Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 113 IB 114



113 Ib 114

20. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 20. Februar 1987
i.S. N. gegen Steuerverwaltung Baselland und Steuerrekurskommission
Baselland (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 22bis lit. c BdBSt; Weiterbildungskosten unselbständig
Erwerbender.

    Begriff der für die Berufsausübung erforderlichen Weiterbildung. (Hier:
Kosten eines im Ausland absolvierten Sprachkurses.)

Sachverhalt

    A.- Der 1946 geborene N. besitzt einen kaufmännischen Lehrabschluss
sowie das eidgenössische Buchhalterdiplom. Bis 30. April 1981 war er als
Abteilungsleiter des Finanz- und Rechnungswesens der Firma Z. tätig. In
dieser Eigenschaft unterstanden ihm ca. fünf bis sieben Mitarbeiter. Er
verdiente zuletzt rund Fr. 74'000.-- (brutto) pro Jahr. Auf Verlangen
der Arbeitgeberfirma musste er seine Stelle per Ende April 1981 aufgeben.

    Vom 6. Juli bis zum 26. September 1981 besuchte er daraufhin einen
Französischkurs beim Eurozentrum Paris mit Kurs- und Unterkunftskosten
im Betrag von Fr. 4'788.--. Nach der Rückkehr aus Paris fand er eine
Stelle als Buchhalter bei der Treuhandfirma H., die er am 19. Oktober
1981 antreten konnte. In dieser Firma, in der neben dem Chef und ihm zwei
weitere Buchhalter, eine Halbtagssekretärin und zwei Lehrlinge tätig waren,
rückte er nach einem Jahr zum Stellvertreter des Chefs auf. Im Jahre 1982
erzielte er ein jährliches Gehalt von Fr. 72'600.-- (brutto).

    In seiner Steuererklärung für die direkte Bundessteuer 1983/84
zog N. die Kosten des Französischkurses von Fr. 4'788.-- als
Weiterbildungskosten von seinem Roheinkommen ab. Die zuständigen
Steuerbehörden liessen diese Kosten im Veranlagungs- und
Einspracheverfahren indessen nicht zum Abzug zu.

    Mit Entscheid vom 22. März 1985 wies die Steuerrekurskommission
Baselland eine Beschwerde von N. gegen den Einsprache-Entscheid ab. Zur
Begründung führte sie im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nach
eigenen Angaben die neue Stelle erst nach seinem Sprachaufenthalt gefunden,
was zeige, dass er sich im Hinblick auf eine künftige Anstellung, die im
Zeitpunkt des Sprachkurses noch gar nicht feststand, besondere Kenntnisse
angeeignet habe; damit aber fehle der unmittelbare Zusammenhang zwischen
Kosten und Erwerb, weshalb nicht Gewinnungskosten im Sinne von Art. 22bis
Abs. 1 BdBSt (früher: WStB) vorlägen. Ausserdem ging die Kommission
davon aus, dass die zusätzlichen Sprachkenntnisse N. zu einem beruflichen
Aufstieg verholfen hätten; Berufsaufstiegskosten würden aber zu den
Ausbildungs- und nicht zu den abzugsfähigen Weiterbildungskosten zählen.

    Mit rechtzeitig erhobener Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt
N., der Entscheid der Steuerrekurskommission Baselland sei insofern
zu berichtigen, als die Unkosten von Fr. 4'788.-- zum Abzug als
Weiterbildungs- bzw. als Gewinnungskosten zuzulassen seien.

    Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut,
hebt den Entscheid der Steuerrekurskommission Baselland auf und weist die
Angelegenheit zur neuen Veranlagung des Beschwerdeführers für die direkte
Bundessteuer 1983/84 im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.

Auszug aus den Erwägungen:

                         Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- a) Gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. a BdBSt werden vom rohen
Einkommen die zur Erzielung des steuerbaren Einkommens erforderlichen
Gewinnungskosten abgezogen. Bei unselbständig Erwerbenden gelten als
Gewinnungskosten - neben den notwendigen Kosten der Fahrt zwischen Wohn-
und Arbeitsort (Art. 22bis Abs. 1 lit. a BdBSt) und den Mehrkosten
für auswärtige Verpflegung und für Schichtarbeit (Art. 22bis Abs. 1
lit. b BdBSt) - weitere Berufsauslagen, wie Kosten für Berufskleider,
Schwerarbeit, besondern Kleiderverschleiss, Berufswerkzeuge, Fachliteratur
und die für die Berufsausübung erforderliche Weiterbildung (Art. 22bis
Abs. 1 lit. c BdBSt). Das Eidg. Finanz- und Zolldepartement (heute:
Eidg. Finanzdepartement) hat für die Berufsauslagen nach Art. 22bis
Abs. 1 lit. c BdBSt Pauschalabzüge festzusetzen, die dem Pflichtigen
ohne besonderen Nachweis gewährt werden; höhere Auslagen sind zu belegen
(Art. 22bis Abs. 2 BdBSt).

