Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 112 II 406



112 II 406

67. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. September 1986
i.S. Ems-Chemie Holding AG gegen Schmid AG Gattikon (Berufung) Regeste

    Herausgabe von Inhaberaktien (Art. 641 ZGB).

    Verbleiben Inhaberaktien unausgeschieden im Gewahrsam eines von zwei
Aktionären, so haben beide Aktionäre - analog der Sammelverwahrung in einer
Bank - Miteigentum daran. Die dem Miteigentumsanteil entsprechenden Aktien
können herausverlangt werden, ohne dass die Aufhebung des Miteigentums
verlangt und die Auseinandersetzung gemäss Art. 651 ZGB durchgeführt
werden muss (E. 3, 4).

    Der Miteigentumsanteil kann durch Besitzanweisung auf einen Dritten
übertragen werden (E. 5).

Sachverhalt

    A.- Die zur Coop-Gruppe gehörende Pent Holding Ltd. und die Emser
Werke AG, nachmals Ems-Chemie AG, waren seit 1971 an der Spintex AG je
hälftig beteiligt. Die Spintex AG, die eine Reihe von Textilunternehmen
beherrschte, hielt u.a. sämtliche Aktien der Kammgarnspinnerei Interlaken
AG.

    Ende 1980 übertrugen die Pent Holding Ltd. und die Emser Werke AG ihre
vinkulierten Namenaktien der Spintex AG gemeinsam auf einen ausländischen
Erwerber. Gleichzeitig übernahmen sie je die Hälfte der bis dahin von der
Spintex AG gehaltenen Beteiligungen an der Kammgarnspinnerei Interlaken
AG sowie einer weiteren Gesellschaft. Dieser Vorgang ist in zwei im
wesentlichen gleichlautenden Schreiben der Spintex AG vom 31. Dezember
1980 an die Emser Werke AG und die Pent Holding Ltd. festgehalten, wo
wörtlich ausgeführt wird:

    "Gestützt auf die Vereinbarung zwischen Pent Holding Ltd., Basel,
   sowie Emser Werke AG, Zürich, und der T. AG (dat. 31. Oktober 1980)
   werden im Zuge der Sanierung der Spintex AG die Beteiligungen

    a) Kammgarnspinnerei Interlaken AG, Interlaken ...

    b) S. AG ...
   von den bisherigen Aktionären der Spintex AG je hälftig zu den jetzigen
   Buchwerten übernommen. Die Übernahme der vorerwähnten

    Beteiligungswerte erfolgt per 31. Dezember 1980."

    Die Emser Werke AG übertrugen ihre Beteiligung sofort auf die
Ems-Chemie Holding AG, wo die 800 Inhaberaktien wie auch die beiden
Zertifikate verblieben. In der Folge bestellten die zwei Aktionärinnen
einvernehmlich die Organe der Kammgarnspinnerei Interlaken AG und fällten
die unternehmerischen Entscheidungen, brachten aber auch zu gleichen
Teilen die zur Weiterführung des defizitären Spinnereibetriebes nötigen
Mittel auf und verpflichteten sich in gleicher Weise als Bürgen. Bereits
1981 wurde die Veräusserung der Kammgarnspinnerei Interlaken AG an Dritte
ins Auge gefasst, wobei neben anderen Verhandlungen auch solche mit der
Schmid AG Gattikon aufgenommen wurden. Am 14. April 1983 schloss die
Pent Holding Ltd., vertreten durch die Coop Schweiz, mit der Schmid AG
Gattikon eine Vereinbarung zur Übernahme der Hälfte des Aktienkapitals
der Kammgarnspinnerei Interlaken AG. Darin wurde unter anderem vorgesehen,
dass sich die Schmid AG Gattikon darum bemühen werde, von der Ems-Chemie
Holding AG deren Anteil am Aktienpaket ebenfalls zu erwerben.

    Mit Schreiben vom 5. Mai 1983 ersuchte die Schmid AG Gattikon die Coop
Schweiz um Übergabe der erworbenen Aktien. Die Coop Schweiz antwortete ihr
tags darauf, dass sie die Ems-Chemie Holding AG zur sofortigen Aushändigung
der Titel aufgefordert habe. Bereits am 4. Mai 1983 hatte die Ems-Chemie
Holding AG in Kenntnis der Vereinbarung zwischen der Pent Holding Ltd. und
der Schmid AG Gattikon die beiden Zertifikate über je 1000 Inhaberaktien
sowie 780 der 800 Einzelaktien bei der Schweizerischen Bankgesellschaft in
Zürich hinterlegt mit der Weisung, die Titel nur auf gemeinsames Verlangen
der Pent Holding Ltd. und der Ems-Chemie Holding AG herauszugeben. Die
restlichen 20 Einzelaktien waren gleichentags am Sitz der Kammgarnspinnerei
Interlaken AG als Pflichtaktien des Verwaltungsrats hinterlegt worden.

    Das wiederholte Ersuchen der Pent Holding Ltd. um Herausgabe
der Aktientitel wurde seitens der Ems-Chemie Holding AG stets
zurückgewiesen. Daher gelangte die Pent Holding Ltd. am 8. Juli 1983 mit
folgendem Schreiben an die Ems-Chemie Holding AG:

    "Wir bestätigen Ihnen, dass wir uns mit Vereinbarung vom 14. April

    1983 verpflichtet haben, der Schmid AG, Gattikon, Besitz und

    Eigentumsrechte an 50% Aktienkapital Kammgarnspinnerei Interlaken zu
   verschaffen. Dabei sind wir davon ausgegangen, dass sich die
   entsprechenden Aktien in unserer freien Verfügungsgewalt befinden,
   was sich dann allerdings als unzutreffend herausgestellt hat. Effektiv
   befinden sich die zu übertragenden Inhaberpapiere in Ihrem Gewahrsam
   und werden uns zur Herausgabe an die Schmid AG vorenthalten.

