Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 112 II 486



112 II 486

81. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Dezember 1986 i.S.
X. gegen Rekurskommission des Kantonsgerichts S. (Berufung) Regeste

    Fürsorgerische Freiheitsentziehung; Begriff der geeigneten Anstalt
im Sinne von Art. 397a ZGB.

    Geeignet ist eine Anstalt, wenn sie mit den ihr normalerweise zur
Verfügung stehenden organisatorischen und personellen Mitteln in der Lage
ist, wesentliche Bedürfnisse nach Fürsorge und Betreuung des Eingewiesenen
zu befriedigen. Das kann ganz ausnahmsweise auch für eine Strafanstalt
zutreffen.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit,
Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer
Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten
werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen
werden kann (Art. 397a Abs. 1 ZGB).

    Wie die Rekurskommission unter Berufung auf das Gutachten der
Psychiatrischen Klinik festgestellt hat, leidet der Berufungskläger an
einer angeborenen Debilität. Diese führte zu einer Persönlichkeitsstörung,
welche sich in einer extremen Kränkbarkeit äussert. Auch der Bezirksarzt
stellte beim Berufungskläger eine geistige Minderbegabung fest, "die zur
Folge habe, dass er sich mit den Fäusten besser verteidigen könne als
mit dem Gehirn". Seit 1980 geht X. nach den Feststellungen der Vorinstanz
keiner geregelten Arbeit mehr nach, lebte zum guten Teil auf Kosten seiner
Eltern oder seiner Freundin und beging Zechprellereien. Der rasch gekränkte
Berufungskläger lässt sich zu Drohungen und Tätlichkeiten hinreissen, wobei
übermässiger Alkoholkonsum zusätzlich einen unheilvollen Einfluss hat.

    Dieses Persönlichkeitsbild wird in der Berufung an das Bundesgericht
nicht in Abrede gestellt. An sich wird auch nicht die Auffassung der
Vorinstanz gerügt, dass die Unterbringung des Berufungsklägers in einer
Arbeitserziehungsanstalt eine angebrachte Massnahme wäre. Indessen
bestreitet der Berufungskläger, dass es sich bei der Anstalt B. um eine
geeignete Anstalt im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB handle. Er betrachtet
die Anstalt B. als eine Strafanstalt, in welche nach seiner Meinung ein
fürsorgebedürftiger Mensch nicht eingewiesen werden darf. Der Aufenthalt
in der Strafanstalt stigmatisiere den Betroffenen, der damit in den Kreis
von Straftätern gedrängt und in der Anstalt auch als solcher behandelt
werde. Mit dem Hinweis auf Vorschriften des Strafrechts (Art. 37 Ziff. 2
Abs. 1 StGB, Art. 39 Ziff. 2 StGB, Art. 100bis Ziff. 2 StGB), die je den
getrennten Vollzug von Zuchthaus- und Gefängnisstrafen einerseits und
von Haftstrafen anderseits vorsehen und für die Arbeitserziehung junger
Erwachsener eine von den übrigen Anstalten getrennte Anstalt vorschreiben,
wehrt sich der Berufungskläger für eine vom Strafvollzug getrennte
Anstaltsunterbringung im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung.

Erwägung 3

    3.- Es gibt keine Legaldefinition zum Begriff der geeigneten Anstalt
im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB. Offenbar befürchtete der Gesetzgeber,
dass eine Umschreibung zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen könnte und
den unterschiedlichen Erscheinungsbildern von Anstalten, wie sie in der
Schweiz anzutreffen sind, nicht gerecht zu werden vermöchte. Auch mag er
daran gedacht haben, dass die Auffassungen darüber, welche Anstalt geeignet
ist, um die nötige persönliche Fürsorge zu gewährleisten, sich im Laufe
der Zeit ändern mögen. Der Gesetzgeber konnte sich darauf verlassen,
dass der mit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung verfolgte primär
therapeutische Zweck hinreichend Aufschluss darüber gebe, was unter der
geeigneten Anstalt zu verstehen ist (KARL SPÜHLER, Die Voraussetzungen
der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bei Drogensüchtigen, ZBl 84/1983,
S. 56).

