Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 113 III 49



113 III 49

14. Schreiben an die kantonalen Aufsichtsbehörden und an die Betreibungs-
und Konkursämter, (11.12.1987) Regeste

    Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Wirkungen der Ehe im allgemeinen,
Ehegüterrecht und Erbrecht) Änderung vom 5. Oktober 1984

Text auf Deutsch

    Das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 betreffend Änderung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Wirkungen der Ehe im allgemeinen,
Ehegüterrecht und Erbrecht) tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

1 Änderungen des Zivilgesetzbuches

1 Änderungen des Zivilgesetzbuches

    1.1 Im Gegensatz zum bisherigen Recht (Art. 168 Abs. 2 aZGB)
vertritt der Ehemann die Ehefrau nicht mehr im Rechtsstreit mit Dritten
um das eingebrachte Gut. Vielmehr kann jeder Ehegatte mit dem andern
oder mit Dritten Rechtsgeschäfte abschliessen, sofern das Gesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 168 ZGB). Diese Wirkung der Ehe im allgemeinen
des neuen Rechts gilt mit dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1988 (Art. 8
Schlusstitel ZGB), und zwar auch dann, wenn die Ehegatten durch Einreichung
einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung sich für die Beibehaltung der
Güterverbindung ausgesprochen haben (Art. 9e Abs. 1 Schlusstitel ZGB)
oder wenn sie unter der Herrschaft des alten Rechts einen Ehevertrag
abgeschlossen haben (Art. 10 Abs. 1 Schlusstitel ZGB). Es wird somit nach
dem Inkrafttreten des neuen Rechts keine Betreibungen für Ansprüche gegen
die Ehefrau mehr geben, die an den Ehemann als deren Vertreter zu richten
sind (Art. 68bis Abs. 1 aSchKG).

    1.2 Das revidierte Ehegüterrecht kennt den ordentlichen Güterstand der
Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB) sowie die ausserordentlichen
Güterstände der Gütergemeinschaft (Art. 221 ff. ZGB) und der Gütertrennung
(Art. 247 ff. ZGB).

    1.2.1 Bei der Errungenschaftsbeteiligung gibt es, gleich wie bei der
Gütertrennung, kein gemeinschaftliches eheliches Vermögen. Innerhalb
der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine
Errungenschaft und sein Eigengut (bzw. Vermögen) und verfügt darüber
(Art. 201 Abs. 1 bzw. Art. 247 ZGB); und jeder Ehegatte haftet für seine
Schulden mit seinem gesamten Vermögen (Art. 202 bzw. 249 ZGB).

    Das hat zur Folge, dass jeder Ehegatte unabhängig vom andern betrieben
werden kann. Die Möglichkeit der Anschlusspfändung bleibt bestehen,
und es können Drittansprüche von seiten des Ehegatten geltend gemacht
werden. Soweit Ehegatten solidarisch haften - insbesondere gemäss Art. 166
Abs. 3 ZGB -, können sie auf Begehren des Gläubigers wie irgendwelche
Solidarschuldner betrieben werden.

    1.2.2 Demgegenüber gehört im Güterstand der Gütergemeinschaft beiden
Ehegatten ungeteiltes Gesamtgut (Art. 222 ff. ZGB), und jeder der Ehegatten
haftet mit diesem Gesamtgut nach Massgabe der Art. 233 f. ZGB ). Die
mit dem neuen Eherecht in Kraft tretenden Art. 68a und 68b SchKG sind
Ausfluss der Haftung gegenüber Dritten der in Gütergemeinschaft lebenden
Ehegatten. Der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden sind
auch dem andern Ehegatten zuzustellen (Art. 68a Abs. 1 SchKG). Jeder
Ehegatte kann Rechtsvorschlag erheben, indem er Bestand oder Höhe
der Forderung bestreitet oder indem er schon in diesem Stadium des
Betreibungsverfahrens geltend macht, dass nicht das Gesamtgut, sondern
lediglich das Eigengut und der Anteil des Schuldners am Gesamtgut haften
(Art. 68a Abs. 2 und 3 SchKG). Art. 68b SchKG präzisiert die rechtlichen
Möglichkeiten, die dem in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten im
Widerspruchsverfahren zur Verfügung stehen.