    Wir weisen Sie deshalb ausdrücklich darauf hin, dass Sie den ehemals
   der Pent Holding Ltd. gehörenden Anteil an der Kammgarnspinnerei

    Interlaken nunmehr für die Schmid AG, Gattikon, halten."

    B.- Bereits am 11. Juli 1983 hatte die Schmid AG Gattikon beim
Vermittleramt des Kreises Rhäzüns Klage gegen die Ems-Chemie Holding AG
auf Herausgabe der von der Pent Holding Ltd. an sie veräusserten Titel
erhoben. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung machte die Schmid
AG Gattikon die Streitsache beim Bezirksgericht Imboden anhängig. Dieses
schützte den Herausgabeanspruch und hiess die Klage gut.

    Die Ems-Chemie Holding AG zog das erstinstanzliche Urteil an das
Kantonsgericht von Graubünden weiter, welches die Berufung mit Urteil
vom 30. April 1985 abwies. Hiegegen richtet sich die vorliegende Berufung
an das Bundesgericht.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Die Klägerin und Berufungsbeklagte leitet ihren Anspruch auf
Herausgabe von 1400 Inhaberaktien bzw. entsprechender Aktienzertifikate
der Kammgarnspinnerei Interlaken AG aus dem mit der Pent Holding Ltd. am
14. April 1983 geschlossenen Kaufvertrag sowie aus einer hernach erfolgten
Besitzanweisung her, wodurch sie Eigentum an diesen Titeln begründet
haben will. Grundlage für den behaupteten Herausgabeanspruch bildet
somit das Eigentum, und das Rechtsbegehren versteht sich als Klage aus
dem Recht (Kommentar MEIER-HAYOZ, 5. Auflage Bern 1981, N. 54 ff. zu
Art. 641 ZGB; Kommentar HAAB/SIMONIUS/SCHERRER/ZOBL, Zürich 1977, N. 33
ff. zu Art. 641 ZGB; LIVER, Schweizerisches Privatrecht V/1, Basel 1977,
S. 25 ff.; STEINAUER, Les droits réels, Bern 1985, N. 1018 ff.). Vor den
kantonalen Instanzen berief sich die Klägerin auch auf den Erwerb des
Eigentums durch ihre Rechtsvorgängerin, indem sie geltend machte, die Pent
Holding Ltd. habe 1980 das Eigentum an der Hälfte des Aktienkapitals der
Kammgarnspinnerei Interlaken AG durch den mit der Spintex AG geschlossenen
Vertrag mit Besitzanweisung rechtsgültig erworben.

Erwägung 3

    3.- a) Die kantonalen Gerichte haben sowohl den Hauptstandpunkt der
Beklagten verworfen, wonach die Pent Holding Ltd. und die Ems-Chemie AG
bzw. die Ems-Chemie Holding AG im Rahmen einer einfachen Gesellschaft
Gesamteigentum an den Aktien der Kammgarnspinnerei Interlaken AG hatten,
als auch ihren Eventualstandpunkt abgelehnt, wonach mindestens Miteigentum
der beiden Partnerinnen bestehe. Hiegegen wendet sich die Berufung der
Beklagten an das Bundesgericht, deren Rügen sich dahin zusammenfassen
lassen, das Kantonsgericht von Graubünden habe Bundesrecht verletzt,
weil es den Herausgabeanspruch der Klägerin geschützt habe, obwohl
diese gar kein Alleineigentum habe erwerben und mangels Zustimmung der
Beklagten als Gesamt- oder allenfalls Miteigentümerin nicht über die
Titel habe verfügen können (Art. 653 Abs. 2 ZGB bzw. Art. 648 Abs. 2
ZGB). Das Urteil der Vorinstanz verletze auch Art. 641 ZGB dadurch, dass
die Beklagte gezwungen werde, die Hälfte der Aktien der Kammgarnspinnerei
Interlaken AG herauszugeben, an denen sie mindestens Miteigentum habe.

    b) Bis Ende 1980, als die Pent Holding Ltd. und die Emser Werke AG
ihre durch vinkulierte Namenaktien verkörperten Beteiligungen an der
Spintex AG gleichzeitig an denselben Käufer veräusserten, war die Spintex
AG Alleineigentümerin der Inhaberaktien der Kammgarnspinnerei Interlaken
AG. Die Pent Holding Ltd. und die Emser Werke AG erwarben im Rahmen jener
Transaktion je die Hälfte der Aktien der Kammgarnspinnerei Interlaken
AG. Die Titel indessen lagen bei der Ems-Chemie Holding AG, die seit jeher
die 800 Einzelaktien und seit 1975 auch die beiden Zertifikate über je
1000 Aktien der Kammgarnspinnerei Interlaken AG verwahrt hatte, und sie
blieben nach unwidersprochener Feststellung weiterhin bei der Ems-Chemie
Holding AG hinterlegt. Zu einer körperlichen Übertragung (Tradition) der
Aktientitel an die neuen Eigentümerinnen kam es nicht; vielmehr erfolgte
der Eigentumserwerb, wie oben (E. 2) ausgeführt, durch Besitzanweisung.

    Steht damit fest, dass die Pent Holding Ltd. und die Emser Werke AG
anstelle der Spintex AG zu selbständigen und mittelbaren Besitzerinnen
der Inhaberaktien der Kammgarnspinnerei Interlaken AG wurden, während
die beklagte Ems-Chemie Holding AG diese Titel als unselbständige und
unmittelbare Besitzerin für die Erwerberinnen verwahrte, so ist damit
noch nichts über die Form des erworbenen Eigentums ausgesagt. Nach den
Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Spintex AG, die in
den beiden Schreiben vom 31. Dezember 1980 den Eigentumsübergang von ihr
auf die Pent Holding Ltd. einerseits und die Emser Werke AG anderseits
festhielt, die Titel in solche der einen oder der anderen Übernehmerin
ausgesondert hätte. Davon, dass die Erwerberinnen selbst im Augenblick
der Übernahme der Aktien eine Ausscheidung vorgenommen hätten, ist nichts
bekannt, und auch später kam es nie zu einer Aussonderung der Titel.

