Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 112 IB 424



112 Ib 424

68. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 17.
Dezember 1986 i.S. Schweizerischer Bund für Naturschutz, Kantonaler
Fischereiverein Graubünden und World Wildlife Fund (Schweiz) gegen
Provedimaint electric Val Müstair (PEM) und Regierung des Kantons
Graubünden (Verwaltungsgerichtsbeschwerden) Regeste

    Fischerei- und naturschutzrechtliche Bewilligung für ein
Wasserkraftwerk, das eine Neuanlage darstellt.

    1. Die Zulässigkeit der für die Neuanlage eines Wasserkraftwerkes
bedingten technischen Eingriffe in die Gewässer beurteilt sich nach den
Art. 2, 24 und 25 FG i.V.m. Art. 18, 21 und 22 NHG sowie den Anforderungen
des Umweltschutzgesetzes; namentlich sind diejenigen Abklärungen zu
treffen, welche Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss Art. 9
USG bilden.

    2. Die im Falle einer Neuanlage gemäss Art. 25 Abs. 2 FG verlangte
Abwägung der Gesamtinteressenlage erfordert die Berücksichtigung aller in
Frage kommenden Interessen, insbesondere auch derjenigen der Walderhaltung,
der Raumplanung und der Landwirtschaft.

    3. Die in Abwägung der Gesamtinteressenlage in Kauf zu nehmenden
Beeinträchtigungen schliessen die völlige Trockenlegung eines für
Jungfische und als Nährtierlieferant wertvollen Bachlaufes aus, während die
Verminderung des Fischertrages in quantitativer, nicht aber in qualitativer
Hinsicht im vorliegenden Fall in Kauf zu nehmen ist.

Sachverhalt

    A.- Die Provedimaint electric Val Müstair (PEM) ist eine
öffentlichrechtliche Korporation, zu welcher sich die Gemeinden des
Münstertales - Sta. Maria, Müstair, Valchava, Fuldera, Tschierv und Lü -
im Jahre 1955 zusammengeschlossen haben, um ein Kraftwerk an der Muranzina
zu erstellen und zu betreiben, welche bei Sta. Maria in den Hauptfluss
des Tales, den Rom, fliesst. Das Kraftwerk ist seit Herbst 1958 in Betrieb.

    Da das Kraftwerk den Strombedarf des Tales nicht zu decken vermag
und die Energiezufuhr aus den Anlagen der Engadiner Kraftwerke AG über
den Ofenpass störungsanfällig ist, liess die PEM im Jahre 1978 eine
Ausbaustudie erarbeiten. Diese führte zu einem Konzessionsprojekt,
das eine Fassung des Rom bei Resia oberhalb Valchava und der Aua da Vau
beim Bos-chetta zwischen Valchava und Sta. Maria sowie eine nochmalige
Nutzung des Wassers der bereits gefassten Muranzina und die Erstellung
der Kraftwerkzentrale bei Graveras zwischen Sta. Maria und Müstair
vorsieht. Im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedgemeinden erteilten die
Gemeinden Valchava, Sta. Maria und Müstair der Korporation PEM am 16./22.
Juni bzw. 2. Juli 1982 die Konzession für die entsprechende Nutzung der
Wasserkräfte des Rom, der Aua da Vau und der Muranzina auf die Dauer von
80 Jahren.

    Am 14. Juli 1982 ersuchte das beauftragte Ingenieurbüro Rieder
und Brüniger, Chur, die Regierung des Kantons Graubünden namens der
PEM um die nach Art. 4 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der
Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (WRG) und Art. 4 Abs. 3 des kantonalen
Wasserrechtsgesetzes vom 18. März 1906 (BWRG, Bündner Rechtsbuch 810.100)
erforderliche Genehmigung. Das Gesuch unterstreicht den primären
Zweck der geplanten Wasserkraftnutzung, nämlich die Verbesserung und
Sicherstellung der Energieversorgung der Gemeinden des Münstertales, und
versichert, das Vorhaben werde unter möglichster Schonung der Landschaft
des Münstertales realisiert; die Ausbauwassermengen seien nicht extrem
hoch gewählt worden in der bewussten Absicht, vor allem im Sommer die
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in einem tragbaren Rahmen zu
halten. Die minimale Restwassermenge unterhalb der Fassung Rombach wurde
auf 100 Liter pro Sekunde (l/s) festgelegt. Ausserdem erklärte sich
die PEM bereit, die Restwassermenge zu erhöhen, falls sich bei dieser
Minimalwassermenge ungünstige Lebensbedingungen für Wassertiere ergeben
sollten. Für die Fassung der Seitenbäche Vau und Muranzina wurde keine
Restwasserverpflichtung angeordnet. Für die bei Punt Teal bereits gefasste
Muranzina ist zu beachten, dass aus dem Zwischeneinzugsgebiet zwischen der
Fassung und der Wasserrückgabe beim Kraftwerk Muranzina 25 l/s zufliessen.
Diese werden somit bei der nochmaligen Nutzung des gefassten Wassers als
Restwasser vorhanden sein.

    Nach einem umfangreichen Vernehmlassungsverfahren gelangte die
Regierung zum Ergebnis, die Gesamtinteressenlage werde durch die sich
teilweise konkurrenzierenden Interessen der verbesserten Stromversorgung
des Münstertales und der Fischerei sowie der weitgehenden Erhaltung der
natürlichen heimatlichen und landschaftlichen Werte gekennzeichnet. Dabei
sei die abgelegene Lage des Münstertales jenseits einer auf 2150 m Höhe
liegenden Wasserscheide zu berücksichtigen. Bei dieser speziellen Lage
komme einer gesicherten Energieversorgung für die langfristige Erhaltung
und Verbesserung der Existenzgrundlage der Bevölkerung hervorragende
Bedeutung zu. Die andern Interessen müssten in angemessener Weise
zurückgestellt werden.

    Aufgrund der Abwägung der Gesamtinteressenlage gelangte die Regierung
zur Festlegung einer Dotierwassermenge von 250 l/s bei der Wasserfassung
des Rom bei Resia. Sie erwog, dass dies gegenüber dem Konzessionsprojekt
zu einer Einbusse der Energieerzeugung von rund 12% bzw. von 1'460'000
kWh im Jahr führe (880'000 kWh im Winter und 580'000 kWh im Sommer). Die
damit verbundene Verteuerung der Gestehungskosten der Energie um 1
Rp. auf rund 8,6 Rp./kWh anstelle von 7,6 Rp./kWh im Durchschnitt pro
Jahr (Winterkosten 10,6 Rp. anstelle von 8,8 Rp./kWh, Sommerkosten 7,2
Rp. anstelle von 6,6 Rp./kWh) erachtete sie als tragbar. Mit Rücksicht
auf die primäre Zielsetzung der Versorgung des Tales mit Energie fügte die
Regierung ihrem Beschluss ausserdem die Ermächtigung bei, im Falle einer
Unterbrechung der Stromversorgung aus nicht im Tal gelegenen Anlagen die
Restwassermenge unter bestimmten Voraussetzungen von 250 l/s bis auf 100
l/s zu unterschreiten.

