Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 113 IB 411



113 Ib 411

63. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 10.
Dezember 1987 i.S. X. AG gegen Einwohnergemeinde Bürchen und Burgergemeinde
Bürchen (beteiligte Parteien) und gegen Eidgenössisches Departement des
Innern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 31 Abs. 1 FPolG, Art. 24 und 26 FPolV.

    Interessenabwägung gemäss Art. 26 FPolV. Verweigerung der
Rodungsbewilligung für die Anlage einer neuen Skipiste sowie einer
Sesselbahn und eines Skiliftes, die Bestandteil des Ausbaukonzeptes
bilden. Besondere Verhältnisse, wie sie im Fall Crans-Montana (BGE 112
Ib 195 ff.) gegeben waren, liegen hier nicht vor.

Sachverhalt

    A.- Das Skigebiet der Gemeinde Bürchen erstreckt sich vom Raum
Zenhäusern bis ins Gebiet Arb. Es umfasst vier Skilifte und einen
Kinderschlepplift. Mit Eingabe vom 13. April 1984 stellte die X. AG mit
Zustimmung der Burgergemeinde Bürchen als Waldeigentümerin das Gesuch
um Rodung einer Fläche von 26980 m2 im Bawald, nämlich für einen im
wesentlichen parallel zum oberen Teil des bestehenden Ronalpliftes
verlaufenden Skilift 1680 m2, für eine Sesselbahn auf das Plateau der
Moosalpe 5600 m2 und für eine von der Sesselbahn bediente, östlich der
bestehenden Anlagen geplante Skipiste 19700 m2. Der Staatsrat und das
Departement für Umwelt des Kantons Wallis beantragten dem Eidgenössischen
Departement des Innern (EDI), das ihm überwiesene Gesuch zu bewilligen.

    Aufgrund einer Abänderung der Linienführung der Sesselbahn wurde
die dafür benötigte Rodungsfläche im Laufe des Verfahrens um etwa 700
m2 reduziert, sodass sich die beantragte Rodungsfläche letztlich auf
insgesamt 26280 m2 belief. Anstelle einer Ersatzaufforstung wurde ein
für Landschaftsschutzmassnahmen vorgesehener Geldersatz beantragt.

    Zum Rodungsgesuch haben die kantonale Kommission für Natur-,
Landschafts- und Heimatschutz, das kantonale Büro für Tourismus, das
kantonale Planungsamt, das Kantonsforstamt und das Kreisforstamt eine
positive Vormeinung abgegeben. Mit Verfügung vom 23. Juni 1986 wies das
EDI das Rodungsgesuch ab.

    Die X. AG hat mit Eingabe vom 24. Juli 1986
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben. Sie rügt eine
Verletzung von Art. 26 der Verordnung betreffend die eidgenössische
Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 1. Oktober 1965 (FPolV) und
beantragt, die angefochtene Verfügung des EDI vom 23. Juni 1986 aufzuheben
und die nachgesuchte Rodungsbewilligung zu erteilen.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Entscheid,
mit welchem die Rodung von 26280 m2 Wald für die Anlage eines Skiliftes,
eines Sesselliftes und einer Skipiste verweigert wurde, verletze
Bundesrecht, indem das EDI zu Unrecht angenommen habe, die in Art. 26
FPolV genannten Voraussetzungen für die Bewilligung von Rodungen seien
im vorliegenden Falle nicht erfüllt.

    a) Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1902
betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei
(FPolG) soll das Waldareal der Schweiz nicht vermindert werden. Jede
Rodungsbewilligung bedeutet somit eine Ausnahme, weshalb Zurückhaltung
geboten ist bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen hiefür vorliegen
(vgl. IMBODEN/RHINOW, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl.,
Band I, Nr. 37 B II/III S. 226 f.; BGE vom 20. Juni 1979 in ZBl 80/1979
S. 591). Gestützt auf die Kompetenzdelegation in Art. 50 FPolG erliess
der Bundesrat die Bestimmungen gemäss Art. 24 ff. FPolV, welche die
Tragweite des Grundsatzes der Erhaltung des Waldareals der Schweiz und die
Richtlinien für die Behandlung von Rodungsgesuchen festlegen. Nach Art.
24 Abs. 1 FPolV ist der Wald im Hinblick auf seine Nutz-, Schutz- und
Wohlfahrtsaufgabe in seinem Bestand und seiner regionalen Verteilung zu
erhalten. Das Gebot der Walderhaltung gilt ohne Rücksicht auf Zustand,
Wert und Funktion des konkreten Waldes (Urteil des Bundesgerichts
vom 18. Februar 1987 in ZBl 88/1987 S. 501 E. 3b; s. auch BGE 112
Ib 559 f. E. 3). Es bezieht sich auch auf kleine oder vernachlässigte
Waldgrundstücke. Dementsprechend kann es nicht entscheidend sein, ob nur
für eine kleine Fläche eines grösseren Waldes eine Rodung verlangt wird,
sonst könnte in kleinen Stücken nach und nach Wald in erheblichem Ausmass
seinem Zweck entfremdet werden (HANS DUBS, Rechtsfragen der Waldrodung in
der Praxis des Bundesgerichts, Schweizerische Zeitschrift für Forstwesen,
1974, S. 285).