    Ob bei den Käuferinnen im Augenblick der Übertragung die Meinung
bestand, sie erwürben damit Alleineigentum an je der Hälfte der
Inhaberaktien der Kammgarnspinnerei Interlaken AG, kann zunächst
offenbleiben. Jedenfalls konnte ohne Individualisierung der Titel keine
der beiden Erwerberinnen Alleineigentum begründen. Eine Sachgesamtheit
- im vorliegenden Fall die Hälfte der Aktien der Kammgarnspinnerei
Interlaken AG - kann wohl Gegenstand eines einheitlichen obligatorischen
Rechtsgeschäftes sein; dingliche Rechte hingegen entstehen nach dem
das schweizerische Sachenrecht beherrschenden Spezialitätsprinzip
nur an einzelnen individualisierten Sachen (Kommentar MEIER-HAYOZ,
Systematischer Teil zu Art. 641 bis 654 ZGB, N. 75, N. 140 ff.;
Kommentar HAAB/SIMONIUS/SCHERRER/ZOBL, Einleitung zu Art. 641 bis
729 ZGB, N. 61). Daher konnte die Spintex AG zwar das Aktienpaket der
Kammgarnspinnerei Interlaken AG je hälftig an die Pent Holding Ltd. und
die Emser Werke AG verkaufen, indessen durch die gleichzeitig vereinbarte
Besitzanweisung nur das Alleineigentum an individualisierten, das heisst
ausgesonderten Aktientiteln, auf die eine oder die andere der beiden
Erwerberinnen übergehen lassen. Unterblieb die Aussonderung, so konnten
die Pent Holding Ltd. und die Emser Werke AG nur gemeinschaftliches
Eigentum erwerben. Diese Rechtsfolge trat ungeachtet dessen ein, dass die
Inhaberaktien anhand ihrer Nummern leicht auszuscheiden gewesen wären,
und auch ohne Rücksicht auf einen allfälligen Willen der Erwerberinnen,
Alleineigentum zu erlangen. Sie hätte nur durch körperliche Trennung und
Übergabe (Tradition) sämtlicher Titel oder, im Falle der Besitzanweisung,
durch eine die einzelnen Titel als Eigentum der einen oder der anderen
Käuferin kennzeichnende Ausscheidung vermieden werden können. Nur wenn
zwei ausgesonderte Hälften erworben worden wären, hätte m.a.W. an den
durch die Aussonderung individualisierten Einzelaktien und Zertifikaten
Alleineigentum entstehen können.

    c) Die Beklagte beruft sich in erster Linie auf Gesamteigentum an
den Aktien der Kammgarnspinnerei Interlaken AG, das - wie sie zutreffend
feststellt - nur aufgrund einer personalrechtlichen Verbindung denkbar ist
(OSKAR GLETTIG, Die dinglichen Rechte an Aktien, St. Galler Diss. 1953,
S. 20). Sie behauptet, dass die Emser Werke AG bzw. (nach 1980) die
Ems-Chemie Holding AG mit der Pent Holding Ltd. "stillschweigend eine
einfache Gesellschaft bezüglich der Kammgarnspinnerei Interlaken" geführt
habe. Das setzt einerseits den Bestand einer einfachen Gesellschaft und
anderseits die Einbringung der Aktien der Kammgarnspinnerei Interlaken
AG in die einfache Gesellschaft voraus.

    Es erübrigt sich, auf die enge Zusammenarbeit zwischen der Pent
Holding Ltd. und der Emser Werke AG bzw. der Ems-Chemie Holding AG
zwischen 1971 und 1983 im einzelnen einzugehen, um zu untersuchen, ob
die Geschäftspartnerinnen sich dadurch zu einer einfachen Gesellschaft
zusammengeschlossen haben. Entscheidend nämlich ist die Frage, ob - den
Bestand einer einfachen Gesellschaft vorausgesetzt - die Beteiligungen der
Pent Holding Ltd. und der Beklagten an der Kammgarnspinnerei Interlaken
AG in das Gesamteigentum der einfachen Gesellschaft übergeführt worden
sind. Diese Frage lässt sich gewiss nicht gestützt auf die Schreiben
bejahen, welche die Spintex AG am 31. Dezember 1980 mit grundsätzlich
gleichlautendem Inhalt an die Pent Holding Ltd. und die Emser Werke
AG gerichtet hat. Die Verkäuferin hatte keinen Anlass, sich zu einer
Frage zu äussern, die sie nicht berührte. Daher lassen sich die beiden
Schriftstücke nicht einer Art grammatikalischer Auslegung unterziehen,
indem mehr Gewicht auf das Wort "Beteiligungen" oder die Wendung "je
hälftig" gelegt wird und daraus Anhaltspunkte für die eine oder die andere
Form des zu übertragenden Eigentums herausgelesen werden.

    Auch aus dem Umstand, dass die Aktien der Kammgarnspinnerei Interlaken
AG nach dem Erwerb durch die Pent Holding Ltd. und die Emser Werke AG
nicht ausgeschieden wurden, ja dass - wie die Berufungsklägerin ausführt
- nicht einmal festgelegt wurde, welche Nummern dem einzelnen Aktionär
gehören sollten, kann nicht gefolgert werden, dass die Titel in eine
einfache Gesellschaft eingebracht werden wollten. Das erhellt schon
daraus, dass Kaufgegenstand die Sachgesamtheit eines Aktienpakets war, das
jederzeit in zwei gleichartige und gleichwertige Hälften geteilt werden
konnte. Die Erwerberinnen, die sich Ende 1980 über ihre Beteiligung
an der Kammgarnspinnerei Interlaken AG nicht auszuweisen brauchten,
mochten es aus irgendwelchen Gründen für ratsam gehalten haben, die
Titel unausgeschieden am bisherigen Verwahrungsort zu belassen. Mit der
Übernahme des Aktienpakets der Kammgarnspinnerei Interlaken AG schien sich,
nachdem diese bis dahin von der Pent Holding Ltd. und der Emser Werke AG
mittelbar über die Spintex AG beherrscht worden war, wenig zu ändern. Es
ist daher verständlich, dass sich die Beteiligten wenig Gedanken über den
Besitz und das Eigentum an den Aktientiteln machten und sich insbesondere
keine Rechenschaft darüber gaben, welche rechtlichen Probleme sich daraus
ergeben könnten, dass die Titel unausgesondert im Gewahrsam der einen
Seite verblieben. Auf eine bestimmte Absicht der Vertragspartnerinnen
insbesondere dahingehend, dass konkludent eine einfache Gesellschaft
mit dem Ziel begründet werden sollte, die von der Spintex AG erworbenen
Aktien der Kammgarnspinnerei Interlaken AG zur gesamten Hand einzuwerfen,
lässt sich daraus jedenfalls nicht schliessen.

