Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 112 V 106



112 V 106

18. Urteil vom 26. März 1986 i.S. Schweizerische Gewerbekrankenkasse
gegen Stadt Zürich und Regierungsrat des Kantons Zürich Regeste

    Art. 97 und 128 OG, Art. 5 VwVG: Zulässigkeit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

    - Ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, ist von Amtes wegen zu prüfen
(Erw. 1).

    - Wann beruht eine Verfügung auf dem Bundes(sozialversicherungs)recht?
(Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 2.)

    Art. 2 KUVG: Vom Kanton obligatorisch erklärte
Krankenversicherung. Eine Verfügung betreffend Beiträge der Stadt
Zürich an die Krankenkassen als Durchführungsorgane der obligatorischen
Krankenversicherung und betreffend die Festsetzung der Mitgliederprämien
beruht nicht auf Bundesrecht, so dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
unzulässig ist (Erw. 3).

Sachverhalt

    A.- Die vom Bund anerkannte Schweizerische Gewerbekrankenkasse
(nachfolgend: GKK) beteiligt sich an der Durchführung der in
der Stadt Zürich obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Als
sogenannte Vertragskrankenkasse erhält sie von der Stadt einerseits
Prämienbeiträge an die Krankenpflegeversicherung jedes obligatorisch
versicherten Mitgliedes und anderseits Sonderbeiträge zur Abgeltung der
zusätzlichen Lasten, welche sich aus der Durchführung des Obligatoriums
ergeben. Die GKK vertritt den Standpunkt, dass seit der Änderung
der entsprechenden Rechtsgrundlagen durch die Stadt Zürich im Jahre
1976 deren Beiträge zu tief seien und dass die Mehrkosten, welche die
obligatorisch Versicherten im Vergleich zu den freiwillig Versicherten
verursachten, nicht ausgeglichen würden. Mit Eingabe vom 12. August
1980 an den Vorstand des Gesundheits- und Wirtschaftsamtes der Stadt
Zürich beantragte die GKK deshalb die Erhöhung ihrer Einnahmen in der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung je Mitglied auf Fr. 1'300.--
ab 1981 in der Weise, dass sie von den obligatorisch Versicherten höhere
Prämien verlangen dürfe und/oder von der Stadt Zürich höhere Prämien-
und Sonderbeiträge erhalte, dies verbunden mit der Übernahme der in
den Jahren 1976 bis 1980 aufgelaufenen Fehlbeträge; für den Fall der
Abweisung des rückwirkenden Ausgleichsbegehrens beantragte die GKK die
Erhöhung der jährlichen Einnahmen je versicherungspflichtiges Mitglied
mit Wirkung ab 1981 auf Fr. 1'650.--. Am 31. März 1981 lehnte der Vorstand
des Gesundheits- und Wirtschaftsamtes diese Anträge ab, soweit er darauf
eintrat. Die hiegegen erhobene Einsprache wies der Stadtrat von Zürich am
10. Februar 1982 ab, welchen Beschluss der Bezirksrat Zürich auf Rekurs
hin, soweit er darauf eintrat, bestätigte (Beschluss vom 7. April 1983).

    B.- Die GKK reichte hiegegen Rekurs an den Regierungsrat des Kantons
Zürich ein. Dieser gelangte zur Auffassung, dass die Festsetzung der
Prämien und die Ausrichtung der städtischen Beiträge in Übereinstimmung mit
den massgeblichen Normen des stadtzürcherischen Rechts erfolgt seien. Auch
würden die angewendeten Bestimmungen des Gemeinderechts weder Art. 4 BV
noch das Krankenversicherungsrecht des Bundes verletzen. Der Regierungsrat
wies die Beschwerde ab und stellte fest, dass die GKK keinen Anspruch
auf städtische Beiträge habe, die über die sich aus dem kommunalen Recht
ergebenden hinausgehen (Beschluss vom 18. Januar 1984).

    C.- Die GKK führt gegen den regierungsrätlichen Beschluss
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragt die Erhöhung der
Jahreseinnahmen je versicherungspflichtiges Mitglied auf Fr. 1'300.--
(unter Übernahme der aufgelaufenen Defizite der Jahre 1976 bis 1980 aus
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durch die Stadt Zürich)
oder eine Erhöhung der Jahreseinnahmen auf Fr. 2'000.-- ohne eine solche
rückwirkende Übernahme der Defizite; eventualiter wird die Aufhebung
des vorinstanzlichen Beschlusses und die Rückweisung der Sache an den
Regierungsrat zur Neubeurteilung beantragt.

