Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 112 IV 77



112 IV 77

23. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofs vom 23. Oktober 1986 i.S. R.
gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 144 StGB; Hehlerei.

    Hehlerei setzt weder voraus, dass zwischen dem Hehler und dem Vortäter
eine persönliche Beziehung besteht, noch ist erforderlich, dass die Sache
unmittelbar vom Vortäter auf den Hehler überging.

Sachverhalt

    A.- Z. erbeutete bei einem Einbruchdiebstahl mehrere
Orientteppiche. Der von ihm angegangene K. wandte sich an den
Beschwerdeführer R., welcher sich mit B. in Verbindung setzte, der
seinerseits mit einem unbekannten Kaufsinteressenten Kontakt aufnahm. In
der Folge kam der Handel nicht zustande. Das Bundesgericht bestätigt den
vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Versuchs der Hehlerei.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Der Beschwerdeführer wendet ein, durch seine Handlungsweise
habe er die gestohlenen Orientteppiche nicht absetzen helfen, wie das
Obergericht annehme; denn zwischen ihm und dem Vortäter Z. habe keinerlei
Beziehung bestanden.

    Hehlerei setzt gemäss Art. 144 StGB weder voraus, dass zwischen
dem Hehler und dem Vortäter irgendeine persönliche Beziehung bestehe,
noch ist erforderlich, dass die Sache unmittelbar vom Vortäter auf den
Hehler überging (LOGOZ, I, S. 136; WAIBLINGER, ZStR 61, S. 261). Es
genügt, wenn der Hehler am Absatz, d.h. der wirtschaftlichen Verwertung
der Sache mitgewirkt hat (THORMANN/VON OVERBECK, N. 7 zu Art. 144 StGB;
STRATENWERTH, BT I, S. 290 N. 16 und 17; WAIBLINGER, aaO, S. 261; NOLL,
BT S. 235; WALDER, ZStR 103, S. 262). Eine derartige Mitwirkung des
Beschwerdeführers aber ist fraglos zu bejahen, wenn er, durch K. nach
einem möglichen Abnehmer der Orientteppiche gefragt, diese sowohl B. wie
dem Unbekannten zum Kauf anbot, ihm ihre Übergabe für einen späteren
als dem vereinbarten Zeitpunkt zusicherte, B. die Bereitschaft zum
Verkauf bestätigte, und K. veranlasste, Z. die Telefonnummer von B. zu
übermitteln, damit die beiden direkt miteinander verhandeln konnten. Die
Absatzhilfe leistete der Beschwerdeführer aufgrund der tatsächlichen
Feststellungen des Obergerichts offensichtlich im Interesse und mit dem
Einverständnis des Vortäters (STRATENWERTH, aaO, N. 17; NOLL, S. 234/35;
WALDER, aaO, S. 260), auch wenn damit ein eigenes Interesse an der in
Aussicht gestellten Provision konkurrierte (vgl. WAIBLINGER, aaO, S. 272).