    Als nicht stichhaltig erweist sich auch das Vorbringen der Beklagten,
nur die Aktien der Kammgarnspinnerei Interlaken AG hätten Gegenstand
einer einfachen Gesellschaft bilden können. Wird nämlich entsprechend
ihrer eigenen Darstellung davon ausgegangen, dass die Zusammenarbeit der
Pent Holding Ltd. und der Emser Werke AG über die Spintex AG sich bereits
in den siebziger Jahren zu einem Gesellschaftsverhältnis verdichtet habe
und dass der Zweck dieser Gesellschaft vor und nach der Abstossung der
Spintex-Gruppe und der Herauslösung der Kammgarnspinnerei Interlaken AG
derselbe gewesen sei, so steht jedenfalls fest, dass der Gesellschaftszweck
auch ohne Vereinigung der beidseitigen Beteiligungen an der Spintex AG zur
gesamten Hand erzielbar war. Die Beklagte hat zu Recht nicht behauptet, die
Pent Holding Ltd. und die Emser Werke AG hätten ihre Pakete an Namenaktien
der Spintex AG in einer einfachen Gesellschaft zusammengelegt. Hiefür
bestand kein Bedürfnis, weil die Namenaktien wegen der Vinkulierung ohnehin
nicht frei übertragbar waren. Zweck einer einfachen Gesellschaft war die
Aufrechterhaltung des Betriebes von Textilunternehmen, deren Beteiligungen
durch die Spintex AG gehalten wurden. Dazu war die Zusammenlegung der
Aktien der Spintex AG nicht erforderlich; denn die Titel verkörperten
keinerlei Betriebsmittel der einzelnen Unternehmungen. Soweit deren
Betriebsmittel nicht ausreichten oder sich Defizite einstellten, hielten
die Pent Holding Ltd. und die Beklagte Mittel zu gleichen Teilen bereit
oder leisteten Sicherheiten für Betriebskredite. Nicht anders gestaltete
sich die Zusammenarbeit im Rahmen des Betriebes der Kammgarnspinnerei
Interlaken AG. Auch hier konnte der Zweck des Zusammenschlusses verfolgt
werden, ohne dass die Aktien der Kammgarnspinnerei Interlaken AG in eine
einfache Gesellschaft eingeworfen wurden. Aus den Aktien konnten, ausser
durch Belehnung, keine Betriebsmittel gewonnen werden. Auch bestand für
die beiden Erwerberinnen der Aktien der Kammgarnspinnerei Interlaken AG
keine Notwendigkeit, vorweg Kapitalien zu Betriebszwecken zusammenzulegen,
gehörten sie doch zu zahlungskräftigen Wirtschaftsgruppen, die jederzeit
die benötigten Gelder oder Sicherheiten beschaffen konnten.

    Keine Anhaltspunkte bestehen schliesslich dafür, dass die
Aktionärinnen der Kammgarnspinnerei Interlaken AG ihre Beteiligungen
in Gesamteigentum übergeführt hätten, um die Titel dereinst gemeinsam
verkaufen zu können. Hätte bei der Herauslösung der Kammgarnspinnerei
Interlaken AG aus der Spintex AG diese Absicht bestanden, so wäre sie
wohl in einer Urkunde festgehalten worden. Zwar wurde bald nach der
Übernahme gemeinsam ein Interessent gesucht, der geneigt gewesen wäre,
die Kammgarnspinnerei Interlaken AG gesamthaft zu übernehmen, und wurde
im März 1983 die Schweizerische Bankgesellschaft mit einem entsprechenden
Vermittlungsmandat betraut; doch lassen sich daraus keine zwingenden
Schlüsse ziehen. Nahe liegt einzig die Überlegung, für die gesamthafte
Übernahme des Spinnereibetriebes lasse sich leichter ein Käufer finden
als für hälftige Beteiligungen. Jedenfalls war es lediglich im Hinblick
auf den Verkauf der Aktien nicht erforderlich, sie alle in eine einfache
Gesellschaft einzuwerfen.

    Wenn deshalb das Kantonsgericht von Graubünden weder bei der
Übernahme der Inhaberaktien der Kammgarnspinnerei Interlaken AG noch
zu einem späteren Zeitpunkt schlüssige Indizien für die Begründung von
Gesamteigentum zwischen der Pent Holding Ltd. und der Emser Werke AG
bzw. der Beklagten zu erkennen glaubte, so ist die entsprechende rechtliche
Schlussfolgerung im Zusammenhang mit dem Eigentum an den umstrittenen
Aktien nicht zu beanstanden. Mithin verletzte die Vorinstanz Bundesrecht
nicht dadurch, dass sie unter dem Blickwinkel des Gesamteigentums keinen
Grund sah, die Veräusserung der Aktien der Kammgarnspinnerei Interlaken AG
durch die Pent Holding Ltd. an die Klägerin als unzulässig zu bezeichnen.