    b) Art. 22bis BdBSt wurde erst mit Bundesbeschluss über die
Ausführung der Finanzordnung 1955 bis 1958 vom 22. Dezember 1954 (AS 1954
S. 1316/7) gegen den Willen des Bundesrates (Sten.Bull. NR 1954 S. 382/3;
Sten.Bull. StR 1954 S. 234) vom Parlament in den Bundesratsbeschluss
über die Erhebung einer Wehrsteuer (heute: direkte Bundessteuer)
eingefügt. Mit dieser Bestimmung wollten die eidgenössischen Räte
klarstellen, dass auch unselbständig Erwerbende Gewinnungskosten vom
rohen Erwerbseinkommen abziehen können. Nach dem Willen des Parlamentes
sollten die Abzugsmöglichkeiten der unselbständig Erwerbenden denjenigen
der selbständig Erwerbenden angeglichen werden, denen gegenüber seit je
in bezug auf die Gewinnungskosten eine entgegenkommendere Praxis geübt
worden sei (vgl. dazu Sten.Bull. NR 1954 S. 378 ff. und Sten.Bull.
StR 1954 S. 233 ff.).

    c) Zur Frage der praktisch bedeutsamen Gewinnungskostenabzüge
für unselbständig Erwerbende hatte das Bundesgericht bisher nur selten
Stellung zu nehmen: so vor dem Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1954 (in
Anwendung von Art. 22 Abs. 1 lit. a BdBSt) zum Abzug von Standeskosten
(Abzugsfähigkeit verneint in BGE 78 I 145 ff.), von Fahrtkosten (BGE
78 I 364 ff.), von Kosten für einen Arbeitsraum und für Literatur
(BGE 78 I 370 ff., Anwendung der wehrsteuerrechtlichen Grundsätze
im Militärpflichtersatzrecht) sowie seit dem Erlass von Art. 22bis
BdBSt zur Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten (BGE 84 I 67 ff. und 92
I 123 ff. [Militärpflichtersatz], ASA 41, 586 ff.), von Mehrkosten
auswärtiger Verpflegung (ASA 26, 134/5, 41, 27 E. 2 und 51, 424 ff.) und
von Repräsentationsspesen (ASA 41 27/8 E. 3, Abzugsfähigkeit verneint).

    Soweit ersichtlich hatte das Bundesgericht noch nie über den Abzug
von Weiterbildungskosten zu entscheiden. Mit dieser Frage scheinen sich
nur kantonale Verwaltungsgerichte und Rekurskommissionen befasst zu haben
(ASA 22, 386 ff., 23, 31 ff. und 164 ff. zu Art. 22 Abs. 1 lit. a BdBSt;
Urteile des Verwaltungsgerichts und der Steuerrekurskommission des
Kantons Basel-Landschaft vom 5. November 1980 bzw. 26. März 1982, in
HENGGELER/PESTALOZZI/STUDER/NOHER/AGNER, Die Praxis der Bundessteuern,
Die direkte Bundessteuer, I. Teil, Band 2, Nrn. 33 und 37 zu Art. 22bis
BdBSt, jeweils die kantonalen Steuern betreffend, aber nach Meinung
der Herausgeber auch für die direkte Bundessteuer gültig). Die Praxis
in den einzelnen Kantonen, die wesentlich von den unterschiedlichen
Regelungen in den verschiedenen kantonalen Steuergesetzen geprägt wird,
ist offensichtlich nicht einheitlich (KÄNZIG, Wehrsteuer, 2. Aufl.,
N. 18 zu Art. 22bis WStB, mit zahlreichen Nachweisen).

