Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 113 IB 246



113 Ib 246

41. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 12.
Oktober 1987 i.S. Hotz & Co. gegen Getreidetrocknungsgesellschaft
AMT, Eidgenössische Getreideverwaltung und Eidgenössische
Getreiderekurskommission (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Bewilligung zum Betrieb einer Sammelstelle für Inlandgetreide.

    1. Bei einer Rechtsänderung zwischen der Einreichung des Gesuches
um die Betriebsbewilligung und dessen endgültiger Erledigung ist in der
Regel das neue Recht anzuwenden (E. 2a).

    2. Voraussetzungen der Bewilligung im Sinne von Art. 10 der Allgemeinen
Verordnung zum Getreidegesetz (SR 916.111.01):
   a) Bedürfnis nach einer neuen Sammelstelle (E. 3);

    b) keine ernsthafte Gefährdung bestehender Sammelstellen, was
nötigenfalls durch eine Beschränkung der Übernahmekapazität der neuen
Sammelstelle sichergestellt werden kann (E. 4).

Sachverhalt

    A.- Die Getreidetrocknungsgesellschaft AMT, Mettmenstetten,
ersuchte im Jahre 1976 die Eidgenössische Getreideverwaltung um
Bewilligung zum Betrieb einer Sammelstelle mit kollektiver Ablieferung von
Brotgetreide. Das Begehren wurde von der Getreideverwaltung gutgeheissen,
auf Beschwerde zweier benachbarter Sammelstellen (worunter die der heutigen
Beschwerdeführerin) von der Eidgenössischen Getreiderekurskommission jedoch
abgewiesen, weil die Errichtung einer Sammelstelle in Mettmenstetten jene
der Firma Hotz & Co. in Baar ernsthaft gefährden würde.

    In der Folge errichtete die Getreidetrocknungsgesellschaft AMT eine
Sammelstelle für Futtergetreide, die im Jahre 1983 in Betrieb genommen
wurde.

    Am 31. Dezember 1984 stellte die Getreidetrocknungsgesellschaft
AMT erneut ein Gesuch zur Führung einer Brotgetreidesammelstelle mit
der Begründung, die Verhältnisse hätten sich seit 1976 grundlegend
verändert. Die Durchschnittserträge an Brotgetreide würden tendenziell
steigen, angesichts des ständig zunehmenden Strassenverkehrs sei das
Interesse der Produzenten an kurzen Anfahrtswegen von grosser Wichtigkeit
und schliesslich könnten die Produzenten nicht verstehen, dass sie neben
dem Futtergetreide nicht auch ihr Brotgetreide in Mettmenstetten abliefern
dürften. Die Firma Hotz & Co. in Baar habe seit 1976 ihre Lagerkapazität
ausgebaut und ihre Übernahmemengen massiv steigern können, so dass die
Bewilligung der geplanten Sammelstelle für sie keine ernsthafte Gefährdung
mehr nach sich ziehen werde.

    Die Eidgenössische Getreideverwaltung lehnte das Gesuch am 4. März
1985 ab. Sie verneinte das Vorliegen eines Bedürfnisses für eine
zusätzliche Sammelstelle, weil den Produzenten im Knonaueramt bereits
acht Sammelstellen zur Verfügung stünden, welche über die notwendige
Kapazität verfügten, um alles anfallende Brotgetreide fristgerecht zu
übernehmen. Zudem würde bei Erteilung der Bewilligung die Mühle Hotz &
Co. in Baar ernsthaft gefährdet.

    Gegen diesen Entscheid rekurrierte die Getreidetrocknungsgesellschaft
AMT an die Eidgenössische Getreiderekurskommission, welche die Beschwerde
insoweit guthiess, als der Getreidetrocknungsgesellschaft AMT die
Bewilligung zum Betrieb einer Kollektivsammelstelle grundsätzlich erteilt
wurde, freilich unter Beschränkung der jährlichen Übernahmekapazität; zu
deren Festsetzung wurde die Sache an die Eidgenössische Getreideverwaltung
zurückgewiesen. Die Rekurskommission nahm an, ein Bedürfnis für die
geplante Sammelstelle sei nachgewiesen. Eine Gefährdung der Mühle Hotz &
Co. könne dadurch verhindert werden, dass dieser die Übernahmemenge der
Jahre 1978 bis 1982 erhalten und die Kapazität der neuen Sammelstelle
beschränkt werde. So könne den Interessen an einer möglichst freien
Getreideordnung Genüge getan werden, ohne dass die wirtschaftliche Existenz
anderer Sammelstellen in Frage gestellt werde.

