Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 112 IV 13



112 IV 13

4. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. März 1986 i.S. L. c.
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 139 Ziff. 1bis StGB. Mitführen einer Schusswaffe oder einer
anderen gefährlichen Waffe zum Zwecke des Raubes.

    Ein Hammer ist nicht eine gefährliche Waffe im Sinne dieser Bestimmung.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 139 Ziff. 1bis StGB
sei nicht anwendbar, da der Hammer, den er bzw. sein Komplize mit sich
führte, entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht eine "andere
gefährliche Waffe" im Sinne dieser Bestimmung sei. Der Einwand ist
begründet. Ein Hammer ist schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch
keine Waffe. Waffen sind Gegenstände, die nach ihrer Bestimmung dem
Angriff oder der Verteidigung dienen (BGE 111 IV 51; BGE 96 IV 18 E. 3
zu Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).

    Wohl ist ein Hammer im Unterschied etwa zu einem Ziergegenstand,
einer Vase, einem Aschenbecher, einem Bierglas (vgl. dazu BGE 101 IV
285 ff.) zum Schlagen bestimmt; er ist daher ein Schlaginstrument, ein
Schlagwerkzeug. Da er aber im Unterschied etwa zu einem Schlagring oder
einem Gummiknüppel (siehe dazu BGE 96 IV 18 E. 3) nicht bestimmungsgemäss
dem Angriff oder der Verteidigung dient, ist er keine Schlagwaffe. Dass
er wie manche andere Werkzeuge und Ziergegenstände zu Angriff und
Verteidigung verwendet werden kann und dann wohl nicht weniger gefährlich
ist als eine Schlagwaffe (z.B. ein Schlagring oder ein Gummiknüppel),
ist unerheblich. Ein Gegenstand wird nicht dadurch zur Schlagwaffe, dass
er wie eine solche verwendet werden kann. Der Begriff der Waffe ist im
Unterschied zum Begriff des gefährlichen Werkzeugs im Sinne von Art. 123
Ziff. 1 Abs. 2 StGB abstrakt, d.h. unabhängig von der Art der Verwendung
im konkreten Fall zu definieren ...