Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 112 V 229



112 V 229

40. Urteil vom 10. Juli 1986 i.S. Bundesamt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit gegen Ernst und Kantonale Rekurskommission für die
Arbeitslosenversicherung, Zürich Regeste

    Art. 10 Abs. 2 lit. b, 18, 22 Abs. 1, 23 AVIG, Art. 41
Abs. 1 AVIV. Anspruchsvoraussetzungen und Taggeldbemessung bei
Teilarbeitslosigkeit.

Sachverhalt

    A.- Die Versicherte war bei einem durchschnittlichen Arbeitspensum von
15 Wochenstunden als Aushilfstelefonistin beschäftigt, wobei die normale
betriebliche Wochenarbeitszeit 43 Stunden betrug. Nach der Scheidung ihrer
Ehe am 23. November 1983, anlässlich welcher ihr die elterliche Gewalt
über ihre Tochter zugesprochen worden war, suchte die Versicherte vorerst
erfolglos eine Ganztagesstelle. Sie meldete sich am 19. Januar 1984 bei der
Arbeitslosenkasse zum Taggeldbezug ab 28. Dezember 1983 und besuchte vom
gleichen Tage an bis Ende März 1984 die Stempelkontrolle. Während dieser
Kontrollperioden übte sie die bisherige Teilzeitbeschäftigung weiterhin
aus, womit sie im Januar 1984 Fr. 1'404.48 und in den Monaten Februar
und März 1984 einen Lohn von je Fr. 1'524.82 verdiente. Auf Ende März
1984 löste sie das Teilzeitverhältnis auf, nachdem sie in einer anderen
Firma eine Ganztagesstelle ab anfangs April 1984 gefunden hatte.

    Die Arbeitslosenkasse nahm an, dass die Versicherte durch die
Ehescheidung gezwungen gewesen sei, ihre unselbständige Erwerbstätigkeit
zu erweitern. Deshalb sei sie von der Erfüllung der Beitragszeit
befreit. Folglich belaufe sich ihr versicherter Tagesverdienst
auf Fr. 80.--, welche Pauschale bei Versicherten ohne abgeschlossene
Berufslehre oder gleichwertige Ausbildung massgeblich sei. Vom versicherten
Verdienst (Fr. 80.--) stünden der geschiedenen und für die Tochter
unterhaltspflichtigen Versicherten 80%, somit Fr. 64.-- je Tag zu, was bei
21 Bezugstagen einen monatlichen Anspruch von Fr. 1'344.-- ergebe. An diese
Arbeitslosenentschädigung sei gemäss einer Weisung des Bundesamtes für
Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) der während der Kontrollperioden
Januar bis März 1984 erzielte Teilzeitverdienst anzurechnen. Da
diese Entlöhnung (Fr. 1'404.48 bzw. Fr. 1'524.82) durchwegs höher
sei als der monatliche Taggeldanspruch (Fr. 1'344.--), liege "keine
entschädigungsberechtigte Differenz" vor. Mit dieser Begründung lehnte
die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die
Zeit vom 3. Januar bis 31. März 1984 ab (Verfügung vom 4. Mai 1984).

    B.- Die Versicherte liess hiegegen Beschwerde bei der Kantonalen
Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung des Kantons
Zürich einreichen. Diese gelangte zur Auffassung, dass die von der
Kasse angewendete bundesamtliche Weisung weder im Gesetz noch in der
Verordnung eine genügende Grundlage finde, weshalb von einer Anrechnung
des Teilzeitverdienstes auf die Arbeitslosenentschädigung abzusehen
sei. Die für von der Erfüllung der Beitragszeit befreite Personen
massgeblichen Pauschalansätze seien lediglich die Berechnungsgrundlage
für das Taggeld, welches sich im übrigen nach den für alle Versicherten
geltenden Bestimmungen ermittle. Da die Versicherte bei einer effektiv
ausgeübten Teilarbeitszeit von 15 Wochenstunden im Verhältnis zur
betrieblichen Normalarbeitszeit von 43 Wochenstunden nur im Umfange von
28 Stunden arbeitslos sei, betrage der versicherte Verdienst für sie
nicht Fr. 80.--, sondern lediglich Fr. 52.10 je Tag (Fr. 80.-- : 43 x
28 = 52.10). Davon stünden ihr 80%, somit Fr. 41.70 als Taggeld zu. Die
Rekurskommission hiess in diesem Sinne die Beschwerde, soweit sie darauf
eintrat, gut und verpflichtete die Arbeitslosenkasse zur Zusprechung
eines Taggeldes von Fr. 41.70 "ab 1. Januar 1984, sofern die übrigen
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt" seien (Entscheid vom 7. Dezember 1984).