    Die Gütergemeinschaft des neuen Rechts und der damit
verbundene Art. 68a SchKG rufen einer entsprechenden Anpassung des
Betreibungsbegehrens und der Zahlungsbefehle:

    1.2.2.1 Der Gläubiger, der Kenntnis davon hat, dass der Schuldner in
Gütergemeinschaft lebt, muss mit dem Betreibungsbegehren verlangen, dass
der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern
Ehegatten zugestellt werden. Das Betreibungsbegehren wird entsprechend
geändert werden (unten 5.1.2; 5.1.3). Sodann ist ein neuer Zahlungsbefehl
mit drei Blättern - je für den Schuldner, den Ehegatten des Schuldners
und den Gläubiger - geschaffen worden (unten 5.2.3.1).

    1.2.2.2 Wird bei der Einleitung der Betreibung dem Umstand nicht
Rechnung getragen, dass der Schuldner in Gütergemeinschaft lebt,
so kann dieser verlangen, dass der Zahlungsbefehl und alle übrigen
Betreibungsurkunden auch dem Ehegatten zugestellt werden. Auf dieses
Recht des in Gütergemeinschaft lebenden Schuldners wird im bisherigen
Zahlungsbefehl neu hingewiesen.

2 Übergangsrecht (Schlusstitel des Zivilgesetzbuches gemäss Bundesgesetz
vom 5. Oktober 1984)

2 Übergangsrecht (Schlusstitel des Zivilgesetzbuches gemäss Bundesgesetz
vom 5. Oktober 1984)

    Besonderes Augenmerk verdienen die übergangsrechtlichen Bestimmungen
des revidierten Zivilgesetzbuches.

    2.1 Ist von Gesetzes wegen oder auf Anordnung des Richters
Gütertrennung eingetreten oder haben die Ehegatten unter dem bisherigen
Recht Gütertrennung vereinbart, so gelten für sie inskünftig die neuen
Bestimmungen über die Gütertrennung (Art. 9f und 10c Schlusstitel ZGB).

    2.2 Ehegatten, die unter dem ordentlichen Güterstand der
Güterverbindung stehen, ohne diesen Güterstand ehevertraglich geändert
zu haben, können bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen
Rechts durch Einreichung einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung beim
Güterrechtsregisteramt an ihrem Wohnsitz vereinbaren, die Güterverbindung
beizubehalten (Art. 9e Abs. 1 Schlusstitel ZGB). Ebenso gilt ein von
den Ehegatten nach den Bestimmungen des früheren Rechts abgeschlossener
Ehevertrag weiter (Art. 10 Abs. 1 Schlusstitel ZGB). Indessen kann der
Güterstand Dritten nur entgegengehalten werden, wenn sie ihn kennen oder
kennen sollten (Art. 9e Abs. 2 und 10a Abs. 1 Schlusstitel ZGB).

    2.2.1 Die Betreibung gegen einen verheirateten Mann bietet diesfalls
keine besonderen Schwierigkeiten; der beibehaltene Güterstand hat keinen
Einfluss auf die Einleitung des Betreibungsverfahrens. Ebenso verhält es
sich, wenn der Gläubiger den Güterstand einer verheirateten Frau, die
seine Schuldnerin ist, nicht kennt: Der Gläubiger kann davon ausgehen,
dass die Schuldnerin den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung
untersteht. Sie ist auf ihren eigenen Namen zu betreiben.