Erwägung 2

    2.- a) Nach dem Ingress von Art. 22bis Abs. 1 BdBSt sind
Weiterbildungskosten vom rohen Einkommen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit nur insoweit abziehbar, als sie Gewinnungskosten
darstellen. Unter Gewinnungskosten sind Aufwendungen zu verstehen,
die unmittelbar für die Erzielung des Einkommens gemacht werden und
in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (BGE 100 Ib
481 E. 3a; ASA 53, 202 E. 1c, mit Hinweisen). Art. 22bis Abs. 1 lit. c
BdBSt präzisiert, dass als Berufsauslagen unter anderem die Kosten der
für die Berufsausübung erforderlichen Weiterbildung gelten (nach der
französischen Fassung: "Les autres frais nécessités par l'exercice de la
profession, tels que frais ... par le perfectionnement de la formation que
requiert l'activité professionnelle."; nach der italienischen Fassung:
"le altre spese rese necessarie dall'esercizio della professione, come
spese per ... il perfezionamento della formazione richiesta dall'esercizio
dell'attività professionale.".

    Insbesondere aus der französischen und italienischen Fassung von
Art. 22bis Abs. 1 lit. c BdBSt ergibt sich ohne weiteres, dass nur Kosten
für die Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten
Berufs als Berufsauslagen abziehbar sind, nicht dagegen die Kosten einer
für die Aufnahme der Berufstätigkeit notwendigen Ausbildung, auch wenn
sie neben einem bereits ausgeübten anderen Beruf im Hinblick auf den
späteren Berufswechsel absolviert wird. Diese Auffassung wird auch in
der Steuerrechtliteratur einhellig vertreten (KÄNZIG, aaO, 2. Aufl.,
N. 14 zu Art. 22 WStB; MASSHARDT, Kommentar zur direkten Bundessteuer,
2. Aufl. 1985, N. 8d zu Art. 22bis BdBSt; HÖHN, Steuerrecht, 5. Aufl.,
S. 218 Rz. 52; ZEHNDER, Die Behandlung der Kosten für Ausbildung und
berufliche Weiterbildung im schweizerischen Steuerrecht, Diss. Zürich 1985,
S. 37 ff.; vgl. ebenso ASA 22, 386 ff.).

    b) Was unter erforderlichen Weiterbildungskosten zu verstehen ist,
lässt sich dem Bundessteuerbeschluss nicht direkt entnehmen. In der Praxis
der Rekurskommissionen und Verwaltungsgerichte zu den kantonalen und
eidgenössischen Einkommenssteuern lässt sich zur Frage der erforderlichen
Weiterbildung eine strengere und eine weitherzigere Auffassung feststellen.
Nach der engeren Auffassung gelten nur diejenigen Weiterbildungskosten als
erforderlich, deren Vermeidung den Steuerpflichtigen um seine bisherige
berufliche Stellung bringen würde. Die weitherzigere Auffassung stützt
sich auf die Tatsache, dass die Steuerbehörde nur schwer beurteilen
kann, was zur Erhaltung der Berufsstellung an Weiterbildung absolut
unerlässlich ist. Zu prüfen ist danach nur, ob die Weiterbildung objektiv
mit dem gegenwärtigen Beruf im Zusammenhang steht (vgl. dazu HÖHN,
aaO, S. 219 Rz. 54-56) bzw. ob deren Vermeidung dem Steuerpflichtigen
nicht zuzumuten war, weil sonst die Erzielung des Einkommens allenfalls
erschwert oder beeinträchtigt oder die Erhaltung der Einkommensquelle
gefährdet worden wäre (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons
Zürich vom 4. Juli 1986, E. 1a, in StE 1987 B 27.6 Nr. 2, zum kantonalen
Recht, und vom 18. Juni 1954, in ASA 23, 167 E. III, zur Wehrsteuer;
vgl. auch ZEHNDER, aaO, S. 54 ff.).

    c) Die Frage, wann Weiterbildung im Sinne von Art. 22bis Abs. 1 lit. c
BdBSt erforderlich ist, kann nicht ganz losgelöst von der für selbständig
Erwerbende und Unternehmer geltenden Praxis zu Art. 22 Abs. 1 lit. a BdBSt
beantwortet werden, wollte doch der Gesetzgeber beim Erlass von Art. 22bis
BdBSt bewusst den unselbständig Erwerbenden Gewinnungskostenabzüge im
ähnlichen Sinne zugestehen wie den selbständig Erwerbenden (vgl. vorne
E. 1b).

