Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 112 IV 138



112 IV 138

40. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Juli
1986 i.S. M. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
(Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 6 Ziff. 2 und 3 lit. d EMRK. Beweiswürdigung;
Rechtsmittel. Unmittelbare Verletzungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention sind ausschliesslich mit staatsrechtlicher
Beschwerde zu rügen.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Was der Beschwerdeführer zur Begründung seiner
Nichtigkeitsbeschwerde vorbringt, erschöpft sich in der Rüge der
Verletzung von Art. 6 Ziff. 1, 2 und 3 lit. d EMRK und Art. 4 BV. Dabei
macht er geltend, es liege keine gesicherte Praxis zur Frage vor, ob die
Bestimmungen der EMRK prozessuale Garantien verfassungsmässiger Rechte nach
Art. 269 Abs. 2 BStP, Staatsvertragsrecht nach Art. 84 Abs. 1 lit. b OG
oder eidgenössisches Recht nach Art. 269 Abs. 1 BStP seien; immerhin sei
das Bundesgericht im Rahmen von eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerden
in BGE 102 IV 155 und 104 IV 93 auf entsprechende Rügen eingetreten.

    Dem ist entgegenzuhalten, dass - soweit in den beiden Entscheidungen
in Kürze auf die EMRK Bezug genommen wurde - dies einzig unter
dem Gesichtspunkt der konventionskonformen Auslegung bestimmter
bundesrechtlicher Bestimmungen und damit einer bloss mittelbaren Verletzung
der Konvention geschehen ist. Wo indessen die unmittelbare Verletzung von
Konventionsbestimmungen in Frage stand, hat das Bundesgericht durchwegs -
vom verfassungsmässigen Inhalt der durch die EMRK garantierten Rechte
ausgehend - darauf abzielende Rügen auf den Weg der staatsrechtlichen
Beschwerde verwiesen bzw. in diesem Verfahren behandelt (s. BGE 107 IV
193, 106 IV 86 u.a.m.). Das gilt insbesondere auch für die Fälle einer
direkten Verletzung von Art. 6 Ziff. 2 und 3 lit. d EMRK (s. BGE 109 Ia
238, 106 IV 89 E. 2, 104 Ia 314, 103 Ia 491 u.a.m.).

Erwägung 2

    2.- Im vorliegenden Fall rügt der Beschwerdeführer ausschliesslich
eine unmittelbare Verletzung von Konventionsbestimmungen und überdies
von Art. 4 BV. Er macht damit nicht eine Missachtung von eidgenössischem
Gesetzesrecht, sondern von Verfassungsrecht und von staatsvertraglichen
Bestimmungen mit verfassungsmässigem Inhalt geltend. Für solche Vorbringen
ist jedoch die Nichtigkeitsbeschwerde nicht gegeben (Art. 269 Abs. 1 BStP),
weshalb auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist.