Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 112 II 289



112 II 289

48. Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. April 1986 i.S. B. gegen B.
(Berufung) Regeste

    Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils; internationale
Zuständigkeit.

    Die schweizerischen Gerichte sind nicht zuständig, eine
verselbständigte Klage betreffend die wirtschaftlichen Nebenfolgen einer im
Ausland zwischen ausländischen Staatsangehörigen ausgesprochenen Scheidung
zu beurteilen. Eine Ausnahme wird nur zugelassen, wenn der Scheidungsstaat
für eine solche Klage keinen Gerichtsstand zur Verfügung stellt. Dies ist
aber nicht schon der Fall, wenn der ausländische Scheidungsrichter aus
reinen Zweckmässigkeitsüberlegungen die Regelung der Nebenfolgen, die keine
Statusfragen betreffen, dem schweizerischen Richter überlassen wollte.

Sachverhalt

    A.- D. B. und J. K., beide jugoslawische Staatsangehörige, lernten
sich im Jahre 1966 kennen. Am 4. März 1968 wurde die gemeinsame Tochter
Brigitte geboren, und am 20. September 1969 heirateten D. B. und J. K. in
Jugoslawien. Später übersiedelten die Ehegatten in die Schweiz, wo sie
heute noch wohnen und arbeiten.

    B.- Am 27. Mai 1983 reichte die Ehefrau Scheidungsklage ein. Sie
beantragte die Scheidung der Ehe, die Zuteilung der Tochter Brigitte
an sie und die Regelung der Nebenfolgen der Scheidung nach Gesetz. Der
Ehemann erklärte sich mit der Scheidung einverstanden und liess sich
vorerst widerspruchslos auf die Klage ein. Während der Pendenz des
Scheidungsverfahrens in der Schweiz erhob der Beklagte dann seinerseits
in Jugoslawien Scheidungsklage.

    Mit Urteil vom 7. März 1984 schied das Grundgericht X. in Jugoslawien
die Ehe der Parteien und sprach die Tochter Brigitte der Mutter zur
Pflege und Erziehung zu. Hingegen verzichtete das jugoslawische Gericht
darauf, über die Unterhaltsbeiträge des Vaters für die Tochter und über
die weiteren Nebenfolgen der Scheidung zu befinden. Hinsichtlich des
Unterhaltsbeitrags an die Tochter hielt der Heimatrichter ausdrücklich
fest, das unterhaltsberechtigte Kind lebe wie seine Eltern in der
Schweiz. Es sei daher angezeigt, dass der schweizerische Richter über
diesen Unterhaltsbeitrag entscheide. Da es sich dabei nicht um eine
Statusfrage handle, stehe der Zuständigkeit des schweizerischen Richters
nichts entgegen.

    Der im schweizerischen Verfahren beklagte Ehemann bestritt hingegen
mit Schreiben vom 10. April 1984 die Zuständigkeit des schweizerischen
Richters.

    C.- In der Folge nahm das Bezirksgericht mit Urteil vom 21. Juni
1984 davon Vormerk, dass die Ehe der Parteien vom Grundgericht X. in
Jugoslawien am 7. März 1984 geschieden und die Tochter Brigitte unter
die elterliche Gewalt der Mutter gestellt worden sei. In Ergänzung
zum jugoslawischen Urteil regelte das Bezirksgericht das Besuchsrecht
des Vaters und verpflichtete diesen, an den Unterhalt der Tochter einen
monatlichen Beitrag von Fr. 500.-- zu bezahlen. Ferner verurteilte es den
Beklagten zur Leistung einer monatlichen Unterhaltsrente von Fr. 300.--
gestützt auf Art. 151 Abs. 1 ZGB an die geschiedene Ehefrau für die Dauer
von zehn Jahren. Schliesslich nahm das Bezirksgericht auch davon Vormerk,
dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt seien.

    Dieses Urteil zog der Beklagte an das Kantonsgericht St. Gallen weiter,
welches die Berufung am 11. Januar 1985 abwies.

    D.- Der Beklagte erhebt Berufung beim Bundesgericht. Er beantragt
die Aufhebung der beiden vorinstanzlichen Urteile und die Feststellung,
dass die schweizerischen Gerichte zur Regelung der Nebenfolgen der vom
Grundgericht X. am 7. März 1984 ausgesprochenen Scheidung nicht zuständig
seien, so dass auf die Klage nicht einzutreten sei; eventuell sei der
Klägerin eine Unterhaltsrente gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB zu verweigern.