    Im Sinne ihrer Erwägungen genehmigte die Regierung unter lit. A ihres
Beschlusses vom 7. Mai 1984 die Konzession mit Auflagen und Änderungen
einzelner Bestimmungen des Konzessionsvertrages und erteilte unter lit. B
die fischereirechtliche Bewilligung gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes
über die Fischerei vom 14. Dezember 1973 (FG) und die Bewilligung für die
Beseitigung der Ufervegetation der betroffenen Gewässer gemäss Art. 22
Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli
1966 (NHG). Die Restwassermengenfestsetzung, d.h. die Mindestabflussmenge
gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. a FG, lautet wie folgt (lit. B Ziff. 2):

    "Die minimale Restwassermenge für den Rombach bei der Wasserfassung

    Resia wird mit 250 l/s festgelegt. Unter folgenden kumulativen

    Voraussetzungen darf diese Restwassermenge bis auf 100 l/s
unterschritten
   werden:

    - Mit zumutbaren Mitteln unüberwindbarer technischer Defekt an der
   elektrischen Verbindung zwischen dem Münstertal und der EKW über den

    Ofenpass;

    - Nichtvorhandensein oder gleichzeitiger Defekt oder

    Betriebsunterbruch der Einspeisung von Italien her;

    - keine weitere Strombezugsmöglichkeit als aus dem KW Muranzina und
   dem KW Graveras.

    Diese Unterschreitung der ordentlichen Restwassermenge von 250 l/s
   ist nur so lange zulässig, als der Defekt an der einzigen elektrischen

    Verbindung über das Münstertal hinaus besteht. Die Unterschreitung der
   ordentlichen Restwassermenge ist vorgängig dem Bau- und Forstdepartement
   sowie dem kantonalen Jagd- und Fischereiinspektorat anzuzeigen, damit
   dieses die erforderlichen fischereilichen Massnahmen anordnen kann. Die

    Regierung ist befugt, die Einhaltung der ordentlichen Restwassermenge
zu
   verlangen, wenn eine Prüfung ergibt, dass die für eine Herabsetzung
   erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind."

    Gegen die der PEM erteilte Bewilligung gemäss Art. 24 FG und
Art. 22 NHG ergriffen der Schweizerische Bund für Naturschutz,
der Kantonale Fischereiverein Graubünden sowie der WWF-Schweiz
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie werfen der
Regierung vor, Bundesrecht verletzt und den Sachverhalt unrichtig oder
unvollständig festgestellt zu haben.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Die Beschwerdeführer können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich eine Überschreitung oder
einen Missbrauch des Ermessens rügen. Sie können ferner eine unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend machen (Art. 104 lit. a und b OG).

    Da eine kantonale Regierung als Vorinstanz entschieden hat, kann das
Bundesgericht die Feststellung des Sachverhaltes von Amtes wegen frei
überprüfen (Art. 105 OG). Die Anwendung des Bundesverwaltungsrechts
prüft das Bundesgericht ebenfalls umfassend, soweit die Vorinstanzen
nicht das ihnen vom Gesetz eingeräumte Ermessen ausgeübt haben. Trifft
dies zu, kann das Bundesgericht nur bei Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens einschreiten. Die bei der Planung und Erstellung eines
öffentlichen Werkes vorzunehmende Interessenabwägung, aufgrund derer
zu prüfen ist, ob die erforderlichen Bewilligungen erteilt werden
können, ist primär eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft
(BGE 109 Ib 219 E. 6a). Bei der Würdigung der technischen Aspekte
gesteht das Bundesgericht den Verwaltungsbehörden freilich einen
gewissen Spielraum zu; es greift nur ein, wenn der Sachverhalt durch
die Vorinstanz unvollständig oder unrichtig abgeklärt wurde oder wenn
Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung vorliegt (BGE 100 Ib 409
E. 2 mit Hinweisen). Auch räumt das Bundesgericht den Vorinstanzen bei der
Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe einen gewissen Beurteilungsspielraum
ein, insbesondere soweit örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Es trägt
diesem Spielraum dadurch Rechnung, dass es die Fragen, zu deren Beurteilung
die Vorinstanzen über die besseren Kenntnisse der besonderen örtlichen,
technischen oder persönlichen Verhältnisse verfügen, zurückhaltend prüft
(BGE 112 Ib 30 E. 3; 111 Ib 88 E. 3; 108 Ib 181 E. 1a; 107 Ib 121 E. 4a,
336 E. 2c; 106 Ib 46 E. 3b). Geht es - wie hier - um die Beurteilung
der Frage, ob die Regierung den angefochtenen Entscheid in richtiger
Abwägung der Gesamtinteressenlage getroffen hat, so ist in erster Linie
zu überprüfen, ob die Vorinstanz die sich widerstreitenden Interessen
vollständig berücksichtigt und ob sie deren Gewichtung mit sachgerechten
Erwägungen sorgfältig vorgenommen hat (BGE 109 Ib 219 ff. E. 6 und 7;
106 Ib 43 f. E. 2). An die Sachverhaltsabklärung sind hohe Anforderungen
zu stellen. Was das Bundesgericht in bezug auf die Überprüfung der
Leitungsführung elektrischer Freileitungen festgestellt hat, gilt auch
hier; denn gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem öffentliche
Interessen aufeinanderstossen, ist nur aufgrund einer möglichst umfassenden
Abklärung der Auswirkungen eines Entscheids - auch unter dem Gesichtspunkt
des Präjudizes - ein sorgfältiges Gewichten überhaupt möglich (BGE 100
Ib 409 E. 2).

Erwägung 4

    4.- a) Der Schweizerische Bund für Naturschutz und der WWF-Schweiz
stellen den Hauptantrag, die fischerei- und naturschutzrechtlichen
Bewilligungen für die Verwirklichung der geplanten Wasserkraftnutzung
seien zu verweigern. Der Kantonale Fischereiverein Graubünden begnügt
sich demgegenüber mit dem Antrag, die von der Regierung angeordnete
Restwassermenge für den Rombach sei auf 300 l/s bzw. 400 l/s zu erhöhen,
und für den Vau und die Muranzina seien angemessene Restwassermengen
festzulegen. (Präziser sollte von Dotierwassermenge oder - gemäss Art. 25
Abs. 1 lit. a FG - von der Mindestabflussmenge bei der Wasserentnahme
gesprochen werden. Sowohl die Regierung im angefochtenen Entscheid als
auch die Parteien sprechen von Restwassermengen und meinen damit die
Mindestabflussmenge bei der Fassung. Nachfolgend wird neben den Begriffen
"Dotierwassermenge" und "Mindestabflussmenge" zum Teil auch der Begriff
"Restwassermenge" verwendet, jedoch - wo nötig - verdeutlichend beigefügt:
Restwassermenge bei der Wasserfassung.)

    Für die Prüfung der von den Beschwerdeführern gestellten Anträge
ist davon auszugehen, dass das Bundesrecht und das kantonale Recht das
öffentliche Interesse an der zweckmässigen und wirtschaftlich richtigen
Nutzung der Wasserkraft anerkennen (Art. 24bis BV; s. insbesondere auch
Art. 5 WRG und Art. 5 Abs. 2 lit. b BWRG). Die Interessen des Natur- und
Landschaftsschutzes sowie der Fischerei sind allerdings zu wahren (Art. 22
und 23 WRG). Die technischen Eingriffe in die Gewässer, die Naturufer und
die Ufervegetation bedürfen ausserdem einer besonderen Bewilligung (Art. 24
f. FG; Art. 22 Abs. 2 NHG). Diese ist zu verweigern, wenn die Interessen
des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Fischerei überwiegen (BGE
109 Ib 214 ff., 223 E. 7; vgl. auch 108 Ib 178 ff., 186 E. e).