    Während der Stadtrat von Zürich auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, beantragt das Bundesamt
für Sozialversicherung (BSV), es sei mangels Zuständigkeit des Eidg.
Versicherungsgerichts auf die Beschwerde nicht einzutreten.

    Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels halten die GKK und das BSV
an ihren Anträgen fest, während der Stadtrat von Zürich nunmehr ebenfalls
Nichteintreten beantragt.

    D.- Die GKK leitete gegen den regierungsrätlichen Beschluss vom
18. Januar 1984 auch ein staatsrechtliches Beschwerdeverfahren ein,
welches das Bundesgericht sistierte.

    Das Bundesgericht und das Eidg. Versicherungsgericht führten über
die Eintretensvoraussetzungen bezüglich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
einen Meinungsaustausch durch.

Auszug aus den Erwägungen:

      Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidg.  Versicherungsgericht
letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 97 und 98 lit. b-h OG auf dem
Gebiet der Sozialversicherung. Hinsichtlich des Begriffs der mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG
auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen
der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes
stützen (und im übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher
umschriebene Voraussetzungen erfüllen).

    Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen
den Beschluss vom 18. Januar 1984, in welchem der Regierungsrat
die Leistungsbegehren abgewiesen und festgestellt hat, dass die
GKK keinen Anspruch auf städtische Beiträge hat, "die über die
sich aus der Verordnung der Stadt Zürich über die obligatorische
Krankenpflegeversicherung ergebenden hinausgehen". Ob es sich bei diesem
vorinstanzlichen Beschluss um einen Anfechtungsgegenstand handelt,
der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidg. Versicherungsgericht
herangetragen werden kann, ist als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen
zu prüfen (BGE 111 V 151 Erw. 1a, 110 Ia 68 Erw. 1, je mit Hinweisen,
110 Ib 257 Erw. 1 mit Hinweis).

Erwägung 2

    2.- a) Gemäss Art. 1 Abs. 1 KUVG fördert der Bund nach Massgabe
dieses Gesetzes die Krankenversicherung durch Gewährung von Beiträgen an
Krankenkassen. Alle Krankenkassen, die den Anforderungen des Gesetzes
genügen, haben Anspruch auf Bundesbeiträge; soweit das Gesetz keine
entgegenstehenden Vorschriften enthält, richten sich die Krankenkassen nach
ihrem Gutfinden ein (Art. 1 Abs. 2 KUVG). Während das Bundesrecht bezüglich
der Bundesbeiträge (Art. 22 ff. Vo I zum KUVG [SR 832.190]) und der
Prämienfestsetzung (Art. 6bis KUVG, Art. 16-22 Vo V zum KUVG [SR 832.121])
eingehende Vorschriften enthält, trifft dies für kantonale und kommunale
Beiträge an die Krankenkassen nicht zu. Das KUVG verpflichtet weder
Kantone noch Gemeinden zu Beiträgen an die Krankenversicherung (LÜÖND,
Die obligatorische Krankenversicherung nach kantonalem Recht, in: SZS 1979
S. 49; STEINMANN, Die Stellung der Kantone in der Krankenversicherung unter
besonderer Berücksichtigung des Obligatoriums, Diss. Zürich 1973, S. 82).