    Die Klägerin stellt Antrag auf Abweisung der Berufung.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Soweit vom Beklagten die Regelung des Besuchsrechts angefochten
wird, kann auf die Berufung gestützt auf Art. 44 OG ohne weiteres
eingetreten werden. Aber auch die umstrittenen Unterhaltsbeiträge für
die Klägerin und die Tochter der Parteien überschreiten die in Art. 46
und Art. 62 Abs. 1 ZGB vorgesehenen Streitwertgrenzen, so dass auch unter
diesem Gesichtspunkt auf die Berufung einzutreten ist.

Erwägung 2

    2.- Nach feststehender Rechtsprechung ist vom bundesrechtlichen
Grundsatz der notwendigen Einheit des Scheidungsurteils auszugehen. Das
bedeutet, dass nach schweizerischer Rechtsauffassung der mit der
Scheidungsklage befasste Richter ausschliesslich zuständig ist zur
Regelung der Nebenfolgen der Ehescheidung (BGE 107 II 15 E. 2 mit
zahlreichen Hinweisen). Nur ausnahmsweise darf der Scheidungsrichter die
güterrechtliche Auseinandersetzung in ein besonderes Verfahren verweisen
(BGE 95 II 67 und 108 II 384/85). Aus dem Grundsatz der Einheit des
Scheidungsurteils folgt auch die ausschliessliche Zuständigkeit des
Scheidungsrichters zur Ergänzung eines lückenhaften Urteils, sei dieses
Urteil gegenüber schweizerischen oder ausländischen Ehegatten in der
Schweiz oder im Ausland ausgesprochen worden. Eine die Nebenfolgen
betreffende Ergänzungsklage kann demnach in der Schweiz grundsätzlich nicht
angebracht werden, wenn die Scheidung im Ausland ausgesprochen worden ist,
und zwar auch dann nicht, wenn die in Frage stehenden Nebenfolgen nach
dem Recht des Scheidungsstaates im Scheidungsprozess selbst gar nicht
geltend gemacht werden konnten, sondern in ein besonderes Nachverfahren
verwiesen waren. Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn der ausländische
Scheidungsrichter den in der Schweiz wohnhaften geschiedenen Ehegatten
für die Regelung der Nebenfolgen einen Gerichtsstand versagt. In diesem
Fall lassen die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die Lehre die
Ergänzungsklage beim Richter des gemeinsamen schweizerischen Wohnsitzes der
Parteien zu (BGE 107 II 16 E. 2 mit Hinweisen). Wohnt nur der Beklagte
in der Schweiz, so kann die Ergänzungsklage auch an dessen Wohnsitz
angebracht werden.

Erwägung 3

    3.- Das Kantonsgericht St. Gallen hat in seinem Urteil vom 11. Januar
1985 die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche in BGE 107
II 13 ff. erneut bestätigt worden ist, nicht übersehen. Indessen war es
der Meinung, dass sich im vorliegenden Fall eine Ausnahme vom Grundsatz
der Einheit des Scheidungsurteils rechtfertige. Es wies darauf hin,
dass die Scheidung der Parteien im Ausland ausgesprochen worden sei,
wobei der jugoslawische Richter alle Statusfragen beurteilt, sich jedoch
geweigert habe, auch die Nebenfolgen zu regeln mit der Begründung, der
schweizerische Richter kenne die Verhältnisse der in der Schweiz lebenden
Parteien genauer und sei daher besser in der Lage, einen angemessenen
Entscheid zu treffen. Die Situation lasse sich mit jener vergleichen,
in welcher der Scheidungsstaat einen Gerichtsstand für die Regelung
der Nebenfolgen der Scheidung versage. Die Bejahung der Zuständigkeit
des schweizerischen Richters zur Beurteilung der Ergänzungsklage über
die Nebenfolgen der Ehescheidung sei nicht nur zweckmässig und im
Hinblick auf den Wohnsitz aller Beteiligten in der Schweiz sachgerecht,
angesichts der Haltung des jugoslawischen Heimatrichters bestehe auch
nicht die Gefahr widersprechender Urteile. Zudem könne im Unterschied
zu dem in BGE 107 II 13 ff. beurteilten Fall hier nicht von einer echten
Ergänzungsklage gesprochen werden, da zuerst in der Schweiz auf Scheidung
geklagt worden sei und erst nachträglich der Ehemann in Jugoslawien ein
Scheidungsverfahren anhängig gemacht habe.