    Im hier zu beurteilenden Fall machen die Beschwerdeführer nicht
geltend, eine Nutzung des Rom und der Seitenbäche komme von vornherein
überhaupt nicht in Frage. So hat der Schweizerische Bund für Naturschutz
erklärt, er sei nicht grundsätzlich gegen ein Wasserkraftwerk im
Münstertal, wie auch der WWF-Schweiz die berechtigten Anliegen der
abgelegenen Talschaft auf eine sichere und ausreichende Energieversorgung
anerkennt. Dem Kantonalen Fischereiverein schliesslich geht es lediglich
um eine bessere Berücksichtigung der Interessen der Fischerei.

    Die für den Ausgang der Sache entscheidende Frage lautet somit,
ob die Regierung aufgrund des von ihr festgestellten Sachverhalts in
zutreffender Abwägung der vom Bundesrecht verlangten Berücksichtigung aller
Interessen folgern durfte, die Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes
sowie der Fischerei seien nicht derart gewichtig, dass sie die geplante
Wasserkraftnutzung verunmöglichen würden. Durfte die Regierung diese
Folgerung ziehen, ohne dass ihr eine Rechtsverletzung vorgeworfen werden
kann, so fragt sich in zweiter Linie, ob sie den der Wasserkraftnutzung
entgegenstehenden Interessen mit ihren Anordnungen in ausreichendem Masse
Rechnung getragen hat.

    Sollte die Prüfung dieser Fragen ergeben, dass die Rügen der
Beschwerdeführer ganz oder teilweise begründet sind, so kann das
Bundesgericht die Sache zu neuer Beurteilung an die Regierung
zurückweisen. Es kann jedoch auch selbst die nötigen ergänzenden
Sachverhaltsabklärungen vornehmen und in Abwägung der im Spiele stehenden
Interessen entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen und Auflagen
die unvermeidlichen Eingriffe in die Gewässer- und die Ufervegetation
bewilligt werden können (Art. 114 Abs. 2 OG).

    b) Es ist unbestritten, dass in rechtlicher Hinsicht davon
auszugehen ist, dass das von der PEM geplante Wasserkraftwerk eine
Neuanlage darstellt. Die Zulässigkeit der technischen Eingriffe in die
Gewässer beurteilt sich daher in erster Linie nach den Art. 2, 24 und
25 FG i.V.m. Art. 18, 21 und 22 NHG. Grundsätzlich sind die in diesen
Bestimmungen vorgesehenen, nötigenfalls auch weittragenden Massnahmen
anzuordnen, um die Fischgewässer zu erhalten, zu verbessern oder nach
Möglichkeit wiederherzustellen, sie vor schädlichen Einwirkungen zu
schützen, die Nachhaltigkeit des Fischertrages zu wahren und die als
Laichstätten oder Aufzuchtgebiete dienenden Naturufer und Pflanzenbestände
mit Einschluss der seltenen Waldgesellschaften zu erhalten (Art. 2 lit. a
und Art. 22 FG; Art. 18 und 21 NHG; BGE 107 Ib 150 letzter Absatz).

    c) In Anwendung des Fischereigesetzes sowie des Natur- und
Heimatschutzgesetzes kann die Regierung eine einheitliche Bewilligung
erteilen (BGE 107 Ib 152 E. 3a; BGE vom 17. Juni 1981 i.S. Aqua Viva
und Mitbeteiligte gegen Kraftwerk Ilanz AG, in ZBl 82/1981 S. 550 f.,
nicht publizierte E. 3a). Die Regelung der Art. 22 ff. FG deckt sich
zu einem wesentlichen Teil mit dem Zweck der Art. 18 ff. NHG, auch wenn
die beiden Gesetze verschiedene Ziele verfolgen. Bedenken gegen eine
einheitliche Bewilligung, wie sie vom Vertreter des WWF-Schweiz geäussert
wurden, sind deswegen nicht angebracht. Selbstverständlich sind bei
der Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen und der Interessenabwägung
die Anforderungen beider Gesetze umfassend zu berücksichtigen. Dabei ist
für das bundesgerichtliche Verfahren zu beachten, dass der Gesetzgeber
mit der am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Änderung und Ergänzung der
Art. 18 und 21 NHG Uferbereiche, mit Einschluss der Riedgebiete, seltenen
Waldgesellschaften und Hecken, wirksamer als bis anhin schützen wollte
(Botschaft des Bundesrates vom 31. Oktober 1979, BBl 1979 III S. 829 f.).
Angesichts der gewichtigen öffentlichen Interessen des Umweltschutzes
hat das Bundesgericht sowohl die Anforderungen des Bundesgesetzes über
den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) im allgemeinen als auch die
genannten Bestimmungen des NHG zu berücksichtigen (vgl. BGE 112 Ib 39 ff.,
306 E. 12e).

    d) Im einzelnen ordnet Art. 24 Abs. 1 FG an, dass die Gewässer oder
ihr Wasserhaushalt, die Wasserläufe sowie die Ufer und der Grund der
Seen nur mit besonderer Bewilligung der für die Fischerei zuständigen
kantonalen Behörden verändert werden dürfen. Ohne schriftliche Bewilligung
sind insbesondere untersagt: b) Ausnützung von Wasserkräften; d) Fluss-
und Bachverbauungen sowie Uferrodungen; e) Kanalbauten; i) Wasserentnahmen
und -rückgaben; k) Wasserableitungen jeglicher Art (Art. 24 Abs. 2 FG).

    Gemäss Art. 18 Abs. 1bis NHG (in der Fassung des Gesetzes vom
7. Oktober 1983) sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene
Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere
Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder
besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen,
besonders zu schützen. Gemäss Art. 21 NHG darf die Ufervegetation,
zu welcher Auenvegetationen im Uferbereich zählen, weder gerodet noch
überschüttet, noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.

    Es ist unbestritten, dass das Projekt der PEM Eingriffe in den
Rom und die Seitenbäche Vau und Muranzina bedingt. Demgemäss haben die
Behörden nach Art. 25 Abs. 1 FG "unter Berücksichtigung der natürlichen
Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen
vorzuschreiben, die geeignet sind, a) günstige Lebensbedingungen für die
Wassertiere zu schaffen ...; b) die freie Fischwanderung sicherzustellen
...; c) die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen ...; d) zu verhindern,
dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen geschädigt
werden". Die entsprechenden Massnahmen sind bei der Ausarbeitung der
Projekte festzulegen (Art. 25 Abs. 3 FG). Dabei ist auch dem von Art. 18
NHG geforderten besonderen Schutz der Uferbereiche und der seltenen
Waldgesellschaften Rechnung zu tragen. Lässt sich eine Beeinträchtigung
schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung
aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere
Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder für
angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 18 Abs. 1ter NHG). Lassen sich keine
Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen
der Fischerei verhindern können, so ist der Entscheid von einer Abwägung
der Gesamtinteressenlage abhängig zu machen (Art. 25 Abs. 2 FG).

    In Anwendung dieser Vorschriften führt die Prüfung des angefochtenen
Beschlusses der Regierung zu folgenden Ergebnissen:

Erwägung 5

    5.- a) Die Regierung anerkennt die Richtigkeit des von ihr bei
dipl. Forsting. Eduard Ammann, alt Fischerei- und Jagdverwalter des Kantons
Zürich, eingeholten fischereilichen Gutachtens vom 31. Juli 1983. Als
Ergebnis hält der Experte im wesentlichen fest, der vom Fischereigesetz
geforderte Schutz des Rom als Fischgewässer sei nur gewährleistet,
wenn die Restwassermenge bei der Fassung Resia 400 l/s betrage; bei der
nachträglich in Erwägung gezogenen Reduktion der Wassermenge auf 300 l/s
sei eine Beeinträchtigung nicht auszuschliessen, weil die zum Ausgleich
vorgesehenen baulichen Massnahmen nicht realisierbar seien. Die Regierung
ist daher zum Schlusse gelangt, es liessen sich keine Massnahmen finden,
welche eine schwerwiegende Beeinträchtigung von Interessen der Fischerei im
Sinne von Art. 2 FG verhindern könnten. Demgemäss hat sie ihren Entscheid
gestützt auf Art. 25 Abs. 2 FG von einer Abwägung der Gesamtinteressenlage
abhängig gemacht.