    Die Krankenversicherung ist, wie sich aus Art. 2 KUVG ergibt,
von Bundesrechts wegen keine obligatorische Versicherung. Die Kantone
sind jedoch ermächtigt, die Krankenversicherung allgemein oder für
einzelne Bevölkerungsklassen obligatorisch zu erklären (Art. 2 Abs. 1
lit. a KUVG). Der Kanton Zürich hat diese Kompetenz zur Einführung
des Obligatoriums an die Gemeinden delegiert, wobei diese die
Versicherungspflicht nur unter Beachtung bestimmter Einkommensgrenzen
einführen dürfen (§§ 1-3 des zürcherischen Einführungsgesetzes zur
Bundesgesetzgebung über die Kranken- und Unfallversicherung vom 3. Oktober
1965; EG ZH/KUVG). Gestützt hierauf hat der Gemeinderat der Stadt Zürich
die Verordnung über die obligatorische Krankenpflegeversicherung vom
30. November 1966 mit Änderungen vom 30. Juni 1976 (KVO) erlassen. Diese
Verordnung regelt insbesondere die Versicherungspflicht und deren
Erfüllung (Art. 1 bis 9 KVO), die Durchführung der obligatorischen
Versicherung durch zugelassene Vertragskrankenkassen (Art. 10 ff. KVO)
sowie die im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
(Art. 26 Abs. 2 KVO) zu erbringenden Mindestleistungen (Art. 27
ff. KVO). Gegenstand dieses kommunalen Erlasses sind sodann die Beiträge
der Stadt an die Vertragskrankenkassen (Art. 23 KVO) und die Festsetzung
der Mitgliederprämien, welche "nach einem vom Stadtrat im Einvernehmen
mit den Vertragskrankenkassen festgelegten Verfahren" erfolgt, "das den
Kosten- und Risikoausgleich innerhalb der obligatorisch und freiwillig
versicherten Mitgliedschaft sicherstellt" (Art. 34 Abs. 2 KVO).

    b) Zum Rechtsweg macht die Beschwerdeführerin geltend, der angefochtene
regierungsrätliche Beschluss bilde einen letztinstanzlichen kantonalen
Entscheid, der zwar "in Anwendung von kantonalem Recht, insbesondere von
Recht der Stadtgemeinde Zürich, ergangen" sei, jedoch "die Regelung des
Krankenpflegeversicherungs-Obligatoriums (Art. 2 KUVG)" betreffe. Nach
der bundesgerichtlichen Praxis würden die von den Kantonen im Rahmen
von Art. 2 Abs. 1 KUVG erlassenen Normen kantonales Recht bilden. Wenn
aber die Rüge erhoben werde, dass die Vorinstanz fälschlicherweise
nur kantonales Recht angewendet habe, ohne auch den bundesrechtlichen
Vorschriften Rechnung zu tragen, sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zulässig. Nach der neuesten, auf dem Gebiet des Forstpolizeirechtes
ergangenen Praxis des Bundesgerichts gelte dies indessen nicht, wenn
das dem Kanton vorbehaltene Recht selbständige Bedeutung habe, so dass
in solchen Fällen nur die staatsrechtliche Beschwerde offenstehe. Die
vorliegende Sache betreffe jedoch das Sozialversicherungsrecht, eine
"ursprüngliche Domäne des Bundes", und überdies werde gerügt, dass der
angefochtene Beschluss Bundesrecht, einschliesslich Verfassungsrecht,
missachte; "daher" sei "aufgrund der doch sehr klaren Stellungnahmen
der früheren Praxis" die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidg.
Versicherungsgericht gegeben.