    Rodungen dürfen somit nur mit Bewilligung der zuständigen
eidgenössischen oder kantonalen Behörde vorgenommen werden. Art. 26 FPolV,
vom Bundesgericht in konstanter Praxis als gesetzeskonform anerkannt
(BGE 112 Ib 200 E. 2 mit Hinweisen), definiert die Voraussetzungen, unter
denen eine Rodung bewilligt werden darf. Dabei ist zu beachten, dass die
Bereitschaft zur Vornahme von Ersatzaufforstungen oder bereits ausgeführte
Aufforstungen keinen Anspruch auf Rodung geben (Art. 26bis Abs. 5 FPolV).

    aa) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sich hiefür ein
gewichtiges, das Interesse an der Walderhaltung überwiegendes Bedürfnis
nachweisen lässt (Art. 26 Abs. 1 FPolV; BGE 112 Ib 204 ff., 559 ff.; 108
Ib 268 f. E. 3a), was nur zutrifft, wenn das Werk, wofür die Rodung begehrt
wird, auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist; finanzielle Interessen,
wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die preisgünstige
Beschaffung von Land, gelten nicht als gewichtige Bedürfnisse (Art. 26
Abs. 3 FPolV; BGE 108 Ib 174 ff. E. 5b und 6; 104 Ib 224 E. 3). Das
Erfordernis der Standortgebundenheit ist dabei nicht absolut aufzufassen,
besteht doch fast immer eine gewisse Wahlmöglichkeit; indessen fallen die
Gründe der Wahl eines Standortes bei der Interessenabwägung ins Gewicht
(112 Ib 200 E. 2a, 570 E. 6d, mit Hinweisen).

    bb) Der Rodung dürfen sodann keine polizeilichen Gründe - wie
Gewässerschutz, Lawinen-, Erdrutsch- und Steinschlaggefahr - entgegenstehen
(Art. 26 Abs. 2 FPolV; BGE 108 Ib 172 E. 4).

    cc) Schliesslich muss die Bewilligungsbehörde dem Gesichtspunkt des
Natur- und Heimatschutzes gebührend Rechnung tragen (Art. 26 Abs. 4
FPolV; BGE 113 Ib 344 E. 3; Wasserverbund Region Bern AG c. EDI, zur
Veröffentlichung bestimmt; BGE 112 Ib 569 E. 6c; 108 Ib 183 E. 5c).

    b) Das Bundesgericht prüft grundsätzlich frei, ob die Vorinstanz die
Interessenabwägung richtig vorgenommen hat (Art. 104 lit. a OG); es ist an
die Feststellung des Sachverhaltes nicht gebunden, wenn der angefochtene
Entscheid wie im vorliegenden Fall weder von einem kantonalen Gericht noch
von einer Rekurskommission, sondern von einer Verwaltungsstelle gefällt
worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG; BGE vom 18. Februar 1987 in ZBl 88/1987
S. 500 f. E. 2c; 112 Ib 200 f. E. 2b; 108 Ib 181 E. 1a).