    C.- Das BIGA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem
Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.

    Während die Versicherte die Abweisung der Beschwerde beantragen lässt,
verzichtet die Arbeitslosenkasse auf eine Vernehmlassung.

Auszug aus den Erwägungen:

      Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- a) Art. 8 Abs. 1 AVIG zählt die für die Arbeitslosenentschädigung
massgeblichen Anspruchsvoraussetzungen auf. Danach ist insbesondere
erforderlich, dass der Versicherte ganz oder teilweise arbeitslos
ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG). Teilweise Arbeitslosigkeit liegt
u.a. vor, wenn der Versicherte eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine
Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG). Vorausgesetzt
wird sodann ein anrechenbarer Arbeitsausfall (Art. 8 Abs. 1 lit. b
in Verbindung mit Art. 11 AVIG), dessen Mindestmass bei einem
Teilarbeitslosen zwei volle Arbeitstage beträgt, sofern diese innerhalb
zwei Wochen ausfallen (Art. 5 AVIV). Im weitern muss der Versicherte die
Beitragszeit erfüllen oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein
(Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 f. AVIG). Befreit von der
Erfüllung der Beitragszeit sind u.a. Personen, die wegen Scheidung ihrer
Ehe gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder
zu erweitern (Art. 14 Abs. 2 AVIG).

    b) Von den Anspruchsnormen sind die Bestimmungen über die Bemessung
der Arbeitslosenentschädigung zu unterscheiden. Diese finden sich in
den Art. 18 ff. AVIG. Gemäss Art. 18 Abs. 1 erster Satz AVIG richtet
sich der Entschädigungsanspruch nach dem anrechenbaren Arbeitsausfall
während einer Kontrollperiode. Als solche gilt jeder Kalendermonat,
für den der Arbeitslose Entschädigungsansprüche geltend macht (Art. 18
Abs. 2 AVIG). Laut Art. 22 Abs. 1 AVIG beträgt ein volles Taggeld 70%,
für Verheiratete und ihnen durch den Bundesrat gleichgestellte Personen
80% des versicherten Verdienstes, wie er sich aus dem Bemessungszeitraum
ergibt (Art. 23 Abs. 1 in fine AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV). 80%
stehen insbesondere einer geschiedenen Frau zu, welche als Inhaberin der
elterlichen Gewalt für eine minderjährige Tochter zu sorgen hat (Art. 33
Abs. 1 lit. b AVIV in Verbindung mit Art. 276 ZGB). Hinsichtlich
des versicherten Verdienstes gelten u.a. für von der Erfüllung der
Beitragszeit befreite Personen angemessene Pauschalansätze, welche der
Bundesrat festlegt (Art. 23 Abs. 2 AVIG). Für Personen, die sich nicht
mindestens über eine abgeschlossene Berufslehre oder gleichwertige
Ausbildung ausweisen können (Art. 41 Abs. 1 lit. b AVIV), beträgt der
Pauschalansatz Fr. 80.-- im Tag (Art. 41 Abs. 1 lit. c AVIV).

