Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 112 II 479



112 II 479

80. Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Oktober 1986 i.S. X. gegen X.
(Berufung) Regeste

    Entmündigung; Art. 373 Abs. 1 ZGB.

    Das kantonale Verfahrensrecht darf den bundesrechtlichen Anspruch
des Privaten auf Einleitung des Entmündigungsverfahrens gegen einen
Verwandten im Sinne von Art. 328 ZGB und auf einen Sachentscheid der für
die Entmündigung zuständigen Behörde nicht beschränken.

Sachverhalt

    A.- Mit Eingabe vom 18. Mai 1984 stellte A. X. bei der
Vormundschaftsbehörde der Gemeinde Z. das Begehren um Entmündigung ihres
Vaters B. X. sowie um vorläufigen Entzug seiner Handlungsfähigkeit
mit sofortiger Wirkung. Die Vormundschaftsbehörde überwies die Sache
am 13. August 1984 an den zuständigen Regierungsstatthalter mit
dem Antrag, Entmündigungsbegehren und Gesuch um sofortigen Entzug der
Handlungsfähigkeit seien abzuweisen. Der Regierungsstatthalter hielt dafür,
dass A. X. als unterstützungsberechtigter und unterstützungspflichtiger
Verwandter im Entmündigungsverfahren Parteistellung zukomme und dass sie
demzufolge Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung ihres Begehrens habe;
mit Verfügung vom 30. August 1984 überwies er die Sache deshalb an das
Zivilamtsgericht. Der Gerichtspräsident wies die Akten am 5. Oktober
1984 an den Regierungsstatthalter zurück. Eine von A. X. hiergegen
eingereichte Appellation hiess der Appellationshof (I. Zivilkammer)
des Kantons Bern am 6. November 1984 in dem Sinne gut, dass er die
Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 5. Oktober 1984 aufhob und die
Sache zur Entscheidung durch die zuständige Instanz (Zivilamtsgericht)
an den Gerichtspräsidenten zurückwies.

    Durch Entscheid vom 25. April 1985 erkannte das Zivilamtsgericht
hierauf, dass auf das Entmündigungsgesuch von A. X. nicht eingetreten
werde, und am 2. Juli 1985 entschied der Appellationshof (I. Zivilkammer)
des Kantons Bern, dass auch auf die hiergegen erhobene Appellation nicht
eingetreten werde.

    Den zweiten Entscheid hat A. X. sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde
wegen Verletzung von Art. 4 BV als auch mit Berufung beim Bundesgericht
angefochten. Ihre Berufungsanträge lauten wie folgt:

    "1. Der Entscheid der I. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons

    Bern vom 2. Juli 1985 sei aufzuheben.

    2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Berufungsklägerin im
   gerichtlichen Bevormundungsverfahren gemäss Art. 34 Bern. EG z ZGB

    Parteistellung und Prozessfähigkeit hat.

    3. Die Sache sei an die kantonale Instanz zurückzuweisen, verbunden
   mit der Anweisung, auf die Appellation der Berufungsklägerin im

    Bevormundungsverfahren gegen den Berufungsbeklagten sei einzutreten."
Der Berufungsbeklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Berufung an das Bundesgericht ist unter anderem zulässig
in Fällen, da es um eine Entmündigung oder die Aufhebung einer
Vormundschaft geht (Art. 44 lit. e OG). Darunter fallen auch Entscheide,
in denen eine Entmündigung abgelehnt wurde (vgl. BGE 90 II 362 E. 1;
SCHNYDER/MURER, N. 197 zu Art. 373 ZGB). Solchen gleichzustellen
sind Nichteintretensentscheide, laufen doch diese in ihrer Wirkung
auf eine Verneinung des materiellen Anspruchs hinaus (vgl. BIRCHMEIER,
Bundesrechtspflege, S. 164 f.), so dass auf die Berufung einzutreten ist
(vgl. auch BGE 64 II 179 ff.; 59 II 344 ff.).