Erwägung 4

    4.- Die Vorinstanz hat verneint, dass die Pent Holding Ltd.  und die
Emser Werke AG, die nach dem vorstehend Gesagten kein Gesamteigentum
begründet, an den Aktien der Kammgarnspinnerei Interlaken AG aber auch
nicht Alleineigentum erworben haben (oben E. 3b), als Miteigentümerinnen
der umstrittenen Titel zu betrachten seien. Sie hat deshalb nicht
geprüft, ob dem Verkauf der Hälfte der Inhaberaktien der Kammgarnspinnerei
Interlaken AG an die klagende Schmid AG Gattikon und deren Verlangen auf
Herausgabe der Titel durch die Beklagte Hindernisse aus dem Miteigentum
entgegenstanden.

    a) Miteigentum ist im vorliegenden Fall - von den Parteien
offensichtlich ungewollt - entstanden, weil keine Aussonderung der
Einzelaktien und Aktienzertifikate der Kammgarnspinnerei Interlaken AG
nach deren Übernahme durch die Pent Holding Ltd. und die Emser Werke AG
vorgenommen worden ist. Im Ergebnis ist der Tatbestand nicht unähnlich
der Vermischung im Sinne von Art. 727 ZGB, deren Rechtsfolgen -
insbesondere Miteigentum - unabhängig vom Willen wie auch vom guten
oder bösen Glauben der daran beteiligten Personen eintreten (Kommentar
HAAB/SIMONIUS/SCHERRER/ZOBL, N. 28 zu Art. 727 ZGB). Immerhin ist zu
beachten, dass die hier umstrittenen Inhaberaktien gleich wie Geldstücke
und Banknoten ohne Beschädigung oder unverhältnismässigen Aufwand wieder
getrennt werden können (Kommentar STARK, Bern 1984, N. 7 zu Art. 935 ZGB).

    Die Lehre hat unter dem Blickwinkel von Art. 727 ZGB der
Sammelverwahrung von Wertpapieren, wie sie im Bankgeschäft Eingang gefunden
hat, besondere Aufmerksamkeit geschenkt und in diesem Zusammenhang den
Begriff des modifizierten und labilen Miteigentums geprägt (Kommentar
HAAB/SIMONIUS/SCHERRER/ZOBL, N. 94c zu Art. 727 ZGB; mit Hinweis auf
BAERLOCHER in Schweizerisches Privatrecht VII/1, Basel 1977, S. 690,
Kommentar OSER/SCHÖNENBERGER, Zürich 1945, N. 4 zu Art. 484 OR, Kommentar
STARK, N. 7 zu Art. 935 ZGB, RICO JENNY, Privatrechtsverhältnisse
der Vermengung von Wertpapieren im Verwaltungsdepot der Bank (die
Haussammelverwahrung), Zürcher Diss. 1969, S. 112, LIVER in Schweizerisches
Privatrecht V/1, S. 382, PHILIPP HECK, Grundriss des Sachenrechts, Tübingen
1930, S. 261). Von labilem Miteigentum wird deshalb gesprochen, weil die
aufbewahrende Bank ohne weiteres berechtigt, aber auch verpflichtet ist,
jedem Hinterleger auf Verlangen Wertpapiere ohne Mitwirkung und Zustimmung
der andern Miteigentümer von Art und Zahl, wie sie vom Ansprecher deponiert
wurden, herauszugeben. Damit fällt die Verfügungsbeschränkung, wie sie
im Normalfall dem Miteigentümer namentlich durch Art. 648 Abs. 2 ZGB
auferlegt ist, weg.

    b) Mit der Hinterlegung von Inhaberpapieren gleicher Art im Sammeldepot
einer Bank lässt sich der hier zu beurteilende Sachverhalt nun in der
Tat vergleichen. Wie ausgeführt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass die Pent Holding Ltd. und die Emser Werke AG die Inhaberaktien
der Kammgarnspinnerei Interlaken AG mit einer bestimmten Absicht im
Gewahrsam der Ems-Chemie Holding AG gelassen haben. Sie haben auch
nicht willentlich Miteigentum begründet; vielmehr ist diese Rechtsfolge
unbeabsichtigt eingetreten, weil die umstrittenen Aktientitel sich
mangels Aussonderung vermischt haben. Es rechtfertigt sich deshalb,
die Pent Holding Ltd. genauso zu behandeln wie den Eigentümer von
gleichartigen Inhaberpapieren, der diese im Sammeldepot einer Bank
hinterlegt hat. Das bedeutet nach dem oben (E. a) Gesagten, dass die Pent
Holding Ltd. jederzeit und ohne Zustimmung der Emser Werke AG die Hälfte
der Aktien der Kammgarnspinnerei Interlaken AG - das sind 400 Einzelaktien
und ein 1000 Inhaberaktien verkörperndes Zertifikat - von der Ems-Chemie
Holding AG herausverlangen konnte.

    Zum gleichen Ergebnis gelangt man bei der analogen Anwendung von
Art. 484 Abs. 2 OR auf den vorliegenden Rechtsstreit, wie sie insbesondere
BAERLOCHER (aaO, S. 691 f.) im Zusammenhang mit der Banksammelverwahrung
ins Auge fasst. Es ist anerkannt, dass diese obligationenrechtliche
Bestimmung Art. 650/651 ZGB vorgeht (BAERLOCHER, aaO, S. 691; mit Hinweis
auf Kommentar MEIER-HAYOZ, 4. Auflage Bern 1966, N. 7 zu Art. 651 ZGB,
Kommentar HAAB/SIMONIUS, Zürich 1948, N. 13 zu Art. 650/651 ZGB, Kommentar
OSER/SCHÖNENBERGER, N. 5 zu Art. 484 OR). Sie verleiht dem Hinterleger
die Befugnis, seinen Anteil herauszuverlangen, ohne dass er zuerst die
Aufhebung des Miteigentums gegenüber den übrigen Hinterlegern zu verlangen
braucht und ohne dass die Auseinandersetzung gemäss Art. 651 ZGB vor sich
zu gehen braucht (Kommentar OSER/SCHÖNENBERGER, N. 4, 5 zu Art. 484 OR).

