Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 112 III 102



112 III 102

25. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 12. November
1986 i.S. B. und D. (Rekurs) Regeste

    Steigerungsanzeige; Verwertung eines Miteigentumsanteils (Art. 138
f. SchKG, Art. 73 ff. VZG).

    Ist der Umfang des zu verwertenden Grundpfandobjektes nicht bestimmt,
weil in einem hängigen Grundbuchberichtigungsverfahren zu klären ist,
ob der Grundpfandgegenstand mit einem Miteigentumsanteil an einem
anderen Grundstück subjektiv-dinglich verknüpft ist, so kann zwar das
Lastenbereinigungsverfahren eingeleitet, jedoch der Steigerungstermin bis
zur rechtskräftigen Erledigung des Grundbuchberichtigungsprozesses noch
nicht festgesetzt werden. Sollte im Grundbuchberichtigungsverfahren das
Miteigentum bejaht werden, ist in der Folge nach Massgabe von Art. 73
ff. VZG vorzugehen.

Sachverhalt

    A.- T. ist Eigentümer der im Grundbuch der Gemeinde M.  eingetragenen
Parzelle 3556. Diese ist mit einem am 9. November 1976 errichteten
Inhaberschuldbrief im zweiten Rang belastet.

    Am 10. September 1986 hat das Betreibungsamt A., veranlasst durch
die Betreibung auf Grundpfandverwertung der Grundpfandgläubiger B. und
D., dem Schuldner T. die Steigerungsanzeige zugestellt. Darin wird der
Steigerungstermin auf den 15. Dezember 1986 angesetzt und die erste
Publikation für den 23. Oktober 1986, die zweite Publikation für den
30. Oktober 1986 vorgesehen.

    Der Grundpfandschuldner T. hat am 19. September 1986 bei der
kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde
erhoben und verlangt, dass die Termine für die Grundstücksteigerung
und für die entsprechenden Publikationen neu angesetzt werden sollen,
und zwar erst nach Erledigung der vor Bezirksgericht hängigen
Grundbuchberichtigungsklage. Diese hat folgenden Hintergrund:

    Am 19. September 1977/26. Oktober 1977 schlossen die Eigentümer
der im Grundbuch der Gemeinde M. eingetragenen Grundstücke 3551, 3556,
3865 und 4027 eine Vereinbarung, durch welche die sie verbindenden
Korporationsweganteile umgelegt wurden. Die zum Teil schon bestehenden
Anteile der Parzellen 3551, 3556 und 3865 an der Korporationsparzelle 3866
wurden neu festgelegt, von der bisherigen Parzelle 3866 wurde ein Anteil
mit der Parzelle 3865 vereinigt, und ein weiterer Anteil der Parzelle 3866
wurde der neuen Korporationsparzelle 4027 zugewiesen. Miteigentümer der
neuen Korporationsparzelle 4027 sollten die jeweiligen Eigentümer der
Parzellen 3551, 3556 und 3865 sein. Der Inhalt dieses Mutationsplanes
Nr. 4646 wurde am 21. August 1978 durch das Grundbuchamt eingetragen.

    Auf der Parzelle 4027, an der T. - früher Alleineigentümer - jetzt
über die Parzelle 3556 Miteigentümer ist, wurden in der Folge Bauten
errichtet. Es lasten auf ihr ein Inhaberschuldbrief im ersten Rang und ein
solcher im zweiten Rang, beide vom 18. Juni 1976; T. ist Solidarschuldner
dieser Inhaberschuldbriefe. Sodann sind Bauhandwerkerpfandrechte auf der
Parzelle 4027 vorgemerkt.

    B.- In seiner Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde hat
T. geltend gemacht, die Mutation Nr. 4646 sei ohne öffentliche Beurkundung
und ohne Pfandbereinigung durchgeführt worden und stelle in grundbuchlicher
Hinsicht ein Unding dar. Er habe sie deshalb beim Bezirksgericht zwecks
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes angefochten. Im Rahmen
der hängigen Betreibung müsste der zur Parzelle 3556 gehörende grosse
Miteigentumsanteil an der Parzelle 4027 - d.h. praktisch die ganze
Parzelle mit fünf Einfamilienhäusern - versteigert werden. Das brächte
ihm erhebliche Nachteile, weil die ungekündigten Grundpfanddarlehen auf
der Parzelle 4027 gekündigt würden; die Steigerung und deren Publikation
sollten daher verschoben werden, bis das Bezirksgericht über die
Grundbuchberichtigungsklage entschieden habe.

    Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 10. Oktober 1986 erkannt:

    "Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Steigerungsanzeige vom 10.

    September 1986 in bezug auf Parz. 3556 Grundbuch M. gemäss
Grundbuchauszug
   in Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes A. wird aufgehoben.

    Das Betreibungsamt wird angewiesen, die Versteigerung nach
   rechtskräftiger Erledigung des Grundbuchberichtigungsprozesses A 84/995
   I (Bezirksgericht A.) unter Berücksichtigung des Prozessergebnisses
   neu anzusetzen, sofern die Betreibung inzwischen nicht auf andere
   Weise erledigt wird."

    C.- Die Grundpfandgläubiger B. und D. haben bei der Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts rechtzeitig Rekurs gegen den Entscheid
vom 10. Oktober 1986 der kantonalen Aufsichtsbehörde erhoben. Sie
beantragen:

    "Es sei der angefochtene Entscheid ersatzlos aufzuheben,
   eventuell sei der angefochtene Entscheid dahingehend abzuändern,
   dass das Betreibungsamt A. angewiesen wird, die Versteigerung nach
   erstinstanzlicher Erledigung des Grundbuchberichtigungsprozesses
   A 84/995

    I (Bezirksgericht A.) unter Berücksichtigung des Prozessergebnisses neu
   anzusetzen,

    subeventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz
   zurückzuweisen zur Beurteilung der SchKG-Beschwerde nach Vorliegen
   des genannten erstinstanzlichen Grundbuchberichtigungsurteiles."

Auszug aus den Erwägungen:

                         Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Miteigentum kann in der Weise begründet werden, dass es - in der
Gestalt eines Realrechts - dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks
zusteht. Bei einer solchen subjektiv-dinglichen Verknüpfung teilt
das Anteilsrecht notwendigerweise das rechtliche Schicksal des mit ihm
verbundenen Grundstückes und kann insoweit nicht Gegenstand selbständiger
Verfügung sein. Beispiele dafür sind das Miteigentum an Grenzmauern,
an einem Hof, an einer Fernheizungsanlage, an zwei Wegparzellen (BGE 100
II 312 f. E. 3a; Kommentar MEIER-HAYOZ, N. 9 zu Art. 646 ZGB; Kommentar
HAAB/SIMONIUS/SCHERRER/ZOBL, N. 2 zu Art. 646 ZGB).

    Ist Miteigentum der beschriebenen Rechtsnatur in das Grundbuch
eingetragen, so steht es weder dem Betreibungsbeamten noch den
Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen zu, über
dessen Gültigkeit zu befinden. Sie haben sich auf die Feststellung zu
beschränken, dass über das Grundpfandobjekt nicht verfügt werden kann,
ohne dass auch über den mit ihm verbundenen Miteigentumsanteil verfügt
wird - und umgekehrt.

Erwägung 2

    2.- Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die Parzelle
3556, welche die am 9. November 1976 verbriefte Forderung sichert,
entsprechend dem gegenwärtigen Grundbucheintrag nur zusammen mit
den Miteigentumsanteilen an den Parzellen 3866 und 4027 verwertet
werden könnte. Der Ersteigerer des Grundstücks 3556 würde demnach
nicht nur dieses, sondern auch die damit subjektiv-dinglich verknüpften
Miteigentumsanteile erwerben. Zu Recht hat deshalb das Betreibungsamt
neben dem Grundbuchauszug über die Parzelle 3556 auch einen Grundbuchauszug
eingeholt, der über das Grundstück 4027 als ganzes Auskunft gibt (Art. 99
in Verbindung mit Art. 73 VZG).

    Bei der Verwertung der Miteigentumsanteile, die mit der Parzelle
3556 verknüpft sind, ist nach den Bestimmungen der Art. 73 ff. VZG
vorzugehen. Da - wie sich aus dem Grundbuchauszug ergibt - auf der
Parzelle 4027 nicht nur zwei Inhaberschuldbriefe lasten, sondern
diesbezüglich ausserdem Bauhandwerkerpfandrechte vorgemerkt sind, kann
der Zeitpunkt der Steigerung für die Parzelle 3556 noch nicht festgesetzt
werden. Vielmehr ist vorerst die Aufforderung zur Anmeldung der auf der
Parzelle 4027 lastenden Pfandrechte zu erlassen und die Lastenbereinigung
durchzuführen (Art. 73a Abs. 3 VZG). Ist nach dem Ergebnis des
Lastenbereinigungsverfahrens die Parzelle 4027 pfandbelastet, so hat die
Steigerung während der Dauer der nun zu führenden Einigungsverhandlungen
zu unterbleiben (Art. 73e VZG).