    Die Firma Hotz & Co., Obermühle in Baar, erhebt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des
Urteils der Eidgenössischen Getreiderekurskommission. Sie verlangt,
der Getreidetrocknungsgesellschaft AMT sei die Bewilligung gänzlich zu
verweigern. Die Getreidetrocknungsgesellschaft AMT und die Eidgenössische
Getreideverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische
Getreiderekurskommission und das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

    Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab aus
folgenden

Auszug aus den Erwägungen:

                         Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Brotgetreideversorgung
des Landes (Getreidegesetz, SR 916.111.0) übernimmt der Bund unmittelbar
vom Produzenten gutes und mahlfähiges Inlandgetreide, wobei die
Organisation der Übernahme durch den Bundesrat festgelegt wird. Nach Art.
10 Abs. 1 der am 1. Juli 1986 in Kraft getretenen Allgemeinen Verordnung
zum Getreidegesetz (SR 916.111.01) bedarf es zum Betrieb einer Sammelstelle
einer Bewilligung der Getreideverwaltung. Art. 10 Abs. 3 der genannten
Verordnung umschreibt die Bewilligungsvoraussetzungen wie folgt:

    "Die Sammelstelle muss unter Berücksichtigung des gesamten Getreidebaus
   einer Region über ein angemessenes Einzugsgebiet verfügen. Den
   Interessen bestehender Sammelstellen ist ausreichend Rechnung zu
   tragen. Nötigenfalls beschränkt die Verwaltung die Übernahme auf eine
   bestimmte Menge oder

    Getreideart. Bei der Beschränkung der Übernahmemenge sind die
beteiligten

    Kantone anzuhören."

    Mit der Allgemeinen Verordnung zum Getreidegesetz wurde die alte
Verordnung I zum Getreidegesetz vom 10. November 1959 abgelöst. Deren
Art. 10bis umschrieb die Bewilligungsvoraussetzungen in der Fassung vom
12. Mai 1982 ähnlich (AS 1982, S. 771), wich jedoch insofern von der heute
geltenden Ordnung ab, als bei der Prüfung des angemessenen Einzugsgebietes
nicht der gesamte Getreidebau einer Region, sondern lediglich das
Brotgetreide zu berücksichtigen war, und neben der Beschränkung der
Übernahmemenge die Festsetzung des Einzugsgebietes vorgesehen wurde
(zur noch auf die letztere Massnahme beschränkten Fassung von 1963 vgl.
BGE 106 Ib 40/41).

    In übergangsrechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage nach dem
anwendbaren Recht. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches um die
Errichtung einer Sammelstelle und des erstinstanzlichen Entscheides
stand die alte Verordnung I zum Getreidegesetz in Kraft, im Zeitpunkt des
Erlasses des Beschwerdeentscheides am 15. Dezember 1986 jedoch bereits die
neue Allgemeine Verordnung zum Getreidegesetz. Bei der Beurteilung, welches
Recht bei einer Rechtsänderung Anwendung findet, gilt der Grundsatz, dass
diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich
zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Ist
über eine Bewilligung zum Betrieb einer Sammelstelle zu entscheiden,
erfüllt sich der rechtlich zu ordnende Tatbestand bei Betriebsbeginn. Bei
einer Änderung des Rechtes zwischen Gesuchseinreichung und endgültiger
Gesuchserledigung ist demnach das neue Recht anzuwenden. Daran ändert
nichts, dass Art. 81 Abs. 2 der Allgemeinen Verordnung zum Getreidegesetz
die aufgehobenen Bestimmungen für alle bis zum 30. Juni 1986 eingetretenen
Tatsachen als weiterhin anwendbar erklärt. Denn für die Erteilung der
Bewilligung ist, wie dargelegt, die Tatsachenlage bei Betriebsbeginn und
nicht bei Einreichung des Gesuches massgebend (BGE 107 Ib 137/8 E. 2a und
b). Dass die Eidgenössische Getreiderekurskommission gestützt auf das alte
Recht entschieden und die Bewilligung zum Betrieb der Sammelstelle erteilt
hat, bleibt insofern ohne Auswirkung, als vorliegend das neue Recht für
den Gesuchsteller noch günstiger ist (E. 3c) und das Bundesgericht zu
keiner abweichenden Beurteilung in der Sache gelangt.