Erwägung 2

    2.- Abgesehen davon, dass verschiedene Behörden von Bundesrechts
wegen verpflichtet sind, durch Anzeige ein Entmündigungsverfahren in
Gang zu setzen (vgl. die Art. 368 Abs. 2, 369 Abs. 2 und 371 Abs. 2 ZGB),
erklärt das Gesetz einerseits die betroffene Person selbst (Art. 372 ZGB)
und andererseits die Vormundschaftsbehörde des Heimatortes (Art. 378 ZGB)
für berechtigt, die Entmündigung zu beantragen. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts kommt das gleiche Recht - und zwar von Bundesrechts
wegen - daneben auch den gemäss Art. 328 ZGB unterstützungsberechtigten
und unterstützungspflichtigen Verwandten zu (BGE 62 II 269 f. E. 1). Diese
Auffassung wird im Schrifttum allgemein gebilligt (vgl. GUHL, in: ZBJV
73/1937, S. 538; EGGER, N. 40 zu Art. 373 ZGB; SCHNYDER/MURER, N. 88
zu Art. 373 ZGB; HAUSER, in: ZVW 14/1959, S. 83 f.). Die von VOYAME
(Droit privé fédéral et procédure civile cantonale, in: ZSR 80/1961
II S. 126 f.) gegen das erwähnte Urteil erhobene Kritik betrifft die
bundesgerichtlichen Feststellungen zum Antragsrecht von Privatpersonen,
die das kantonale Recht neben den erwähnten Verwandten als zur Stellung
eines Entmündigungsbegehrens legitimiert erklären sollte. Sie ist hier
deshalb ohne Belang, zumal sich die Berufungsklägerin ausdrücklich auf
Art. 328 ZGB beruft.

Erwägung 3

    3.- In BGE 62 II 270 E. 1 hat das Bundesgericht ausgeführt, dass
den von Art. 328 ZGB erfassten Personen von Bundesrechts wegen das
Recht zustehe, den Schutz zu verlangen, den ihnen die Entmündigung des
betroffenen Verwandten vermitteln soll ("droit à solliciter la protection
que l'interdiction est censée leur assurer"). Es hat ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass es nicht angehe, jemanden der Gefahr auszusetzen,
ein Familienmitglied unterstützen zu müssen, nachdem dieses sein
Vermögen verprasst habe, ohne dass er dagegen etwas hätte unternehmen
können. Das dem Verwandten eingeräumte Antragsrecht verleiht diesem mit
andern Worten grundsätzlich einen persönlichen Anspruch auf Einleitung
des Entmündigungsverfahrens und auf einen entsprechenden Sachentscheid
über die Entmündigung; insofern unterscheidet sich seine Stellung von
derjenigen eines blossen Anzeigeerstatters (vgl. SCHNYDER/MURER, N. 95
zu Art. 373 ZGB).

Erwägung 4

    4.- Es trifft zu, dass die sachliche Zuständigkeit und das Verfahren
sich auch bei der Entmündigung grundsätzlich nach dem kantonalen Recht
bestimmen (so ausdrücklich im Sinne eines unechten Vorbehaltes Art. 373
Abs. 1 ZGB). Das Gesetz sieht in Art. 373 Abs. 2 ZGB einzig vor, dass
die Weiterziehung an das Bundesgericht vorbehalten bleibe. Die Kantone
sind somit namentlich frei, zu bestimmen, ob eine richterliche oder eine
administrative Behörde für Entmündigungsentscheide zuständig sein soll
(so ausdrücklich Art. 54 Abs. 2 Schlusstitel ZGB). Dies gilt auch
hinsichtlich der kantonalen Rechtsmittelinstanzen. Die Freiheit der
Kantone in der Gestaltung des Entmündigungsverfahrens ist allerdings
insofern eingeschränkt, als die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der
Verwirklichung des Bundeszivilrechts nicht entgegenstehen dürfen (vgl. BGE
95 II 67 f. E. b mit Hinweis).

Erwägung 5

    5.- a) Gemäss Art. 31 Abs. 1 des bernischen EG zum ZGB hat die
Vormundschaftsbehörde, welcher der Eintritt eines Bevormundungsfalles in
der Gemeinde zur Kenntnis kommt, die Pflicht, beim Regierungsstatthalter
den Antrag auf Entmündigung zu stellen. Unterzieht sich der Interdizend
dem vormundschaftsbehördlichen Antrag, verfügt der Regierungsstatthalter
ohne weiteres die Entmündigung (Art. 32 EG zum ZGB); in den andern Fällen
gehen die Akten an den Gerichtspräsidenten weiter (Art. 34 Abs. 1 EG zum
ZGB). Dieser führt alsdann die notwendigen Erhebungen durch (Art. 34 Abs. 2
und 3 EG zum ZGB), worauf das Amtsgericht den Entscheid fällt (Art. 35 EG
zum ZGB). Diesen können der Interdizend und die antragstellende Behörde
an den Appellationshof des Obergerichts weiterziehen (Art. 36 Abs. 1 EG
zum ZGB).

    b) In einem Fall wie dem vorliegenden, wo der Berufungsbeklagte
sich einer Entmündigung stets widersetzt hatte, ist ein materieller
Entscheid der Verwaltungsbehörde (Regierungsstatthalter) nach dem Gesagten
von vornherein ausgeschlossen. Der Regierungsstatthalter hat die zur
Beurteilung stehende Sache am 30. August 1984 denn auch ohne Weiterungen an
das Zivilamtsgericht überwiesen, und der Appellationshof (I. Zivilkammer)
hat in seinem Entscheid vom 6. November 1984 die Zuständigkeit jenes
Gerichts zur weiteren Behandlung des Falles bestätigt. Die Vorinstanz
stellte sich dabei allerdings auf den Standpunkt, dass das Zivilamtsgericht
zunächst vorfrageweise zu prüfen habe, ob überhaupt ein "strittiger Fall"
im Sinne von Art. 34 EG zum ZGB gegeben sei.