    c) Früher billigte die Rechtsprechung dem öffentlichen Interesse
an der touristischen Entwicklung ein beträchtliches Gewicht zu (BGE 98
Ib 499 E. 7), während die heutige Rechtsprechung zurückhaltender ist,
vor allem wenn eine Rodung wesentliche bewaldete Flächen betrifft und
einen schweren, meist nicht rückgängig zu machenden Eingriff in den Wald
und in die Landschaft bewirkt. Damit die Tragweite von Art. 31 FPolG
nicht ausgehöhlt wird, muss Zurückhaltung geübt werden bei der Erteilung
von Rodungsbewilligungen für dem Tourismus dienende Anlagen, wenn das
Interesse an der Erhaltung des Waldes und ein geltend gemachtes wichtiges
Interesse des Tourismus einander gegenüberstehen (BGE 112 Ib 201 E. 2c,
558 E. 2b; 108 Ib 175 E. 6, 268 E. 3). Diese strengere Betrachtungsweise,
welche seit etlichen Jahren Eingang gefunden hat und insbesondere
auch im Kanton Wallis schon öfters angewendet wurde, entspricht dem
gewandelten Verständnis für die Umweltschutzprobleme bei Behörden und in
der Öffentlichkeit und fand auch Niederschlag in der Gesetzgebung (s. BGE
112 Ib 201 f. E. 2c mit Hinweisen). So hat die Rechtsprechung in jüngerer
Zeit Rodungsbewilligungen nur insoweit als zulässig erkannt, als es sich
darum handelte, eine bestehende Abfahrt mit einem begrenzten Holzschlag
zu verbessern, gefährliche Stellen zu eliminieren, die Zugänglichkeit
von Pisten mit entsprechenden Fahrzeugen zu ermöglichen, eine Verbindung
zwischen bestehenden Abfahrten herzustellen oder im Rahmen einer generellen
Planung mit vernünftigem Kostenaufwand das Betriebskonzept grundsätzlich zu
verbessern (s. BGE 112 Ib 202 E. 2d mit Hinweisen; 106 Ib 138 ff. E. 2 und
3). Anderseits hat sich das Bundesgericht in neueren Entscheiden vor allem
dagegen ausgesprochen, dass ausgedehnte, bedeutende Waldbestände zerstört
werden sollten, um abseits von Ortschaften gänzlich neue Skiabfahrten zu
erschliessen. In solchen Fällen erscheint eine Waldrodung weder unter dem
Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Entwicklung einer Region noch unter
dem Gesichtspunkt der Standortgebundenheit der Anlage als gerechtfertigt
(BGE 112 Ib 202 E. 2d; 108 Ib 174 E. 5b). Dieselbe Zurückhaltung hat
das Bundesgericht in zwei Fällen aus dem Kanton Wallis geübt, wo es sich
darum handelte, breite Schneisen in einen geschlossenen Wald zu schlagen,
um für einen zwar bestehenden Kurort eine einzige Skipiste abseits der
voraussehbaren baulichen Entwicklung des Ortes mit einer Skiliftanlage
zu erschliessen (nicht publ. Urteil Visperterminen vom 6. Mai 1981),
und wo im Hinblick auf die Erstellung von Anlagen für den Wintersport
bereits früher umfangreiche Rodungen hatten vorgenommen werden müssen
(Grächen, BGE 106 Ib 136 ff.).

Erwägung 3

    3.- Das EDI hat die Verweigerung der Rodungsbewilligung für die von der
Beschwerdeführerin vorgesehene Skipiste nur mit dem kurzen Hinweis auf die
Rodungsfläche und die von ihm dargelegte Bewilligungspraxis für Rodungen
im Zusammenhang mit dem Ausbau von Wintersportanlagen begründet und die
weiteren Rodungsvorhaben wegen des Zusammenhangs der Gesuche abgelehnt.

    Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber ein überwiegendes Bedürfnis
für die Rodung geltend, wie sie auch die übrigen Voraussetzungen für eine
Rodungsbewilligung als gegeben erachtet.

    Mit dem Bau einer Sesselbahn und einer neuen Skipiste will die
Beschwerdeführerin das Plateau der Moosalpe für Ski- und Nichtskifahrer
als Erholungsgebiet besser zugänglich machen und eine neue, schneesichere
Abfahrt über ein bisher nicht erschlossenes, östlich der bestehenden
Anlagen befindliches Gebiet anlegen. Mit einem Schlepplift parallel
zum oberen Teil des bestehenden Ronalpliftes I soll die heutige Anlage
entlastet und zur Nutzung des Skipistenangebotes in den oberen Regionen im
Frühling beigetragen werden. Gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin
dient das vorgesehene Projekt der Lösung der in den letzten Jahren
festgestellten Unzulänglichkeiten, welche sich in der Hochsaison
mit Wartezeiten von bis zu 30 Minuten und in schneearmen Wintern mit
zu wenig Schnee im unteren Trasseebereich und einem Engpass in der
bestehenden Abfahrt ausgedrückt hätten. Die Beschwerdeführerin hält dafür,
dass das Projekt einer auf die Bedürfnisse der Region ausgerichteten
touristischen Entwicklung entspreche. Polizeiliche Gründe, aus welchen
die Rodungsbewilligung verweigert werden müsste, bestünden nicht;
die Transportanlage und die neue Skipiste seien auf den nachgesuchten
Standort angewiesen, und die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes
würden berücksichtigt.