    Dieser Folgerung der Regierung ist zuzustimmen. Der Rom bleibt zwar als
Fischgewässer erhalten, doch erleidet der Fischertrag eine Einbusse. Der
Vaubach geht als Fischgewässer weitgehend verloren, wenn er von der
vorgesehenen Fassung an vollständig trocken gelegt werden darf. Die
geplanten technischen Eingriffe in die Gewässer können daher in der Tat
nur gestützt auf die Abwägung der Gesamtinteressenlage bewilligt werden,
sofern diese ergibt, dass die bessere Energieversorgung des Tales verlangt,
dass die Beeinträchtigung der Fischerei in Kauf genommen werden muss.

    b) Die vom Gesetz geforderte Abwägung der Gesamtinteressenlage
erfordert die Berücksichtigung aller in Frage kommenden Interessen;
andernfalls liegt eine unvollständige Interessenabwägung vor. Bei ihrem
Entscheid hat die Regierung zu wenig beachtet, dass die Verwirklichung des
Werkes, dem sie zugestimmt hat, auch Waldrodungen und Bewilligungen von
Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen bedingt. Rodungen
setzen Interessen voraus, welche das gesetzliche Gebot der Walderhaltung
überwiegen (Art. 31 f. des eidgenössischen Forstpolizeigesetzes vom
11. Oktober 1902, FPolG, und Art. 26 der Vollziehungsverordnung zu diesem
Gesetz, FPolV; s. auch BGE 111 Ib 308 ff. mit Hinweisen). Baubewilligungen
für nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen erfordern ausser der
Standortbedingtheit, dass keine überwiegenden Interessen entgegenstehen
(Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG). Sollen in Abwägung der Gesamtinteressenlage
Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei und der Uferbereiche in
Kauf genommen werden, so setzt die Bewilligung der Eingriffe, bei welcher
alle zumutbaren Massnahmen im Sinne von Art. 25 FG anzuordnen sind, voraus,
dass keine sonstigen überwiegenden Interessen entgegenstehen. Allein eine
solche umfassende Prüfung entspricht den Bedürfnissen der Konzessionärin,
ist sie doch vor weiteren Aufwendungen zu bewahren, falls sich ergeben
sollte, dass der Verwirklichung ihres Projektes sonstige überwiegende
Interessen - wie etwa das Gebot der Walderhaltung - entgegenstünden.

    Gewiss ist es im jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, die definitiven
Rodungs- und Baubewilligungen zu erteilen. Dies ist für die fischerei-
und naturschutzrechtliche Bewilligung auch nicht gefordert. Hingegen muss
feststehen, dass die Verwirklichung des Werkes einem das Interesse an der
Walderhaltung überwiegenden Bedürfnis entspricht (Art. 26 Abs. 1 FPolV) und
dass der Baubewilligung für die ausserhalb der Bauzonen gelegenen Anlagen,
insbesondere für die Zentrale Graveras, keine überwiegenden Interessen
entgegenstehen (Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG). Stünde dies nicht fest, so
würden zufolge der erheblichen Aufwendungen der Konzessionärin Sachzwänge
geschaffen, die nur schwer zu korrigieren wären (BGE 107 Ib 153 E. 3b).

    c) Der angefochtene Entscheid nimmt sodann nicht ausdrücklich
auf die im Val Müstair zu beachtenden wasserwirtschaftlichen
Gesamtzusammenhänge Bezug. Mit Recht verweisen die Beschwerdeführer
auf die von der Meliorationsgenossenschaft Val Müstair vorgenommene
Gesamtmelioration. Diese hatte ebenfalls den allgemeinen Interessen der
Umwelt, insbesondere der Erhaltung des Grundwassers sowie dem Schutze
der Natur und der Wahrung des Landschaftsbildes, Rechnung zu tragen. Auf
die Interessen der Fischerei, der Jagd und der Bienenzucht sowie auf den
Schutz der Vögel war Rücksicht zu nehmen (Art. 79 des eidgenössischen
Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 1951, LwG). Es ist dies auch getan
worden, indem auf die Erhaltung der Erlenauen besonderes Gewicht gelegt
und deren Bestand mit Dienstbarkeiten gesichert wurde. Die Respektierung
der dem Bundesrecht entsprechenden umfassenden Zielsetzung der Melioration
verlangt, dass verbindlich festgestellt wird, dass trotz der Wasserfassung
und -ableitung für die Nutzung der Wasserkraft genügend Wasser für die
Bewässerung zu Landwirtschaftszwecken zur Verfügung steht.

    d) Mit Recht fordern sodann sowohl die Beschwerdeführer als auch
das Eidgenössische Departement des Innern, dass abgeklärt wird, ob die
Fassung des Rom und des Vaubaches nicht zu einer den Bestand der Erlenauen
gefährdenden Grundwasserabsenkung führt. Art 21 NHG verlangte bereits vor
seiner Revision durch das Umweltschutzgesetz, dass die Ufervegetation
nicht zum Absterben gebracht werden darf. Die vom Bundesgericht zu
berücksichtigende neue Fassung der Art 18 und 21 NHG hat die besondere
Schutzwürdigkeit der Auenvegetation unmissverständlich verdeutlicht
(BGE vom 17. April 1985 i.S. F. AG, in ZBl 87/1986 S. 400, E. 3a).

    e) Der angefochtene Entscheid lässt die umfassende Berücksichtigung
der oben (E. 5b-d) genannten Interessen vermissen. Die Einwendung der
Beschwerdeführer, die Regierung habe die rechtserhebliche Interessenlage
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unvollständig abgeklärt und
dementsprechend auch die Interessenabwägung mangelhaft vorgenommen,
ist somit hinsichtlich der genannten Anliegen begründet. Doch sind diese
klar erkennbar, weshalb ihre Abklärung im bundesgerichtlichen Verfahren
nachgeholt werden kann. Eine Rückweisung der Sache zu neuer Beurteilung an
die Vorinstanz drängt sich nicht auf. Aufgrund der ergänzenden Erhebungen
kann vielmehr das Bundesgericht, wie sich aus den folgenden Erwägungen
ergibt, selbst entscheiden (Art. 114 Abs. 2 OG).

