Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 112 IB 417



112 Ib 417

67. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 30.
September 1986 i.S. Imfeld gegen Schweiz. Eidgenossenschaft und Eidg.
Militärdepartement (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 33 EntG, Bewilligung des abgekürzten Verfahrens; Art. 27 EntG,
Werkplan.

    Über Gesuche um Bewilligung des abgekürzten Verfahrens gemäss Art. 33
EntG kann ohne vorgängige Anhörung der Interessierten entschieden werden
(E. 2a).

    Die Eidg. Schätzungskommissionen sind Schiedskommissionen
im Sinne von Art. 98 lit. e OG (E. 2b). Die Entscheide ihrer
Präsidenten über die Zulässigkeit des abgekürzten Verfahrens sind mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (E. 2c).

    Pflicht zur Vorlage eines Werkplanes (E. 5).

Sachverhalt

    A.- Die Schweizerische Eidgenossenschaft betreibt seit etlichen Jahren
in der Nähe von Ulrichen einen Militärflugplatz. Um die Flugsicherheit der
Anlage zu erhalten, arbeitete die Abteilung der Militärflugplätze (heute
Bundesamt für Militärflugplätze) im Jahre 1970 einen Sicherheitszonenplan
1:5000 aus. Nach diesem ist beidseits der Pistenachse ein Streifen von 90
m Breite frei von Hindernissen zu halten; auf einer weiteren Breite von 8
m sind Bauten ansteigend von 0-12 m zulässig und für die anschliessende,
76 m breite Zone gilt die Maximalhöhe von 12 m. Jenseits der Zonengrenze
kann diese Höhe um 14% des Abstandes zur Zone überschritten werden,
doch dürfen Bauten nicht höher als 45 m sein. Dieser Sicherheitsplan ist
nie veröffentlicht worden. Die Abteilung der Militärflugplätze hat ihn
jedoch mit Schreiben vom 20. Februar 1970 dem Gemeinderat Ulrichen zur
Kenntnis gebracht.

    Die Geschwister Pius Imfeld, Agnes Imwinkelried-Imfeld und Ida
Burgener-Imfeld haben die Absicht, auf ihrer Parzelle Nr. 25 in Ulrichen
ein Ferienhaus zu erstellen. Auf die Ausschreibung des Baugesuches im
Amtsblatt erhob das Bundesamt für Militärflugplätze Einsprache gegen
das Projekt, da das Grundstück mit Rücksicht auf die Flugsicherheit von
Hindernissen freigehalten werden müsse. Wie schon in anderen Fällen
erteilte jedoch die kantonale Baukommission am 24./27. Oktober 1980
die Baubewilligung und wies die Einsprache des Bundesamtes ab mit der
Begründung, dass das Baugrundstück gemäss Art. 36 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über die Raumplanung (RPG) als Bauland zu charakterisieren sei und die
Einwendung der Flugplatzbehörde erst geschützt werden könne, wenn diese
die zur Freihaltung der Sicherheitszone benötigen Rechte entweder durch
gütliche Vereinbarung oder auf dem Enteignungswege erworben habe.

    Das Bundesamt für Militärflugplätze verzichtete auf Anfechtung dieses
Entscheides, gelangte aber innert der Rekursfrist an den Präsidenten
der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 4, und ersuchte ihn im
Namen des Eidgenössischen Militärdepartementes (EMD) um Eröffnung eines
Enteignungsverfahrens gegenüber den Eigentümern der Parzelle Nr. 25
sowie um Bewilligung zur Durchführung des abgekürzten Verfahrens im
Sinne von Art. 33 des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG). Der
Schätzungskommissions-Präsident erteilte diese Bewilligung mit Verfügung
vom 12. November 1980. Nach der persönlichen Anzeige verlangt die
Eidgenossenschaft die Einräumung einer die Parzelle Nr. 25 belastenden
Grunddienstbarkeit unter dem Stichwort "Bau- und Hindernisverbot und
Pflanzbeschränkung für die Sicherung des Flugbetriebes", welche die
Vornahme aller baulicher Massnahmen sowie das Pflanzen von Bäumen und
Sträuchern untersagt. Der Anzeige war lediglich ein "Enteignungsplan"
beigelegt, auf welchem die Parzelle Nr. 25 farblich hervorgehoben wird.