    Im Rahmen einer Unternehmung gelten Gewinnungskosten als
erforderlich, wenn sie geschäftsmässig begründet sind. Aufwendungen
sind dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem erzielten Erwerb
unternehmungswirtschaftlich in einem unmittelbaren und direkten
(organischen) Zusammenhang stehen; alles, was nach kaufmännischer
Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten gerechnet werden
kann, muss steuerlich als geschäftsmässig begründet anerkannt werden.
Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Betrieb auch ohne den in Frage
stehenden Aufwand ausgekommen wäre und ob dieser Aufwand im Sinne einer
rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war
(vgl. dazu BLUMENSTEIN, System des Steuerrechts, 3. Aufl., S. 212/3;
GRÜNINGER/STUDER, Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 1970,
S. 461). Besteuert wird, was der Pflichtige an Einkommen erzielt hat,
und nicht, was er bei einem wirtschaftlich richtigen Einsatz der ihm zur
Verfügung stehenden Mittel hätte erzielen können (KÄNZIG, aaO, 2. Aufl.,
N. 5 zu Art. 22 WStB). Bei selbständig Erwerbenden wird der Begriff der
Erforderlichkeit somit in einem weiten Sinne ausgelegt (vgl. dazu auch
BGE 78 I 367/8 E. 1a, mit weiteren Nachweisen).

    d) In ähnlich weitem Sinne hat das Bundesgericht bereits vor dem
Erlass von Art. 22bis BdBSt im Rahmen von Art. 22 Abs. 1 lit. a die
Frage der erforderlichen Berufsauslagen bei unselbständig Erwerbenden
beurteilt. So hat es z.B. regelmässig nicht untersucht, ob der Pflichtige
das Erwerbseinkommen nicht auch ohne die streitige Berufsauslage hätte
erzielen können. Es hat sich namentlich hinsichtlich der Fahrtkosten
mit der Prüfung begnügt, ob der Pflichtige sie im Zusammenhang mit der
Berufsausübung aufwendete und ob ihm nicht zugemutet werden könnte, im
Hinblick auf die Berufsausübung darauf zu verzichten; dass die Kosten
unvermeidbar seien, wurde ausdrücklich nicht verlangt (BGE 78 I 367/8
E. 1a). Unter der Herrschaft von Art. 22bis BdBSt, mit dem der Gesetzgeber
dieser Rechtsprechung Rechnung tragen wollte (Sten.Bull. NR 1954 S. 382,
Votum von Bundesrat Streuli), hat das Bundesgericht an dieser Praxis
konsequenterweise festgehalten (ASA 41, 587 E. 1; 33, 278 E. 2).

    e) Eine engere Auffassung bei den Weiterbildungskosten würde sich
nicht rechtfertigen. Der Begriff "erforderlich" in Art. 22bis Abs. 1
lit. c BdBSt ist daher weitherzig auszulegen. Demnach sind alle Kosten
der Weiterbildung abzugsfähig, die objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf
des Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen und auf die zu verzichten
dem Pflichtigen nicht zuzumuten war. Der berufstätige Steuerpflichtige,
der die Weiterbildung für die Erhaltung seiner Chancen im Beruf für
angezeigt hält, soll die entsprechenden Kosten abziehen können, auch
wenn nicht feststeht, dass die Weiterbildung absolut unerlässlich war,
um die gegenwärtige berufliche Stellung nicht einzubüssen.

    Im übrigen führt nur diese Auslegung von Art. 22bis Abs. 1 lit. c
BdBSt zu einer rechtsgleichen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
entsprechenden Besteuerung von Pflichtigen, die ihre Weiterbildungskosten
selber zu tragen haben, und von anderen Berufstätigen, bei denen diese
Kosten vom Arbeitgeber bezahlt, aber regelmässig auch dann nicht als
Lohnbestandteil (Naturallohn) besteuert werden, wenn ihre Notwendigkeit
diskutabel und die Pflicht des Arbeitgebers zur Bezahlung nach Art. 327a
OR nicht gegeben ist (vgl. dazu KÄNZIG, aaO, 2. Aufl., N. 14 zu Art. 22
WStB, in fine).