    2.2.2 Ein besonderes Vorgehen verlangt indessen die Betreibung gegen
eine verheiratete Frau, wenn dem Gläubiger bekannt ist, dass die Ehefrau
die bisherige Güterverbindung beibehalten hat oder unter dem altrechtlichen
Güterstand der (externen) Gütergemeinschaft lebt. Art. 68bis aSchKG ist
aufgehoben; das heisst, die Betreibung für Ansprüche gegen die Ehefrau
ist nicht mehr gegen den Ehemann als deren Vertreter zu richten, wenn
der Gläubiger Befriedigung auch aus dem eingebrachten Gut der Ehefrau
bzw. aus dem Gesamtgut verlangt.Der neue Art. 68a SchKG muss im Lichte des
altrechtlichen Art. 68bis aSchKG ausgelegt werden, und zwar in dem Sinne,
dass der Gläubiger, welcher Befriedigung auch aus dem eingebrachten Gut der
Ehefrau bzw. aus dem Gesamtgut verlangt, Betreibung gegen beide Ehegatten
einleiten muss. Der Betreibungsbeamte verwendet den neuen Zahlungsbefehl
mit drei Blättern je für den Schuldner, den Ehegatten des Schuldners und
den Gläubiger (unten 5.2.3). Der Ehemann erhält den Zahlungsbefehl und
alle übrigen Betreibungsurkunden, und er kann seinerseits Rechtsvorschlag
erheben (Art. 68a Abs. 1 und 2 SchKG). Will der Schuldner oder sein
Ehegatte nur geltend machen, dass das eingebrachte Gut der Ehefrau bzw. das
Gesamtgut nicht hafte, so hat er den Rechtsvorschlag in diesem Sinne zu
begründen ( Art. 68a Abs. 3 SchKG analog).

3 Änderung des Obligationenrechts

3 Änderung des Obligationenrechts

    Mit dem Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 ist auch Art. 271a in
das Obligationenrecht aufgenommen worden. Danach muss der Vermieter der
Mietsache, wenn diese dem Mieter als Familienwohnung dient, die Kündigung
oder andere Erklärungen, welche die Beendigung des Mietverhältnisses
bezwecken, gesondert an den Mieter und dessen Ehegatten richten.

    Unabhängig vom Güterstand, welchem die Ehegatten unterstehen, muss
also in allen Fällen, wo der Mietzins für eine Familienwohnung betrieben
wird und wo der Mieter die Betreibung mit der Androhung gemäss Art. 265
OR verbinden lässt (Art. 282 SchKG), der Zahlungsbefehl mit der Androhung
der Ausweisung auch dem Ehepartner zugestellt werden. Hiefür ist das neue
Formular 41c geschaffen worden mit drei Blättern je für den Schuldner,
den Ehegatten des Schuldners und den Gläubiger (unten 5.2.6.1).

4 Anwendung des neuen Rechts durch die Betreibungsämter, die
Aufsichtsbehörden und die Gerichte

4 Anwendung des neuen Rechts durch die Betreibungsämter, die
Aufsichtsbehörden und die Gerichte

    Bei der Anwendung des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 werden
sich zweifellos Probleme ergeben, für welche die Rechtsprechung eine
Lösung finden muss. In der Praxis der Betreibungsämter werden sich
insbesondere neue Fragen bezüglich der relativen Unpfändbarkeit (Art. 93
SchKG) stellen. Es ist den neuen Art. 163 , 164 und 165 ZGB betreffend
den Unterhalt der Familie Rechnung zu tragen. Diesbezüglich werden
die kantonalen Aufsichtsbehörden, welche die örtlichen Verhältnisse
kennen, Weisungen erlassen müssen. Die Konferenz der Betreibungs- und
Konkursbeamten der Schweiz hat ihre Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums überarbeitet.

5 Betreibungsformulare

5 Betreibungsformulare

    Voraussichtlich wird das Bundesgericht nach Inkrafttreten des neuen
Rechts da und dort den Weg im Betreibungsverfahren weisen müssen (zum
Beispiel bei der Verwertung von Miteigentum). Im Augenblick hat die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer indessen vorerst die Anpassung und
die Neuschaffung von Betreibungsformularen veranlasst.

5.1 Form. 1: Betreibungsbegehren

5.1 Form. 1: Betreibungsbegehren

    5.1.1 Für den Gläubiger ist es wichtig zu wissen, ob Ehegatten nach
neuem Recht in Gütergemeinschaft (Art. 221 ff. ZGB) leben oder - wenn
sich die Betreibung gegen eine verheiratete Schuldnerin richtet - den
altrechtlichen Güterstand der Gütergemeinschaft oder der Güterverbindung
beibehalten haben. Im ersteren Fall sind der Zahlungsbefehl und alle
übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten in der vom Gesetz
vorgesehenen Form zuzustellen (Art. 68a SchKG). In den letzteren beiden
Fällen wird der Gläubiger, der Kenntnis vom altrechtlichen Güterstand
hat und der Befriedigung auch aus dem eingebrachten Gut der Ehefrau
bzw. aus dem Gesamtgut beansprucht, das Betreibungsamt auffordern,
den Zahlungsbefehl und die übrigen Betreibungsurkunden auch der Ehefrau
zuzustellen.