    In seinem Entscheid vom 25. April 1985 verneinte das Amtsgericht diese
Frage, im wesentlichen mit der Begründung, die Vormundschaftsbehörde habe
nicht beantragt, dass der Berufungsbeklagte zu entmündigen sei, und die
Berufungsklägerin könne nicht an die Stelle der Vormundschaftsbehörde
treten. Das Amtsgericht vertrat weiter die Ansicht, dass die
Vormundschaftsbehörde, welche die Voraussetzungen einer Entmündigung
nicht für erfüllt halte, ihren Standpunkt in einer formellen Verfügung
dem antragstellenden Verwandten zu eröffnen habe, damit dieser die
Sache im Sinne von Art. 10 EG zum ZGB an den Regierungsstatthalter als
Aufsichtsbehörde weiterziehen könne. Dieser Weg sei im vorliegenden
Fall noch nicht ausgeschöpft worden und die vormundschaftlichen Behörden
hätten das Nötige noch nachzuholen. Liege beim gegenwärtigen Stand der
Dinge kein strittiger Fall vor, sei das Amtsgericht zur Fällung eines
materiellen Entscheides über die beantragte Entmündigung nicht zuständig,
so dass auf das Gesuch der Berufungsklägerin nicht einzutreten sei.

    Die Vorinstanz hat diesen Entscheid im Ergebnis geschützt, indem
sie auf die Appellation der Berufungsklägerin nicht eintrat. Auch sie
hielt dafür, dass der Verwandte, dessen Begehren um Entmündigung die
Vormundschaftsbehörde keine Folge gegeben habe, nicht berechtigt sei,
den Antrag selbst beim Gericht zu stellen. Der Appellationshof räumt
zwar ein, dass dem antragsberechtigten Verwandten ein Anspruch auf einen
materiellen Entscheid und im Falle der Ablehnung der Entmündigung von
Bundesrechts wegen ein Beschwerderecht zustehe. Diesen Ansprüchen ist
nach seiner Auffassung indessen insofern Genüge getan, als der Weigerung
der antragstellenden Vormundschaftsbehörde, das Entmündigungsverfahren
zu eröffnen, der Charakter eines materiellen Entscheides auf
Nicht-Entmündigung beizumessen sei. Für diese letzte Feststellung beruft
sich die Vorinstanz auf SCHNYDER/MURER (N. 96 zu Art. 373 ZGB). Diese
Autoren führen aus, dass die Behörde, bei der ein Antrag auf Entmündigung
eingereicht wurde, das Verfahren nicht in jedem Falle eröffnen müsse;
liege offensichtlich kein Entmündigungsgrund vor, werde sie das Begehren
ohne weiteres zurückweisen, was materiell als Entscheid der zuständigen
Behörde auf Nicht-Entmündigung zu betrachten sei. Unter Hinweis auf
einen in JdT 98/1950 III S. 125 veröffentlichten Entscheid vertreten
sie sodann die Ansicht, dass einem solchen Beschluss der zuständigen
Behörde die Tragweite eines anfechtbaren Entscheides zukomme. Der
angeführte Entscheid der Rekurskammer des Waadtländer Kantonsgerichtes
behandelte die Frage der Legitimation zum Rekurs gegen einen Entscheid
auf Nicht-Entmündigung, und es wurde darin festgehalten, dass der auf
Grund seiner familienrechtlichen Stellung antragsberechtigte Private auch
dann rekurrieren könne, wenn das Verfahren nicht auf sein Betreiben hin
eröffnet worden sei; in keinem Fall aber sei das Friedensgericht (Justice
de paix) dazu legitimiert. Aus letzterem erhellt, dass die Anfechtung eines
Entscheides des für Fälle der vorliegenden Art (fehlendes Einverständnis
des Interdizenden) zuständigen Kantonsgerichts (vgl. Art. 94 f. des
Waadtländer EG zum ZGB), mithin eines eigentlichen materiellen Entscheids
betreffend Entmündigung, zur Frage gestanden haben muss. Es hatte sich
somit nicht um einen Nichteintretensentscheid der seiner Stellung nach
mit der Vormundschaftsbehörde nach bernischem Recht vergleichbaren Justice
de paix gehandelt (vgl. die erwähnten Bestimmungen des Waadtländer EG zum
ZGB). Der angeführte Rekursentscheid ist deshalb in keiner Weise geeignet,
den Standpunkt der Vorinstanz zu stützen. Dagegen geht aus ihm hervor, dass
dem antragsberechtigten Privaten nach dem waadtländischen Verfahrensrecht
ein Anspruch auf einen materiellen Entscheid darüber zusteht, ob ein
ihm gegenüber unterstützungsberechtigter bzw. unterstützungspflichtiger
Verwandter zu entmündigen sei oder nicht. Diese Ordnung entspricht denn
auch dem, was aus BGE 62 II 268 ff. abzuleiten ist. Der Rechtsschutz,
der den kraft ihrer familienrechtlichen Stellung Antragsberechtigten -
von Bundesrechts wegen - gewährt wird, kommt nur dann zum Tragen, wenn
diese selbst bei der für den Entmündigungsentscheid zuständigen Instanz
(und nicht nur bei der antragstellenden Behörde) die Entmündigung
verlangen, d.h. ein Sachurteil erwirken können, und ihnen im Verfahren
eine eigentliche Parteistellung zukommt (vgl. GULDENER, Bundesprivatrecht
und kantonales Zivilprozessrecht, in: ZSR 80/1961 II S. 25; VOYAME,
aaO S. 118 f. und 131). Der Meinung, der antragsberechtigte Private
solle sich direkt an die Entmündigungsinstanz wenden können, scheint auch
Egger zu sein, wenn er ausführt, die antragsberechtigte Behörde könne den
Privaten stets dann gewähren lassen, wenn sie selbst die Voraussetzungen
einer Entmündigung nicht für erfüllt erachte (vgl. N. 29 zu Art. 373
ZGB). Für ein nach Bundeszivilrecht genügendes Interesse, wie es nach dem
Gesagten hier gegeben ist, hat der kantonale Prozess unter allen Umständen
den verfahrensmässigen Weg zu öffnen, der zum autoritativen Entscheid
über die Rechtsbehauptung führt (vgl. KUMMER, Das Klagerecht und die
materielle Rechtskraft im schweizerischen Recht, S. 21). Prozessrechtliche
Bestimmungen der Kantone, welche die Verwirklichung des Bundeszivilrechts
verunmöglichen, missachten die derogatorische Kraft des Bundesrechts
(vgl. BGE 94 II 144 E. 2) und dürfen deshalb nicht zur Anwendung gelangen.