Erwägung 4

    4.- Dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine normale
Klage auf Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils handle,
leuchtet ein. Indessen lässt sich dies entgegen der Auffassung
des Kantonsgerichts nicht damit begründen, dass noch vor der
Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens in Jugoslawien die Ehefrau
vor dem schweizerischen Richter Scheidungsklage erhoben hat. Ob diese
Scheidungsklage im Hinblick auf Art. 7h Abs. 1 NAG zu einer Scheidung
hätte führen können, muss zum mindesten als zweifelhaft erscheinen.
Dem jugoslawischen Scheidungsurteil vom 7. März 1984 ist nämlich zu
entnehmen, dass das jugoslawische Recht die ausschliessliche Zuständigkeit
für die Scheidung jugoslawischer Staatsangehöriger beansprucht. Vor allem
ist aber nicht einzusehen, inwiefern sich aus der Tatsache, dass zuerst
in der Schweiz ein Scheidungsverfahren eingeleitet wurde, für die hier
allein zu beurteilende Frage, ob sich eine Ausnahme vom Grundsatz der
Einheit des Scheidungsurteils rechtfertige, etwas Schlüssiges ergeben
könnte. Da dieses Scheidungsverfahren in der Schweiz nicht zu einer
Scheidung geführt hat, stellt sich nur die Frage der Ergänzung des
ausländischen Scheidungsurteils.

    Die Besonderheit dieser Ergänzung besteht nun darin, dass das
Grundgericht X. bewusst ein lückenhaftes Scheidungsurteil erlassen
hat, indem es nur die Statusfragen, die sich im Zusammenhang mit der
Ehescheidung stellen, beurteilt hat, während es die weiteren Nebenfolgen
der Scheidung trotz grundsätzlicher Zuständigkeit des jugoslawischen
Heimatrichters dem schweizerischen Wohnsitzrichter zur Regelung überlassen
wollte. Der jugoslawische Scheidungsrichter hat somit den Grundsatz der
Einheit des Scheidungsurteils absichtlich missachtet und eine geteilte
Zuständigkeit für die Scheidung und die Zuteilung der elterlichen
Gewalt einerseits sowie der übrigen persönlichen und wirtschaftlichen
Nebenfolgen der Ehescheidung anderseits angenommen. Dass die jugoslawische
Rechtsordnung eine solche Spaltung der Zuständigkeit im Bereiche der
Scheidung zwingend vorschreiben würde, hat der jugoslawische Richter
indessen nicht festgestellt. Hingegen hat das Grundgericht X. in einer
"Bescheinigung" vom 29. März 1984 die Meinung vertreten, dass eine solche
Zuständigkeitsspaltung mit der jugoslawischen Rechtsordnung vereinbar sei
und von der Sache her als zweckmässiger erscheine als die ausschliessliche
jugoslawische Zuständigkeit. Demnach scheint aus jugoslawischer Sicht
für jene Nebenfolgen der Ehescheidung, welche nicht die Scheidung als
solche und auch nicht die Kinderzuteilung betreffen, eine alternative
Zuständigkeit des Heimat- und des Wohnsitzstaates der betroffenen Parteien
gegeben zu sein.

    Damit ist aber noch nicht nachgewiesen, dass eine solche alternative
Zuständigkeit in einem Teilbereich des Scheidungsrechts der jugoslawischen
Rechtsordnung entspricht und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung
und der Lehre anerkannt wird. Zweifel an dieser Betrachtungsweise werden
nämlich dadurch geweckt, dass die alternative Zuständigkeit nicht für
die Zuteilung der elterlichen Gewalt, wohl aber für ihr Gegenstück, die
Regelung des Besuchsrechts, gelten soll. Ferner ist nicht ersichtlich,
nach welchen Kriterien über Umfang und Zulässigkeit dieser alternativen
Zuständigkeit zu entscheiden wäre. Vom Grundgericht X. werden hiefür
reine Zweckmässigkeitsüberlegungen angeführt, ohne dass auf eine generelle
Regelung Bezug genommen würde. Es darf in diesem Zusammenhang auch nicht
übersehen werden, dass die persönlichen und vor allem die wirtschaftlichen
Nebenfolgen der Ehescheidung in den einzelnen Rechtsordnungen erheblich
voneinander abweichen können. So kann beispielsweise das Verschulden der
geschiedenen Ehegatten für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages eine
ganz unterschiedliche Rolle spielen. Es können auch noch andere Kriterien
für die Gewährung eines solchen Beitrags massgebend sein, wie sich aus
der Berufungsschrift ergibt. Nach der Darstellung des Beklagten würde ein
persönlicher Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau nach jugoslawischem Recht
an die Voraussetzung geknüpft, dass diese ausser schuldlos auch noch
arbeitsunfähig oder arbeitslos sei. Mit der alternativen Zuständigkeit
für die Nebenfolgen der Ehescheidung würden somit allenfalls erhebliche
unterschiedliche Regelungen im anwendbaren Recht in Kauf genommen, ohne
dass ersichtlich wäre, ob das jugoslawische Recht dafür tatsächlich eine
Grundlage bietet.