Erwägung 6

    6.- a) Zur Frage der Waldrodung ist festzustellen, dass gemäss dem
Bericht der Forstbehörden für die Verwirklichung des Werkes temporäre
Rodungen im Ausmass von 7530 m2 und permanente Rodungen für 1040 m2
nötig sind. Diese verhältnismässig geringen Rodungen verteilen sich auf
neun Teilflächen. Am Augenschein konnte festgestellt werden, dass die
entsprechenden Eingriffe in den Wald nicht als schwerwiegend empfunden
werden. Der Folgerung des für die Rodungsbewilligung zuständigen
Bundesamtes für Forstwesen gemäss seinem Schreiben vom 7. Oktober
1985, wonach der Nachweis des überwiegenden Bedürfnisses unter der
Voraussetzung, dass die übrigen Bewilligungen für die Realisierung des
Kraftwerkprojektes erteilt werden können, erbracht sein dürfte, ist
daher zuzustimmen. Dass auch die relative Standortgebundenheit gegeben
ist, liegt auf der Hand, ergeben sich doch die Leitungsführung und die
Erstellung des Ausgleichsbeckens Muranzina aus den Erfordernissen der
Wasserkraftnutzung. Die Notwendigkeit von temporären und - in kleinem
Umfange - permanenten Rodungen steht somit der Erteilung der fischerei-
und naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht entgegen. Die definitive
Rodungsbewilligung mit den üblichen Auflagen und Bedingungen bleibt
vorbehalten.

    b) Das Entsprechende gilt für die Notwendigkeit einer Bewilligung
nach Art. 24 RPG, welche vor dem Baubeginn aufgrund der definitiven
Projektpläne einzuholen ist. Aus dem Bericht des kantonalen Amtes
für Raumplanung ergibt sich, dass der Realisierung des Vorhabens
keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, sofern die fischerei-
und naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt werden kann. Die
Standortgebundenheit der Anlagen ist in gleicher Weise gegeben, wie dies
für die Erteilung der Rodungsbewilligung zutrifft. Die von den zuständigen
Behörden zu erteilende definitive Baubewilligung bleibt vorbehalten.

    c) Was die Sicherstellung der für die landwirtschaftliche Bewässerung
erforderlichen Wassermenge anbelangt, ist auf die Vereinbarung zwischen
der PEM und der Società da meglioraziun Val Müstair hinzuweisen. Es ergibt
sich aus ihr, dass die Parteien der Bewässerung für die Landwirtschaft
gegenüber der Wasserkraftnutzung den Vorrang zubilligen. Allfällige Zweifel
wurden durch die eindeutigen Erklärungen der Vertreter der PEM im Laufe
des bundesgerichtlichen Instruktionsverfahrens beseitigt. Im Bedarfsfalle
wird die PEM das zur Bewässerung erforderliche Wasser auf Kosten der
Stromproduktion der Landwirtschaft zur Verfügung stellen. Ziff. 6.1 der
genannten Vereinbarung hält fest, dass die Meliorationsgenossenschaft für
das Wasser, das sie für Bewässerungszwecke den Anlagen der PEM entnimmt,
keine Entschädigung zu entrichten hat, selbst wenn dadurch für die PEM
eine Minderproduktion resultieren sollte. Nur für den Fall, dass infolge
ausserordentlicher Vorkommnisse die Energieversorgung der Talschaft
ernsthaft gefährdet sein sollte, hat sich die Meliorationsgenossenschaft
bereit erklärt, auf die Bewässerung vorübergehend zu verzichten, sofern
dadurch im Werk Graveras die Energieproduktion erhöht werden kann
(Ziff. 6.3 der Vereinbarung). Gemäss den Aussagen der sachkundigen
Vertreter des Kantons gibt ein solcher vorübergehender Verzicht in
Notfällen zu keinen Bedenken Anlass, da eine Einstellung der Bewässerung
während einigen Tagen zu keiner nicht wiedergutzumachenden Austrocknung
des Bodens führt.

    Auch ergibt sich aus dem ergänzenden Bericht zu den bestehenden
und geplanten Beregnungsanlagen im Val Müstair, welcher von den vom
Bundesgericht anstelle des verstorbenen Eduard Ammann beigezogenen Experten
Dr. Chasper Buchli und dipl. phil. II Peter Voser erstattet worden ist,
dass bei der im angefochtenen Beschluss verlangten Restwassermenge bei
Resia von 250 l/s Konkurrenzsituationen zwischen der Wasserkraftnutzung
und der Bewässerung für die Landwirtschaft praktisch ausgeschlossen
sind. Würde jedoch eine höhere Dotierwassermenge verlangt (400 l/s
gemäss Gutachten Ammann oder gar 500 l/s gemäss den Annahmen einer in der
Zeitschrift "Vermessung/Photogrammetrie/Kulturtechnik" im Heft September
1986 veröffentlichten Diplomarbeit betreffend das wasserwirtschaftliche
Gesamtkonzept Val Müstair), so könnte es in den Monaten Mai, August und
eventuell auch September zu Konkurrenzsituationen kommen. Sollen somit
ausreichende Wassermengen sowohl für die Wasserkraftnutzung als auch
für die Bewässerung zur Verfügung stehen, erweist sich bei Beachtung
des wasserwirtschaftlichen Gesamtzusammenhanges eine Begrenzung der
Dotierwassermenge bei Resia auf 250 l/s als erforderlich, was freilich
zu den vom Experten Ammann aufgezeigten und von den Experten Buchli und
Voser bestätigten Einbussen für die Fischerei führt.

    Der Vorrang der Bewässerung ist im übrigen nicht einzig aus rein
landwirtschaftlichen Gründen, sondern ebenfalls aus der Sicht des
Landschaftsschutzes bedeutsam. Denn auch in dessen Interesse liegt es, dass
das im Münstertal wegen seiner trockenen Südlage nur wenige Kulturland
nicht vergandet, sondern erhalten bleibt, was eine kontinuierliche
Bewässerung erfordert.

    d) Ob trotz der Beeinträchtigung der Interessen der Fischerei die
fischerei- und naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt werden kann, hängt
massgebend davon ab, ob bei einer Beschränkung der Mindestabflussmenge
bei Resia auf 250 l/s sowie beim Verzicht auf eine Mindestabflussmenge
beim Vaubach zu befürchten ist, dass der Wasserhaushalt der geschützten
Erlenauen schwerwiegend gestört wird und daher mit deren teilweisem
Absterben gerechnet werden muss. Zur Abklärung dieser Frage hat das
Bundesgericht beim Bureau für Technische Geologie Dedual/Kobel/Lardelli,
Sachbearbeiter Dr. T. Lardelli, ein hydrogeologisches Gutachten
sowie gestützt auf dessen Ergebnisse bei den Experten Dr. Buchli
und dipl. phil. II Voser ein Gutachten über die voraussichtlichen
Auswirkungen der geplanten Wasserkraftnutzung im Val Müstair auf die
Vegetation der Grauerlenwälder eingeholt. Zur Vermeidung einer Schädigung
der Erlenbestände im Gebiet der Aua da Vau unterhalb der Wasserfassung
fordern die Gutachter eine ständige Wasserführung insbesondere in den
Monaten Mai bis September. Eine solche dauernde Wasserführung während
der Vegetationsperiode schliesst nach Ansicht der Experten Schäden am
Erlenbestand entlang der Aua da Vau aus. Bei den übrigen Erlenauenwäldern
sind Schäden bei einer Mindestabflussmenge von 250 l/s im Rombach dank
Hangwasseraustritten und Wasseraufstössen praktisch ausgeschlossen. Einzig
oberhalb des Punktes von 1355 m ü.M., im wesentlichen somit im Abschnitt
zwischen der Wasserfassung bei Resia und der Einmündung der Muranzina
in den Rom, schliessen die Experten kleinflächige Schäden nicht aus,
doch bezeichnen sie die entsprechende Gefährdung als gering.

    Der im bundesgerichtlichen Verfahren durchgeführte Augenschein hat
bestätigt, dass ein grosser Teil der Auenwälder weder durch das Wasser aus
der Aua da Vau noch durch dasjenige des Rom versorgt wird. Auch konnten im
Bereich zwischen Graveras und der Einmündung des Vaubaches Wasseraufstösse
beobachtet werden, was dafür spricht, dass der entsprechende Bachlauf eine
Exfiltrationsstrecke darstellt, dass also aus dem Grundwasser Wasser an
den Bachlauf abgegeben wird.