    c) Aus dem Gesagten erhellt, dass der angefochtene Entscheid gegen
Bundesrecht verstösst. Mit dem Amtsgericht gesteht der Appellationshof
der Berufungsklägerin einzig die Möglichkeit zu, den Beschluss der
Vormundschaftsbehörde, von der Stellung eines Entmündigungsantrages
abzusehen, im Sinne von Art. 10 Abs. 1 EG zum ZGB (auf dem Verwaltungsweg)
an den Regierungsstatthalter und nötigenfalls noch an den Regierungsrat
weiterzuziehen. Damit würde sich die Stellung der Berufungsklägerin jedoch
nicht von derjenigen eines blossen Anzeigeerstatters unterscheiden (vgl.
SCHNYDER/MURER, N. 84 zu Art. 373 ZGB). Wohl weist die Vorinstanz darauf
hin, dass die Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 31 Abs. 2 EG zum ZGB für
den Schaden verantwortlich wäre, der der Berufungsklägerin wegen eines
unterlassenen Entmündigungsantrages allenfalls erwachsen könnte. Entgegen
ihrer Auffassung ist darin indessen kein ausreichender Rechtsschutz
des nach Bundesrecht antragsberechtigten Verwandten zu erblicken. Das
angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben, und der Appellationshof ist
anzuweisen, in einem neuen Entscheid der Berufungsklägerin im Rahmen
des kantonalen Verfahrensrechts einen Weg zu öffnen, der im Sinne der
vorstehenden Erwägungen mit dem Bundeszivilrecht in Einklang steht.

Erwägung 6

    6.- Die Einwendungen des Berufungsbeklagten sind unbehelflich. Dass
die Berufungsklägerin nicht zum Kreise derjenigen Personen gehöre,
die im Sinne von Art. 328 ZGB ihm gegenüber unterstützungsberechtigt
bzw. unterstützungspflichtig wären, macht er nicht geltend. Die
Legitimation zum Antrag auf Entmündigung von weiteren Voraussetzungen
abhängig zu machen, ginge nicht an. Die vom Berufungsbeklagten aufgeworfene
Frage der Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen der Berufungsklägerin
geht weitgehend in derjenigen auf, ob ein Entmündigungsgrund gegeben sei,
was im Sachentscheid zu beurteilen ist.