    b) Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden die
Bewilligungsvoraussetzungen näher umschrieben. Ausgangspunkt bildete
jeweils die Überlegung, dass die mechanisierten Erntemethoden vermehrt
eine Nachbehandlung des Getreides durch Reinigungs- und Trocknungsstellen
sowie längeres Lagern erfordern, was eine gewisse Konzentration der
Annahmestellen auf leistungsfähige Betriebe bedingt, die in der Lage sind,
die Nachbehandlung fachmännisch und wirtschaftlich durchzuführen. Diese
erhöhten Anforderungen an die Sammelstellen ziehen grössere Investitionen
nach sich und setzen zugleich einen gesicherten Kundenkreis voraus. Deshalb
muss eine Sammelstelle über ein angemessenes Einzugsgebiet verfügen,
wenn sie zum Betrieb ermächtigt werden will. Wer eine neue Sammelstelle
betreiben will, hat nachzuweisen, dass die geplante Sammelstelle in einer
Gegend liegt, wo ein Bedürfnis für eine weitere Sammelstelle besteht.

    Selbst wenn ein Bedürfnis der im natürlichen Einzugsgebiet befindlichen
Getreideproduzenten für eine neue Sammelstelle grundsätzlich bejaht wird,
kann die Bewilligung aus wirtschafts- und strukturpolitischen Überlegungen
verweigert werden, wenn dadurch andere Sammelstellen ernsthaft gefährdet
würden; es widerspräche dem Sinn des mit der Bewilligungspflicht verfolgten
Zweckes, wirtschaftlich lebens- und leistungsfähige Annahmestellen zu
sichern, wenn als Folge der Bewilligung einer neuen Sammelstelle bereits
bestehende ihr existenzsicherndes Einzugsgebiet verlören. Solchen
Auswirkungen kann unter Umständen auch durch mildere Massnahmen wie
durch Festlegung der Übernahmekapazität entgegengetreten werden (BGE
106 Ib 38 E. 2 mit Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil Suter
vom 21. Dezember 1979). An diesen Grundsätzen hat das neue Recht nichts
geändert.

    c) Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, die
Bewilligung für eine neue Sammelstelle in Mettmenstetten müsse aus einem
doppelten Grund verweigert werden. Zum einen bestehe kein Bedürfnis
der Getreideproduzenten für eine zusätzliche Sammelstelle, zumal die
bestehenden alles Getreide problemlos entgegennehmen könnten. Anderseits
würde die Errichtung der geplanten Sammelstelle die Beschwerdeführerin
in ihrer Existenz treffen, so dass sie als leistungsfähige Sammelstelle
nicht weiter bestehen könnte. Ob von seiten der Produzenten ein Bedürfnis
für eine neue Sammelstelle besteht und ob durch die Bewilligung andere
Sammelstellen gefährdet würden, sind Rechtsfragen, die das Bundesgericht
aufgrund von Art. 104 lit. a OG überprüfen kann. Immerhin ist der
Verwaltung und auch der Eidgenössischen Getreiderekurskommission, der
Fachleute angehören, ein gewisser Beurteilungsspielraum zu belassen. Das
Bundesgericht übt Zurückhaltung, wo Verhältnisse eine Rolle spielen,
die die Fachleute besser beurteilen können.

Erwägung 3

    3.- a) In ihrem Entscheid hat die Rekurskommission angenommen,
Mettmenstetten sei, weil mitten in einem natürlichen Produktionsgebiet
gelegen und von dessen Produzenten gut erreichbar, ein idealer Standort
für eine Sammelstelle im Knonaueramt. Da dort in den letzten Jahren
die Getreideproduktion stark gestiegen sei, müsse die Bedürfnisfrage
bejaht werden. Dies auch deshalb, weil für einen Teil der Produzenten
die Anfahrtswege zu den bestehenden Sammelstellen, insbesondere zu jener
der Beschwerdeführerin, relativ lang und nicht ungefährlich seien. Von
Bedeutung sei ferner, dass die Getreidetrocknungsgesellschaft AMT bereits
eine Sammelstelle für Futtergetreide betreibe und es betriebswirtschaftlich
von Vorteil sei, wenn die Produzenten Futter- und Brotgetreide in der
gleichen Sammelstelle abliefern könnten.