    Ist der Schuldner Mieter einer Familienwohnung und will der Gläubiger
die Betreibung mit der Androhung gemäss Art. 265 OR verbinden, so muss
der Zahlungsbefehl mit der Androhung der Ausweisung auch dem Ehepartner
zugestellt werden (Art. 271a OR ).

    5.1.2 Das Betreibungsbegehren ist daher mit einer Zeile "Ehegatte des
Schuldners" ergänzt worden. Sie ist nach dem Gesagten nur auszufüllen,
wenn der Gläubiger die Zustellung des Zahlungsbefehls auch an den in
Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten, an den Ehemann der Schuldnerin,
die in altrechtlicher Gütergemeinschaft oder Güterverbindung lebt, oder
an den Ehegatten des Mieters einer Familienwohnung verlangt.

    5.1.3 Die Erläuterungen auf der Rückseite des Betreibungsbegehrens
werden entsprechend geändert:

    Ziff. 3 Ist der Schuldner verheiratet und untersteht er dem Güterstand
der Gütergemeinschaft (Art. 221 ff. ZGB), so sind im Betreibungsbegehren
auch Name, Vorname und genaue Adresse seines Ehegatten anzugeben. Alle
Betreibungsurkunden werden in diesem Fall auch dem Ehegatten
zugestellt, und dieser kann ebenfalls Rechtsvorschlag erheben (Art. 68a
SchKG). Beansprucht der Gläubiger in der Betreibung gegen eine Ehefrau,
welche der Güterverbindung oder der externen Gütergemeinschaft gemäss den
Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in der Fassung von 1907 untersteht
(Art. 9e und 10 Schlusstitel ZGB), Befriedigung nicht nur aus dem
Sondergut, sondern auch aus dem eingebrachten Gut der Ehefrau bzw. aus
dem Gesamtgut, so hat er im Betreibungsbegehren auf den Güterstand
hinzuweisen und ausdrücklich Zustellung eines Zahlungsbefehls und
der übrigen Betreibungsurkunden auch an den Ehemann (unter Angabe von
Name, Vorname und genauer Adresse) zu verlangen. Dieser kann ebenfalls
Rechtsvorschlag erheben.

    Wenn der Gläubiger den altrechtlichen Güterstand weder kennt noch
kennen sollte, genügt es, die Ehefrau allein zu betreiben (Art. 9e Abs. 2
und 10a Abs. 1 Schlusstitel ZGB). Ziff. 7

    Dient die gemietete Sache dem Mieter als Familienwohnung, so ist die
Androhung der Vertragsauflösung auch an den Ehegatten des Schuldners
zu richten (Art. 271a OR). Der Gläubiger hat im Betreibungsverfahren
auf diesen Umstand hinzuweisen und Name und Vorname des Ehegatten des
Schuldners anzugeben.

5.2 Zahlungsbefehle

5.2 Zahlungsbefehle

    5.2.1 Es hat bisher vier Zahlungsbefehle gegeben, nämlich Form. 3b:
Zahlungsbefehl für die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs,
Form. 3f: Zahlungsbefehl für die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder
Konkurs betreffend Vorauszahlungen nach Art. 227b des Obligationenrechts,
Form. 41b: Zahlungsbefehl für die Betreibung von Miet- und Pachtzins
nebst Androhung der Ausweisung, Form. 46b: Zahlungsbefehl für die
Wechselbetreibung. (Ferner das Form. 57 (Zahlungsbefehl für die Betreibung
von Beitragsforderungen der Gemeinschaft des Stockwerkeigentümer)).

    Diese Zahlungsbefehle finden weiterhin Verwendung für die
Betreibung Alleinstehender sowie von Ehegatten, die im Güterstand der
Errungenschaftsbeteiligung oder der Gütertrennung leben.