Erwägung 5

    5.- Wenn der jugoslawische Richter aus Gründen der Zweckmässigkeit die
Regelung der Nebenfolgen der Scheidung, die keine Statusfragen betreffen,
dem schweizerischen Richter überlassen wollte, so kann entgegen der
Auffassung der Vorinstanz nicht schon gesagt werden, der Nachweis sei
erbracht, dass der Scheidungsrichter im Heimatstaat den betroffenen
Ehegatten jeglichen Gerichtsstand verweigere. Unter diesen Umständen
besteht aber nach der schweizerischen Rechtsordnung kein Anlass,
vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils abzuweichen. Dieser
Grundsatz findet nach wie vor seine Begründung unter anderem in der
Überlegung, dass ein allfällig relevantes Scheidungsverschulden nicht von
mehreren Richtern, insbesondere nicht von Richtern verschiedener Länder,
beurteilt werden sollte, je nachdem, ob es mit dem Scheidungsgrund oder
mit den Wirkungen der Ehescheidung zusammenhängt. Die Nebenfolgen der
Ehescheidung, seien sie wirtschaftlicher oder persönlicher Natur, sollten
in gegenseitiger Abstimmung geregelt werden. Bei einer solchen umfassenden
Prüfung können die Umstände, die zur Scheidung als solcher geführt haben,
nicht übergangen werden. Das gilt auch für die Zuteilung der elterlichen
Gewalt über die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder und für die Regelung
des Besuchsrechts. Aber auch bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge
für einen Ehegatten und die Kinder lässt sich nicht über die Umstände,
die zur Scheidung geführt haben, und ihre Würdigung durch den Richter
hinwegsehen. Sollte aber bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für
die Kinder von den Umständen der Scheidung abgesehen werden, wie es das
Grundgericht X. in seinem Urteil vom 7. März 1984 durchblicken lässt, so
wird dabei ausser acht gelassen, dass auch die Höhe dieser Beiträge von
der wirtschaftlichen Stellung beider Elternteile abhängt und diese wiederum
nicht losgelöst von den konkreten Scheidungsumständen (Unterhaltsbeiträge,
güterrechtliche Auseinandersetzung) beurteilt werden kann.

    Dem Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils, wie er in BGE
107 II 13 ff. erneut bestätigt wurde, ist daher nach wie vor grosse
Bedeutung beizumessen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur mit
grösster Zurückhaltung und zwar in dem von der Praxis umschriebenen Rahmen
zuzulassen. Im vorliegenden Fall spricht alles dafür, die Zuständigkeit des
jugoslawischen Heimatrichters, der bereits die Ehescheidung ausgesprochen
hat, auch für die Regelung der Nebenfolgen zu bejahen. Es ist allerdings
möglich, dass der Klägerin nach jugoslawischem Recht kein persönlicher
Unterhaltsbeitrag zustehen könnte, während ihr der schweizerische
Wohnsitzrichter einen solchen gestützt auf schweizerisches Recht für
die Dauer von zehn Jahren gewährt hat. Indessen kann diesem Umstand in
einem gewissen Umfang bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags für die
Tochter Rechnung getragen werden. Ferner ist zu beachten, dass auch bei
Anerkennung eines schweizerischen alternativen Gerichtsstandes für die
Nebenfolgen der Scheidung auf den Anspruch der geschiedenen Ehefrau
auf eine Unterhaltsrente nicht schweizerisches Recht zur Anwendung
gelangen würde. Gemäss Art. 8 des Haager Übereinkommens über das auf
Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 ist in einem
Vertragsstaat, in dem eine Ehescheidung anerkannt worden ist, für die
Unterhaltspflichten zwischen den Ehegatten das auf die Ehescheidung
angewandte Recht massgebend. Zwar ist Jugoslawien diesem Abkommen nicht
beigetreten. Nach Art. 3 ist das Übereinkommen jedoch im internationalen
Verhältnis unabhängig vom Erfordernis der Gegenseitigkeit anzuwenden. Der
Anspruch der Klägerin auf eine Unterhaltsrente wäre daher auch von den
schweizerischen Gerichten nach jugoslawischem Recht zu beurteilen.

    Nach dem Ausgeführten rechtfertigt es sich nicht, im vorliegenden
Fall eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils
zuzulassen. Dieses Ergebnis führt zur Gutheissung der Berufung und zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichts. Auf die Klage
ist demzufolge nicht einzutreten. Die Klägerin wird beim zuständigen
jugoslawischen Richter eine Klage auf Regelung der Nebenfolgen der
ausgesprochenen Ehescheidung einzureichen haben.