    c) Das Eidg. Versicherungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die
von den Kantonen im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenz gemäss Art. 2
Abs. 1 KUVG erlassenen Bestimmungen als kantonales Recht betrachtet,
dies ungeachtet der nach Art. 2 Abs. 3 KUVG erforderlichen Genehmigung
solcher kantonalen oder kommunalen Normen durch den Bundesrat (BGE
98 V 163 f., 102 V 130 Erw. 1, 110 V 324 Erw. 1b; RSKV 1981 Nr. 451
S. 125 Erw. 2a). Demzufolge ist das Eidg. Versicherungsgericht
auf Verwaltungsgerichtsbeschwerden nicht eingetreten, wenn der
angefochtene Entscheid gestützt auf kantonales Recht erging und der
Beschwerdeführer lediglich dessen unrichtige Anwendung rügte (BGE
102 V 129 betreffend die Anwendung der Bestimmungen des Kantons Waadt
über die für die kantonalrechtliche Versicherungspflicht massgeblichen
Einkommensgrenzen). Eingetreten ist das Eidg. Versicherungsgericht
anderseits auf Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Entscheide, die zwar
wohl im Rahmen einer vom betreffenden Kanton obligatorisch erklärten
Krankenversicherung ergingen, jedoch Gegenstände betrafen, welche durch
das Krankenversicherungsrecht des Bundes geregelt sind. Wo also etwa
die Entstehung und Rechtsnatur des Krankenversicherungsverhältnisses
(BGE 101 V 131 Erw. 1b), der Umfang der von der Kasse gemäss KUVG
und ihren Statuten geschuldeten Versicherungsleistungen (RKUV
1984 Nr. K 568 S. 43) oder der Freizügigkeitsanspruch nach KUVG
(unveröffentlichtes Urteil Gemeindekrankenkasse Mels vom 22. Oktober
1984) Gegenstand der angefochtenen Verfügung waren, hat das Eidg.
Versicherungsgericht die Sache jeweils materiell geprüft. Seit jeher
hat das Eidg. Versicherungsgericht sodann - in Übereinstimmung mit
der Praxis des Bundesgerichts (BGE 109 Ib 143 Erw. 1, 107 Ib 173, je
mit Hinweisen) und der Lehre (GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., S. 90 f.; KÄLIN, Das Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde, S. 269) - das Eintreten auf Verwaltungsgerichtsbeschwerden
gegen Entscheide bejaht, die sich zu Unrecht auf kantonales statt auf
Bundesrecht stützten (BGE 98 V 164, 101 V 131 Erw. 1b, 110 V 56 und 324
f.) bzw. wo in der ausschliesslichen Anwendung kantonaler Bestimmungen
eine Verletzung von Vorschriften des Bundessozialversicherungsrechts
lag (BGE 110 V 325 oben). In anderen Urteilen schliesslich machte das
Eidg. Versicherungsgericht die Eintretensfrage davon abhängig, ob der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Bundessozialversicherungsrecht rügte
oder ob die Akten Anhaltspunkte für eine solche Bundesrechtsverletzung
aufwiesen (BGE 102 V 131 Erw. 1 in fine; RSKV 1981 Nr. 451 S. 126 und
1982 Nr. 512 S. 261 Erw. 2).

    Ausserhalb des Bereichs von Art. 2 Abs. 1 KUVG tritt das Eidg.
Versicherungsgericht ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung auf
Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Entscheide nicht ein, die auf
kantonalem (Verfahrens-)Recht beruhen. Dies trifft beispielsweise für
kantonalrechtliche Entschädigungsbemessungen in Sozialversicherungszweigen
zu, wo das Bundesrecht für das kantonale Beschwerdeverfahren keinen
Anspruch auf Parteientschädigung gewährleistet (BGE 98 V 121 betreffend
die Krankenversicherung [Art. 30bis Abs. 3 KUVG]; BGE 98 V 123
betreffend das bis Ende 1983 in Kraft gewesene Unfallversicherungsrecht
[Art. 120 f. KUVG], vgl. nunmehr Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG;
unveröffentlichtes Urteil Bärtschi vom 7. November 1978 betreffend
das bis Ende 1983 gültig gewesene Arbeitslosenversicherungsrecht
[Art. 54 AlVG], ebenso Art. 103 AVIG und, bezüglich der beruflichen
Vorsorge, Art. 73 BVG). Nichteintreten gilt auch bezüglich anderer
rein kantonalrechtlicher Verfahrensfragen, z.B. für Ordnungsbussen,
die anlässlich eines kantonalen Beschwerdeverfahrens ausgesprochen
werden (unveröffentlichte Urteile Conti vom 9. April 1985 und Wernli
vom 20. Juli 1984). Wo das Bundessozialversicherungsrecht hingegen
einen Parteientschädigungsanspruch für das kantonale Beschwerdeverfahren
einräumt (Art. 56 Abs. 1 lit. e MVG und Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG, der
auch in der Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung sowie bei
den Ergänzungsleistungen und den Familienzulagen in der Landwirtschaft
gilt), kann die Entschädigungsbemessung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
angefochten werden; doch prüft das Eidg. Versicherungsgericht die
Höhe einer Partei- oder Armenrechtsentschädigung nur daraufhin, ob
die Anwendung des hierfür massgeblichen kantonalen Rechts zu einer
Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG) geführt hat, wobei in
diesem Bereich als Beschwerdegrund praktisch nur das Willkürverbot
des Art. 4 Abs. 1 BV in Betracht fällt (BGE 111 V 48 Erw. 3 und
54 Erw. 4c, 110 V 58, 136 Erw. 6 und 362 Erw. 1b; ZAK 1986 S. 130
Erw. 1c; zur Überprüfung kantonalrechtlicher Revisionsfristen vgl. BGE
110 V 393). Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen stehen ferner auf
kantonalem Prozessrecht beruhende Nichteintretensentscheide, wenn durch
sie die Anwendung des materiellen Bundesverwaltungsrechts verunmöglicht
wird (BGE 102 V 125 Erw. 1b, 101 V 221 Erw. 1, 99 V 56 Erw. 1 und 184
Erw. 1). Schliesslich ist nach der Rechtsprechung die Beurteilung der
Anwendung kantonalen Rechts möglich, wenn ein enger Sachzusammenhang mit
einer im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfenden Frage
des Bundesverwaltungsrechts besteht, wobei sich auch hier die Prüfung
des kantonalen Rechts praktisch auf eine Willkürkontrolle beschränkt
(ZAK 1984 S. 173 Erw. 1a betreffend kantonalrechtlich festgelegte
Verwaltungskostenbeiträge in der AHV; unveröffentlichtes Urteil Schmidt vom
4. März 1985 betreffend die Ordnungsbussenverfügung einer Ausgleichskasse).