    Die Geschwister Imfeld erhoben gegen die Enteignung Einsprache,
die das EMD am 24. März 1983 abwies, soweit es auf sie eintrat. Gegen
diesen Entscheid haben die Enteigneten Verwaltungsgerichtsbeschwerde
eingereicht und den Antrag gestellt, die Enteignung sei zu verweigern
oder die Sache allenfalls zur Durchführung des gesetzlichen Verfahrens
zurückzuweisen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde nach Durchführung
eines zweiten Schriftenwechsels ab, soweit es auf sie eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Die Beschwerdeführer machen unter anderem geltend, es hätte
kein abgekürztes Verfahren im Sinne von Art. 33 EntG durchgeführt werden
dürfen, sondern das ordentliche Verfahren mit öffentlicher Planauflage
und öffentlicher Anzeige angeordnet werden müssen (Art. 27-31 EntG). Diese
Einwendung ist vorab zu untersuchen, denn wäre sie zulässig und begründet,
müsste dies zur Aufhebung des Enteignungsverfahrens führen.

    Das EMD hält die Beschwerdeführer nicht für legitimiert, eine
öffentliche Planauflage zu verlangen, da sie mit diesem Begehren keine
eigenen schutzwürdigen Interessen (Art. 103 lit. a OG), sondern die
Anliegen der allenfalls zusätzlich ins Verfahren einzubeziehenden Dritten
verträten. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung
gilt als schutzwürdiges Interesse jedes Interesse rechtlicher oder auch
nur tatsächlicher Natur, das der durch die Verfügung Betroffene an deren
Änderung oder Aufhebung hat, ohne dass verlangt würde, dass dieses mit
dem Interesse, welches durch die als verletzt bezeichnete Norm geschützt
wird, übereinstimmen müsse (BGE 111 V 152 E. 2a, 110 Ib 100 f. E. 1a, 108
Ib 93). Zudem hat der Enteignete zweifellos ein unmittelbares Interesse
an der Einhaltung von Verfahrensregeln, die in erster Linie dazu dienen,
ihm die Verteidigung seiner Rechte und die Vertretung der mit dem Werk
in Widerstreit stehenden öffentlichen Anliegen zu ermöglichen (vgl. BGE
100 Ib 408 ff.).

    Damit ist noch nicht entschieden, ob die Einwendungen der Einsprecher
gegen das abgekürzte Verfahren zulässig seien. Die Beantwortung dieser
Frage bedarf vorweg einiger grundsätzlicher Überlegungen:

    a) Das abgekürzte Verfahren im Sinne von Art. 33 EntG kann nur mit
Bewilligung des Präsidenten der Schätzungskommission durchgeführt werden,
der von Amtes wegen zu prüfen hat, ob eine der in Art. 33 lit. a-d
umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sei. In diesem Zusammenhang fragt
sich, ob vorgängig der Bewilligung die Betroffenen nicht entsprechend
der Vorschrift von Art. 30 VwVG anzuhören seien. Zwar erklärt Art. 2
Abs. 3 VwVG nur die Fristbestimmungen von Art. 20-24 für das Verfahren
vor Schätzungskommission anwendbar, doch wird in Art. 3 der Verordnung
des Bundesgerichtes für die eidgenössischen Schätzungskommissionen vom
24. April 1972 (SR 711.1) auf die Vorschriften des zweiten Abschnittes
des Verwaltungsverfahrensgesetzes verwiesen, die im Verfahren vor dem
Präsidenten oder der Kommission - soweit es nicht um einen Prozess zur
Feststellung eines Rechtes geht (Art. 69 Abs. 2 EntG) - Nachachtung finden
müssen. Zu diesen Bestimmungen des zweiten Abschnittes gehört Art. 30 VwVG,
der die Ausnahmefälle, in denen auf eine vorgängige Anhörung der Parteien
verzichtet werden kann, abschliessend aufzählt (Abs. 2 lit. a-e; BGE 104
Ib 134). Bei der Bewilligung zur Durchführung des abgekürzten Verfahrens
geht es um keinen dieser Fälle: weder handelt es sich um eine Verfügung,
die durch Einsprache anfechtbar ist (lit. b), noch um eine solche, mit
der den Begehren der Parteien voll entsprochen wird (lit. c), noch um
eine Vollstreckungsverfügung; es kann auch keine Rede davon sein, dass
"Gefahr im Verzuge" wäre (lit. e), und schliesslich ist die Bewilligung als
Zwischenverfügung - wie sich noch zeigen wird - selbständig anfechtbar
(lit. a). Dass auf eine Anhörung der Betroffenen verzichtet werden
kann, ergibt sich jedoch aus dem Zweck des Artikels 33 EntG selbst:
Dieser liegt gerade darin, dem Enteigner die öffentliche Bekanntmachung
des Verfahrens unter bestimmten Umständen zu ersparen, und würde durch
die an sämtliche Interessierte gerichtete Aufforderung zur Stellungnahme
völlig vereitelt. So muss Art. 30 VwVG im Enteignungsverfahren vor der
Schätzungskommission wohl grundsätzlich Anwendung finden, doch geht ihm
Art. 33 EntG als spezielle, wenn auch ältere Norm vor und befreit den
Präsidenten beim Entscheid über das durchzuführende Planauflageverfahren
von der Anhörungspflicht.