    Aufgrund des Ergebnisses der Gutachten Lardelli sowie Buchli/Voser kann
somit festgehalten werden, dass eine ernste Gefährdung der Erlenauen als
ausgeschlossen bezeichnet werden kann, sofern in der Aua da Vau während
der Vegetationsperiode eine ausreichende Wassermenge fliesst.

    e) Ausserhalb der Vegetationsperiode ist das im Vaubach fliessende
Wasser für den Bestand der Erlenaue nicht von entscheidender
Bedeutung. Dennoch haben die Experten Buchli und Voser in
teilweiser Abweichung von den Folgerungen des Experten Ammann an der
Instruktionsverhandlung vom 27. Oktober 1986 auch während der Winterperiode
eine ständige, wenn auch geringe Wasserführung des Vau gefordert. Der
Gefahr der Vereisung messen sie keine massgebende Bedeutung bei. Sie
haben festgehalten, dass dem Vaubach als Lieferant von Nährtieren für
die Fische Bedeutung zukommt. Am Augenschein konnten entsprechende
Kleinlebewesen im Bachbett festgestellt werden. Wird die Aua da Vau
während der Wintermonate vollständig trocken gelegt, so verliert der
Bach seine Bedeutung als Nährstofflieferant, was nach Auffassung der
Experten als nicht tragbar zu bezeichnen ist. Die Schutzbestimmungen des
Fischereigesetzes umfassen in der Tat ebenfalls den Schutz der Gewässer,
denen als Lieferant von Fischnährtieren Bedeutung zukommt (Art. 1
Abs. 1 und Art. 2 FG; Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 1973,
BBl 1973 I S. 680). Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung räumt dem
Schutz entsprechender Gewässer, die als Nährtierlieferant in Frage kommen
können, erhebliche Bedeutung bei (nicht veröffentlichtes Urteil vom 20.
November 1985 i.S. SBN c. Flurgenossenschaft Düdingen betreffend Eindolung
des Bundtelsbaches, Kt. Freiburg; vgl. auch BGE 108 Ib 178 ff.).

Erwägung 7

    7.- a) Als Ergebnis der im bundesgerichtlichen Instruktionsverfahren
durchgeführten zusätzlichen Abklärungen ist festzuhalten, dass die
geplante Wasserkraftnutzung nicht nur - wie die Regierung angenommen hat
- zu einer Beeinträchtigung der Interessen der Fischerei führt, sondern
dass auch der Bestand der Erlenaue entlang des Vaubaches gefährdet werden
könnte, falls nicht eine ständige Wasserführung dieses Baches während
der Vegetationsperiode sichergestellt wird. Ausserdem ist die völlige
Trockenlegung des Vaubaches auch ausserhalb der Vegetationsperiode als
nicht tragbar zu bezeichnen. Die weiteren in Frage stehenden Interessen
der Walderhaltung, der Raumplanung und der Landwirtschaft stehen der
Wasserkraftnutzung in dem von der Regierung zugestandenen Ausmasse nicht
entgegen, doch ist die Sicherung dieser Interessen verbindlich festzulegen.

    b) Der zu erwartenden Beeinträchtigung sind die von den
Beschwerdeführern anerkannten Interessen des Münstertales an einer sicheren
und wenn möglich ausreichenden Energieversorgung gegenüberzustellen. Aus
den Akten ergibt sich die Erfahrungstatsache, dass die Ofenpassleitung
immer wieder Störungen und Ausfälle aufweist und dass die Energiezufuhr
aus Italien nicht gesichert ist. Die Beschwerdeführer möchten diesen
Mängeln freilich keine entscheidende Bedeutung beimessen. Auch sind sie
der Ansicht, durch eine zweite Zufuhrleitung aus dem Engadin könne der
Bedarf in ausreichendem und sicherem Masse gedeckt werden.

    Diesen Einwendungen gegenüber ist festzuhalten, dass bei der
Prüfung der Frage, auf welchem Wege das auch von den Beschwerdeführern
als berechtigt anerkannte Interesse an einer möglichst sicheren
und preisgünstigen Energieversorgung befriedigt werden soll, der
Beurteilungsspielraum der primär verantwortlichen Behörden zu respektieren
ist und dass dabei auch technische Fragen gelöst werden müssen, bei denen
Zweckmässigkeitsüberlegungen im Vordergrund stehen. Fragen des Ermessens
kann das Bundesgericht - wie dargelegt - nicht frei überprüfen (s. nebst
der oben, E. 3, zitierten Rechtsprechung auch BGE 99 Ib 79 E. 3a und 98
Ib 217 E. 2b, 434 E. 2a). Wenn in Berücksichtigung der abgelegenen Lage
des Münstertales unter den gegebenen Umständen sowohl die Gemeinden des
Tales als auch die Regierung des Kantons Graubünden der Verbesserung der
Eigenversorgung durch vermehrte Wasserkraftnutzung grösseres Gewicht
beigelegt haben als der Möglichkeit eines kostspieligen Ausbaues der
Energiezufuhr in das Tal oder einer sonstigen, keineswegs klar erkennbaren
und in nützlicher Frist realisierbaren alternativen Lösung, so kann ihnen
weder eine gegen Bundesrecht verstossende Beurteilung noch ein Missbrauch
des ihnen zuzubilligenden technischen Ermessens vorgeworfen werden. Dass
auf weite Sicht bei Annahme eines stets zunehmenden Energiekonsums
die Eigenversorgung auch mit dem nun zu beurteilenden Ausbau nicht
sichergestellt werden kann - wie die Beschwerdeführer einwenden -, vermag
den Vorwurf einer Überbewertung des energiewirtschaftlichen Interesses
nicht zu begründen. Die Energiegewinnung stellt in jedem Fall einen
gewichtigen Beitrag zur sicheren Energieversorgung des Tales dar. Auch ist
das allgemeine Interesse an einer Verbesserung der Elektrizitätsversorgung
durch massvolle Ausnützung der erneuerbaren landeseigenen Wasserkräfte
nicht gering zu achten.

    c) Bei der Abwägung des Interesses an einer Verbesserung der
Energieversorgung mit den Interessen der Fischerei ist zu beachten, dass
im Rom die Fischqualität erhalten bleibt (dies im Unterschied zum Fall
Wynau, s. BGE 109 Ib 214 ff.). Einzig die Quantität des Fischfanges nimmt
ab. Diese Einbusse ist jedoch gemäss dem angefochtenen Beschluss (lit. B
Ziff. 5) von der PEM durch eine entsprechende Zahlung auszugleichen;
die Schäden am Fischbestand und der Ausfall des Fischertrages sind zu
vergüten. Unter diesen Umständen durfte die Regierung mit ausreichenden
Gründen das Interesse der Fischerei nicht als derart gewichtig erachten,
dass es die Wasserkraftnutzung ausschliessen würde.

