Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 113 II 306



113 II 306

57. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. Juni 1987 i.S. Frau
X. gegen Frau Y. und Verlag Z. (Berufung) Regeste

    Urheberrecht. Allgemeines Persönlichkeitsrecht. Unlauterer Wettbewerb.

    1. Art. 1 Abs. 2 URG. Urheberrechte an wissenschaftlichen Werken:
Voraussetzungen und Umfang des Schutzes; Abgrenzung zwischen freier und
geschützter Werknutzung (E. 3a).

    2. Art. 12 Abs. 1 Ziff. 4 URG. Art. 6bis Abs. 1 RBUe, Art. 28
ZGB. Umstände, unter denen die Übernahme einiger Stellen aus
wissenschaftlichen Arbeiten vor deren Veröffentlichung weder Rechte des
Urhebers verletzt (E. 3b), noch gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht
(E. 4) oder gegen Treu und Glauben im Sinn von Art. 1 UWG verstösst und
ein Schadenersatzanspruch schon mangels Widerrechtlichkeit zu verneinen
ist (E. 5).

Sachverhalt

    A.- Frau X. studierte Psychologie an der Universität Zürich.  Nicht nur
in ihrer Lizentiatsarbeit, sondern auch in ihrer Dissertation befasste sie
sich mit dem Leben und Werk der ersten Kinder-Psychoanalytikerin, Hermine
von Hug-Hellmuth. Ende 1983 wandte sie sich in der Absicht, ihre Arbeiten
veröffentlichen zu lassen, an den Verlag Z. Die Lektorin des Verlages
teilte ihr im März 1984 telefonisch mit, dass eine Herausgabe der beiden
Arbeiten in der gegenwärtigen Form nicht möglich, der Verlag bei einer
Überarbeitung aber an den Manuskripten interessiert sei; sie fügte bei,
dass sie die Manuskripte zur Begutachtung Frau Y. übergeben habe, die,
wie Frau X. wusste, am Psychoanalytischen Seminar Zürich einen Vortrag
über "H. Hug-Hellmuth und W. Schmidt" angekündigt hatte. Frau Y. setzte
sich in der Folge ebenfalls mit Frau X. in Verbindung.

    Der Vortrag fand am 10. Mai 1984 statt; er wurde auf Band aufgenommen,
das in der Bibliothek des Psychoanalytischen Seminars aufliegt. Ob der
Vortrag in einer geeigneten Fassung veröffentlicht wird, ist ungewiss.

    B.- Im Mai 1985 klagte Frau X. gegen Frau Y. und den Verlag
Z. insbesondere mit den Begehren, der Erstbeklagten jede nicht als
solche gekennzeichnete Übernahme von Zitaten und wissenschaftlichen
Forschungsergebnissen aus ihren beiden unveröffentlichten Manuskripten
bei Strafe zu verbieten; sie verlangte zudem, dass die Erstbeklagte
ihr Fr. 2'000.-- Genugtuung nebst Zins zu bezahlen habe und dass beide
Beklagten solidarisch zu Fr. 500.-- Schadenersatz nebst Zins zu verurteilen
seien.

    Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Klage am 20. November 1986
ab, weil die Erstbeklagte weder ein Urheber- oder ein Persönlichkeitsrecht
der Klägerin verletzt noch unlauteren Wettbewerb begangen, die
Zweitbeklagte für das Vorgehen ihrer Lektorin nicht einzustehen habe und
der Klägerin aus der Weitergabe der Manuskripte kein Schaden entstanden
sei.

    C.- Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, mit der
sie an ihren Rechtsbegehren festhält.

