Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 112 IV 14



112 IV 14

5. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. Januar 1986 i.S. Sch.
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste

    Art. 139 Ziff. 3 StGB. Raub unter Drohung mit scharf geladener
Schusswaffe.

    Eine konkrete Lebensgefahr für das Opfer ist auch dann zu bejahen,
wenn die Waffe gesichert und nicht durchgeladen ist (Präzisierung der
Rechtsprechung).

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.- Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, selbst wenn der Beurteilung
seines Falles BGE 109 IV 106 uneingeschränkt zugrunde gelegt werde, sei
der Tatbestand von Art. 139 Ziff. 3 StGB nicht erfüllt; diese Bestimmung
setze nämlich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine konkrete
Gefährdung voraus, die in seinem Fall zu verneinen sei; beim Einsatz
einer gesicherten und nicht durchgeladenen Pistole könne nur von einer
mittelbaren, abstrakten Gefahr für das Opfer gesprochen werden, weil
"erst durch mehrere gezielte und bewusst vorzunehmende Manipulationen"
das Gefährdungspotential der Pistole aktiviert werden könne; die Vorinstanz
habe diese abstrakte Gefährdung genügen lassen und dadurch in unzulässiger
Weise die Bundesgerichtspraxis verschärft.

    Wohl war in dem vom Beschwerdeführer angerufenen BGE 107 IV 110 die
Rede von einer "gesicherten oder nicht durchgeladenen Pistole". Daraus
kann jedoch nicht geschlossen werden, Entsicherung und Durchladung würden
"alternativ als tatbestandsbegründend erachtet" bzw. bei gesicherter und
nicht durchgeladener Waffe sei hochgradige Lebensgefahr nicht gegeben. Das
Gegenteil ist der Fall. Die Vorinstanz stellte in diesem Zusammenhang
fest, dass der Beschwerdeführer "in Sekundenschnelle und ohne besondere
Mühe einen Schuss hätte abgeben können; mit praktisch der gleichen
Handbewegung kann der Sicherungshebel umgelegt und die Ladebewegung
vollzogen werden. Dass er in der anderen Hand einen Plastiksack trug,
vermag daran ebenfalls nichts zu ändern". Die Tatsache aber, dass eine
Pistole in der Regel erfahrungsgemäss - so wie in casu auch die "F.N.
Browning" des Beschwerdeführers - innert Sekundenschnelle und ohne Mühe
entsichert und durchgeladen bzw. schussbereit gemacht werden kann,
schafft nicht eine abstrakte, sondern eine konkrete Lebensgefahr für
das Opfer. Die vorinstanzliche Auslegung von Art. 139 Ziff. 3 StGB
erfolgte somit offensichtlich in zutreffender Anwendung der von der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgebildeten Kriterien und geht nicht,
wie behauptet, weiter als diese. Die Beschwerde erweist sich demzufolge
auch in diesem Punkt als unbegründet.