    Mit der Regelung des Fischereigesetzes nicht vereinbar ist
hingegen der Verzicht auf eine Restwassermenge im Vaubach. Die
völlige Trockenlegung eines für Jungfische und als Nährtierlieferant
wertvollen Bachlaufes widerspricht Art. 1 und 2 lit. a sowie Art. 25
Abs. 1 lit. a FG, wonach die Fischgewässer zu erhalten und günstige
Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen sind. Die in Abwägung
der Gesamtinteressenlage in Kauf zu nehmenden Beeinträchtigungen schliessen
die völlige Trockenlegung eines Fischgewässers grundsätzlich aus. Die zur
Erhaltung eines Fischgewässers nötige Restwassermenge verunmöglicht die
Wasserkraftnutzung nicht. Sie führt lediglich zu einer Verringerung der
Energieerzeugung. Eine solche ist zumutbar, hat doch die Wasserkraftnutzung
die gesetzlichen Voraussetzungen, zu denen das Gebot der Erhaltung der
Fischgewässer gehört, zu respektieren.

    d) Auch die Interessen des Landschaftsschutzes durfte die Regierung
mit ausreichenden Gründen nicht als derart gewichtig erachten,
dass sie die Wasserkraftnutzung ausschliessen würden. Die geringere
Wasserführung des Rom wird zwar zu einer gewissen Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes führen. Doch ist der Wasserlauf, wie der Augenschein
gezeigt hat, nicht durchgehend zugänglich und nur an einzelnen Stellen
frei einsehbar. Die Wasserfassung bei Resia erfordert verhältnismässig
geringfügige Anlagen, so dass nicht von einem schweren Eingriff gesprochen
werden kann. Auf eine ansprechende Gestaltung der Zentrale Graveras ist im
Baubewilligungsverfahren zu achten. Im übrigen ist festzustellen, dass -
wie erwähnt - die Sicherstellung der Bewässerung für die Landwirtschaft
sich auch für die Anliegen des Landschaftsschutzes positiv auswirken wird.

    Als massgebend fällt sodann ins Gewicht, dass nicht mit einer
grossflächigen Schädigung der Auenvegetation entlang des Bachlaufes
gerechnet werden muss; lediglich kleinflächige Schäden oberhalb der
Einmündung der Muranzina, die keineswegs mit Sicherheit zu erwarten sind,
schliessen die Experten nicht vollständig aus.

    Als untragbar und mit Art. 18 und 21 NHG unvereinbar ist hingegen die
Gefährdung der ausgedehnten und für das Landschaftsbild besonders prägenden
Auenvegetation entlang des Vaubaches zu bezeichnen. Der Ausschluss dieser
Gefährdung erfordert während der Vegetationsperiode die Sicherstellung
einer ausreichenden Restwassermenge.

    e) Es fragt sich ferner, ob mit diesen Folgerungen den Anforderungen
des am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Umweltschutzgesetzes in
genügendem Masse Rechnung getragen wird. Das Gesetz verlangt für
Anlagen, welche die Umwelt erheblich belasten können, eine Prüfung der
Umweltverträglichkeit (Art. 9 Abs. 1). Der Bundesrat hat diese Anlagen
zu bezeichnen, was noch nicht erfolgt ist. Doch ergibt sich aus seiner
Botschaft zum Umweltschutzgesetz, dass u.a. Kraftwerke und grössere
Wasserbauten solche Anlagen darstellen (BBl 1979 III S. 786).

    Die Prüfung der Umweltverträglichkeit solcher Werke, zu
denen das Unternehmen der PEM zählt, erfordert in der Regel kein
besonderes Bewilligungsverfahren. Sie fügt sich vielmehr in bestehende
Entscheidverfahren ein (BBl 1979 III S. 786). Im vorliegenden Falle liegt
verständlicherweise kein formell als Umweltverträglichkeitsprüfung
bezeichneter Bericht vor, war doch das Umweltschutzgesetz im
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses noch nicht in
Kraft. Doch ergibt sich hieraus nicht etwa die Unzulässigkeit der
Bewilligung. Entscheidend ist vielmehr, ob in materieller Hinsicht
den Anforderungen des Umweltschutzgesetzes Genüge getan wird (BGE
112 Ib 39 ff., 42 ff. E. 1c). Dies ist aufgrund der Abklärungen, die
von der Regierung mit dem Gutachten Ammann und im bundesgerichtlichen
Instruktionsverfahren mit den hydrogeologischen Untersuchungen sowie
mit der Expertise Buchli/Voser veranlasst wurden, zu bejahen. Im übrigen
ist auf die vorbehaltenen weiteren Bewilligungen und damit insbesondere
auch auf die Baubewilligung zu verweisen. Diese hat die erforderlichen
Bedingungen und Auflagen zu enthalten, mit denen den verschiedenen
gesetzlichen Anforderungen Nachachtung zu verschaffen ist.

Erwägung 8

    8.- a) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Regierung die
rechtserhebliche Interessenabklärung und -abwägung an sich unvollständig
vorgenommen hat. In Berücksichtigung der im bundesgerichtlichen
Instruktionsverfahren vorgenommenen Abklärungen ist jedoch ihrer
Folgerung zuzustimmen, wonach die Anliegen der Fischerei sowie des
Natur- und Landschaftsschutzes nicht derart gewichtig sind, dass auf die
geplante Wasserkraftnutzung verzichtet werden muss. Auch die Interessen
der Landwirtschaft stehen dieser Nutzung nicht entgegen, wenn - wie
ausgeführt - der Bewässerung der Vorrang zugebilligt wird.

    b) Hingegen hat die Regierung bei ihrer unvollständigen Abwägung der
Gesamtinteressenlage den zu berücksichtigenden Interessen der Fischerei
und des Naturschutzes insoweit nicht in ausreichendem Masse Rechnung
getragen, als sie bei der Fassung des Vaubaches keine Mindestabflussmenge
vorgeschrieben hat. Die entsprechende Auflage ist somit anzuordnen.

    aa) Wird in Beachtung der gesetzlichen Anforderungen des
Fischereigesetzes und des Natur- und Heimatschutzgesetzes im Sinne der von
den Experten verlangten Mindestanforderungen bei der Fassung des Vaubaches
in den Monaten Mai bis August eine Mindestabflussmenge von 50 l/s und in
den Monaten September bis April eine solche von 20 l/s vorgeschrieben,
so führt dies gemäss den vom Ingenieurbüro Brüniger & Co. im November
1986 vorgelegten Berechnungen, an deren Richtigkeit nicht zu zweifeln ist,
zu einem Minderertrag gegenüber dem ursprünglichen Konzessionsprojekt im
Betrage von Fr. 109'960.-- jährlich sowie zu einer Minderproduktion von
1'698'394 kWh (= -13,94%). Doch ist zur Beurteilung der Zumutbarkeit der
entsprechenden Massnahme nicht vom Konzessionsprojekt, sondern von dem zur
Beurteilung stehenden Regierungsentscheid auszugehen. Bereits die von der
Regierung beschlossene Variante führt gegenüber dem Konzessionsprojekt
zu einem Minderertrag von Fr. 91'511.55, was einer Minderproduktion
von 1'402'354 kWh entspricht (= rund -11,5%, dies wiederum gemäss
den vom Ingenieurbüro Brüniger & Co. im November 1986 vorgelegten
Berechnungen, die geringfügig von den noch im Regierungsentscheid
genannten Zahlen abweichen). Die im Interesse sowohl der Auenvegetation
als auch der Erhaltung des Fischgewässers der Aua da Vau zu verlangende
Restwassermenge bei der Fassung des Vaubaches führt somit zu einer Erhöhung
des Minderertrages von jährlich Fr. 18'448.45 bzw. der Minderproduktion
um 296'040 kWh (= rund -2,5% gegenüber der von der Regierung genehmigten
Variante, welche von der PEM akzeptiert wurde). Dieser Minderertrag
ist der PEM zuzumuten, erhöhen sich doch deswegen die durchschnittlichen
Gestehungskosten von 8,55 Rp./kWh bei dem von der Regierung gutgeheissenen
Projekt nur um 0,24 Rp./kWh auf 8,79 Rp./kWh. Bei der Beurteilung der
Tragbarkeit ist namentlich zu berücksichtigen, dass - wie dies auch
die Regierung im angefochtenen Beschluss darlegt - eine langfristige
Betrachtungsweise angezeigt ist. Einen Preis von 8,6 Rp. im Jahresmittel
bezeichnete die Regierung langfristig als relativ vorteilhaft, was erkennen
lässt, dass die Erhöhung auf 8,8 Rp. jedenfalls als tragbar zu bewerten
ist. Es handelt sich um die zur Erhaltung eines Fischgewässers in Kauf
zu nehmende Kostenfolge.