    Das Bundesgericht weist die Berufung ab und bestätigt das angefochtene
Urteil.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Die Klägerin wirft dem Obergericht vor, eine Verletzung ihrer
Urheberrechte im Sinn von Art. 1 Abs. 2 URG durch die Erstbeklagte zu
Unrecht verneint zu haben. Sie macht insbesondere geltend, der Vergleich
ihrer Arbeiten mit dem streitigen Vortrag zeige, dass verschiedene Stellen
ihrer Manuskripte zitiert, zum Teil in ihrem wesentlichen Gehalt übernommen
worden seien; das Obergericht sei darauf überhaupt nicht eingegangen. Ihre
Thesen hätten eigenständigen Charakter, beruhten auf einer persönlichen
geistigen Leistung und hätten daher vor der Veröffentlichung nicht zitiert
werden dürfen, auch nicht ausschnittsweise. Der Inhalt wissenschaftlicher
Werke sei urheberrechtlich nicht schlechthin frei, weshalb es entgegen der
Auffassung der Vorinstanz nicht angehe, nachprüfbare Tatsachen einzeln
zu betrachten oder wissenschaftlichen Daten und Thesen den Schutz zum
vornherein abzusprechen. Da der individuelle Gehalt eines solchen Werkes
in der gezielten Auswahl und wissenschaftlichen Bearbeitung des Stoffes
zu erblicken sei, müssten die urheberrechtlich relevanten Aspekte vielmehr
im Zusammenhang untersucht werden, um über den Schutz des Werkes urteilen
zu können.

    a) Literarische Arbeiten fallen unter den Begriff des geschützten
Werkes im Sinne von Art. 1 URG, wenn die konkrete Darstellung nicht bloss
Gemeingut enthält, sondern insgesamt als Ergebnis geistigen Schaffens
von individuellem Gepräge oder als Ausdruck einer neuen originellen
Idee zu werten ist; Originalität und Individualität gelten denn auch als
Wesensmerkmale des geschützten Werkes (BGE 110 IV 105 E. 2, 106 II 73/74
und 100 II 172 je mit weiteren Hinweisen). Auch das wissenschaftliche
Werk wird vom gesetzlichen Begriff erfasst, wenn es ein Mindestmass von
schöpferischer Leistung aufweist. Die wissenschaftliche Idee als solche
fällt dabei aber ausser Betracht. Was ein Wissenschafter über Zustände,
Vorgänge oder andere Tatsachen aussagt, wird mit der Veröffentlichung dem
Gehalt nach frei und ist, selbst wenn er neue Erkenntnisse vermittelt oder
sie mit Mühe erarbeitet hat, urheberrechtlich nicht geschützt (BGE 88 IV
127). Der Gehalt der wissenschaftlichen Idee ist nicht sein Geisteswerk,
sondern besteht darin, dass er bisher nicht oder wenig bekannte Tatsachen
aufdeckt. Sein Arbeitsergebnis ist daher dem Zweck der wissenschaftlichen
Forschung entsprechend, die auf freien Zugang ausgerichtet ist, im Gehalt
frei benützbar. Vorbehalten bleiben bloss wissenschaftliche Erkenntnisse
im technischen Bereich, die gegebenenfalls Gegenstand des Patentrechts
oder des Geheimnisschutzes sein können (TROLLER, Immaterialgüterrecht I,
3. Aufl. S. 355; KUMMER, Das urheberrechtlich schützbare Werk, S. 106 f.).

    Urheberrechtlich schützbar kann dagegen die konkrete Darstellung
eines wissenschaftlichen Werkes sein. Dazu gehört vorweg seine äussere
Mitteilungsform, wenn sie sich von Sprachwerken Dritter zum gleichen
Gegenstand deutlich unterscheidet. Dabei darf freilich nicht übersehen
werden, dass dem Verfasser eines solchen Werkes in der sprachlichen
Gestaltung eher enge Grenzen gezogen sind, weil er sich an bestimmte
Sachverhalte und namentlich an Fachausdrücke halten muss, wenn er
ernst genommen und verstanden werden will (BGE 88 IV 129). Wo die
Mitteilungsform durch den wissenschaftlichen Gehalt so eng begrenzt ist,
dass für eine individuelle oder originelle Gestaltung kein Raum mehr
bleibt, entfällt daher der Schutz (KUMMER, S. 108). Neben der Formgebung
kann ein wissenschaftliches Werk ferner in seiner Planung, Auswahl
und Sichtung, Anordnung und Gliederung des Stoffes charakteristische
Merkmale aufweisen und daher den Schutz des Urheberrechts begründen (BGE
88 IV 127; TROLLER, I S. 356 Anm. 26; ULMER, Urheber- und Verlagsrecht,
3. Aufl. S. 123). Ähnlich wird § 70 des deutschen URG ausgelegt (Urteile
des Bundesgerichtshofes in GRUR 77/1975 S. 667 ff. und in UFITA 92/1982
S. 143 ff.). Entgegen der Auffassung der Klägerin geht es aber nicht an,
den Urheberrechtsschutz noch weiter auf den Inhalt wissenschaftlicher Werke
auszudehnen, wie dies im Schrifttum gestützt auf die deutsche Bestimmung
befürwortet wird (HABERSTUMPF, Zur Individualität wissenschaftlicher
Sprachwerke, S. 77 ff.; HABERSTUMPF in UFITA 96/1983 S. 41 ff.).