    Die Beschwerdeführerin wirft der Rekurskommission vor, sie habe bei
der Prüfung der Bedürfnisfrage wichtige Umstände nicht berücksichtigt. So
würden sich die Einzugsgebiete der geplanten Sammelstelle in Mettmenstetten
und der Beschwerdeführerin zu mehr als 80% decken. Zudem käme die neue
Sammelstelle praktisch ins Herz des angestammten Einzugsgebietes der
Beschwerdeführerin zu liegen. Davon abgesehen sei die Beschwerdeführerin
bisher stets in der Lage gewesen, auch bei Rekordernten - wie jener
im Jahre 1984 - das Ernteaufkommen ohne Verzögerung rationell
entgegenzunehmen. Im übrigen habe die Vorinstanz die Tendenz im
Brotgetreideanbau unrichtig bewertet, weil sie die längerfristige
Entwicklung nicht berücksichtigt habe. Die Ernten von 1983 und 1984
seien Ausnahmen gewesen. Mit Blick auf die Massnahmen des Bundes zur
Restrukturierung im Brotgetreideanbau werde die Brotgetreideanbaufläche und
damit auch die eingelieferte Brotgetreidemenge im strittigen Einzugsgebiet
wieder rückläufig sein, um so mehr als durch den Bau der Autobahn durch
das Knonaueramt rund 50 ha Kulturland verlorengingen. Eine dauerhafte
Veränderung der Verhältnisse im Brotgetreidesektor des Knonaueramtes liege
jedenfalls nicht vor. Es gehe nicht an, anhand einer Ausnahmesituation, wie
sie 1983 und 1984 bestanden habe, ein Bedürfnis für eine neue Sammelstelle
zu bejahen.

    b) Das Bedürfnis nach einer neuen Sammelstelle kann nicht schon
deshalb verneint werden, weil die bereits bestehenden Sammelstellen
technisch in der Lage sind, das angelieferte Getreide zu übernehmen. Eine
bestehende Sammelstelle hat auch keinen Anspruch darauf, dass in ihrer
Nähe keine neue Sammelstelle bewilligt werde. Würden neue Betriebe
von vornherein nicht zugelassen, käme dies einer Monopolstellung der
bisherigen Sammelstellen gleich. Dies widerspräche jedoch der massgebend
liberal geprägten Getreideordnung. Art. 23bis BV statuiert denn auch
kein Monopol für den Ankauf von Getreide, vielmehr versucht der Bund nur,
günstige Übernahmebedingungen zu gewährleisten. Die Einzugsgebiete der
verschiedenen Sammelstellen können sich durchaus überschneiden, so dass
Wettbewerb um die Kunden besteht.

    c) Die Eidgenössische Getreiderekurskommission hat festgestellt, dass
die geplante Sammelstelle leistungsfähig wäre und an einem zentralen
Ort des Produktionsgebietes errichtet würde, welches die Gemeinden
Jonen, Hedingen, Ottenbach, Obfelden, Affoltern a.A., Aeugst a.A.,
Mettmenstetten, Maschwanden, Rifferswil, Hausen a.A., Knonau und Kappel
a.A. umfasst. In ihrer Vernehmlassung weist sodann die Getreideverwaltung
darauf hin, dass seit 1983 eine Wende im Brotgetreideanbau eingetreten
sei; die Grossernten seit 1983 stellten keine Ausnahmeerscheinung dar,
sondern seien bedingt durch hohe Hektarerträge leistungsstarker Sorten
und durch gezielte Anbaumethoden. Selbst bei Reduktion der heutigen
Anbaufläche als Folge der vom Bund geplanten Preismassnahmen seien mit
Blick auf die derzeitigen Anbaumethoden und das vorhandene Genpotential
künftig Brotgetreideernten zu erwarten, die kaum mehr auf das Niveau vor
1983 zurückfallen würden. Das sind Fachfragen, welche die sachkundige
Verwaltung besser beurteilen kann als das Bundesgericht. Geht man davon
aus, dass seit 1983 eine strukturelle, insbesondere sortenbedingte
starke Ertragssteigerung beim Brotgetreide eingetreten ist, welche auch
längerfristig Ernten erwarten lässt, die gegenüber der Situation von
1978 wesentlich höher ausfallen werden, haben sich die Verhältnisse
im Brotgetreideanbau seit der Beurteilung des letzten Gesuches der
Getreidetrocknungsgesellschaft AMT wesentlich verändert. Dafür sprechen
auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Angaben über die von ihr
entgegengenommenen Getreideablieferungen. Daraus erhellt, dass sich die
Einlieferungen im Vergleich zur Periode von 1978 bis 1982 seit dem Jahre
1983 nahezu verdoppelt haben.

