Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 112 IB 634



112 Ib 634

88. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 13.
Juni 1986 i.S. Hans-Rudolf Hösli gegen Eidg. Volkswirtschaftsdepartement
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 52 Abs. 2 VwVG; Pflicht zur Nachfristansetzung bei Mängeln der
Beschwerdeschrift.

    Im Gegensatz zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 108 Abs. 3
OG) ist bei der Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG eine
Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen nicht nur bei Unklarheit des
Begehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein dann, wenn die
Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; vorausgesetzt,
dass eine individualisierte Person erkenntlich ihren Willen zum Ausdruck
bringt, als Beschwerdeführer aufzutreten und die Änderung einer bestimmten,
sie betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen Rechtslage anzustreben.

Auszug aus den Erwägungen:

                  Auszug aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren hat die
Beschwerdeschrift nach Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und
deren Begründung zu enthalten. Lassen die Begehren oder die Begründung
die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als
offensichtlich unzulässig heraus, so ist dem Beschwerdeführer eine kurze
Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen (Art. 108 Abs. 3 OG). Nach
dieser Bestimmung ist eine Fristansetzung durch das Bundesgericht
ausgeschlossen, wenn die Beschwerde überhaupt keine Begehren oder
Begründung enthält. Diese müssen - wenn auch nur summarisch - innerhalb der
Frist von Art. 106 Abs. 1 OG eingereicht werden (BGE 107 V 245; 104 V 178).

    b) Anders verhält es sich im Verwaltungsverfahren. Nach Art. 52
Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift zwar auch hier "die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten". Genügt aber
eine Beschwerde diesen Anforderungen nicht, oder lassen die Begehren des
Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und
stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so
räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur
Verbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 VwVG) verbunden mit der Androhung, dass
nach unbenutztem Fristablauf beim Fehlen eines Begehrens, der Begründung
oder der Unterschrift auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 52
Abs. 3 VwVG).

    Eine analoge Bestimmung findet sich in Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG. Das
Eidg. Versicherungsgericht hat diese Vorschrift dahingehend ausgelegt,
dass im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Fristansetzung zur
Verbesserung der Beschwerde - im Gegensatz zum Verfahren nach Art. 108
OG - nicht nur bei Unklarheit des Begehrens oder der Begründung zu
erfolgen habe, sondern ganz allgemein immer dann, wenn die Beschwerde
den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge; es handle sich um eine
formelle Vorschrift, die den erstinstanzlichen Richter - ausser in
Fällen offensichtlichen Rechtsmissbrauchs - verpflichte, eine Frist zur
Verbesserung der Mängel der Beschwerdeschrift anzusetzen (BGE 107 V 245,
104 V 178; vgl. dazu auch BGE 108 Ia 212).

    Dasselbe gilt für Art. 52 Abs. 2 VwVG. Schon aus dem Wortlaut
der Bestimmung ergibt sich durch die Bezugnahme auf die in Abs. 1
umschriebenen Erfordernisse klar, dass die kurze Nachfrist zur Verbesserung
der Beschwerdeschrift auch dann einzuräumen ist, wenn Begehren oder
Begründung vollständig fehlen. Eine solche Auslegung findet ihre Stütze
in der bundesrätlichen Botschaft zu dieser Bestimmung: In Milderung
der Formenstrenge von Art. 108 Abs. 2 und 3 OG und der bis dahin
geltenden Praxis, wonach die Beschwerdeinstanz auf eine Beschwerde ohne
Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift nicht einzutreten brauchte,
setze das Nichteintreten auf eine mangelhafte Beschwerde voraus, dass der
Beschwerdeführer sie nicht innert einer ihm einzuräumenden kurzen Nachfrist
verbessere; immerhin müsse er die Beschwerde innert der Beschwerdefrist
mindestens anmelden (BBl 1965 II S. 1371).

    Der Wortlaut von Art. 52 Abs. 2 VwVG könnte zur Annahme verleiten,
dass an die Beschwerdeschrift im Verwaltungsverfahren überhaupt
keine Mindestanforderungen gestellt würden. Wenn der Gesetzgeber
im Verwaltungsverfahren hinsichtlich Form und Inhalt der Beschwerde
offensichtlich keine hohen Anforderungen stellen wollte, und in der
verwaltungsinternen Rechtspflege die Einhaltung von Formvorschriften nicht
nach strengen Massstäben beurteilt wird, so muss vom Rechtssuchenden doch
ein Mindestmass an Sorgfalt in der Beschwerdeführung verlangt werden. Damit
eine Eingabe überhaupt als - wenn auch unvollständige - Beschwerde im
Sinne von Art. 52 VwVG mit den entsprechenden Rechtswirkungen (Hemmung
des Eintritts der Rechtskraft und damit Aufschub der Vollstreckung;
Art. 55 Abs. 1 VwVG) betrachtet werden kann, muss darin mindestens eine
individualisierte Person erkenntlich ihren Willen zum Ausdruck bringen,
als Beschwerdeführer auftreten zu wollen und die Änderung einer bestimmten,
sie betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen Rechtslage anzustreben
(vgl. dazu BGE 102 Ib 372 sowie F. GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2., überarbeitete Auflage, Bern 1983, S. 196, und P. SALADIN, Das
Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 198).

    c) Eine Nachfristansetzung nach Art. 52 Abs. 2 VwVG hat nach dem
Gesagten grundsätzlich immer zu erfolgen, wenn eine Beschwerde den
gesetzlichen Anforderungen des Absatzes 1 nicht genügt. Allfälligen
Missbräuchen kann dadurch vorgebeugt werden, dass die kurze Nachfrist
auch tatsächlich sehr knapp bemessen wird; die obere Grenze einer solchen
Nachfrist dürfte bei drei Tagen liegen, denn sie soll nicht dazu dienen,
die Beschwerdefrist nach Art. 50 VwVG beliebig zu verlängern.

    Andernfalls würde die Bestimmung von Art. 53 VwVG bedeutungslos. Die
nach dieser Bestimmung angesetzte angemessene Nachfrist kann im Gegensatz
zur Frist nach Art. 52 VwVG unter Umständen reichlich bemessen sein;
diese dient in aussergewöhnlich umfangreichen oder besonders schwierigen
Beschwerdesachen der Ergänzung der (vorhandenen) Begründung einer
ordnungsgemäss eingereichten, d.h. den Anforderungen von Art. 52 VwVG
genügenden Beschwerde; sie kann auf keinen Fall gewährt werden, wenn eine
Begründung - wie dies hier der Fall war - völlig fehlt.