    Wenn es sich wie hier um wissenschaftliche Arbeiten handelt,
kann sich eine Urheberrechtsverletzung somit daraus ergeben, dass ein
Dritter die konkrete Darstellungsform des Werkes übernimmt oder ihm in
den charakterischen Grundzügen folgt. Dabei ist zu beachten, dass nicht
nur die wissenschaftlichen Aussagen als solche, sondern auch die durch
sie bedingten Mitteilungsformen gemeinfrei sind, dass ferner Auswahl,
Erfassen und Gliederung des Stoffes nur gesamthaft oder mit Bezug auf
zusammenhängende Werkteile als schützbar gelten, nicht aber wo es bloss
um Einzelheiten, wie Daten, Beweise, Beispiele oder ähnliche Aussagen
geht. Die Übernahme solcher Einzelheiten verletzt das Urheberrecht nicht,
mögen sie auch zahlreich sein, weil gemeinfreie wissenschaftliche Aussagen
durch die urheberrechtlich schützbare Sichtung oder Darstellung nicht zu
geschützten Werkteilen werden. Daran ändert auch der Grundsatz nichts,
dass nicht nur ein Werk als Ganzes, sondern auch einzelne Teile davon
schutzfähig sein können, wenn sie den Schutzvoraussetzungen genügen
(BGE 85 II 123 E. 3).

    b) Nach diesen Kriterien ist die Auffassung des Obergerichts,
die Erstbeklagte habe kein Urheberrecht der Klägerin verletzt,
bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Erstbeklagte allenfalls
Zitate und biographische Einzelheiten übernommen hat, handelt es
sich um vorgegebene und damit um gemeinfreie Aussagen, die weder in
ihrem Gehalt noch in ihrer vorbedingten Mitteilungsform den Schutz des
Urheberrechts geniessen. Die wissenschaftliche These sodann, dass die
Rolle von Hermine von Hug-Hellmuth im Lichte der Auseinandersetzung
zwischen Freud und Jung um die Entstehung von Neurosen zu sehen sei,
ist als wissenschaftliche Aussage nicht wegen ihres Gehaltes, sondern
höchstens wegen ihrer individuellen sprachlichen Form geschützt. Nach
dem angefochtenen Urteil machte die Klägerin im kantonalen Verfahren
nicht geltend, diese These sei von der Erstbeklagten in der äussern
Mitteilungsform ihrer beiden Arbeiten übernommen worden. Sinngemäss durfte
die Erstbeklagte die wissenschaftlichen Aussagen der These aber in ihrem
Vortrag berücksichtigen, ohne das Urheberrecht der Klägerin zu verletzen.

    Daran ändert nichts, dass die beiden Arbeiten der Klägerin zur Zeit der
behaupteten Übernahme nicht publiziert waren. Die Veröffentlichung eines
geschützten Werkes ist entscheidend für die Möglichkeit, daraus Stellen
zu zitieren, oder es öffentlich bekannt zu machen (Art. 12 Abs. 1 Ziff. 4
und Art. 42 Ziff. 1 lit. d URG; TROLLER, II S. 704; ULMER, S. 313; LUTZ,
Die Schranken des Urheberrechts nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich
1964, S. 47; E. SCIARONI, Das Zitatrecht, Diss. Freiburg 1970, S. 28);
sie berührt die Abgrenzung zwischen freier und geschützter Werknutzung
jedoch nicht. Es kann deshalb offenbleiben, ob die beiden Arbeiten
der Klägerin nicht bereits mit der Genehmigung durch die Fakultät als
veröffentlicht im Sinne des Gesetzes zu gelten haben. Zu bemerken ist
immerhin, dass das Verbot, unveröffentlichte Werke zu zitieren, nicht das
Herausgaberecht des Verfassers schützt, sondern dessen Anspruch darauf,
eine entstellende Wiedergabe seines Werkes zu verhindern und sich die
endgültige Fassung selber vorzubehalten; dem genügt bereits, dass das
Werk in seinen wesentlichen Teilen festgelegt ist, was im allgemeinen
schon zutrifft, wenn das zuständige Hochschulorgan die Arbeit genehmigt
(vgl. LUTZ, S. 47).