    d) Deutlicher als es die bisherige Rechtsprechung zum Ausdruck bringt,
ist für die richtige Behandlung der Eintretensfrage das Erfordernis
einer anfechtbaren Verfügung von dem mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu
rügenden Beschwerdegrund der Bundesrechtsverletzung zu unterscheiden. Der
Umstand allein, dass ein Entscheid Bundesrecht verletzt, öffnet nicht
den Weg zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Voraussetzung für deren
Zulässigkeit ist stets und zunächst, dass ein Entscheid angefochten
wird, der sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt (Art. 5 Abs. 1
VwVG). PFISTER (Staatsrechtliche und Verwaltungsgerichts-Beschwerde;
Abgrenzungsschwierigkeiten, in: ZBJV 121 1985 S. 533 ff.) hat darauf
hingewiesen, dass die Wahl des Rechtsweges vielfach dann verfehlt
wird, wenn man sich verleiten lässt, wie bei der Berufung (Art. 43 OG)
auf die zu erhebenden bzw. erhobenen Rügen zu achten; es kommt nach
seinen Worten nur auf die Grundlage der Verfügung an, ob sie dem Recht
des Bundes oder des Kantons angehört (aaO, S. 549 und S. 565). Unter
Verfügungsgrundlage versteht PFISTER "die Norm, welche die Verfügung
unmittelbar trägt, oder die Norm, die durch die Verfügung verwirklicht
wird und aus der die Verfügung ihren Bestand und ihre Verbindlichkeit
ableitet"; die Verfügungsgrundlage ist "die Norm, die eine Behörde
anweist, die Verfügung zu treffen", sie bestimmt "dass und was die
zuständige Behörde anordnen soll" (aaO, S. 550). Da die Behörde beim
Erlass einer Verfügung nicht nur deren Grundlage im eben erwähnten Sinn,
sondern "oft weitere Rechtsnormen zu beachten und anzuwenden" hat,
unterscheidet PFISTER zwischen den die Verfügungsgrundlage bildenden
"Basisnormen" und den für den Inhalt einer Verfügung ebenfalls
massgeblichen weiteren "Bestimmungsnormen". Für die Zulässigkeit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzig ausschlaggebend, dass die
Basisnormen, welche die Verfügungsgrundlage ausmachen, dem Bundesrecht
angehören (aaO, S. 550 unten). Für die Annahme einer kantonalrechtlichen
Verfügungsgrundlage ist u.a. erforderlich, dass dem kantonalen Recht im
betreffenden Sachgebiet gegenüber den bundesrechtlichen Vorschriften
selbständige Bedeutung zukommt (aaO, S. 560). Wenn eine solche, durch
kantonalrechtliche Basisnormen gebildete Verfügungsgrundlage besteht und
die Behörde allfälligen Bestimmungsnormen der Bundesverfassung oder des
einfachen Bundesrechts nicht gebührend Rechnung trägt, so steht gegen einen
solchen Entscheid nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sondern die
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte,
insbesondere des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts
(Art. 2 der Übergangsbestimmungen der BV) offen (Art. 84 Abs. 1 lit. a
und Abs. 2 OG; PFISTER, aaO, S. 538 f. und S. 562 f.).