    5.2.2 Der Ehemann ist nicht mehr Vertreter der Ehefrau im
Betreibungsverfahren; somit entfällt der bisher in den Zahlungsbefehlen
enthaltene Hinweis hierauf. Neu ist anderseits die Anweisung an den in
Gütergemeinschaft lebenden Schuldner eingefügt worden, diesen Güterstand
dem Betreibungsamt mitzuteilen, damit auch dem Ehegatten ein Zahlungsbefehl
zugestellt wird.

    Erhält das Betreibungsamt eine solche Mitteilung, so prüft es, ob die
Ehegatten tatsächlich der Gütergemeinschaft des neuen Rechts unterstehen,
und stellt gegebenenfalls auch dem anderen Ehegatten einen Zahlungsbefehl
mit derselben Betreibungsnummer zu. Die Kosten dieser Zustellung werden
vom Gläubiger erhoben. Leistet dieser den Kostenvorschuss nicht, kann das
Betreibungsamt die weiteren Betreibungshandlungen unterlassen (Art. 68
Abs. 1 SchKG).

    Auf Verlangen des Gläubigers stellt das Betreibungsamt einen
Zahlungsbefehl auch dem Ehegatten der Schuldnerin zu, welche den
altrechtlichen Güterstand der Gütergemeinschaft oder der Güterverbindung
beibehalten hat.

    5.2.3 Form. 3b und 3c: Zahlungsbefehl für die ordentliche Betreibung
auf Pfändung oder Konkurs

    5.2.3.1 Wie oben (1.2.2.1) erwähnt, ist neben dem bisherigen
Zahlungsbefehl mit zwei Blättern (Form. 3b) ein neuer Zahlungsbefehl
mit drei Blättern (Form. 3c) geschaffen worden, der neben dem Blatt für
Schuldner und Gläubiger auch ein solches für den Ehegatten des Schuldners
umfasst.

    5.2.3.2 Auf der Vorderseite des Form. 3b ist der folgende Satz
eingefügt worden:

    Lebt ein verheirateter Schuldner in Gütergemeinschaft (Art. 221
ff. ZGB), so hat er dies dem Betreibungsamt mitzuteilen, damit auch seinem
Ehegatten ein Zahlungsbefehl und die übrigen Betreibungsurkunden zugestellt
werden können. 5.2.3.3 Auf der Vorderseite des Form. 3c wird es heissen:

    Besteht zwischen dem Schuldner und seinem Ehegatten Gütergemeinschaft
( Art. 221 ff. ZGB ), so kann auch der Ehegatte Rechtsvorschlag
erheben. Will der Schuldner oder sein Ehegatte nicht Bestand oder Höhe der
Forderung bestreiten, sondern nur geltend machen, dass nicht das Gesamtgut,
sondern lediglich das Eigengut und der Anteil des Schuldners am Gesamtgut
hafte, so hat er den Rechtsvorschlag in diesem Sinne zu begründen.

    Steht die Schuldnerin unter Güterverbindung oder Gütergemeinschaft
gemäss den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in der Fassung von 1907
(vgl. Art. 9e und 10 / 10a Schlusstitel ZGB ), so kann der Ehemann
ebenfalls Rechtsvorschlag erheben. Will die Schuldnerin oder ihr Ehemann
nicht Bestand oder Höhe der Forderung bestreiten, sondern nur geltend
machen, dass lediglich das Sondergut der Ehefrau hafte, so ist der
Rechtsvorschlag in diesem Sinne zu begründen.

    5.2.3.4 Die Rückseite des Form. 3c erhält bei den Erläuterungen eine
neue Ziff. 2 (wobei die bisherige Ziff. 2 als Ziff. 3 stehenbleibt, usw.):

    Steht die Schuldnerin unter Güterverbindung oder Gütergemeinschaft
gemäss den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in der Fassung von 1907,
so wird dem Ehemann nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Verlangen
des Gläubigers ein Doppel des Zahlungsbefehls zugestellt. Ist diesem
der Güterstand seiner Schuldnerin nicht bekannt und sollte er ihn auch
nicht kennen, so kann der Güterstand ihm nicht entgegengehalten werden
(Art. 9e Abs. 2 und 10a Abs. 1 Schlusstitel ZGB).