Erwägung 3

    3.- Die weitherzigere Auslegung des Begriffes der für die
Berufsausübung erforderlichen Weiterbildung hat verschiedene Konsequenzen:

    a) Weiterbildung umfasst nicht nur Anstrengungen, den Stand bereits
erworbener Fähigkeiten zu erhalten, sondern vor allem auch den Erwerb
verbesserter Kenntnisse für die Ausübung des gleichen Berufs. Das
war schon dem Gesetzgeber beim Erlass von Art. 22bis BdBSt bewusst,
und er beabsichtigte, auch die Kosten solcher Weiterbildung zum Abzug
zuzulassen (Sten.Bull. NR 1954 S. 379, S. 382/3; Sten.Bull. StR S. 234;
der Entwurf von Art. 22bis enthielt noch den Begriff der Berufskurse,
der im Verlaufe der parlamentarischen Beratungen als im übrigen Text
mitinbegriffen betrachtet und daher gestrichen wurde).

    Dies ist in der Lehre an sich unbestritten (HÖHN, aaO, S. 218
Rz. 53; ZEHNDER, aaO, S. 40 und vor allem S. 66). Allerdings wird
zum Teil verlangt, von den Kosten der Weiterbildung seien sogenannte
Berufsaufstiegskosten zu unterscheiden und nicht zum Abzug zuzulassen
(MASSHARDT, aaO, 2. Aufl. 1985, N. 8d zu Art. 22bis BdBSt; Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 5. November 1980,
in HENGGELER/PESTALOZZI/STUDER/NOHER/AGNER, aaO, Nr. 33 zu Art. 22bis
BdBSt; weitere Hinweise bei KÄNZIG, aaO, 2. Aufl., N. 14 zu Art. 22
WStB). Es wird darauf hingewiesen, dass sich Berufsaufstiegskosten nur
schwer von Kosten der Berufsausbildung im engeren Sinne sauber abgrenzen
liessen. Solche Kosten lassen sich aber offensichtlich auch nicht
leicht von Weiterbildungskosten unterscheiden. Ihr Abzug vom laufenden
Erwerbseinkommen ist daher in der Veranlagung zur direkten Bundessteuer
nur dann zu verweigern, wenn sie für eine Ausbildung aufgewendet werden,
die unerlässliche Voraussetzung für den Aufstieg in eine eindeutig vom
bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung oder gar in
einen anderen Beruf ist und wenn der Steuerpflichtige diese Ausbildung im
Hinblick auf einen solchen versprochenen oder ernstlich erhofften baldigen
Aufstieg absolviert, nicht jedoch wenn er Kurse (z.B. Fachkurse; vgl.
schon Sten.Bull. NR 1954 S. 379) besucht, um bloss den bisherigen Beruf
besser ausüben zu können oder darin allenfalls vom gelernten Fachmann
zum Vorarbeiter bzw. Vorgesetzten einiger weniger (eventuell angelernter)
Berufskollegen und Hilfskräfte befördert zu werden.

    b) Der unmittelbare ursächliche Zusammenhang mit einem ausgeübten
Beruf besteht nur, wenn die Weiterbildung sich auf Kenntnisse bezieht,
die bei der Berufsausübung verwendet werden. Das heisst indessen nicht,
dass nur die Kosten für die Wahrung und Erweiterung spezifischer Berufs-
und Fachkenntnisse abgezogen werden könnten. Sprachkenntnisse sind für
die Berufsausübung in zahlreichen Bereichen wichtig. Sie aufzufrischen
und zu verbessern kann für jeden, der sie in seinem Beruf verwendet,
als notwendige Weiterbildung betrachtet werden, selbst wenn damit die
Chance einer Lohnerhöhung oder einer Beförderung verbunden ist. Ein
unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang mit der Berufsausübung fehlt
jedoch dann, wenn Sprachkenntnisse nur für die persönliche Bereicherung -
im Sinne kultureller Weiterbildung - erworben oder verbessert werden.

    c) Der unmittelbare ursächliche Zusammenhang der Weiterbildung mit
der Berufstätigkeit muss auch in zeitlicher Hinsicht bestehen (ZEHNDER,
aaO, S. 58). Weiterbildungskosten müssen daher für die Erzielung des
Erwerbseinkommens in dem in der Berechnungsperiode ausgeübten Beruf
an sich in der gleichen Berechnungsperiode aufgewendet worden sein,
wobei aber der Zusammenhang mit der Berufstätigkeit in der unmittelbar
vorangehenden oder anschliessenden Berechnungsperiode nicht unbeachtet
bleiben darf. Der Steuerpflichtige, der seine Berufstätigkeit für einen
Weiterbildungskurs unterbricht und sie nachher im gleichen Beruf wieder
aufnimmt, muss auf jeden Fall die in der Berechnungsperiode angefallenen
Kurskosten vom Erwerbseinkommen in derselben Berechnungsperiode abziehen
können. Denn für eine Unterscheidung zwischen Weiterbildung, die neben der
Erwerbstätigkeit berufsbegleitend stattfindet (Abendkurse, Wochenendkurse,
Ferienkurse), und Weiterbildung, für die der steuerpflichtige Arbeitnehmer
unbezahlten Urlaub nimmt oder die er in der Zeit zwischen zwei Anstellungen
im gleichen Beruf absolviert, bestehen weder sachliche Gründe noch eine
gesetzliche Grundlage.