    Einigkeit besteht nicht nur darüber, dass eine Anstalt als geeignet zu
gelten hat, wenn in ihr die für den Betroffenen konkret notwendige Fürsorge
und Betreuung gewährt werden kann (THOMAS SEEGER, Die fürsorgerische
Freiheitsentziehung, ZöF 81/1984, S. 57), sondern insbesondere auch
darüber, dass diese Fürsorge ohne oder gegen den Willen des Betroffenen und
unter Entzug der Freiheit geleistet wird (BBl 1977 III, S. 28 f.; SPÜHLER,
aaO, S. 55; F. BREITENSTEIN, Was ist "Anstalt" im Sinne von Art. 397a
ZGB?, ZVW 36/1981, S. 99, 101 ff.; MARGUERITE FONTANET, Etablissements
appropriés: volonté du législateur et réalités concrètes, ZVW 41/1986, S. 2
f.). Aus Abs. 3 von Art. 397a ZGB lässt sich sodann schliessen, dass der
Aufenthalt in der Anstalt auf den Betroffenen eine erzieherische Wirkung
ausüben soll, so dass dieser nach Wiedererlangung der Freiheit in der Lage
ist, sein Leben aus eigener Kraft in die Hand zu nehmen (FONTANET, aaO,
S. 3). Es ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, welches die Bedürfnisse
des zu Betreuenden sind und ob die in Aussicht genommene Anstalt aufgrund
ihrer organisatorischen und personellen Gegebenheiten in der Lage ist,
die ihr übertragene Aufgabe der Fürsorge und Betreuung zu erfüllen.

Erwägung 4

    4.- a) In der parlamentarischen Beratung der am 1. Januar 1981 in
Kraft getretenen Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung
ist auch die Frage aufgeworfen worden, ob der Gesetzgeber nicht wenigstens
eine negative Umschreibung der geeigneten Anstalt in dem Sinne aufnehmen
sollte, dass die Strafanstalt vorweg nicht als solche gilt. Der Bundesrat
hatte denn auch in seiner Botschaft über die Änderung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (Fürsorgerische Freiheitsentziehung) und den Rückzug des
Vorbehaltes zu Artikel 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten vom 17. April 1977 die Meinung vertreten, dass
Strafanstalten nach den heutigen Verhältnissen grundsätzlich nicht als
geeignete Anstalten im Sinne von Art. 397a ZGB erscheinen (BBl 1977 III, S.
29). Durch das Gesetz ausdrücklich ausschliessen wollte der Bundesrat
indessen die Strafanstalten nicht, offenbar - wie sich aus der Beratung
im Nationalrat ergibt (Amtl. Bull. NR 1978, S. 759) - weil er damit
rechnete, dass der Strafvollzug sich weiter wandeln würde, so dass den
Bedürfnissen der Fürsorge und Betreuung besser entsprochen werden kann. Man
gab sich aber auch Rechenschaft darüber, dass in einzelnen Fällen das
Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit und des in eine Anstalt Einzuweisenden
selber so gross sein mag, dass keine andere Wahl als die Einweisung in
eine Strafanstalt bleibt. Allerdings hat der bundesrätliche Sprecher keine
Zweifel daran bestehen lassen, dass die Einweisung in eine Strafanstalt nur
in Ausnahmesituationen und zudem nur vorübergehend in Frage kommt. Aufgrund
dieser Überlegungen ist in der anschliessenden Abstimmung ein Antrag Morel
abgelehnt worden, dem Art. 397a ZGB einen vierten Abschnitt beizufügen,
wodurch im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung die Unterbringung
in einer Strafanstalt ausgeschlossen worden wäre.

    Obgleich Strafanstalten in der Regel dazu ungeeignet erscheinen
mögen - ist in der Debatte des Nationalrats ferner betont worden -,
gäbe es auch solche, die durchaus in der Lage seien, Geistesschwachen
die nötige Fürsorge angedeihen zu lassen. Sodann erinnerte der eine
Kommissionssprecher daran, dass es Überschneidungen gebe (beispielsweise
Heilanstalten), und warnte vor dem Umkehrschluss, jede Anstalt nur
schon deshalb als für die fürsorgerische Freiheitsentziehung geeignet zu
betrachten, weil es keine Strafanstalt sei (Amtl. Bull. NR 1978, S. 758).

    b) Soweit in der parlamentarischen Beratung sodann die Verantwortung
der Kantone angesprochen wurde, ist klarzustellen, dass die Frage nach
der geeigneten Anstalt eine Rechtsfrage ist (BERNHARD SCHNYDER, Die
fürsorgerische Freiheitsentziehung. Grundzüge der neuen bundesrechtlichen
Regelung, ZVW 34/1979, S. 29) und dass diese Rechtsfrage durch die
Gesetzesnovelle von 1981 eine solche des Bundesrechts geworden ist. Von
Bundesrechts wegen ist die fürsorgerische Freiheitsentziehung nur zulässig,
wenn eine Anstalt den Eingewiesenen hinreichend zu betreuen vermag. Daher
kann der Fall eintreten, dass von der fürsorgerischen Freiheitsentziehung
abgesehen werden muss, weil eine geeignete Anstalt nicht zur Verfügung
steht (SEEGER, aaO, S. 57; FONTANET, aaO, S. 4).