    c) Die Beschwerdegegnerin war im massgeblichen Zeitraum (Januar bis
März 1984) teilweise arbeitslos. Sie hat ferner in diesen Kontrollperioden
jeweils das Mindestmass des anrechenbaren Arbeitsausfalles erreicht. Auch
ist sie wegen und im Rahmen der durch die Scheidung vom 23. November
1983 bedingten Erweiterung ihrer Erwerbstätigkeit von der Erfüllung der
Beitragszeit befreit; deshalb hat sie insoweit als angelernte Telefonistin
mit einjähriger Lehrzeit Anrecht auf einen versicherten Pauschalverdienst
von Fr. 80.-- im Tag. Ob wegen zwingender Erweiterung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit (Art. 14 Abs. 2 AVIG) die Pauschalregelung auch dann zur
Anwendung käme, wenn der vom Versicherten durch seine beitragspflichtige
Teilzeitarbeit im Bemessungszeitraum (Art. 37 AVIV) erzielte versicherte
Verdienst den Pauschalansatz (Art. 41 Abs. 1 AVIV) übersteigen würde,
kann offenbleiben; denn dies trifft im Falle der Beschwerdegegnerin
unbestrittenerweise nicht zu.

    Die Beschwerdegegnerin erfüllt somit sämtliche der hier näher
zu prüfenden Anspruchsvoraussetzungen; auch ist ein versicherter
Tagesverdienst von pauschal Fr. 80.-- ausgewiesen. Dennoch hält das
BIGA dafür, dass kein Entschädigungsanspruch bestehe. Denn der von
der Beschwerdegegnerin in den streitigen Kontrollperioden erzielte
Teilzeitverdienst überschreite die höchstmöglichen, d.h. auf
dem vollen versicherten Pauschalverdienst von Fr. 80.-- je Tag
berechneten Taggeldbetreffnisse. Anders ist die Rekurskommission
vorgegangen: sie hat von einer Anrechnung des Teilzeitverdienstes
auf die Arbeitslosenentschädigung abgesehen, diese jedoch nicht
auf dem vollen, sondern nur auf einem anteilmässigen versicherten
Pauschalverdienst ermittelt. Dieser Anteil ergab sich aus dem Verhältnis
des effektiven wöchentlichen teilweisen Arbeitsausfalles von 28
Stunden zum höchstmöglichen Arbeitsausfall im Umfange der betrieblichen
Normalarbeitszeit von 43 Stunden. Es ist im Folgenden zu prüfen, welche
dieser Auffassungen rechtmässig ist.

Erwägung 2

    2.- a) Das BIGA verweist für seinen Standpunkt auf die von ihm
erlassenen Weisungen im Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung
(provisorische Fassung vom Februar 1984, Rz. 4.10). Das Kreisschreiben,
erläutert das Bundesamt, gehe davon aus, dass Verdienste aus
Teilzeitbeschäftigung von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen seien,
"so dass der teilweise Arbeitslose insgesamt (Verdienst aus Teilzeitarbeit
und Entschädigung) höchstens den Betrag erreichen" könne, "der ihm
bei 100%iger Arbeitslosigkeit zustünde". Die gleiche Betrachtungsweise
kommt auch in den Rz. 56 i.f., 178, 179.4 und 179.6 des überarbeiteten
Kreisschreibens in der Fassung vom Juli 1985 zum Ausdruck. Diese
Verwaltungsweisungen sind für den Sozialversicherungsrichter nicht
verbindlich. Er soll sie bei seiner Entscheidung mit berücksichtigen,
sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung
der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 110 V 268 oben
mit Hinweisen). Er weicht anderseits insoweit von Weisungen ab, als sie
mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE
111 V 259 Erw. 2 mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d).