    Dieser Konzeption schliesst sich das Eidg. Versicherungsgericht
grundsätzlich an. Sie führt im Bereich des Art. 2 Abs. 1 KUVG dazu,
dass weiterhin auf Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Entscheide
einzutreten ist, die zwar im Rahmen der kantonal obligatorisch
erklärten Krankenversicherung ergehen, die aber bundesrechtlich
geregelte Fragen (Versicherungsleistungen, Freizügigkeit, Franchisen- und
Selbstbehaltsregelungen usw.) betreffen. Wo anderseits über Gegenstände
verfügt wird, die durch das soziale Krankenversicherungsrecht des Bundes
nicht normiert sind, fehlt es dem angefochtenen Entscheid an einer
bundesrechtlichen Grundlage, so dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
entfällt. Dass bei einem solchen, auf kantonalen Basisnormen
beruhenden Entscheid unter Umständen auch Regeln und Grundsätze des
Bundesrechts, sei es der Bundesverfassung, sei es des KUVG oder seiner
Ausführungsverordnungen, als Bestimmungsnormen beachtet werden müssen und
dass deren Verletzung gerügt wird, ändert am Fehlen einer bundesrechtlichen
Verfügungsgrundlage nach dem Gesagten nichts.

Erwägung 3

    3.- a) Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht im
Meinungsaustauschverfahren die Auffassung vertreten, die angefochtene
Verfügung betreffend die Höhe der städtischen Subventionen und die
Prämienlimite lasse sich nur auf das Gemeinderecht, nicht aber auf das
Bundesrecht stützen, weil dieses weder die städtische Subvention noch
die Prämienlimite regle. Dabei handle es sich um in Anwendung von Art. 2
Abs. 1 KUVG erlassenes kantonales bzw. kommunales Recht, gegen dessen
Anwendung im Einzelfall die Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich
nicht gegeben sei. Dies schliesse nicht aus, dass trotz Fehlens einer
bundesrechtlichen Verfügungsgrundlage die allein auf städtischem Recht
beruhende Verfügung (und allenfalls die KVO selbst) Bundesrecht verletze;
eine solche Verletzung sei mit der staatsrechtlichen Beschwerde wegen
Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts
(Art. 2 der Übergangsbestimmungen der BV) zu rügen.

    b) Das Eidg. Versicherungsgericht schliesst sich der Auffassung
des Bundesgerichts an. Der angefochtene Entscheid beruht in der
Tat auf der KVO, insbesondere auf deren Art. 23 und 34 betreffend
die städtischen Prämien- und Sonderbeiträge sowie die Festsetzung
der Mitgliederprämien. Diesen kommunalen Basisnormen über die
Ausgestaltung des Obligatoriums kommt gegenüber den Bestimmungen des
Krankenversicherungsrechtes des Bundes nach dem in Erw. 2 Gesagten
selbständige Bedeutung zu. An der kommunalrechtlichen Grundlage der
angefochtenen Entscheidung ändern die von der Beschwerdeführerin
erhobenen Rügen der Verletzung von Bundes(sozialversicherungs)recht
nichts. Ob und inwieweit die angerufenen bundesrechtlichen Normen und
Grundsätze (insbesondere über die Prämiengestaltung; vgl. Erw. 2a)
als Bestimmungsnormen für den Inhalt des angefochtenen Beschlusses
massgeblich sind bzw. zu einer inhaltlich anderen Verfügung der kantonalen
Behörden hätten führen müssen, kann nach dem Gesagten nicht Gegenstand
des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sein. Es bleibt der
Beurteilung der ebenfalls eingereichten staatsrechtlichen Beschwerde
vorbehalten, zu prüfen, ob und inwieweit die erhobenen Rügen unter
dem Gesichtswinkel der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (hier
des sozialen Krankenversicherungsrechts gemäss dem KUVG und seinen
Verordnungen) zulässig und begründet sind.

Erwägung 4

    4.- (Kostenpunkt.)

Entscheid:

       Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

    Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.