    c) In gleicher Weise beurteilt sich die Rechtslage nach der Übernahme
der hälftigen Beteiligung der Emser Werke AG durch die Beklagte. Die noch
immer nicht ausgesonderten Titel standen nunmehr im Miteigentum der Pent
Holding Ltd. und der Ems-Chemie Holding AG, doch blieb dieses Miteigentum
ein solches besonderer Ausprägung. Die Beklagte hatte - nicht anders als
die Pent Holding Ltd. - einen Anspruch auf sofortige und vereinfachte
Aufhebung des Miteigentums, den sie als unmittelbare Besitzerin durch
Aussonderung der Aktientitel hätte befriedigen können. Anderseits
blieb sie in ihrer Eigenschaft als Aufbewahrerin zur Herausgabe der
Hälfte der Titel an die Pent Holding Ltd. auf deren erstes Verlangen
verpflichtet. Dass die Pent Holding Ltd. und die Beklagte später nicht
bloss die Absicht gehabt hätten, die von ihnen gehaltenen Inhaberaktien
der Kammgarnspinnerei Interlaken AG gleichzeitig an einen Erwerber zu
veräussern, sondern darüber hinaus sich gegenseitig rechtlich verpflichtet
hätten, nicht anders als gemeinsam über die Titel zu verfügen, kann aus
den Umständen nicht geschlossen werden.

    d) Daraus folgt, dass die Pent Holding Ltd. ihr Miteigentum an den
Aktien der Kammgarnspinnerei Interlaken AG rechtsgeschäftlich auf die
Schmid AG Gattikon übertragen oder mit dieser ein Verpflichtungsgeschäft
auf Verschaffung des Eigentums an 1400 Inhaberaktien abschliessen
konnte. Ja die Pent Holding Ltd. konnte angesichts des besonderen
Charakters ihres Miteigentums der Klägerin nach der Besitzanweisung am
Miteigentumsanteil einen eigenen dinglichen Herausgabeanspruch gegenüber
der Ems-Chemie Holding AG verschaffen.

    Das Kantonsgericht von Graubünden hat daher weder den von der
Beklagten angerufenen Art. 648 Abs. 2 ZGB noch andere Bestimmungen des
materiellen Bundesrechts - namentlich auch nicht die Art. 650/651 ZGB -
dadurch verletzt, dass es die Vindikationsklage der Schmid AG Gattikon
geschützt hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz
den Standpunkt der Beklagten, es liege Miteigentum vor, verworfen hat.

    e) Aus dem Gesagten folgt zudem, dass der Vorwurf mangelnder
Spezifikation des Klagebegehrens ins Leere stösst. Es liegt im Wesen der
Sache, dass der Miteigentümer an vermischten Inhaberpapieren in aller
Regel nicht in der Lage ist, die herauszugebenden Titel, auch wenn sie
numeriert sind, einzeln zu bezeichnen. Er kann, weil er die Herausgabe
einer bestimmten Stückzahl gleichartiger und gleichwertiger Sachen -
also von Gattungssachen - verlangt, dem herausgabepflichtigen Schuldner
die Auswahl der einzelnen Stücke überlassen (Art. 71 Abs. 1 OR).

Erwägung 5

    5.- Die Beklagte sieht die Art. 919 und 924 ZGB verletzt, weil die
Klägerin an den Titeln, deren Herausgabe sie verlangt, nie Besitz und
damit auch nie Eigentum erworben habe. Mangels Besitzes habe die Pent
Holding Ltd. der Schmid AG Gattikon aus eigenem Recht auch keinen solchen
verschaffen können, so dass sich ein allenfalls zwischen der Klägerin
und der Pent Holding Ltd. zustande gekommener Vertrag auf Besitzanweisung
wegen unmöglichen Inhalts aufgrund von Art. 20 OR als ungültig erwiese. Im
übrigen fehle es am Nachweis für den Abschluss eines solchen Vertrages.

    a) Als die Pent Holding Ltd. am 14. April 1983 mit der Klägerin
die Vereinbarung zur Übernahme der Hälfte des Aktienkapitals der
Kammgarnspinnerei Interlaken AG schloss, war unbestrittenermassen der
Aufbewahrungsort der Aktientitel in Vergessenheit geraten. Die für die
Pent Holding Ltd. handelnden Personen waren sich nicht bewusst, dass
sämtliche Titel noch immer unausgesondert im Gewahrsam der Ems-Chemie
Holding AG lagen, und die Beklagte merkte offenbar zunächst selber
nicht, dass sie selber alle Aktien verwahrte. Erst als die Pent Holding
Ltd. an die Beklagte herantrat und ihre Hälfte aus den Aktientiteln
herausverlangte, um den mit der Klägerin geschlossenen Vertrag erfüllen
zu können, wurde die Beklagte der tatsächlichen Situation gewahr. Sie
verweigerte die Herausgabe der Titel und hinterlegte sie bis auf 20
Pflichtaktien des Verwaltungsrates der Kammgarnspinnerei Interlaken
AG bei der Schweizerischen Bankgesellschaft in Zürich, die sie anwies,
die Titel nur auf gemeinsames Verlangen der Pent Holding Ltd. und der
Ems-Chemie Holding AG herauszugeben. Die 20 Pflichtaktien deponierte die
Beklagte am Sitz der Kammgarnspinnerei Interlaken AG.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten vermochten diese nachträglichen
Dispositionen die Rechtslage nicht zum Nachteil der Pent Holding
Ltd. oder der Klägerin zu ändern. Die Beklagte, welche die Titel bei der
Schweizerischen Bankgesellschaft und der Kammgarnspinnerei Interlaken
AG hinterlegt hatte, blieb selbständige und mittelbare Besitzerin und
hätte als solche einer gegen sie gerichteten Vindikationsklage der Pent
Holding Ltd. die Hinterlegung nicht entgegenhalten können. Wäre die
Ems-Chemie Holding AG durch den Richter zur Herausgabe der Hälfte der
Titel an die Pent Holding Ltd. verpflichtet worden, so hätte gestützt
darauf die Schweizerische Bankgesellschaft zur Herausgabe an die Pent
Holding Ltd. veranlasst werden können. In gleicher Weise kann aber
nun die Schmid AG Gattikon - unter der Voraussetzung, dass sie von der
Pent Holding Ltd. die aus dem Miteigentum fliessenden Rechte erworben
hat - die Herausgabe der Titel an sich verlangen. Dass die Pent Holding
Ltd. nachträglich anderen Sinnes geworden ist, ihre Vereinbarung mit der
Klägerin nach Einleitung des vorliegenden Prozesses wegen Willensmangels
angefochten und dem Vertrag der Beklagten mit der Schweizerischen
Bankgesellschaft über die Hinterlegung der Titel zugestimmt hat, vermag
die Rechtslage zwischen den Prozessparteien nicht zu beeinflussen, wie
noch aufzuzeigen ist.