    b) Die Anrechnung des Teilzeitverdienstes auf das Taggeld gemäss
der Verwaltungspraxis führt dazu, dass jeder Teilarbeitslose, dessen
Einkommen auf den Beginn der Leistungsbezugszeit (Art. 9 Abs. 2 AVIG)
im Vergleich zum massgeblichen Bemessungszeitraum (Art. 37 AVIV) nicht um
wenigstens 20 bzw. 30% absinkt, keinen Entschädigungsanspruch hat; denn in
diesen Fällen wird das vom Versicherten während der Teilarbeitslosigkeit
erzielte Einkommen stets 80% bzw. 70% des versicherten Verdienstes
(Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 37
AVIV) übersteigen. Deshalb ergibt sich durch die Anrechnung des
Teilzeitverdienstes auf die Arbeitslosenentschädigung von vornherein ein
negativer Taggeldsaldo. Die gleiche Folge tritt nach der Verwaltungspraxis
zwangsläufig ein, wenn die Einkünfte eines teilarbeitslosen Versicherten,
der - wie die Beschwerdegegnerin - von der Erfüllung der Beitragszeit
befreit ist, 80% bzw. 70% des für den versicherten Verdienst in solchen
Fällen massgeblichen Pauschalansatzes erreichen oder übersteigen (Art. 22
Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 AVIV). Die
Weisungen des BIGA schliessen somit einen Grossteil der teilarbeitslosen
Versicherten zum vornherein vom Entschädigungsanspruch aus, obwohl
das Gesetz ausdrücklich auch die Versicherten als anspruchsberechtigte
Personen bezeichnet, welche einerseits eine Teilzeitbeschäftigung - und
damit notwendigerweise auch ein Erwerbseinkommen - haben, anderseits eine
Vollzeitarbeit suchen (Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2
lit. b AVIG). Allein schon unter diesem gesetzlichen Gesichtspunkt
ist die von der Verwaltungspraxis vorgesehene voraussetzungslose und
undifferenzierte Anrechnung von Teilzeitverdienst auf den Taggeldanspruch
unhaltbar. Soweit dem in ARV 1985 Nr. 8 S. 29 publizierten Urteil K. vom
24. Mai 1985 etwas anderes entnommen werden könnte, ist daran nicht
festzuhalten.

    c) Das BIGA ist der Auffassung, hinsichtlich der Bemessung des
Taggeldanspruches von teilarbeitslosen Versicherten liege eine Lücke vor,
indem weder Gesetz noch Verordnung eine sachbezügliche Regelung aufweisen
würden. Dem ist der bereits erwähnte Art. 18 AVIG entgegenzuhalten,
welcher den Abschnitt über die Entschädigung einleitet. Das Gesetz
legt hier an erster Stelle fest, dass sich der Entschädigungsanspruch
nach dem anrechenbaren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode
richtet. Der anrechenbare Arbeitsausfall ist daher ein Doppelbegriff: als
Anspruchsvoraussetzung, welche das Gesetz in Art. 11 AVIG bzw. Art. 5
AVIV abschliessend umschreibt (BGE 112 V 133), bedeutet er ein gewisses
Mindestmass an ausgefallenen Arbeitstagen; nebstdem ist er in masslicher
Hinsicht die wichtigste Grundlage für den Entschädigungsanspruch als
solchen (in diesem Sinne bereits zum alten Recht HOLZER, Kommentar zum
Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung, S. 120 f.). Dauer und
Ausmass des anrechenbaren Arbeitsausfalles wirken sich daher auf den
Entschädigungsanspruch aus. Der Ganzarbeitslose, der einen vollständigen
Arbeitsausfall erleidet, hat einen vollen (Art. 22 Abs. 1 AVIG) und damit
höheren Entschädigungsanspruch als der Teilarbeitslose, der - bei sonst
gleichen Verhältnissen - z.B. noch halbtags erwerbstätig ist und daher nur
einen hälftigen anrechenbaren Arbeitsausfall aufweist. Die Bedeutung des
anrechenbaren Arbeitsausfalles für die Höhe des Entschädigungsanspruches
ist auch aus Art. 28 Abs. 4 AVIG ersichtlich, laut dem solche Versicherte
Anspruch auf ein halbes Taggeld haben, die zu mindestens 50% arbeitsfähig
sind. Die gleiche Betrachtungsweise liegt dem unveröffentlichten Urteil
Wisz vom 19. März 1986 zugrunde, wo das Eidg. Versicherungsgericht die
Zusprechung eines halben Taggeldes an einen Versicherten bestätigte,
der wegen seiner um die Hälfte verminderten Arbeitsfähigkeit nur eine
Erwerbstätigkeit im Umfange von 50% ausüben konnte und daher nur in diesem
Ausmass einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitt.

