Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 113 IB 287



113 Ib 287

44. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 20.
August 1987 i.S. X. gegen Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Beschwerdebegründung (Art. 108
Abs. 2 OG).

    Ein pauschaler Hinweis auf frühere Rechtsschriften genügt der
Begründungspflicht nicht. Deshalb besteht kein Anspruch darauf, dass sich
das Bundesgericht mit solchen Vorbringen auseinandersetze.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Gemäss Art. 108 Abs. 2 OG hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde
u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten. An diese sind nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine strengen Anforderungen
zu stellen. Immerhin muss die Begründung erkennen lassen, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 109
Ib 249 E. 3c, 96 I 95 E. 2a, 516 E. 2). Diesen Anforderungen genügt
die vorliegende Beschwerde insofern, als mit ihr formelle Mängel des
angefochtenen Entscheides gerügt werden.

    In materieller Hinsicht weist der Beschwerdeführer lediglich darauf
hin, er halte an Begehren und Begründung seiner Verwaltungsbeschwerde
an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement fest und erkläre im
übrigen seine Eingaben in einem anderen - dieselbe Materie betreffenden
- Verfahren zum integrierenden Bestandteil der hier zu beurteilenden
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
anders als die staatsrechtliche Beschwerde kein unabhängiges, neues
Verfahren auslöst, lässt das Bundesgericht die Verweisung auf Eingaben
an Vorinstanzen grundsätzlich zu (BGE 104 Ib 270 E. 1, 101 Ib 15
E. 1, 99 Ib 55). Allerdings muss aber auch in diesen Fällen aus der
Beschwerdebegründung selber zumindest ersichtlich sein, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Es
geht nicht an, dass ein Beschwerdeführer, mit dessen Vorbringen sich
die Vorinstanz eingehend auseinandergesetzt hat, schlicht auf eben
diese Vorbringen verweist und sich mit keinem Wort zu den Erwägungen
im angefochtenen Entscheid äussert. Ein lediglich pauschaler Hinweis auf
frühere Rechtsschriften im gleichen Verfahren genügt der Begründungspflicht
nicht (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 197;
BGE 101 V 127; missverständlich die Formulierung in BGE 101 Ib 15 E. 1,
99 Ib 55), weshalb darauf nicht einzugehen ist. Nicht zu hören ist der
Beschwerdeführer erst recht, soweit er einfach auf Eingaben in anderen
Verfahren verweist (ASA 43, 462 E. 1).

    Zwar ist das Bundesgericht im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 114 Abs. 1
OG) und wäre ihm daher um so mehr auch nicht verwehrt, eine Beschwerde,
auf die prozessual einzutreten ist, mit Argumenten gutzuheissen, die
nicht formgerecht vorgetragen wurden. Daraus folgt aber kein Anspruch
des Beschwerdeführers darauf, dass sich das Bundesgericht mit solchen
Vorbringen auseinandersetze.

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