    Wenn die Unterbringung in einer Strafanstalt sich als unumgänglich
erweist, weil der Betroffene andere Personen oder sich selbst gefährdet,
so ist unter dem Blickwinkel von Art. 397a Abs. 1 ZGB jedenfalls ein
strenger Massstab an die Anstalt anzulegen. Der Bundesgesetzgeber verlangt
nicht nur, wie der Berufungskläger hervorhebt, den getrennten Vollzug
von Zuchthaus- und Gefängnisstrafen einerseits und von Haftstrafen
anderseits, sondern fordert auch besondere Anstalten für Erstmalige
(Art. 37 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Vor allem aber legt der Gesetzgeber Wert
auf die Unterscheidung zwischen dem Vollzug von Strafen auf der einen
Seite und von Massnahmen auf der anderen Seite (Art. 43, 44 und 100bis
StGB) und gibt zu erkennen, dass bei dem von Massnahmen Betroffenen die
ärztliche Behandlung und die Erziehung im Vordergrund stehen. Umso mehr
erscheint es angezeigt, die aufgrund der Vorschriften des Zivilgesetzbuches
angeordnete fürsorgerische Freiheitsentziehung so zu vollziehen, dass
die Unterbringung in einer Anstalt sich deutlich vom Strafvollzug abhebt.

    Der Berufungskläger weist in diesem Zusammenhang zutreffend auch darauf
hin, dass der Aufenthalt in einer Strafanstalt stigmatisierend wirke. In
der Tat ist dieser Aufenthalt geeignet, die Wiedereingliederung nach der
Entlassung zu erschweren. Demgegenüber ist es - wie oben E. 3 erwähnt -
Ziel der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, den Betroffenen zu einer
den geltenden Normen entsprechenden und selbstverantwortlichen Meisterung
des Lebens anzuleiten.

    c) Trotz den Vorbehalten, die gegenüber dem Vollzug der fürsorgerischen
Freiheitsentziehung in einer Strafanstalt anzubringen sind, kann
nun aber nicht verlangt werden, dass geradezu eine Idealanstalt zur
Verfügung stehe (SPÜHLER, aaO, S. 56; SCHNYDER, aaO, S. 22). Kaum eine
Anstalt wird, wie zutreffend vermerkt worden ist, alles an Fürsorge- und
Behandlungsmethoden anbieten, was im Einzelfall als erwünscht erscheinen
könnte (BEATRICE MAZENAUER, Psychischkrank und ausgeliefert?, Bern 1985,
S. 86). Es muss genügen, dass die für die Unterbringung gewählte Anstalt
mit den ihr normalerweise zur Verfügung stehenden organisatorischen
und personellen Mitteln in der Lage ist, wesentliche Bedürfnisse nach
Fürsorge und Betreuung des Eingewiesenen zu befriedigen. Ein allzu
strenger Massstab an die Eignung einer Anstalt würde sonst zahlreiche
Einweisungen gänzlich verhindern, obwohl mindestens ein zentrales Fürsorge-
und Betreuungsbedürfnis befriedigt werden kann. Das kann ausnahmsweise
auch für eine Strafanstalt zutreffen.

Erwägung 5

    5.- Die Rekurskommission hat die Anstalt B. als geeignet betrachtet,
um X. im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung dorthin
einzuweisen. Sie stützt sich dabei im wesentlichen auf das Gutachten
der Kantonalen Psychiatrischen Klinik. Jedoch äussert sich weder dieses
Gutachten noch der angefochtene Entscheid zur Frage, ob das im vorliegenden
Fall wesentliche Ziel der Arbeitserziehung und Wiedereingliederung in die
Gesellschaft mit einem Aufenthalt in der Anstalt B. erreicht werden kann.