    d) Das BIGA beruft sich im weitern auf die gesetzliche Regelung
des Zwischenverdienstes. Nach Art. 18 Abs. 1 zweiter Satz AVIG wird
ein allfälliger Zwischenverdienst bei der Ermittlung des anrechenbaren
Arbeitsausfalles berücksichtigt. Als Zwischenverdienst gilt Einkommen
aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, das der
Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt, wobei ein
Nebenverdienst unberücksichtigt bleibt (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Der
Gesamtbetrag der Arbeitslosenentschädigung, auf den der Arbeitslose
ohne Zwischenverdienst während der Kontrollperiode Anspruch hätte,
wird um die Hälfte des Zwischenverdienstes gekürzt; ein allfälliger
Restbetrag der Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausbezahlt,
solange die Höchstzahl der Taggelder nicht bezogen ist, wobei jedoch der
ganze Zwischenverdienst und die Taggelder zusammen 90% des versicherten
Monatsverdienstes nicht übersteigen dürfen (Art. 24 Abs. 2 AVIG).

    Zwischenverdienst erzielen jene Arbeitslosen, denen es gelingt,
während der Leistungsbezugszeit eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen
(Erw. 1 des in BGE 111 V 255 Erw. 4 erwähnten Urteils Huguenin vom 19. Juni
1985). Dies trifft hier nicht zu, hat doch die Beschwerdegegnerin ihre
Teilzeitarbeit bereits vor der Leistungsbezugszeit ausgeübt und während der
drei streitigen Kontrollperioden beibehalten. Davon abgesehen, bestätigt
die gesetzliche Regelung des Zwischenverdienstes das eben Gesagte,
wonach der anrechenbare Arbeitsausfall die Höhe des Taggeldanspruches
mitbestimmt. Gleichzeitig soll mit der Anrechnung von Zwischenverdienst
eine Überentschädigung vermieden werden (HOLZER, aaO, S. 154), ein Gedanke,
der beim Teilzeitverdienst ebenfalls zu berücksichtigen ist.

    e) Nach dem Gesagten ist für die richtige Behandlung von
Teilzeitverdienst, den ein Teilarbeitsloser während der Kontrollperioden
erzielt, zunächst der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalles
festzustellen. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen der effektiven
Teilarbeitszeit und der nach den jeweils herrschenden Umständen betriebs-
oder branchenüblichen normalen Arbeitszeit. Nach Massgabe eines solchen
teilweisen Arbeitsausfalles steht dem Versicherten grundsätzlich eine
Arbeitslosenentschädigung zu. Für deren Bemessung wird ein versicherter
Verdienst herangezogen, wie er sich aus Art. 37 AVIV oder - bei Befreiung
von der Erfüllung der Beitragszeit - aus Art. 41 AVIV ergibt. Ist die Höhe
des versicherten Verdienstes Ausdruck einer bereits im Bemessungszeitraum
ausgeübten Teilzeitarbeit, so darf zwar - abgesehen von den hier nicht
zutreffenden Fällen, wo dies gesetzlich vorgesehen ist (Art. 39 und
Art. 40b AVIV) - keine hypothetische Hochrechnung des versicherten
Verdienstes erfolgen (BGE 111 V 248 Erw. 3a). Folgerichtig hat dann
aber die Anrechnung des Teilzeitverdienstes an den Taggeldanspruch zu
unterbleiben; denn sonst würde der in den Kontrollperioden effektiv
aufgetretene teilweise Arbeitsausfall nicht entschädigt, was das
BIGA übersieht. Entspricht der versicherte Verdienst anderseits einer
uneingeschränkten Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum, was im Falle
der Befreiung von der Erfüllung von Beitragszeit sinngemäss auch für die
Pauschalansätze gemäss Art. 41 Abs. 1 AVIV gilt, dann hat ebenfalls eine
Anrechnung des Teilzeitverdienstes auf die Arbeitslosenentschädigung zu
unterbleiben; doch ist in diesen Fällen der versicherte Verdienst nur
nach Massgabe des teilweisen Arbeitsausfalles als Berechnungsgrundlage
heranzuziehen, weil sonst die Taggeldzusprechung auf dem ungekürzten
versicherten Verdienst zusammen mit dem Teilzeiteinkommen zu einer
Überentschädigung führen könnte.