    Unrichtig vorgegangen ist daher das Betreibungsamt
insofern, als es im Rahmen der Betreibung Nr. 73'395 bereits den
Steigerungstermin auf den 15. Dezember 1986 festgesetzt hat. Es hätte dem
Verwertungsbegehren der Grundpfandgläubiger höchstens durch Einleitung
des Lastenbereinigungsverfahrens für die Grundstücke 3556 und 4027 Folge
leisten dürfen.

Erwägung 3

    3.- a) Das weitere Vorgehen des Betreibungsamtes in der
vorliegenden Betreibung wird ganz wesentlich durch den Ausgang des
Grundbuchberichtigungsverfahrens bestimmt. Es versteht sich von selbst,
dass weder das Betreibungsamt noch die ihm übergeordneten Aufsichtsbehörden
Handlungen vornehmen oder Anordnungen treffen dürfen, welche dem Urteil
des Zivilrichters vorgreifen. Der Beizug der Akten des Bezirksgerichts,
wie ihn die Rekurrenten verlangt haben, hätte nichts zu dem von der
kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zu fällenden
Entscheid beigetragen.

    b) Das Vorgehen des Betreibungsamtes nach Art. 73 ff. VZG beansprucht
in der Tat Zeit, was den Grundpfandgläubigern missfällt, aber unvermeidlich
ist. Ebenso gewiss ist anderseits aber auch, dass dieses zeitraubende
Verfahren hinfällig würde, wenn der Grundbuchberichtigungsklage des
Grundpfandschuldners stattgegeben werden sollte; denn damit würde die am
21. August 1978 in das Grundbuch eingetragene Mutation Nr. 4646 rückgängig
gemacht und die Parzelle 4027 nicht mehr ein mit dem Grundpfandobjekt
verbundener Miteigentumsanteil sein. Der Streit dreht sich letztlich
denn auch um den Umfang des Grundpfandobjektes und ist nicht ein
Lastenbereinigungsprozess.

    Die (analoge) Anwendung von Art. 41 VZG durch die kantonale
Aufsichtsbehörde rechtfertigt sich nichtsdestoweniger, wenn man annimmt,
dass die hängige Grundbuchberichtigungsklage gutgeheissen werde. Diesfalls
würde sich die - grundsätzlich ohne weitere Verzögerung vorzunehmende -
Verwertung auf das Grundstück 3556 in dem Umfang beschränken, wie er vor
der Eintragung der Mutation Nr. 4646 im Grundbuch bestand. Die Parzelle
4027 würde von der Verwertung in der Betreibung Nr. 73'395 nicht erfasst.

    Sollte demgegenüber der Grundpfandschuldner mit seiner
Grundbuchberichtigungsklage nicht durchdringen, so müsste das
Betreibungsamt - wie oben E. 2 dargelegt - bezüglich der Grundstücke
3556 und 4027 das Lastenbereinigungsverfahren durchführen und
Einigungsverhandlungen einleiten. Der Ablauf der Betreibung würde sich
somit insgesamt um die Zeit verzögern, die bis zur rechtskräftigen
Abweisung der Grundbuchberichtigungsklage verstreicht, und hernach um
die für das Vorgehen nach Art. 73 ff. VZG benötigte Zeit.

    Wie immer der Grundbuchberichtigungsprozess ausgehen mag, bildet
der Miteigentumsanteil an der Parzelle 3866, die (allerdings mit
einem grösseren Flächenanteil) schon vor der Mutation Nr. 4646 mit dem
Grundpfandobjekt subjektiv-dinglich verknüpft war, Verwertungsgegenstand
in dieser Betreibung. Hinsichtlich der Parzelle 3866 sind jedoch keine
weiteren Komplikationen zu erwarten, da sie - soweit ersichtlich - nicht
grundpfandbelastet ist. Bei der Publikation ist bezüglich dieser Parzelle
immerhin Art. 73a Abs. 1 VZG zu beachten.

    c) Die kantonale Aufsichtsbehörde hat jedenfalls zu Recht das
Betreibungsamt angewiesen, die Versteigerung nach rechtskräftiger
Erledigung des Grundbuchberichtigungsprozesses unter Berücksichtigung des
Prozessergebnisses neu anzusetzen. Es liegt hier der eher ungewöhnliche
Fall vor, dass der Umfang des zu verwertenden Grundpfandobjektes nicht
bestimmt ist. Nun muss aber - bei der Betreibung auf Grundpfandverwertung
nicht anders als bei der Betreibung auf Pfändung - der Pfandgegenstand
genau bezeichnet sein, so dass ohne nachträgliche Präzisierung zur
Verwertung geschritten werden kann (BGE 106 III 102 E. 1; AMONN, Grundriss
des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 3. Auflage 1983, § 22 N. 42).