    bb) Eine weitergehende Erhöhung der Restwassermenge drängt sich
hingegen nicht auf. Insbesondere ist davon abzusehen, für die Muranzina,
welche stets eine Wasserführung von ca. 25 l/s aufweisen wird, eine
Mindestwassermenge vorzuschreiben. Der Augenschein hat bestätigt,
dass dieser Bach zufolge der Pflästerung seines Bettes im Gebiet von
Sta. Maria nicht als Fischgewässer gelten kann. Auch befinden sich in
jenem Bereich keine geschützten Auen, welche auf das Wasser der Muranzina
angewiesen wären.

    Desgleichen lassen die im bundesgerichtlichen Instruktionsverfahren
veranlassten Berechnungen der Auswirkung einer ständigen totalen
Restwassermenge von 325 l/s bis 450 l/s erkennen, dass mit einem sehr
erheblichen Minderertrag an Energie gerechnet werden müsste, den die
Vorteile der höheren Restwassermenge nicht aufzuwiegen vermöchten. Gemäss
den Aussagen der Experten Buchli und Voser ist eine Erhöhung der bei der
Fassung Resia verlangten Restwassermenge von 250 l/s ohne massgebende
Bedeutung für die Erlenauen.

    Die allfällige geringfügige Erhöhung des Fischertrages fällt
bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen im Rahmen der Abwägung
der Gesamtinteressenlage nicht entscheidend ins Gewicht. Es ist zu
beachten, dass die Fischwanderung aus dem angrenzenden italienischen
Gebiet wegen dortiger Wasserkraftanlagen ausgeschlossen ist und
dass die Verminderung des Fischbestandes im Rom teilweise durch
Jungfischeinsätze aus der Fischzuchtanstalt bei Müstair ausgeglichen
werden kann. Für die Ertragseinbusse hat im übrigen die PEM - wie erwähnt
- Entschädigung zu leisten (lit. B Ziff. 5 der angefochtenen fischerei-
und naturschutzrechtlichen Bewilligung).

    cc) Schliesslich ist es nicht gerechtfertigt, die von der Regierung bei
Notlagen zugebilligte Unterschreitung der bei der Fassung Resia verlangten
Restwassermenge von 250 l/s bis auf minimal 100 l/s aufzuheben. Die
restriktive Umschreibung der entsprechenden Bestimmung (lit. B Ziff. 2 der
angefochtenen Bewilligung) schliesst Missbräuche aus. Auch kann aufgrund
der Erfahrungen der vergangenen Jahre angenommen werden, dass von dieser
Möglichkeit kaum Gebrauch gemacht werden muss. Derartige Notlagen werden
nur bei aussergewöhnlichen Umständen eintreten, wobei ausserdem damit
zu rechnen ist, dass die Störung in verhältnismässig kurzer Zeit behoben
sein wird.

    dd) Zu beachten ist jedoch, dass gemäss den Aussagen der Experten nicht
genau bekannt ist, welche Wassermenge im Vaubach im Abschnitt zwischen
der Fassung und der Einmündung in den Rom versickert. Zufolge der zu
verlangenden ständigen Wasserführung haben daher die Experten gefordert,
dass in der kritischen Winterperiode wenigstens 5 l/s bei der Einmündung
vorhanden sein müssen. Da erst die Erfahrung zeigen wird, ob bei einer
Restwassermenge von 20 l/s jedenfalls 5 l/s in den Rom fliessen, ist die
PEM zu regelmässigen Kontrollen zu verpflichten. Sollten diese ergeben,
dass keine oder eine geringere Menge einmündet, ist sie zu einer Erhöhung
der abzugebenden Restwassermenge zu verpflichten, allerdings nur mit
der Massgabe, dass diese Erhöhung zu Lasten des bei der Fassung Resia
in den Rom abzugebenden Restwassers entnommen werden darf. Ein solches
Vorgehen entspricht dem Vorschlag der PEM, das im Vaubach zu belassende
Restwasser durch eine Minderabgabe in den Rom auszugleichen, ein Vorgehen,
dem freilich nur im dargelegten beschränkten Masse zugestimmt werden kann.

    Mit der Festlegung der beantragten gesamten Restwassermenge für den
Rom und den Vaubach auf 300 l/s in der Periode Mai bis August bzw. auf 270
l/s in der Periode September bis April wird nicht nur eine Verbesserung
der Verhältnisse für die Fischerei und den Schutz der Auen erzielt,
sondern es wird auch der Konzessionärin - wie dies das Wasserrechtsgesetz
fordert - die zu nutzende Wassermenge verbindlich zugesichert (BGE 107
Ib 144 E. 3a). Bei der Würdigung der genannten Mindestwassermengen ist
zudem zu berücksichtigen, dass ausser der in der Muranzina verbleibenden
Wassermenge von 25 l/s aus kleineren Seitenbächen zusätzliches Wasser von
45 l/s in den Rom fliesst (Gutachten Ammann, S. 14). Auch wird zufolge
der begrenzten Schluckfähigkeit des Kraftwerkes Graveras bei stärkerer
Wasserführung eine grössere Wassermenge im Bachbett des Rom und des Vau
verbleiben. Die Befürchtung des Kantonalen Fischereivereins, es könne
ein Ausbau der Anlage erfolgen, der zu grösserem Wasserbezug führe, ist
unbegründet. Eine Vergrösserung der Schluckfähigkeit der Turbinen wird
von der PEM abgelehnt (s. Zusatzbericht vom 10. Februar 1983). Ausserdem
bedürfte eine zusätzliche Wasserentnahme einer neuen fischereirechtlichen
Bewilligung. Diese könnte erneut angefochten werden.

    c) Mit der in der vorliegenden Sache erfolgten Interessenabwägung
wird der besonderen Lage eines abgelegenen Tales Rechnung getragen. Das
Ergebnis der Abwägung lässt sich daher nicht ohne weiteres auf andere
Projekte wie namentlich Mittelland-Kraftwerke übertragen. Die vom
WWF-Schweiz dahingehend geäusserten Befürchtungen sind somit unbegründet.

Erwägung 9

    9.- Demnach ist der Hauptantrag des Naturschutzbundes und des
WWF-Schweiz, die fischerei- und naturschutzrechtliche Bewilligung sei
zu verweigern, abzulehnen. Hingegen sind die Beschwerden teilweise
gutzuheissen, indem der angefochtene Beschluss mit der Verpflichtung
zu ergänzen ist, bei der Wasserfassung des Vaubaches eine minimale
Restwassermenge im genannten Umfange im Bachbett zu belassen. Ausserdem
ist der Vorrang der Bewässerung für die Landwirtschaft sicherzustellen und
im Sinne der Forderung der Experten zu verlangen, dass die Wasserzufuhr
für den Betrieb des Kraftwerkes derart zu regulieren ist, dass negative
Schwalleinwirkungen vermieden werden. Schliesslich sind auch die weiteren
Bewilligungen ausdrücklich vorzubehalten.