    a) Umstritten ist vorab, ob das für die neue Skipiste und die
zudienende Sesselbahn sprechende Interesse gegenüber dem Interesse an
der Walderhaltung überwiege. Diese einander gegenüberstehenden Interessen
sind nicht direkt vergleichbar, sondern sie müssen aufgrund selbständiger
Gewichtung gegeneinander abgewogen werden. Dabei ist in Betracht zu
ziehen, dass im vorliegenden Fall für die Walderhaltung nicht besondere
forstpolizeiliche Gründe wie Lawinen-, Rutsch- und Windwurfgefahr von
Bedeutung sind. Nebstdem trägt die beabsichtigte Anlage dem Landschaftsbild
Rechnung, indem Rodungen grundsätzlich schräg zum Hang erfolgen sollen
und so vom Dorf Bürchen aus gesehen nicht als vertikale Schneisen in
Erscheinung treten würden. Der Standort der Skipiste kann aus allen diesen
Gründen in topographischer Hinsicht nicht als ungünstig bezeichnet werden,
wie dies auch der von der bundesgerichtlichen Delegation vorgenommene
Augenschein gezeigt hat. Mit dieser Beurteilung ist ein gewichtiges,
das Interesse an der Walderhaltung überwiegendes Bedürfnis aber noch
nicht ausgewiesen. Denn dass einem Gelände eine Eignung als Standort
für eine touristische Anlage nicht abgesprochen werden kann und keine
unmittelbar forstpolizeilichen Gründe einer Rodung entgegenstehen,
könnte letztlich in so vielen ähnlichen Fällen geltend gemacht werden,
dass die Rodung nicht mehr nur ausnahmsweise zu bewilligen wäre, sondern
der Schutzgedanke von Art. 31 Abs. 1 FPolG generell durchlöchert würde.
Für die Rodung müsste deshalb auch im vorliegenden Fall ein besonders
gewichtiges Bedürfnis geltend gemacht werden können. Nach den vorliegenden
Unterlagen ist davon auszugehen und wird auch vom EDI nicht in Abrede
gestellt, dass für einen gewissen Ausbau des bestehenden Skigebietes in
Bürchen ein massgebliches Interesse besteht. So dienen die geplanten
Anlagen dazu, den Wintertourismus zu fördern. Damit stehen sie im
Interesse der touristischen Entwicklung, welche für Bürchen bedeutsam
ist. Das genügt aber zusammen mit den geltend gemachten Unzulänglichkeiten
hinsichtlich Wartezeiten und Schneemangel im unteren Abfahrtsbereich nicht,
um ein hinreichendes Bedürfnis an der Rodung zu begründen. Würden schon
Wartezeiten in der Hochsaison bis zu 30 Minuten und die angestrebte
Entlastung eines Skigebietes als hinreichendes Bedürfnis genügen, so
müsste jede vernünftig geplante Rodung in einer waldreichen, stark
besuchten Ortschaft des Wintertourismus bewilligt werden. Das aber
wäre mit dem Sinn der heute geltenden Forstpolizeigesetzgebung nicht
verträglich (s. vorstehende E. 2c; BGE 112 Ib 201 f. E. 2c und d; 108
Ib 174 E. 5b). Die Beschwerdeführerin behauptet im übrigen - zu Recht
- nicht, dass die Gemeinde Bürchen oder allenfalls die gesamte Region
Bürchen-Eischoll durch eine Verweigerung der Rodungsbewilligung in ihrer
Existenzgrundlage gefährdet würde (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 112
Ib 558 E. 2b). Dazu kommt, dass nach dem Gesuch der Beschwerdeführerin
nicht nur eine kleinräumige Verbesserung einer bestehenden Abfahrt oder
Verbindung innerhalb eines Skigebietes geschaffen, sondern eine neue
Skipiste in einem bisher nicht erschlossenen Gebiet angelegt werden
soll. Die Erteilung einer Rodungsbewilligung widerspräche deshalb der
vom Bundesgericht bei neuen Skiabfahrten geübten Zurückhaltung (BGE
112 Ib 202 E. 2d; 108 Ib 174 E. 5b). Das Bundesgericht hat denn auch im
Fall Crans-Montana Gewicht auf den Verzicht auf die Anlage einer neuen
Piste gelegt (BGE 112 Ib 202 f. E. 3). Im übrigen hat es damals eine
Rodungsbewilligung nur aufgrund der durch die Skiweltmeisterschaften und
die besonderen Verhältnisse bedingten Ausnahmesituation bestätigt. Derart
besondere Verhältnisse, wie sie im Einzelfall Crans-Montana gegeben
waren, liegen hier aber nicht vor, so dass sich dieser Fall nicht mit
dem vorliegenden vergleichen lässt und die Beschwerdeführerin daraus
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Weder lassen sich besondere
Gründe für die Schneesicherheit im unteren Bereich der vom bestehenden
Skilift Ronalp I aus zu befahrenden Piste namhaft machen, noch geht
es darum, dass mit Anpassungen und Verbesserungen von bestehenden
Skipisten der aussergewöhnlichen Entwicklung einer ganzen Skiregion
und den Interessen mehrerer Gemeinden ein für allemal Rechnung getragen
werden kann. Festzustellen ist auch, dass die vorgesehene neue Skipiste
in ihrem unteren Bereich auf dem oberhalb des Dorfes Bürchen gelegenen
offenen Hang über mehrere hundert Meter wie die alte Piste verläuft und
deshalb zumindest in diesem Bereich bei schlechten Schneeverhältnissen
ebenfalls beeinträchtigt ist. Die Überbrückung der bestehenden Piste
könnte im übrigen mit dem Ersatz des bestehenden Ronalpliftes I durch
eine Sesselbahn erreicht werden.