    5.2.4 Form 3f und 3g: Zahlungsbefehl für die ordentliche Betreibung
auf Pfändung oder Konkurs betreffend Vorauszahlungen nach Art. 227b des
Obligationenrechts

    Auch hier ist ein neuer Zahlungsbefehl mit drei Blättern - je für den
Schuldner, den Ehegatten des Schuldners und den Gläubiger - geschaffen
worden. Der Text der Form. 3f und 3g entspricht jenem der Form. 3b und 3c.

    5.2.5 Form. 46b und 46c: Zahlungsbefehl für die Wechselbetreibung

    In gleicher Weise entsprechen die Form. 46b und 46c den Form. 3b und
3c. (Es werden, entsprechend den Form. 3b und 3c, ferner die Form. 57b
und 57c geschaffen).

    5.2.6 Form. 41b und 41c: Zahlungsbefehl für die Betreibung von Miet-
und Pachtzins nebst Androhung der Ausweisung

    5.2.6.1 Das neue Form. 41c mit drei Blättern je für den Schuldner,
den Ehegatten des Schuldners und den Gläubiger dient der Betreibung des
Mieters einer Familienwohnung, worauf im Kopf dieses Zahlungsbefehls
hingewiesen wird. Gemäss Art. 271a OR muss der Vermieter die Kündigung
oder andere Erklärungen, welche die Beendigung des Mietverhältnisses
bezwecken, gesondert an den Mieter und an dessen Ehegatten richten
(oben 3). Diese Vorschrift gilt insbesondere für den Zahlungsbefehl mit
der Androhung der Ausweisung; indessen verlangt sie - im Gegensatz zu
Art. 68a SchKG - nicht, dass auch alle übrigen Betreibungsurkunden dem
Ehegatten des Mieters zuzustellen seien.

    5.2.6.2 Für den alleinstehenden Mieter und für den verheirateten
Mieter, der nicht wegen des Mietzinses für einen Mietgegenstand betrieben
wird, der als Familienwohnung dient, ist das bisherige Form. 41b mit zwei
Blättern je für den Schuldner und den Gläubiger zu verwenden.

    5.3 Form. 35: Anzeige der Aufstellung des Kollokations- und
Verteilungsplanes

    Durch das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 ist Art. 219 Abs. 4 vierte
Klasse Bst. a aufgehoben worden. Dementsprechend muss der Auszug aus
dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs auf der Rückseite des
Form. 35 geändert werden. Das Übergangsrecht jedoch verlangt eine Fussnote,
worin auf den Fortbestand des Privilegs für die Ersatzforderungen der
Ehefrau für das eingebrachte und nicht mehr vorhandene Frauengut bei
Konkurs und Pfändung von Vermögenswerten des Ehemannes hingewiesen wird
(Art. 9c , 9e und 10 Schlusstitel ZGB).

5.4 Übrige Betreibungsformulare

5.4 Übrige Betreibungsformulare

    5.4.1 Das Form. 4: Begehren um Fortsetzung der Betreibung enthält
neu eine Zeile, auf welcher gegebenenfalls das Datum einzutragen ist, an
welchem der Zahlungsbefehl dem Ehegatten des Schuldners zugestellt wurde.

    5.4.2 Mit dem Form. 6: Pfändungsprotokoll ist neu auch anzugeben,
ob Miteigentum besteht. Ferner ist anzugeben, ob es sich um eine
Familienwohnung handelt.

    5.4.3 Die übrigen Betreibungsurkunden, die nach Massgabe von Art. 68a
Abs. 1 SchKG dem Ehegatten des Schuldners zugestellt werden müssen -
es handelt sich insbesondere um die Pfändungsankündigung (Form. 5,
5a) und das Pfändungsprotokoll (Form. 7c, 7d, 7e) -, werden nicht neu
gedruckt. Sie sind gegebenenfalls mit einem Stempel "Doppel für den
Ehegatten des Schuldners" zu versehen.

    Es ist zu beachten, dass dem Ehegatten des Schuldners nur eine
Betreibungsurkunde zuzustellen ist, wenn er auch schon den Zahlungsbefehl
empfangen hat.