Erwägung 4

    4.- a) Die Steuerrekurskommission Baselland geht im angefochtenen
Entscheid - entsprechend der im kantonalen Steuerrecht entwickelten Praxis
(vgl. die in E. 1c zitierten Urteile) - von einem eng verstandenen Begriff
der für die Berufsausübung erforderlichen Weiterbildung aus. Für das
Bundesrecht ist diese Auffassung jedoch abzulehnen. Dies hätte allerdings
nicht die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Folge, wenn
der angefochtene Entscheid wenigstens im Ergebnis bundesrechtskonform wäre.

    b) Im Rahmen der weitherzigeren Auslegung von Art. 22bis Abs. 1 lit. c
BdBSt sind die beiden Gründe, aus denen die Steuerrekurskommission
die Beschwerde von N. abwies, nicht stichhaltig. Der notwendige
zeitliche Zusammenhang zwischen dem vom Pflichtigen ausgeübten Beruf
und dem absolvierten Sprachkurs ist durchaus gegeben, war doch der
Beschwerdeführer in der Berechnungsperiode 1981/82 bis zum 30. April 1981
und nach etwas mehr als fünf Monaten Unterbruch ab 19. Oktober 1981 wieder
als Buchhalter tätig, während er den streitigen Sprachkurs von ungefähr
zweieinhalb Monaten Dauer in derselben Berechnungsperiode besuchte. Dass
er die frühere Stelle nicht mehr innehatte, als er den Kurs absolvierte,
ändert an dessen Eignung als Weiterbildung im gleichen Beruf nichts. Der
Beschwerdeführer besuchte den Sprachkurs sodann offensichtlich auch nicht
für den Aufstieg in eine höhere und wesentlich anders geartete berufliche
Tätigkeit oder gar im Hinblick auf eine Berufsumstellung. Aufgrund der
Umstände kann entgegen der von der Steuerrekurskommission vertretenen
Auffassung nicht einmal davon die Rede sein, dass der Kurs ihm tatsächlich
zu einem eigentlichen beruflichen Aufstieg verholfen hätte. Aus den von
der Steuerrekurskommission als massgebend betrachteten zwei Gründen kann
dem Beschwerdeführer der geltend gemachte Abzug nicht verweigert werden.

    c) Ob die Auslagen des Beschwerdeführers für den Französischkurs
Gewinnungskosten darstellen, steht damit allerdings noch nicht fest. Die
kantonalen Veranlagungsbehörden und die Rekurskommissionen verfügen beim
Entscheid darüber, was im Einzelfall als abziehbare Weiterbildungskosten
gelten kann, im Rahmen des richtig verstandenen Art. 22bis BdBSt über
einen gewissen Beurteilungsspielraum, in den das Bundesgericht nicht
eingreift. Die kantonalen Instanzen haben diesen Beurteilungsspielraum
auszuschöpfen. Dies hat die Steuerrekurskommission Baselland unterlassen,
da sie von einer engen Auslegung von Art. 22bis Abs. 1 lit. c BdBSt ausging
und bei ihrem Entscheid auf unzutreffende Kriterien abstellte. Sie hat
im angefochtenen Urteil nicht geprüft und wird daher noch zu entscheiden
haben, ob die verbesserten Französischkenntnisse (die man entgegen der in
jenem Entscheid vertretenen Auffassung in der mehrsprachigen Schweiz nicht
als "besondere Kenntnisse" von der beruflichen Weiterbildung ausnehmen
kann) dem Beschwerdeführer bei der Ausübung seines Berufs dienlich sein
konnten; ferner, ob es ihm allenfalls zumutbar war, auf das Auffrischen
dieser Sprachkenntnisse zu verzichten, weil er nicht der Auffassung
sein konnte, dass sonst die Erzielung des Einkommens in seinem Beruf
in Zukunft erschwert oder beeinträchtigt sein könnte. Der angefochtene
Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung im
Sinne dieser Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.