    Das EDI hat unter diesen Umständen ein das Interesse an der
Walderhaltung überwiegendes Bedürfnis für die Rodung zugunsten einer
neuen Skipiste zu Recht verneint. Dass - wie die Beschwerdeführerin
geltend macht - die Vegetation im allgemeinen und das Waldareal im
besonderen in den letzten 30 Jahren in wesentlichem Umfang zugenommen
habe, ist aufgrund der Bedeutung, die die Forstgesetzgebung dem Wald
beimisst (s. vorstehende E. 2a), unerheblich. Verhält es sich aber so,
so kann die Ablehnung des Rodungsgesuches auch dann nicht in Frage gestellt
werden, wenn keine polizeilichen Gründe gegen die Rodung sprechen und dem
Gesichtspunkt des Natur- und Heimatschutzes an sich gebührend Rechnung
getragen werden könnte.

    b) Sowohl das seinerzeitige Rodungsgesuch als auch die vorliegende
Verwaltungsgerichtsbeschwerde bringen zum Ausdruck, dass es der
Beschwerdeführerin bei den dem Gesuch zugrundeliegenden verschiedenen
Anlagen um ein einheitliches Konzept geht. Als ein wesentlicher
Zweck der Sesselbahn erscheint danach die Zudienung zur geplanten
neuen Skipiste. Kann diese aber nach den vorstehenden Erwägungen nicht
realisiert werden, so ist ebenfalls der Sinn für den Bau der Sesselbahn
in Frage gestellt, wie das EDI zutreffend ausgeführt hat und was denn
auch von seiten der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Auch mit
Bezug auf den Bau der Sesselbahn hat das EDI dem Rodungsgesuch somit zu
Recht nicht stattgegeben.

    c) Wie der im angefochtenen Entscheid zitierten Stellungnahme
des Bundesamtes für Verkehr zu entnehmen ist, wäre als mögliche
Erschliessungsalternative der Bau einer Sesselbahn als Ersatz des
bestehenden Skiliftes Ronalp I und der Bau einer zusätzlichen
Beschäftigungsanlage oberhalb der Waldgrenze denkbar. Da der
Parallel-Skilift Teil des Ausbaukonzeptes bildet und dieses aufgrund der
Ablehnung der Rodungen für Skilift und Sesselbahn neu zu überdenken ist,
wobei auch die erwähnte Erschliessungsalternative zu prüfen sein dürfte,
hat das EDI die Rodungsbewilligung für den Bau des Parallel-Skiliftes
zumindest als im jetzigen Zeitpunkt verfrüht bezeichnet und ebenfalls
abgelehnt. Gegen die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen werden
von der Beschwerdeführerin zu Recht keine Gründe namhaft gemacht,
welche eine teilweise Bewilligung des Rodungsgesuches, bezogen nur auf
den Parallel-Skilift, zu rechtfertigen vermöchten. Inwieweit die vom
Bundesamt für Verkehr ins Spiel gebrachte Erschliessungsalternative
den finanziellen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin entspricht oder
ein mit grösseren Rodungen verbundenes Projekt finanziell günstiger zu
stehen käme, braucht vom Bundesgericht hier nicht geprüft zu werden,
kann doch den finanziellen Interessen bei der Frage, ob an einer Rodung
ein überwiegendes Bedürfnis besteht, von vornherein kein entscheidendes
Gewicht beigemessen werden (s. vorstehende E. 2a/aa; BGE 108 Ib 176). Die
Ablehnung des Rodungsgesuches ist somit auch bezüglich des Schleppliftes
in jeder Hinsicht zu Recht erfolgt.