    Im übrigen weist die Getreideverwaltung darauf hin, dass es bei den
Restrukturierungsmassnahmen des Bundes keineswegs um eine Reduktion
der Anbaufläche für Getreide gehe, sondern vielmehr um eine gewisse
Umstellung im Getreidebau, nämlich um eine Verlagerung von Brotgetreide
zum Futtergetreide, dessen Markt noch nicht ausgelastet sei. Gesamthaft
werde deshalb die Getreideanbaufläche nicht reduziert. In diesem
Zusammenhang ist von Bedeutung, dass nach Art. 10 Abs. 3 der hier
anwendbaren neuen Allgemeinen Verordnung zum Getreidegesetz bei der
Beurteilung der Frage nach dem Einzugsgebiet einer neuen Sammelstelle der
gesamte Getreidebau einer Region und nicht mehr bloss das Brotgetreide zu
berücksichtigen ist. Damit dringt die Argumentation der Beschwerdeführerin
nicht durch, wegen der vorgesehenen Massnahmen des Bundes würden die
Getreideablieferungen künftig rückläufig sein. Die erwähnte mögliche
Verlagerung von Brot- zu Futtergetreide führt nicht zu einer Reduktion
der Anbaufläche insgesamt und entsprechend nicht zu reduzierten
Getreideablieferungen.

    d) Beachtlich ist sodann das Bedürfnis der Produzenten, ihr Getreide
relativ rasch und ohne lange Anfahrtsstrecken abliefern zu können. Dies
gilt vermehrt im Blick auf die neuen Getreidesorten, die fast gleichzeitig
reifen und immer kürzere Erntezeiten bedingen. Im vorliegenden Fall ist
die Sammelstelle der Beschwerdeführerin für die Produzenten aus den
vorerwähnten Gemeinden des Knonaueramtes ungünstiger gelegen als die
geplante Sammelstelle in Mettmenstetten. Bei der Ablieferung an die
bestehenden Stellen müssen die Produzenten Anfahrtswege bis zu 15 km
und mehr zurücklegen und erst noch ein Gefälle von 8% (Bachtalenstrasse)
überwinden. Durch erhöhten Treibstoffverbrauch und vermehrte Aufwendung
von Arbeitszeit wirken solche Wege für die Produzenten kostensteigernd,
und sie sind auch mit den Anstrengungen zur Einschränkung des privaten
Energieverbrauches und zur Luftreinhaltung nicht zu vereinbaren. Überdies
wird bei Wegstrecken dieser Länge der übrige Verkehr behindert
und die Unfallgefahr erhöht, wenn während der Ablieferungsperiode
landwirtschaftliche Fahrzeuge mit niedriger Geschwindigkeit in grösserer
Zahl auf den Strassen fahren. Gerade in dieser Hinsicht hat die geplante
Sammelstelle in einer ländlichen Gegend mit verhältnismässig geringem
Verkehr Vorteile gegenüber der Sammelstelle der Beschwerdeführerin
in Baar in einem industrialisierten Gebiet mit naturgemäss stärkerem
Verkehrsaufkommen. Den berechtigten Interessen der Produzenten an kurzen
und verkehrsmässig günstigen Anfahrtswegen ist Rechnung zu tragen.

    e) Schliesslich kommt ein weiterer Umstand hinzu. Seitdem die
Getreidetrocknungsgesellschaft AMT im Jahre 1983 eine Sammelstelle
für Futtergetreide betreibt, liefert ein Teil der Produzenten aus
dem Knonaueramt ihr Futtergetreide in Mettmenstetten ab, wogegen das
Brotgetreide in die bestehenden, weiter entfernten Sammelstellen überführt
werden muss. Unter dem Gesichtswinkel der rationellen Arbeitsweise
erscheint der Wunsch der Produzenten, mit dem Futtergetreide auch das
Brotgetreide in dieselbe Annahmestelle einliefern zu können, verständlich
und darf bei der Beurteilung der Bedürfnisfrage mitberücksichtigt werden.

    f) Gesamthaft betrachtet ist im vorliegenden Fall ein Bedürfnis der
Produzenten des Knonaueramtes für eine Sammelstelle in Mettmenstetten
ausgewiesen, weil eine solche angesichts der seit 1983 stark gesteigerten,
strukturell bedingten Grossernten über ein hinlängliches Einzugsgebiet
verfügen würde, zudem die Interessen der Produzenten an kürzeren und
verkehrsgünstigeren Anfahrtswegen für eine neue Sammelstelle im Zentrum
des Produktionsgebietes sprechen und es schliesslich rationeller erscheint,
wenn Brot- und Futtergetreide am gleichen Ort abgeliefert werden können.