Erwägung 4

    4.- Die Klägerin wirft der Erstbeklagten ferner vor, ihr
Persönlichkeitsrecht verletzt zu haben. Nach dem angefochtenen Urteil
war dies zu verneinen, weil die allenfalls übernommenen Zitate, Daten und
Thesen jedenfalls nicht derart ins Gewicht gefallen seien, dass von einer
Werkanmassung gesprochen werden könnte, und weil das wissenschaftliche
Ansehen der Klägerin anderweitig nicht beeinträchtigt worden sei.

    a) Nach schweizerischer Rechtsauffassung und Gesetzgebung ist der
Urheber nicht nur in seinen vermögensrechtlichen Befugnissen am Werk,
sondern auch in seinen persönlichen Beziehungen zum Werk, d.h. in seinem
Urheberpersönlichkeitsrecht geschützt, das als Teil oder besondere Seite
des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes aufgefasst wird. Der Schutz dieses
besonderen Persönlichkeitsrechtes ergibt sich teils aus Vorschriften des
URG, wie z.B. aus Art. 43 Ziff. 1 und 2, vor allem aber aus Art. 28 ZGB und
Art. 49 OR, die in Art. 44 Satz 2 URG denn auch ausdrücklich vorbehalten
werden. Er ergibt sich ferner aus Art. 6bis der Berner Übereinkunft (RBUe),
der erstmals in der 1928 in Rom revidierten Fassung (SR 0.231.12) vorkommt
(BGE 96 II 420 E. 6 mit Hinweisen).

    Ansprüche aus Persönlichkeitsrecht setzen gemäss Art. 28 ZGB einen
widerrechtlichen Eingriff in persönliche Verhältnisse voraus, womit
namentlich die Privat- und Geheimsphäre sowie das berufliche und private
Ansehen gemeint sind. Das heisst nicht, dass irgendeine Beziehung des
Urhebers zum Werk genüge, um einen angeblichen Eingriff als Verletzung
eines Persönlichkeitsrechtes auszugeben; denn die allgemeine Norm gibt
keinen Anspruch auf ein ausschliessliches Verfügungsrecht, wenn das Ansehen
des Urhebers nicht betroffen ist, liefe eine solche Betrachtungsweise
doch darauf hinaus, nach Art. 28 ZGB auch das zu monopolisieren,
was nach dem Spezialgesetz als gemeinfrei zu bezeichnen ist. Dieses
Gesetz geht der allgemeinen Bestimmung des ZGB vor und regelt den von
ihm erfassten Bereich abschliessend. Es geht daher nicht an, angebliche
Lücken des Urheberrechts auf dem Umweg über die allgemeine Norm ausfüllen
zu wollen (BGE 110 II 417 E. 3a mit Hinweisen). Unter diese Norm fallen
im Bereich des Urheberrechts bloss Ansprüche, die nicht Gegenstand der
spezialgesetzlichen Regelung sind, wie etwa der Anspruch des Urhebers, dass
seine wissenschaftliche Leistung anerkannt, sein Werk gegen Entstellungen
geschützt oder dass er zugelassen wird zu Forschungsunterlagen (ENGEL,
in GRUR 84/1982 S. 709 ff.). Dies entspricht Art. 6bis Abs. 1 RBUe,
wonach dem Urheber unabhängig von seinen vermögensrechtlichen Befugnissen
und selbst nach deren Abtretung insbesondere das Recht gewahrt bleibt,
sich jeder Entstellung, Verstümmelung oder sonstigen Änderung des Werkes zu
widersetzen, die seiner Ehre oder seinem Ruf nachteilig sein könnten; nach
der Fassung von 1948 (SR 0.231.13) erfasst die Bestimmung auch jede andere
Beeinträchtigung. Dabei genügt, dass die Änderung oder Beeinträchtigung
geeignet sind, seinem Ruf oder seiner Ehre zu schaden (BGE 96 II 421).

