Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 113 IB 188



113 Ib 188

32. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 10.
November 1987 i.S. Charles Zumwald gegen Eidgenössische Versicherungskasse
und Eidgenössisches Finanzdepartement (Verwaltungsgerichtsbeschwerde und
verwaltungsrechtliche Klage). Regeste

    Berufliche Vorsorge; Rechtsweg nach Art. 73 BVG.

    Streitigkeiten um die Kassenzugehörigkeit eines Arbeitnehmers oder um
Leistungen einer Vorsorgeeinrichtung fallen unter die Zuständigkeitsordnung
gemäss Art. 73 BVG. Unerheblich ist, ob sich die strittigen Ansprüche aus
öffentlichem oder privatem Recht ergeben (E. 2). Da in erster Instanz ein
kantonales Gericht zu entscheiden hat, tritt das Bundesgericht weder auf
die Beschwerde noch auf die Klage ein (E. 3).

Sachverhalt

    A.- Charles Zumwald verliess auf den 31. Dezember 1985 den
Bundesdienst, um eine Stelle in der Privatwirtschaft anzutreten. Sein
Gesuch um Weiterführung seiner Mitgliedschaft bei der Eidgenössischen
Versicherungskasse (EVK) wurde von dieser mit der Begründung abgelehnt,
die Voraussetzungen gemäss Art. 3 Abs. 2 der EVK-Statuten vom 29. September
1950 (StEVK, SR 172.222.1) seien nicht erfüllt.

    Nachdem das Eidg. Finanzdepartement eine gegen diese Verfügung
gerichtete Beschwerde Zumwalds abgewiesen hatte, gelangte dieser an
das Bundesgericht. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die er mit einer
verwaltungsrechtlichen Klage verbindet, stellt er das Hauptbegehren, es sei
ihm die weitere Mitgliedschaft bei der EVK bei unverändertem versicherten
Verdienst zu gestatten. Subsidiär verlangt er von der Schweizerischen
Eidgenossenschaft die Bezahlung einer Freizügigkeitsleistung von
Fr. 375'000.--, die Deponierung des vom Eidg. Finanzdepartement bereits
anerkannten Betrages von Fr. 137'408.05 bei der Personalfürsorgestiftung
seines neuen Arbeitgebers sowie die Rückzahlung der für das erste Halbjahr
1986 bereits geleisteten Prämie.

    Im Meinungsaustauschverfahren nach Art. 96 Abs. 2 OG stimmte das Eidg.
Versicherungsgericht der Auffassung des Bundesgerichts zu, wonach der
vorliegende Streit in die Zuständigkeit der Rechtspflegeinstanzen nach
Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) falle.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Sowohl hinsichtlich der von Charles Zumwald beim Bundesgericht
anhängig gemachten Frage seiner weiteren Kassenzugehörigkeit
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) als auch bezüglich der subsidiär
geltend gemachten Forderung (verwaltungsrechtliche Klage) stehen sich
als Parteien eine Vorsorgeeinrichtung und ein Anspruchsberechtigter
gegenüber. Solche Streitigkeiten fallen grundsätzlich unter die
Zuständigkeitsordnung von Art. 73 BVG. Dabei ist ohne Belang, ob sich
die fraglichen Ansprüche aus privatem oder öffentlichem Recht ergeben
(LANG/HOLLENWEGER, Aufsicht und Rechtspflege in der beruflichen Vorsorge,
S. 20). Ausschlaggebend ist vielmehr, dass ein Streit über die berufliche
Vorsorge besteht, die Beteiligten demnach in ihrer Eigenschaft als
(grundsätzlich gleichgestellte) am Vorsorgeverhältnis mitwirkende Parteien
Rechtsschutz suchen. Hauptgegenstände solcher Streitigkeiten sind:
Geldleistungen der Vorsorgeeinrichtung (Renten, Freizügigkeitsleistungen
an das ausscheidende Mitglied oder an Dritte); Beitragsleistungen;
Aufforderungen zur Einreichung von Unterlagen, Abgabe von Erklärungen,
Erteilung von Auskünften; Feststellungs- und Gestaltungsansprüche,
beispielsweise bezüglich der Versicherungspflicht, der Kassenaufnahme
sowie der Leistungsvorbehalte (vgl. MEYER, Die Rechtswege nach dem BVG,
ZSR 106/1987, S. 613 f.). Die im vorliegenden Fall strittigen Ansprüche
fallen demnach unter die von Art. 73 BVG erfassten Gegenstände.

    b) Die Zuständigkeitsregelung nach Art. 73 BVG wird im vorliegenden
Fall auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer/Kläger
in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stand. Hinsichtlich des
einzuschlagenden Rechtsweges bestehen zwischen öffentlichrechtlichen
und privatrechtlichen Pensionskassen keine Unterschiede (PFITZMANN, Die
öffentlich-rechtlichen Pensionskassen im BVG-Obligatorium, SZS 29/1985,
S. 234). Dies gilt auch für die Pensionskassen des Bundespersonals
(SCHWARZENBACH-HANHART, Die Rechtspflege nach dem BVG, SZS 27/1983,
S. 175).

    c) Der Beschwerdeführer/Kläger ist auf den 31. Dezember 1985 aus
dem Bundesdienst ausgeschieden. Da damit das die strittigen Ansprüche
begründende Ereignis nach dem Inkrafttreten des BVG (1. Januar 1985)
eintrat, ist Art. 73 BVG auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Dies hat
trotz des Umstandes zu gelten, dass für die Beurteilung des Streits
allenfalls auch Sachverhalte aus der Zeit vor dem Inkrafttreten
berücksichtigt werden müssen. Wegen des engen Sachzusammenhangs,
und um eine Aufsplitterung des Rechtsweges zu vermeiden, ist die
Zuständigkeitsordnung des BVG auch in solchen Fällen zu beachten (MEYER,
aaO, S. 627 f.).

Erwägung 3

    3.- Steht damit für die Verfolgung der vom Beschwerdeführer/Kläger
geltend gemachten Ansprüche der Rechtsweg nach Art. 73 BVG offen, so ist
sowohl die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch die verwaltungsrechtliche
Klage ausgeschlossen, weshalb ein Nichteintretensentscheid zu fällen ist.

    Die Beurteilung des Streits obliegt dem zuständigen
kantonalen Gericht. Da sich die hier strittigen Ansprüche gegen
die in Bern domizilierte Eidg. Versicherungskasse richten und der
Beschwerdeführer/Kläger zudem in einer Bundesdienststelle in Bern tätig
war, fällt die Sache in den Geschäftsbereich des Versicherungsgerichts des
Kantons Bern (vgl. Art. 73 Abs. 3 BVG). Der Beschwerdeführer/Kläger wandte
sich aufgrund einer sich als unzutreffend erweisenden Rechtsmittelbelehrung
an das Bundesgericht; da ihm daraus entsprechend der Regel von Art. 107
Abs. 3 OG kein Nachteil erwachsen darf und überdies der Schriftenwechsel
bereits durchgeführt wurde, sind die Akten an das zuständige Gericht
zu überweisen.