Erwägung 4

    4.- a) Ist nach dem Gesagten ein Bedürfnis für die Bewilligung
der beantragten Sammelstelle zu bejahen, so bleibt zu prüfen, ob die
Ermächtigung aus wirtschafts- und strukturpolitischen Überlegungen zu
verweigern sei, weil dadurch andere Sammelstellen ernsthaft gefährdet
würden. Zwar genügt nicht jede mögliche Beeinträchtigung bestehender
Sammelstellen, um die Bewilligung einer neuen, für die gute Gründe
sprechen, zu untersagen. Die Bewilligung müsste aber verweigert werden,
wenn eine geplante Sammelstelle ihr Einzugsgebiet nur so schaffen könnte,
dass bestehende Sammelstellen ernsthaft gefährdet wären. Anderseits kann
der Gefährdungssituation gegebenenfalls durch mildere Massnahmen als
durch eine Bewilligungsverweigerung begegnet werden. Insbesondere käme
eine Beschränkung der Übernahmekapazität in Frage.

    b) Im vorliegenden Fall hat die Rekurskommission angenommen,
die Beschwerdeführerin würde stark benachteiligt, wenn der geplanten
Sammelstelle gestattet würde, beliebig viel Getreide zu übernehmen. Mit
Blick auf die Überschneidung der beiden Einzugsgebiete hat die
Rekurskommission die Erteilung einer vorbehaltlosen Bewilligung
abgelehnt. Insofern hat sie der Gefährdungslage der Beschwerdeführerin
durchaus Rechnung getragen. Anderseits hat sie berücksichtigt,
dass die Übernahmemengen der Beschwerdeführerin in der Periode
von 1978 bis 1984 fast auf das Doppelte angestiegen sind und
deshalb eine Bewilligungsverweigerung keine verhältnismässige
Anordnung wäre. Entsprechend hat sie unter Berücksichtigung des
Verhältnismässigkeitsprinzips die Übernahmemenge für die neue Sammelstelle
grundsätzlich beschränkt. Dabei ging sie von der Überlegung aus, dass die
Beschwerdeführerin eine gewisse Einbusse wirtschaftlich verkraften könne,
wenn ihr eine Übernahmemenge erhalten bleibe, wie sie sie in den Jahren
1978 bis 1982 erzielt hatte.

    Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Rekurskommission habe keine
Rücksicht genommen auf jene Investitionen, die mit Kenntnis und Bewilligung
der Getreideverwaltung getätigt worden seien, aber nicht mehr vernünftig
amortisiert werden könnten, wenn die neue Sammelstelle bewilligt würde. Im
Jahre 1976 sei ein dritter Getreidesilo mit einem Kostenaufwand von Fr.
1'178'325.-- erstellt und ausserdem in den Jahren 1982/83 ein Neubau
der Annahmestelle für Fr. 770'418.-- vorgenommen worden. Die jährlichen
Kosten für die Verzinsung und Amortisation dieser Investitionen beliefen
sich auf Fr. 113'914.--, während die Erträge aus den Ernten von 1981
bis 1986 durchschnittlich Fr. 116'650.-- betragen hätten, so dass sich
Kosten und Ertrag praktisch die Waage hielten. Mit Blick darauf könne
die Beschwerdeführerin unmöglich auf die strittige Menge an Brotgetreide
verzichten.

    c) Massgebend ist, ob sich die Verhältnisse gegenüber der Situation
von 1978, als das erste Gesuch der Getreidetrocknungsgesellschaft AMT
abgelehnt worden war, inzwischen derart verändert haben, dass eine
Neubeurteilung der Gefährdungslage der Beschwerdeführerin angezeigt
ist. Die Rekurskommission hat dies bejaht mit Blick auf die seit 1983
stark angestiegenen Getreidemengen. Diese betrugen:

    1978:   994 Tonnen.