    b) Gemäss Ziff. 1 der Vereinbarung vom 14. April 1983 sollte die
Übernahme der Hälfte des Aktienkapitals der Kammgarnspinnerei Interlaken
AG durch die Klägerin "mit sofortiger Wirkung" geschehen. Das war
insofern unpräzis formuliert, als gemäss Ziff. 13 der gesamte Vertrag
unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Verbandsdirektion bzw. den
Ausschuss des Verwaltungsrates der Coop Schweiz geschlossen wurde, die bis
27. April 1983 zu erfolgen hatte. Offensichtlich verstanden die Parteien
diese Vereinbarung als Verpflichtungsgeschäft, wobei die Pent Holding
Ltd. davon ausging, dass sie die in ihrem Besitz befindlichen Aktientitel
nach erfolgter Genehmigung sofort der Schmid AG Gattikon aushändigen
könne. Dabei täuschte sich die Pent Holding Ltd. freilich nicht nur
deshalb, weil die Aktien nicht ohne weiteres greifbar waren, sondern
sie verkannte auch die Eigentumsverhältnisse. Den Anspruch der Klägerin
auf Übertragung des unmittelbaren Besitzes an der Hälfte der Aktien der
Kammgarnspinnerei Interlaken AG konnte die Pent Holding Ltd. solange
nicht erfüllen, als sich die Beklagte (aus nicht festgestellten und den
Akten nicht zu entnehmenden Gründen) weigerte, die Titel herauszugeben.

    Die Klägerin beharrte gegenüber der Pent Holding Ltd. auf der
Vertragserfüllung, was sie damit zum Ausdruck brachte, dass sie am 8. Juli
1983 beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die Coop Schweiz und
die Pent Holding Ltd. Klage auf Übergabe der 1400 Titel einleitete, also
auf Erfüllung klagte. In Kenntnis der bevorstehenden Klageeinleitung -
die Sühneverhandlung hatte am 5. Juli 1983 stattgefunden - wies die Pent
Holding Ltd. die Ems-Chemie Holding AG mit Schreiben vom 8. Juli 1983
darauf hin, dass diese den ehemals der Pent Holding Ltd. gehörenden Anteil
an den Aktien der Kammgarnspinnerei Interlaken AG nunmehr für die Schmid
AG Gattikon halte. Ob und inwiefern dieser Schritt zwischen der Pent
Holding Ltd. und der Klägerin abgesprochen worden war, lässt sich weder
den vorinstanzlichen Feststellungen noch den Akten entnehmen. Hingegen
steht fest, dass die Klägerin von der Pent Holding Ltd. eine Fotokopie
dieses Schreibens zugestellt erhielt und nur drei Tage später beim
Vermittleramt des Kreises Rhäzüns die Klage einleitete, die Gegenstand
dieses Verfahrens ist.

    In diesen Vorgängen sahen sowohl das Bezirksgericht Imboden
als auch das Kantonsgericht von Graubünden - die allerdings vom
Alleineigentum der Pent Holding Ltd. ausgingen - eine stillschweigend
zustande gekommene Vereinbarung auf Besitzanweisung zwischen der Pent
Holding Ltd. und der Schmid AG Gattikon; dabei setzten offenbar beide
Instanzen den Zeitpunkt des Zustandekommens vor dem 8. Juli 1983 an, das
Bezirksgericht in einer Eventualbegründung aber auch nach diesem Datum. In
dem Schreiben der Pent Holding Ltd. an die Ems-Chemie Holding AG sodann
sahen die kantonalen Gerichte zwar nicht eine Besitzanweisung, jedoch
die Mitteilung einer solchen an den unmittelbaren Besitzer der Sache. Ob
aus einer solchen Mitteilung auf eine bereits erfolgte Besitzanweisung
geschlossen werden kann, wie die kantonalen Instanzen annahmen, kann
dahingestellt bleiben. Jedenfalls erweist sich die Eventualbegründung
des Bezirksgerichts als zutreffend, wonach sich das stillschweigende
Einverständnis der Klägerin, den Miteigentumsanteil an den umstrittenen
Aktien durch Besitzanweisung zu erwerben, aus ihrem weiteren Handeln mit
hinreichender Schlüssigkeit ergibt.