    Die Vorinstanz hat dem Bundesgericht - anstelle einer eigentlichen
Vernehmlassung zur Frage der Eignung der Anstalt B. für die fürsorgerische
Freiheitsentziehung - neben dem Amtsbericht des Regierungsrates über das
Jahr 1985 mit Hinweisen auf die unterschiedlichen Einweisungsgründe und
Vollzugsformen auch die Hausordnung der Anstalt B. zukommen lassen. Gemäss
Art. 8 dieser Hausordnung besteht eine allgemeine Arbeitspflicht, wobei
die Insassen soweit möglich auf dem erlernten Beruf oder mit Arbeiten
beschäftigt werden, die ihren Fähigkeiten entsprechen. Zwar können
nach dem Wortlaut des Art. 9 die Insassen auch beruflich gefördert
werden, ja gegebenenfalls eine Lehre oder Anlehre (oder Teile davon)
absolvieren. Doch ist nicht zu übersehen, dass die Arbeitspflicht als
solche im Vordergrund steht. Einen wichtigen Platz nimmt dabei die
Arbeit auf dem landwirtschaftlichen Gutsbetrieb ein, wo - nach dem
Anstaltenkatalog des Bundesamtes für Justiz - sechs bis zwölf Insassen
beschäftigt werden. Bezüglich der Gewerbebetriebe, wo insgesamt zehn bis
zwanzig Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, fällt auf, dass eine Ausbildung
nur in einer sehr beschränkten Zahl von Berufen möglich ist: Schreinerei;
Schlosserei; Plastik-, Kartonnage- und Montagearbeiten. Es fragt sich, ob
dem Berufungskläger (für den man sich eine Tätigkeit im Baugewerbe denken
könnte) damit auch wirklich die Möglichkeit geboten wird, Fuss in einem
Beruf zu fassen, der ihm in Zukunft die wirtschaftliche Existenz sichern
und ihn so weit befriedigen wird, dass er Halt im Leben findet. Im Rahmen
der fürsorgerischen Freiheitsentziehung - bei welcher, im Gegensatz zum
Strafvollzug, der Sühnegedanke keinen Raum hat und desto mehr Gewicht auf
die Wiedereingliederung zu legen ist - hat der Betroffene Anspruch darauf,
dass von seiten der Behörden alle zumutbaren Anstrengungen unternommen
werden, um ihn als vollwertiges Glied in die Gesellschaft zurückzuführen.

    Dem Anstaltenkatalog des Bundesamtes für Justiz ist auch zu entnehmen,
dass in der Anstalt B. Einzelgespräche geführt werden und die Insassen
durch einen sozialpsychologischen Dienst betreut werden. Es fragt sich,
ob dies im vorliegenden Fall genügt oder ob der Berufungskläger nicht
der psychiatrischen Betreuung bedarf.

    Im übrigen ist der Hausordnung zu entnehmen, dass sie im Hinblick
auf den Vollzug freiheitsentziehender Strafen und Massnahmen gemäss
Schweizerischem Strafgesetzbuch und auf den Vollzug von Versorgungen gemäss
eidgenössischem und kantonalem Recht erlassen worden ist. Offensichtlich
hat die Anstalt B. einen gemischten Charakter, wobei - nach dem Amtsbericht
des Regierungsrates über das Jahr 1985 zu vermuten - der auf das Strafrecht
gestützte Vollzug von Strafen und Massnahmen zunehmend überwiegt. Im
Jahr 1985 betrug der Anteil der vormundschaftlichen Einweisungen (nach
Verpflegungstagen berechnet) 24,8% aller Einweisungen. Haftstrafen,
Gefängnisstrafen, Militärstrafen und Zuchthausstrafen machten insgesamt
67,7% aus; 4,8% entfielen auf die Arbeitserziehung gemäss Art. 100bis
StGB und 2,7% auf Massnahmen nach Art. 42 und 44 StGB. Im übrigen steht
nicht fest, ob die gemäss Art. 6 der Verordnung 1 zum Schweizerischen
Strafgesetzbuch (vom 13. November 1973; SR 311.01) genehmigungsbedürftigen
Bestimmungen der Hausordnung durch die zuständigen Bundesbehörden
tatsächlich genehmigt worden sind, so dass davon ausgegangen werden könnte,
dass in der Anstalt B. der Straf- und Massnahmenvollzug mindestens so
getrennt ist, wie es das Strafgesetzbuch verlangt.

Erwägung 6

    6.- Im vorliegenden Fall sind die Bedürfnisse der persönlichen
Fürsorge des Berufungsklägers, gegenüber welchem die fürsorgerische
Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, nicht geklärt. Es steht aber
auch nicht genügend fest, ob die Anstalt B. dem Berufungskläger jene
Fürsorge und Betreuung angedeihen lassen kann, die für ihn nötig ist. Die
Sache ist daher nach Massgabe von Art. 64 Abs. 1 OG zur Aktenergänzung
und neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.