    1979:  1015 Tonnen.

    1980:   929 Tonnen.

    1981:  1061 Tonnen.

    1982:   978 Tonnen.

    1983:  1408 Tonnen.

    1984:  1946 Tonnen.

    Die seit 1983 einsetzenden Grossernten, die sich nach den fachkundigen
Ausführungen der Getreideverwaltung im Jahre 1985 fortsetzten und auch
für die weitere Zukunft zu erwarten sind, lassen eine Neubeurteilung
der Gefährdungslage durchaus zu. Die Überlegungen der Vorinstanz,
die Einbussen bei der Beschwerdeführerin seien im Hinblick auf diese
Grossernten wirtschaftlich tragbar, zumal ihr ein Getreideanteil
aus dem Knonaueramt mindestens in Höhe der Übernahmemengen der Jahre
1978 bis 1982 erhalten bleibe, sind sachlich durchaus vertretbar und
stellen eine gangbare Lösung dar. Die Beschwerdeführerin konnte nämlich
nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass in ihrer Nähe keine
neue Annahmestelle bewilligt werde, insbesondere nicht bei wesentlich
veränderten Verhältnissen, wie sie seit 1983 eingetreten sind. Ebensowenig
durfte sie darauf vertrauen, sie könne künftig eine unbeschränkte Menge
an Getreide übernehmen. Da die Sammelstellen über keine Monopolstellung
verfügen, müssen sie gegebenenfalls eine gewisse Beeinträchtigung ihrer
Erwerbsquelle in Kauf nehmen. Dem Schutz der Beschwerdeführerin hat die
Rekurskommission insofern Rechnung getragen, als ihr die zur Erhaltung
ihrer Existenz notwendige Menge garantiert wurde.

    Die Berufung der Beschwerdeführerin auf die von ihr getätigten
Investitionen dringt nicht durch. Die Getreideverwaltung weist mit
Recht darauf hin, dass der im Jahre 1976 erstellte Silo der Aufnahme
der damaligen Getreidemengen diente. Dasselbe gilt für die Erneuerung
der veralteten Annahmestelle, die ohnehin keine Bewilligung der
Getreideverwaltung voraussetzte, auf der Basis der Ablieferungsmengen der
Jahre 1981 und früher. Als die Beschwerdeführerin diese Investitionen
tätigte, konnte sie die 1983 sprunghaft einsetzende und ungeahnte
Entwicklung nicht voraussehen, weshalb ihre Investitionen auch nicht
auf diese Grossernten ausgerichtet sein konnten. Die Beschwerdeführerin
hat zwar Dispositionen getroffen, die von den damaligen Verhältnissen her
gerechtfertigt sein mochten, jedoch keineswegs auf die nicht voraussehbare
Entwicklung seit 1983 abgestimmt sein konnten. Insofern hat die Verwaltung
bei der Beschwerdeführerin kein berechtigtes Vertrauen erweckt, das nunmehr
bei der Bewilligungserteilung an die Getreidetrocknungsgesellschaft AMT zu
berücksichtigen wäre. Schon gar nicht könnte sich die Beschwerdeführerin
auf den Vertrauensgrundsatz berufen, falls sie ihre Investitionen für die
damaligen Verhältnisse zu gross dimensioniert hätte. Daraus entstehende
Schwierigkeiten müsste sie sich selbst zuschreiben.

    Schliesslich ist zu beachten, dass die Rekurskommission die
Beschränkung der Aufnahmekapazität für die neue Sammelstelle nicht
quantitativ bemessen, sondern nur grob abgesteckt hat, indem als Richtlinie
festgelegt wurde, dass der Beschwerdeführerin eine Übernahmemenge
entsprechend jener aus den Jahren 1978 bis 1982 erhalten bleiben soll. Zwar
hat die Getreidetrocknungsgesellschaft AMT eine Kapazität von jährlich
700 Tonnen beantragt, doch hat die Rekurskommission dazu bemerkt, es
sei fraglich, ob dies ausreiche, um der Beschwerdeführerin die erwähnte
garantierte Übernahmemenge zu erhalten. Die Kapazitäten im einzelnen
festzulegen, wird Sache der Getreideverwaltung sein. Dabei muss sie ohnehin
die beteiligten Kantone anhören, wodurch sichergestellt ist, dass die
örtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse bestmöglichst berücksichtigt werden.