Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 112 III 17



112 III 17

6. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 8.
Januar 1986 i.S. Schweizerischer Feuerwehrverband (Rekurs) Regeste

    Art. 93 SchKG (Einkommenspfändung).

    Gewisse Gläubiger sind in dem Sinne privilegiert, dass der Schuldner
auch bei einer Lohn- bzw. Verdienstpfändung seinen Verpflichtungen ihnen
gegenüber in vollem Umfange nachkommen darf (E. 4).

Sachverhalt

    A.- Das Betreibungsamt verfügte gegen die Schuldnerin A.G., die eine
Ballettschule auf eigene Rechnung betreibt, eine Verdienstpfändung von
Fr. 255.-- im Monat. Der Schweizerische Feuerwehrverband als Gläubiger
reichte dagegen bei der unteren Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen Beschwerde
ein. Mit Entscheid vom 25. November 1985 wies die Aufsichtsbehörde
das Betreibungsamt an, festzustellen, ob in der Ballettschule
allfällige pfändbare Gegenstände vorhanden seien und wenn ja, diese zu
pfänden. Sollten keine oder nicht ausreichende pfändbare Gegenstände
vorhanden sein, sei die verfügte Verdienstpfändung von Fr. 255.-- pro
Monat zu vollziehen.

    Der Schweizerische Feuerwehrverband zog diesen Entscheid an die
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern
weiter, welche den Rekurs am 13. Dezember 1985 abwies.

    Hiegegen führt der Schweizerische Feuerwehrverband Rekurs an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Begehren,
das Betreibungsamt sei anzuweisen, zu Lasten der Schuldnerin eine
Verdienstpfändung von mindestens Fr. 630.-- (Fr. 255.-- + Fr. 375.--)
pro Monat zu verfügen.

    Das Bundesgericht weist den Rekurs ab, soweit darauf einzutreten ist.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.- Dem Rekurrenten ist beizupflichten, dass sowohl bei der Verdienst-
wie auch bei der Lohnpfändung gewisse Gläubiger in dem Sinne privilegiert
sein können, dass der Schuldner seinen Verpflichtungen ihnen gegenüber
in vollem Umfange nachkommen darf. Dies gilt einmal für die Verkäufer
von Lebensmitteln, ohne deren Leistungen der Schuldner sein Leben
nicht fristen könnte. Es trifft aber auch auf diejenigen Gläubiger zu,
die dem Schuldner Güter geliefert haben, die zum Leben oder für die
Berufsausübung unerlässlich sind, und schliesslich gilt es auch für den
Vermieter von Wohnung und Geschäftsräumlichkeiten, soweit der Mietzins
bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt wird und die
Geschäftslokalitäten für die Berufsausübung unumgänglich sind. Diese
Privilegierung gewisser Gläubiger ist eine Folgerung aus der Absicht des
Gesetzgebers, dem Schuldner und seiner Familie das zum Leben und für die
Berufsausübung absolut Notwendige zu belassen (Art. 92 ff. SchKG). Dieser
könnte seine elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen, wenn er nicht
in der Lage wäre, die ihm dadurch entstehenden Auslagen zu begleichen. Die
Bevorzugung dieser Gläubiger verstösst daher nicht gegen Bundesrecht. Der
Rekurs erweist sich damit als unbegründet.