    b) Die Klägerin kritisiert das Vorgehen der Erstbeklagten, weil
diese ihren Arbeiten Zitate, Daten und Thesen entnommen habe, ohne die
Quelle anzugeben. Sie stützt sich dabei auf Art. 26 Abs. 2 URG, übersieht
aber, dass diese Bestimmung gemäss Randtitel III zu den "Ausnahmen vom
Urheberrecht" gehört, folglich ein geschütztes Werk oder einen geschützten
Werkteil voraussetzt (TROLLER, II S. 704; SCIARONI, S. 28 ff.). Was
gemeinfrei ist, geniesst indes keinen Urheberrechtsschutz, begründet daher
auch keine Pflicht, Zitate mit der Quellenangabe zu versehen. Die Klägerin
kann somit aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ebenfalls nichts für
den Schutz ihrer wissenschaftlichen Aussagen herleiten, gleichviel ob
ihre Arbeiten als veröffentlicht zu gelten haben oder nicht.

    Beizupflichten ist dem Obergericht auch darin, dass der Anspruch
der Klägerin auf Anerkennung der wissenschaftlichen Leistung nicht
verletzt worden ist. Gewiss geben die Persönlichkeitsrechte dem Urheber
insbesondere Anspruch auf das Ansehen und den Ruf, die das Werk ihm zu
verschaffen vermag (BGE 84 II 573); er kann sich zudem gegen Anmassung der
Urheberschaft durch Dritte zur Wehr setzen. Wie die Vorinstanz zu Recht
festhält, setzt dies jedoch voraus, dass das Werk in seinen wesentlichen
Teilen oder charakteristischen Zügen als eigene Leistung beansprucht
wird. Davon kann hier im Ernst keine Rede sein, zumal nach dem, was
in tatsächlicher Hinsicht feststeht, die wörtlich oder bloss sinngemäss
übernommenen Zitate, Daten und Thesen nicht als urheberrechtlich geschützt
gelten können.

Erwägung 5

    5.- Der Vorwurf sodann, im Vorgehen der Erstbeklagten sei ein
Verstoss gegen Treu und Glauben im Sinne von Art. 1 UWG zu erblicken,
scheitert schon daran, dass ein Verhalten, das nach den Spezialgesetzen
des Immaterialgüterrechts nicht zu beanstanden ist, grundsätzlich auch
nicht gegen Bestimmungen des UWG verstösst (BGE 110 IV 107 E. 4 und 108
II 331 E. 5a mit Zitaten). Gewiss wurde gestützt auf die in Art. 1 Abs. 1
UWG enthaltene Generalklausel eine Ausnahme für den Fall gemacht, dass
ein Verhalten auf eine systematische Annäherung oder auf ein planmässiges
Heranschleichen an eine fremde Leistung hinausläuft (BGE 108 II 74/75 und
332, 104 II 334 E. 5b). Ein solcher Fall liegt hier aber offensichtlich
nicht vor. Die von der Klägerin aufgelisteten Stellen, bestehend aus drei
Zitaten, fünf biographischen Daten und einer wissenschaftlichen Aussage
(These), welche angeblich ihren beiden Arbeiten entnommen sind, verbieten
den Schluss, dass die Erstbeklagte sich in Ausübung einer wirtschaftlichen
Tätigkeit Rechte an einzelnen Werkteilen oder gar eine Urheberschaft an der
gesamten Darstellung angemasst habe, wie die Klägerin glauben machen will.

    Die Klägerin macht schliesslich Schadenersatzansprüche aus
Vertragsverletzung und Geschäftsherrenhaftung geltend, weil die Lektorin
der Zweitbeklagten ihre Manuskripte eigenmächtig und damit widerrechtlich
an die Erstbeklagte weitergegeben habe. Wie es sich mit diesen Ansprüchen
im einzelnen verhält, kann indes dahingestellt bleiben. Die Klägerin
anerkennt nämlich noch in der Berufung, dass sie der Erstbeklagten
unter gewissen "restriktiven Bedingungen eine Bezugnahme" auf ihre beiden
Arbeiten gestattet habe. Damit entzieht sie ihrem Einwand, der Verlag habe
die Manuskripte unbefugt herausgegeben und der Erstbeklagten dadurch die
Übernahme der streitigen Stellen ermöglicht, selbst den Boden.