Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 113 III 128



113 III 128

29. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Juni 1987
i.S. Bank X. gegen Konkursmasse A. Y. (Berufung) Regeste

    Kollokation eines Drittpfandrechts im Konkurs des Pfandeigentümers
(Art. 198 SchKG und 60 Abs. 3 KOV).

    Die Anmeldung des Pfandrechts im Konkurs des Pfandeigentümers ist
für seine rechtsgültige Beanspruchung auch dann ausreichend, wenn es
zur Sicherung einer Solidarschuld bestellt worden ist; in einem Fall, da
sich auch der persönlich haftende Mitverpflichtete im Konkurs befindet,
ist die Geltendmachung der pfandgesicherten Forderung in jenem Konkurs
demnach nicht erforderlich.

Sachverhalt

    A.- A. Y. war Inhaber einer Einzelfirma in L. und unbeschränkt
haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft A. Y. & Co. Am 30. Mai
1985 wurde sowohl über ihn als auch über die Kommanditgesellschaft der
Konkurs eröffnet.

    Anfangs 1982 hatte B. Y., der für die Einzelfirma und die A. Y. & Co.
zeichnungsberechtigt war, im Auftrag seines Vaters mit der Bank X. über
die Gewährung eines Kredits von einer Million Franken verhandelt. Als
Sicherheit für dieses Darlehen hatte A. Y. ein Grundpfand an dritter
Stelle auf ihm gehörenden Grundstücken angeboten. Nachdem die Bank der
A. Y. & Co. den gewünschten Kontokorrentkredit bewilligt hatte, wurde
am 25. Januar 1982 gestützt auf einen entsprechenden Pfandvertrag eine
Grundpfandverschreibung über eine Million Franken (Maximalhypothek)
errichtet, lastend an dritter Stelle auf der Geschäftsliegenschaft von
A. Y. in L. und auf einer Parzelle in M., die später aus der Pfandhaft
entlassen wurde. In der Folge wurde mit der Bank X. vereinbart, dass
der Kredit nicht nur der A. Y. & Co. zustehen soll, sondern auch der
Einzelfirma und einem dritten Unternehmen, der Gebrüder Y. in N. Mit
Schreiben vom 1. Februar 1982 erklärte sich die Bank bereit, das Darlehen
den drei Unternehmen als Gesamtbetriebskredit von einer Million Franken
zur Verfügung zu stellen, wobei für jedes von ihnen ein eigenes Konto
eröffnet werde. Am 2. Februar 1982 nahmen die A. Y. & Co., die Einzelfirma
und die Gebrüder Y. dieses Angebot an, und am gleichen Tag unterzeichneten
alle drei je einen Kreditvertrag. Gestützt auf eine Erklärung der A. Y. &
Co., wonach die Bank den Kredit erhöht habe, wurde auch die Pfandsumme
durch einen am 31. August 1982 öffentlich beurkundeten Pfandvertrag auf
1,2 Mio. Franken erhöht.

    Als am 30. Mai 1985 die Konkurse eröffnet wurden, belief sich der
Saldo zugunsten der Bank X. auf dem Konto von A. Y. auf Fr. 224'649.--
und derjenige auf dem Konto der A. Y. & Co. auf Fr. 780'853.--. Im Konkurs
von A. Y. meldete die Bank beide Forderungen (zuzüglich Zinsen) unter
Beanspruchung des Pfandrechts an. Die Konkursverwaltung liess indessen
nur die Forderung von Fr. 780'853.-- als grundpfandgesichert zu; die
auf der Saldierung des Kontos von A. Y. beruhende Forderung verwies sie
dagegen in die fünfte Klasse.

    Mit Eingabe vom 12. März 1986 erhob die Bank X. gegen die Konkursmasse
A. Y. Klage mit dem Antrag, das Grundpfandrecht sei auch für den Betrag
von Fr. 224'649.-- per Konkurseröffnung, zuzüglich Zins zu 6 3/4% auf
Fr. 205'000.-- und zu 7 3/4% auf Fr. 19'649.--, anzuerkennen.

    Die Kollokationsklage wurde durch Urteile der ersten Instanz vom
11. Juni 1986 und der kantonalen Berufungsinstanz vom 14. November 1986
abgewiesen.

    Unter Erneuerung ihres Klagebegehrens hat die Klägerin den
obergerichtlichen Entscheid mit Berufung beim Bundesgericht angefochten.

    Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Ob die A. Y. & Co. solidarisch ebenfalls für den von der
Einzelfirma bezogenen Kredit einzustehen habe, hat die Vorinstanz
ausdrücklich offengelassen mit der Begründung, die Klägerin könnte das
Grundpfandrecht in diesem Fall nur in einem gegen die Kommanditgesellschaft
gerichteten Zwangsvollstreckungsverfahren geltend machen, wenn auch dann im
Umfang der Gesamtschuld. Dieser Beurteilung der vollstreckungsrechtlichen
Fragen im Zusammenhang mit dem Pfandrecht kann nicht beigepflichtet werden:

    a) Gemäss Art. 198 SchKG sind Vermögensstücke des Konkursiten, an denen
Pfandrechte haften, unter Vorbehalt des den Pfandgläubigern gesicherten
Vorzugsrechtes zur Konkursmasse zu ziehen. Unter diese Bestimmung fallen
nur Vermögensstücke, die im Eigentum des Gemeinschuldners stehen (statt
vieler: JAEGER, N. 1 zu Art. 198 SchKG; FRITZSCHE, Schuldbetreibung
und Konkurs, 2. Aufl., II. Band, S. 54). Ist der Gemeinschuldner
nur Verpfänder, und hat er für die pfandgesicherte Forderung nicht
auch persönlich einzustehen, so ist im Kollokationsplan die gesamte
Pfandforderung unter den pfandversicherten Forderungen aufzunehmen
und ausserdem zu vermerken, dass ein Dritter persönlich Schuldner
sei (vgl. Art. 60 Abs. 3 KOV). Da keine persönliche, sondern nur
eine Realhaftung des Gemeinschuldners besteht, kann ein allfälliger
Pfandausfall freilich nicht etwa in die unversicherten Forderungen
verwiesen werden (ZOBL, N. 742 zum systematischen Teil). Befindet sich
auch der persönlich haftende Schuldner im Konkurs, so wird die in diesem
Vollstreckungsverfahren angemeldete, durch das Drittpfand gesicherte
Forderung ohne Rücksicht auf das Pfandrecht, aber unter Erwähnung
desselben, in ihrem vollen (anerkannten) Betrag unter den unversicherten
Forderungen in den Kollokationsplan aufgenommen (Art. 61 Abs. 1 KOV).

    b) Aus dem Gesagten erhellt, dass die obergerichtliche
Betrachtungsweise zunächst insofern unzutreffend ist, als die Vorinstanz
dafür hält, dass in dem gegen die persönlich haftende Schuldnerin (A. Y. &
Co.) hängigen Zwangsvollstreckungsverfahren das Grundpfandrecht geltend
zu machen wäre; Gegenstand einer Kollokation in jenem Konkurs kann einzig
der pfandgesicherte Forderungsanspruch bilden. Dem Vollstreckungsrecht
lässt sich sodann aber auch nicht entnehmen, dass die durch ein Drittpfand
gesicherte Schuld bei einem Solidarschuldverhältnis stets auch im Konkurs
des persönlich haftenden Schuldners anzumelden wäre, damit im Konkurs
des Pfandeigentümers das Pfandrecht anerkannt werden kann. Ein derartiges
Erfordernis lässt sich nicht damit begründen, dass der Gläubiger nur auf
diese Weise seinen Anspruch gegen einen Solidarschuldner tatsächlich
geltend mache. Mit der Geltendmachung des Pfandrechts im Konkurs des
Pfandeigentümers auch für einen Forderungsbetrag, für den das Pfand
nur gestützt auf ein Solidarschuldverhältnis einzustehen hat, gibt
der Gläubiger mit hinreichender Klarheit zu erkennen, dass er den
persönlich haftenden Schuldner der pfandgesicherten Forderung auch
als Solidarschuldner belangen will. Die Eröffnung des Konkurses über
einen oder mehrere Solidarschuldner hat auf das dem Gläubiger zustehende
Recht, von allen Schuldnern nach seiner Wahl je nur einen Teil oder aber
das Ganze zu fordern (Art. 144 OR), keinen Einfluss. So kann gemäss
Art. 216 Abs. 1 SchKG in einem Fall, da mehrere Mitverpflichtete sich
gleichzeitig im Konkurs befinden, der Gläubiger in jedem Konkurs seine
Forderung im vollen Betrag geltend machen, wobei die sich in der Folge
ergebenden Überschüsse oder Ausfälle nach Massgabe von Art. 216 Abs. 2
und 3 sowie von Art. 219 SchKG zu behandeln sind. Andererseits hat
der Konkurs eines Solidarschuldners nicht notwendigerweise zur Folge,
dass der Gläubiger - wie beim Konkurs des Hauptschuldners im Falle der
Bürgschaft (vgl. Art. 505 Abs. 2 OR) - gehalten wäre, seine Forderung
in diesem Verfahren anzumelden (vgl. VON TUHR/ESCHER, Allgemeiner
Teil des schweizerischen Obligationenrechts, 3. Aufl., II. Bd., S. 304
f.). Es ist deshalb auch nicht etwa so, dass das vorliegend strittige
Pfandrecht nur insofern beansprucht werden könnte, als die Klägerin mit
der pfandgesicherten Forderung im Konkurs der A. Y. & Co. zu Verlust
kommen sollte.