    Es steht im vorliegenden Fall nicht fest, ob das Grundpfandobjekt nur
die Parzelle 3556 zusammen mit dem schon früher im Grundbuch eingetragenen
Korporationsweganteil am Grundstück 3866 umfasst oder ob zusätzlich der
Miteigentumsanteil an der Parzelle 4027, der durch die am 21. August 1978
in das Grundbuch eingetragene Mutation zur Parzelle 3556 gestossen ist,
in die Grundpfandverwertung einbezogen werden muss. Die Antwort auf diese
Frage hängt vom Ausgang des hängigen Grundbuchberichtigungsprozesses
ab. Würde das Betreibungsamt vor der Erledigung dieses Prozesses zur
Verwertung schreiten, müsste es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, wie
sie derzeit im Grundbuch eingetragen sind, das Verfahren gemäss Art. 73
ff. VZG durchführen. Das würde sich als ein völlig nutzloses Unterfangen
erweisen, wenn die Grundbuchberichtigungsklage gutgeheissen und damit
der Zustand vor der Mutation vom 21. August 1978 wiederhergestellt
würde. Jener Zustand entspricht im übrigen den Eigentumsverhältnissen,
wie sie zur Zeit der Errichtung des Inhaberschuldbriefes, welcher der
vorliegend betriebenen Forderung zugrunde liegt, bestanden.

Erwägung 4

    4.- Dem bleibt beizufügen, dass die Rekurrenten nicht verlangen, es
solle das Betreibungsamt, unter Einbezug des Miteigentumsanteils an der
Parzelle 4027, ungesäumt nach Massgabe von Art. 73 ff. VZG vorgehen. Die
Rekurrenten behaupten - zu Recht - anderseits auch nicht, dass die derzeit
im Grundbuch eingetragenen Eigentumsverhältnisse eine Versteigerung des
Grundstücks 3556 erlauben würden, ohne dass der Miteigentumsanteil an
der Parzelle 4027 in die Verwertung einbezogen wird.

    Das Hauptargument der Rekurrenten läuft auf den gegenüber dem
Schuldner erhobenen Vorwurf hinaus, er versuche durch Prozessieren Zeit
zu gewinnen. In diesem Zusammenhang wird auf den Aberkennungsprozess
verwiesen, in welchem der Schuldner unterlegen ist. So verständlich die
Ungeduld der Rekurrenten sein mag, liefert die Tatsache allein, dass
der Schuldner durch Einlegung von Rechtsmitteln den normalen Fortgang
der Betreibung zu hindern vermag, doch keine rechtliche Begründung. Mit
Beschwerde und Rekurs an die Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs-
und Konkurssachen lassen sich nur Verfahrensfehler der Betreibungs-
und Konkursämter rügen (vgl. AMONN, aaO, § 6 N. 8 ff.), nicht aber
Verzögerungstaktiken eines Schuldners. Eine Pflicht der Aufsichtsbehörden
zur Abwägung von Gläubiger- und Schuldnerinteressen kann nicht in der
Weise in die Art. 17 ff. SchKG hineininterpretiert werden, wie es die
Rekurrenten tun.

Erwägung 5

    5.- Vergeblich verlangen die Rekurrenten mit ihrem Eventualantrag,
dass das Betreibungsamt anzuweisen sei, die Versteigerung jedenfalls
nach dem erstinstanzlichen Urteil über die Grundbuchberichtigungsklage
anzusetzen. Wie in E. 3 dargetan, muss vor der Verwertung der Umfang
des Grundpfandobjektes bekannt sein. Darüber wird der Ausgang des
Grundbuchberichtigungsverfahrens Aufschluss geben. Bevor - allenfalls in
oberer Instanz - über die Grundbuchberichtigung rechtskräftig entschieden
ist, weiss das Betreibungsamt nicht, welches Verfahren einzuschlagen
ist; insbesondere weiss es nicht, ob nach Massgabe von Art. 73 ff. VZG
vorzugehen ist.

    Aus dem gleichen Grund kann auch dem Subeventualantrag der
Rekurrenten nicht stattgegeben werden, die kantonale Aufsichtsbehörde
habe nach Vorliegen des erstinstanzlichen Urteils über die
Grundbuchberichtigungsklage neu zu entscheiden.