrigblieben. Die Ersatzforderung reduzierte sich damit auf Fr. 99'224.--,
der Jahreszins auf Fr. 4'961.--. Die vierte Zahlung von Fr. 222.65 reichte
nicht aus, um den Zins für weitere 23 Tage (Fr. 312.60) zu decken; der Zins
war damit nur für 16 Tage, d.h. bis 16. November 1983 bezahlt. Es bleibt
daher bei der Ersatzforderung von Fr. 99'224.--, die ab 17. November
1983 mit 5% zu verzinsen ist; dazu kommen Fr. 3'130.-- für vorprozessuale
Anwaltskosten. In diesem Umfang ist die Klage daher gutzuheissen.

Erwägung 9

    9.- Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist davon
auszugehen, dass die Parteien vor Bundesgericht im Verhältnis von zwei zu
einem Drittel unterliegen, nämlich die Kläger mit rund Fr. 130'000.--,
die Beklagte mit rund Fr. 61'000.--. Unbekümmert um diesen Ausgang des
Berufungsverfahrens beantragen die Kläger, dass die Kosten aller Instanzen
der Beklagten aufzuerlegen seien.

    a) Nach Ansicht der Beklagten kann das Bundesgericht die auf kantonalem
Recht beruhende Kostenregelung der Vorinstanz im Berufungsverfahren nicht
überprüfen. Das trifft an sich zu (BGE 96 II 63 mit Hinweisen). Die
Beklagte übersieht dagegen, dass das Bundesgericht gemäss Art. 157
OG die Kosten des kantonalen Verfahrens anders verlegen kann, wenn es
das angefochtene Urteil in der Sache abändert; dabei hat es freilich
die Vorschriften des kantonalen Rechts zu beachten (BGE 85 II 291 mit
Hinweisen).

    Von dieser Möglichkeit ist hier Gebrauch zu machen. Dies rechtfertigt
sich umso mehr, als die kantonalen Vorschriften über die Kosten-
und Entschädigungsfolgen mit der Ordnung übereinstimmen, die für das
bundesgerichtliche Verfahren gilt (Art. 156 Abs. 1 und 3, Art. 159 Abs. 2
und 3 OG). Danach sind die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden
Partei aufzuerlegen (§ 209 ZPO/BL). Bei teilweisem Unterliegen können die
Kosten verhältnismässig auferlegt werden, ebenso wenn die unterliegende
Partei sich in guten Treuen zum Prozess veranlasst sehen durfte (§
210). Entsprechend ist die Entschädigung zugunsten der Gegenpartei zu
regeln (§ 211).

    b) Das Obergericht anerkennt, dass der Prozess nicht mehr zu vermeiden
war, als die Vergleichsverhandlungen scheiterten. Es hält sodann fest,
dass die Kläger in den Grundsatzfragen über die Art und die Bedeutung
der Schadensursachen im wesentlichen durchgedrungen seien und bei den
Rechts- und Ermessensfragen zur Schadenshöhe beide Parteien Teilerfolge
erzielt hätten. Aus diesen Gründen und weil auch das Veranlassungsprinzip
zu berücksichtigen sei, rechtfertige es sich, die Kostenregelung des
Bezirksgerichts (zwei Drittel nebst einer reduzierten Parteientschädigung
zulasten der Kläger) zu bestätigen, die Kosten des Appellationsverfahrens
dagegen hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen für dieses
Verfahren wettzuschlagen.

    Die Kläger erblicken darin einen Verstoss gegen Bundesrecht,
insbesondere gegen Art. 42 Abs. 2 OR, der vom Geschädigten nicht verlange,
dass er die Ersatzforderung schon in der Klage genau beziffere. In
Haftpflichtprozessen müsse der Kläger bestmögliche Forderungen erheben, was
aber nicht wie hier dazu führen dürfe, ihn mit einer Parteientschädigung
von Fr. 10'000.-- zu belasten, wenn er teilweise unterliege. Aus Art. 42
Abs. 2 OR folge jedenfalls mittelbar, dass der Schädiger alle Gerichts-
und Anwaltskosten zu übernehmen habe, wenn die eingeklagte Forderung
sich in einem vernünftigen Rahmen halte; das entspreche auch Art. 156
Abs. 3 OG und Rücksichten auf die unterschiedliche finanzielle Lage der
Parteien. Art. 4 BV führe zum gleichen Ergebnis, weil der unbemittelten
Partei mit der Gewährung des Armenrechts allein nicht geholfen sei.

    c) Die finanzielle Lage der Parteien kann nach der allgemeinen
Bestimmung, wonach die Prozesskosten "in der Regel" der unterliegenden
Partei aufzuerlegen sind, den Kostenentscheid beeinflussen; sie
kann entgegen der Auffassung der Kläger aber nicht dazu führen,
in Haftpflichtprozessen unbekümmert um deren Ausgang alle Kosten der
beklagten Versicherung zu überbinden, soll die Regel nicht ins Gegenteil
verkehrt werden. Auch Art. 4 BV hilft den Klägern nicht, ganz abgesehen
davon, dass dessen Verletzung nicht mit der Berufung, sondern mit der
staatsrechtlichen Beschwerde zu rügen ist (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 OG;
BGE 109 II 31 E. 3b mit Hinweisen); die Verfassungsbestimmung schützt
im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege nur gegen Vorauszahlungen,
aber nicht vor dem Risiko, schliesslich zu Kosten verurteilt zu werden
(HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, S. 160 mit
Hinweisen).

