Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 113 III 86



113 III 86

18. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 22.
Mai 1987 i.S. Kellenberger + Partner AG (Rekurs) Regeste

    Definitive Rechtsöffnung aufgrund der Abschreibung des
Aberkennungsprozesses gemäss kantonalen Prozessbestimmungen (Art. 83
Abs. 3 SchKG und Art. 155 Abs. 1 des sanktgallischen Gesetzes über die
Zivilrechtspflege).

    Sieht das kantonale Prozessrecht vor, dass eine wegen Nichtleistung des
Kostenvorschusses abgeschriebene Klage innert Jahresfrist wieder anhängig
gemacht werden kann, so bleibt dies jedenfalls für die Fortsetzung des
Betreibungsverfahrens ohne Bedeutung. Dem Schuldner kann von Bundesrechts
wegen nicht zugestanden werden, das Betreibungsverfahren durch blosses
Anheben der Aberkennungsklage und Nichtleisten des Kostenvorschusses um
ein Jahr hinauszuzögern.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Die Rekurrentin macht in erster Linie eine Verletzung von
Art. 155 Abs. 1 des sanktgallischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege
(ZP) geltend. Gemäss dieser Gesetzesbestimmung werde eine Klage zwar
abgeschrieben, wenn der Kläger die Rechtsvertröstung (Kostenvorschuss)
nicht rechtzeitig leiste, doch stehe dem Kläger das Recht zu, innert
Jahresfrist die Fortsetzung des Rechtsstreites zu verlangen. Diese
Bestimmung gelte auch für die vom kantonalen Recht beherrschte
Aberkennungsklage. Da deren Fortsetzung im vorliegenden Fall vor Ablauf
eines Jahres verlangt worden sei, liege diesbezüglich kein rechtskräftiges
Urteil vor. Die Zustellung der Konkursandrohung verstosse daher auch
gegen Art. 83 Abs. 3 SchKG.

Erwägung 3

    3.- Gemäss Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG kann die
Anwendung kantonalen Rechts von der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
nicht überprüft werden. Auf den Rekurs ist daher nicht einzutreten, soweit
darin eine Verletzung von Art. 155 ZP geltend gemacht wird. Unzulässig
ist auch die Rüge, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Art. 4
BV. Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger bleibt die
staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (BGE 107 III 12).

    Im übrigen ist zu bemerken, dass die Auffassung der Rekurrentin,
wonach Art. 155 ZP dem Schuldner erlaube, eine wegen Nichtleistung des
Kostenvorschusses abgeschriebene Aberkennungsklage innert Jahresfrist
wieder anhängig zu machen, jedenfalls für das Betreibungsverfahren
unbehelflich ist. Dem Schuldner kann von Bundesrechts wegen nicht
zugestanden werden, das Betreibungsverfahren durch blosses Anheben der
Aberkennungsklage und Nichtleisten des Kostenvorschusses um ein Jahr
hinauszuzögern oder den Gläubiger, dem die provisorische Rechtsöffnung
bewilligt worden ist, zur Einreichung einer materiellen Klage zu
nötigen (nicht veröffentlichtes Urteil vom 22. Mai 1963 i.S. S.). Die
Rekurrentin beruft sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung in BGE 91
III 17 ff. Dort wurde lediglich entschieden, dass die analoge Anwendung
der bundesrechtlichen Nachfrist, die gemäss Art. 139 OR bei Rückweisung
der Klage gewährt werde, auf die Aberkennungsklage nicht zum vornherein
ausgeschlossen sei, weshalb bis zum Entscheid über deren Anwendbarkeit
die Betreibung nicht fortgesetzt werden könne. Eine solche Nachfrist, die
bei der Aberkennungsklage allerdings nur zehn Tage beträgt (BGE 109 III 49
ff.), steht im vorliegenden Fall aber nicht in Frage. Aus den verbindlichen
Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde geht nämlich hervor, dass
selbst diese Nachfrist nicht eingehalten worden ist. Schliesslich macht
die Rekurrentin in diesem Zusammenhang auch zu Unrecht Gutglaubensschutz
geltend. Weder Art. 155 ZP noch der Abschreibungsbeschluss vom 15. Oktober
1986 enthalten eine Aussage, wonach das Betreibungsverfahren im Falle
der Abschreibung des Aberkennungsprozesses nicht vor Ablauf eines
Jahres fortgesetzt werden könne. Aus den Entscheiden der kantonalen
Aufsichtsbehörden ergibt sich vielmehr, dass die Rekurrentin bereits in
einem früheren Verfahren auf den endgültigen Charakter der Abschreibung im
Aberkennungsprozess aufmerksam gemacht worden ist. Ein Gutglaubensschutz
ist daher zum vornherein ausgeschlossen.