Erwägung 3

    3.- Im Lichte dieser Grundsätze ergibt sich für die vorliegende
Sache folgendes: Der versicherte Verdienst der Beschwerdegegnerin beträgt
zufolge Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit Fr. 80.-- je Tag.
Im Falle eines vollständigen anrechenbaren Arbeitsausfalles stünden
ihr davon 80%, somit Fr. 64.-- je Tag als Entschädigung zu. Wegen
der beibehaltenen Teilzeitarbeit von wöchentlich 15 Stunden hat sie im
Hinblick auf die betriebliche Normalarbeitszeit von 43 Wochenstunden einen
anrechenbaren Arbeitsausfall von 28 Stunden erlitten. Der versicherte
Verdienst von Fr. 80.-- ist daher im Verhältnis des anrechenbaren
Arbeitsausfalles zur betrieblichen Normalarbeitszeit, d.h. von 28/43 der
Taggeldbemessung zugrunde zu legen, was Fr. 52.10 ausmacht. Davon stehen
der Beschwerdegegnerin 80% zu, woraus sich ein Taggeld von Fr. 41.70
ergibt. In diesem Sinne ist die Rekurskommission richtig vorgegangen.

Erwägung 4

    4.- a) Die Rekurskommission hat die Arbeitslosenkasse verpflichtet,
der Beschwerdegegnerin ein Taggeld von Fr. 41.70 zu bezahlen, "sofern
die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt" seien. Damit wird die
Sache richtigerweise an die Arbeitslosenkasse zur Prüfung der weiteren
Anspruchsvoraussetzungen und zur erneuten Verfügung zurückgewiesen. Das
gleiche gilt hinsichtlich der 10tägigen Wartezeit gemäss Art. 6 Abs. 3
AVIV, welche die Beschwerdegegnerin als von der Erfüllung der Beitragszeit
befreite Person - entgegen der erwähnten Rz. 56 des bundesamtlichen
Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung - zu bestehen hat.

    b) Mit einzubeziehen in die neue Überprüfung hat die Arbeitslosenkasse,
entgegen dem diesbezüglichen Nichteintreten der Vorinstanz, auch die
Zeitspanne vom 28. Dezember 1983 bis zum 2. Januar 1984, für welche Tage
die Beschwerdegegnerin ebenfalls einen Entschädigungsantrag eingereicht und
worüber die Arbeitslosenkasse zu Unrecht verfügungsweise nicht befunden
hat. In bezug auf den 1. Januar 1984 hat die Kasse zu beachten, dass
es sich hiebei um einen bezugsberechtigten Feiertag handelt (Art. 19
AVIG), der in die erste der vorliegend streitigen Kontrollperioden
des Jahres 1984 fällt. Daher steht der Beginn der Stempelkontrolle
erst am 3. Januar 1984 einer Entschädigung des Neujahrstages nicht
entgegen. Anders verhält es sich mit dem 2. Januar 1984. Dieser
Tag ist im Kanton Zürich kein entschädigungsberechtigter Feiertag
(vgl. Verzeichnis der entschädigungsberechtigten Feiertage des BIGA,
in: AlV-Praxis 86/1, Anhang). Der 2. Januar 1984 als Werktag ist
daher arbeitslosenversicherungsrechtlich als gewöhnlicher Bezugstag
zu betrachten.

Erwägung 5

    5.- (Parteientschädigung.)

Entscheid:

       Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

    Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.