    Im Besitz der Kopie des Schreibens der Pent Holding Ltd. vom
8. Juli 1983, leitete nämlich die Klägerin bereits am 11. Juli 1983 beim
Vermittleramt des Kreises Rhäzüns die vorliegende Klage auf Herausgabe
der Hälfte des Aktienpaketes der Kammgarnspinnerei Interlaken AG ein
und berief sich damit auf ihr Eigentum. Das von der Klägerin an den
Vermittler gerichtete Rechtsbegehren entsprach dem, was den Gerichten
zur Entscheidung vorlag. Eigentum an den Titeln konnte die Schmid AG
Gattikon sinnvollerweise nur unter der Voraussetzung geltend machen, dass
ihr dieses durch die Pent Holding Ltd. übertragen worden war, was - wenn
nicht durch Tradition - einzig durch Besitzanweisung am Miteigentumsanteil
hatte geschehen können (die Übertragung des Besitzes bei Miteigentum
durch ein Surrogat und damit wohl auch durch Besitzanweisung bejaht
Kommentar HAAB/SIMONIUS/SCHERRER/ZOBL, N. 11 zu Art. 646 ZGB). Ob das
Schreiben der Pent Holding Ltd. an die Ems-Chemie Holding AG vom 8. Juli
1983 in Absprache mit der Klägerin verfasst wurde oder ob diese erst
nachträglich davon erfuhr, ist von untergeordneter Bedeutung. Jedenfalls
setzte die Einleitung einer sich auf das Eigentum gründenden Klage gegen
die Ems-Chemie Holding AG notwendigerweise das Einverständnis der Klägerin
mit dem Inhalt des Schreibens vom 8. Juli 1983 voraus, insbesondere damit,
dass die Beklagte die Titel nicht mehr für die Pent Holding Ltd., sondern
für sie - die Schmid AG Gattikon - halten solle.

    c) Der Besitz geht durch Besitzanweisung über, sobald dies zwischen
dem Veräusserer und dem Erwerber vereinbart wird. Eine Benachrichtigung
des Dritten, der die Sache bisher für den Veräusserer als unselbständiger
Besitzer besass, ist für den Übergang der Sache auf den Erwerber als
neuen selbständigen Besitzer entgegen der Auffassung der Beklagten nicht
erforderlich (BGE 109 II 150 E. d, mit Hinweisen). Die einzige Auswirkung
der Unterlassung der Anzeige an den Dritten (Art. 924 Abs. 2 ZGB) besteht
darin, dass sich dieser durch Herausgabe der Sache an den bisherigen,
selbständigen Besitzer befreien kann (BGE 93 II 480 E. 5, 46 II 49;
Kommentar STARK, N. 22 ff. zu Art. 924 ZGB).

    Durch die Vereinbarung der Besitzanweisung trat die Klägerin auch
ohne, ja sogar gegen den Willen der Beklagten in die ihr von der Pent
Holding Ltd. eingeräumte Rechtsstellung ein; das heisst, sie wurde
mittelbare und selbständige Besitzerin am Miteigentumsanteil betreffend
die Hälfte der Aktien der Kammgarnspinnerei Interlaken AG. Ihre Stellung
als selbständige Besitzerin gründet nicht - wie die Parteien des Vertrags
vom 14. April 1983 irrtümlicherweise meinten - auf Alleineigentum, sondern
auf Miteigentum zusammen mit der Ems-Chemie Holding AG. Wie oben (E. 4a,
b) dargelegt, handelt es sich dabei um Miteigentum besonderer Ausprägung
in dem Sinne, dass damit der Anspruch auf dessen jederzeitige Aufhebung
durch Herausgabe der Titel verbunden ist. Der dingliche Anspruch auf
Herausgabe musste daher der Klägerin nicht eigens abgetreten werden,
sondern ging mit der Besitzanweisung am Miteigentumsanteil auf sie über.

    Genausowenig wie gegenüber der Pent Holding Ltd. konnte die Beklagte
gegenüber der Klägerin, die einen dinglichen Rechtstitel erworben hatte,
die Herausgabe mit aus dem Eigentum sich ergebenden Gründen verweigern
(Art. 924 Abs. 3 ZGB e contrario). Das Kantonsgericht von Graubünden hat
deshalb mit dem Entscheid, dass die Klägerin durch Besitzanweisung einen
Anspruch auf Herausgabe der 1400 Inhaberaktien der Kammgarnspinnerei
Interlaken AG erworben habe, kein Bundesrecht verletzt.

    d) Nicht zu hören ist schliesslich das Argument der Beklagten,
durch Besitzanweisung hätten ohnehin nur 1390 Aktientitel übertragen
werden können, weil seit dem 4. Mai 1983 mit Wissen der Pent Holding
Ltd. 20 Pflichtaktien der Mitglieder des Verwaltungsrates am Sitz der
Kammgarnspinnerei Interlaken AG hinterlegt gewesen seien.

    Auch die bei der Kammgarnspinnerei Interlaken AG liegenden Aktien
standen im Miteigentum der Pent Holding Ltd. und der Ems-Chemie Holding
AG, und auch bezüglich dieser Titel stand der Pent Holding Ltd. ein
Vindikationsanspruch gegenüber der Beklagten zu, der durch Besitzanweisung
am Miteigentumsanteil an die Klägerin überging. Durch die Hinterlegung am
Sitz der Kammgarnspinnerei Interlaken AG konnte die Beklagte den Anspruch
auf Herausgabe nicht ausschliessen, selbst wenn - was die Beklagte nie
behauptet hat - die von der Ems-Chemie Holding AG in den Verwaltungsrat
der Kammgarnspinnerei Interlaken AG delegierten Personen kraft Statuten
zur Hinterlegung von wenigstens 10 Aktien verpflichtet gewesen sein
sollten. Die Hinterlegungspflicht besteht gegenüber der Gesellschaft
und trifft grundsätzlich die Mitglieder des Verwaltungsrates persönlich
(Kommentar BÜRGI, N. 4 zu Art. 709/710 OR). Hinterlegte die Beklagte
die Pflichtaktien gegen den Willen der Pent Holding Ltd., so änderte
sich damit nichts an deren Anspruch auf Herausgabe der Hälfte aller
Aktien. Es oblag der Kammgarnspinnerei Interlaken AG, von den Mitgliedern
des Verwaltungsrates, die von der Pent Holding Ltd. (und später von
der Schmid AG Gattikon) abgeordnet wurden, eine den statutarischen
Vorschriften entsprechende Zahl von Pflichtaktien einzufordern. Im übrigen
konnte die Beklagte dem Vindikationsanspruch genügen, ohne die bei der
Kammgarnspinnerei Interlaken AG deponierten Inhaberaktien zurückfordern
zu müssen.