    Art. 42 Abs. 2 OR sodann bestimmt, dass der ziffernmässig nicht
nachweisbare Schaden zu schätzen ist; er entbindet den Geschädigten
in solchen Fällen auch von genauen Angaben im Klagebegehren. Wo diese
Schwierigkeit aber durch das Beweisverfahren behoben wird und der Schaden
sich nachher überblicken lässt, kann vom Geschädigten auch nach den
allgemeinen Beweisregeln des Bundesrechts (Art. 8 ZGB und Art. 42 Abs. 1
OR) verlangt werden, dass er den Schaden alsdann beziffert (BGE 77 II
187/88; vgl. § 61 Abs. 2 ZPO/ZH und dazu STRÄULI/MESSMER N. 16). Art. 42
Abs. 2 OR hat nicht den Sinn, dass dem Kläger das Prozessrisiko, das sich
aus der Anwendung materiellen Rechts oder richterlichen Ermessens ergibt,
abzunehmen sei. Die vorliegend massgebende kantonale Ordnung ermöglicht
durchaus eine dem Haftpflichtrecht angemessene Lösung; die Kläger machen
denn auch nicht geltend, dass sie die Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR
beeinträchtige oder gar vereitle (BGE 106 II 150 E. 2b, 104 Ia 108 E. 4
mit Hinweisen).

    Dass die Kosten abweichend von der Regel verteilt werden können, wenn
eine teilweise unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung
veranlasst sehen durfte, gilt auch für den Fall, dass eine Partei sich
überklagt, weil ihr die genaue Bezifferung nicht zuzumuten war; denn es
handelt sich um Sachverhalte von gleicher Bedeutung (vgl. § 64 Abs. 3
ZPO/ZH und STRÄULI/MESSMER, N. 10 dazu). Wenn das kantonale Recht wie das
eidgenössische für solche Fälle eine verhältnismässige Kostenverlegung
vorsieht (§ 210 ZPO/BL, Art. 156 Abs. 3 und 159 Abs. 3 OG), besagt
das, dass die Gegenpartei stärker als ihrem Unterliegen entsprechend,
ja sogar voll belastet werden darf, wo die Umstände das eine oder das
andere rechtfertigen (GULDENER, Schweiz. Zivilprozessrecht, S. 406).

    d) Es ist richtig, dass die Rechtsprechung das Veranlassungsprinzip,
das den angeführten Bestimmungen über die Kostenregelung zugrunde liegt,
nicht immer gehörig berücksichtigt (BUCHER, in ZSR 102/1983 S. 293). Das
gilt insbesondere dann, wenn der Belangte seine Haftung überhaupt
bestreitet, für den Schaden aber zumindest teilweise aufzukommen hat. Das
war hier aber nicht der Fall. Die Bezifferung der Forderungen hing
vorliegend auch nicht entscheidend von einem Beweisverfahren, sondern
vor allem von Rechts- und Ermessensfragen ab. Insoweit unterscheidet
der vorliegende Haftpflichtprozess sich nicht grundsätzlich von andern
Prozessen, in denen um die Höhe von Forderungen, Renten oder andern
Ansprüchen gestritten wird. Besondere Rücksicht auf den Geschädigten
ist zudem nur für das erstinstanzliche Verfahren angebracht, weil er
seine Begehren oft in Unkenntnis der gegnerischen Auffassung formulieren
muss. Wenn bereits ein Sachurteil vorliegt, besteht dazu meistens kein
Anlass mehr, jedenfalls nicht nach einem zweitinstanzlichen Urteil.

    Die Vorinstanz hat den Klägern, die über Fr. 230'000.-- Schadenersatz
und Genugtuung verlangt haben, rund Fr. 50'000.-- zugesprochen. Dem
Veranlassungsprinzip Rechnung tragend hat sie ihnen sodann zwei Drittel
der bezirksgerichtlichen und die Hälfte der obergerichtlichen Kosten
auferlegt. Nach dem vorliegenden Urteil erhalten die Kläger rund
Fr. 100'000.--. Dieser Ausgang des Prozesses entspricht einem knapp
hälftigen Obsiegen der Kläger. Es rechtfertigt sich daher, nicht nur die
Kosten des kantonalen, sondern auch des Berufungsverfahrens den Parteien
zu gleichen Teilen zu überbinden und die Parteientschädigungen für alle
drei Instanzen wettzuschlagen.

Entscheid:

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

    In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Obergerichts
des Kantons Basel-Landschaft vom 2. Juli/19. November 1985 aufgehoben und
die Beklagte verpflichtet, den Klägern Fr. 99'224.-- nebst 5% Zins seit 17.
November 1983 sowie Fr. 3'130.-- zu bezahlen.