    b) Nach der ursprünglichen Fassung des Enteignungsgesetzes vom 20. Juni
1930 konnte der Entscheid des Präsidenten, das abgekürzte Verfahren zu
bewilligen, nur mit Aufsichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten
werden (vgl. Art. 63 EntG; FRITZ HESS, Das Enteignungsrecht des Bundes,
N. 14 zu Art. 33 EntG). Mit der Revision des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege vom 20. Dezember 1968 und der
nachträglichen - nur noch formalen - Anpassung des Enteignungsgesetzes
im Jahre 1971 sind auch die Entscheide der Schätzungskommissionen
grundsätzlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterstellt worden
(vgl. Art. 77 EntG in der Fassung vom 18. März 1971), gelten doch diese
Kommissionen nach der Lehre, nach der Systematischen Gesetzessammlung
(vgl. SR 173.3) sowie nach der neuesten bundesgerichtlichen Praxis als
Schiedskommissionen im Sinne von Art. 98 lit. e OG (GRISEL, Traité de droit
administratif, S. 969, GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., S. 283,
286; Urteile vom 18. Juni 1986 i.S. Stiftung "die neue zeit", nicht zu
publ. E. 1a, und vom 11. Oktober 1985 i.S. Ricklin E. 1). Die durch BGE 100
Ib 184 E. 1 geschaffene Rechtsprechung - welche in BGE 104 Ib 291 E. 2a,
109 Ib 31 und 132 sowie im Entscheid Schinznach Bad vom 6. Mai 1982 (ZBl
84/1983, S. 421) übernommen worden ist - muss als überholt gelten, insoweit
die Eidgenössischen Schätzungskommissionen als "andere eidgenössische
Kommissionen" (Art. 98 lit. f OG) bezeichnet worden sind und daraus
geschlossen worden ist, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen deren
Verfügungen nur gegeben sei, wenn das Bundesrecht sie ausdrücklich vorsehe.

    Sind die Schätzungskommissionen Schiedskommissionen, so sind
ihre tatsächlichen Feststellungen - wie oben erwähnt (E. 1) - vom
Bundesgericht frei überprüfbar, da die in Art. 105 Abs. 2 OG vorgesehene
Kognitionsbeschränkung nur gegenüber Rekurskommissionen oder kantonalen
Gerichten gilt (BGE 97 I 479; GYGI, aaO, S. 114). Im weiteren ist
an die Ausführungen im zitierten Urteil Schinznach Bad (ZBl 84/1983,
S. 421 ff.) zu erinnern, wonach unter den Entscheiden "eidgenössischer
Kommissionen" im Sinne von Art. 98 lit. e und f OG sowohl jene Verfügungen
zu verstehen sind, die die Kommission als ganze trifft, als auch jene,
welche als Zwischenentscheide prozess- oder materiellrechtlicher Natur
vom Präsidenten allein ausgehen. Eine gegenteilige Auslegung im streng
wörtlichen Sinne stünde mit der Systematik des Gesetzes in Widerspruch,
das in Art. 101 und nicht in Art. 98 regelt, inwieweit Verfügungen je
nach ihrem verfahrensrechtlichen Inhalt der Verwaltungsgerichtsbarkeit
entzogen sind.

    c) Da es sich beim Entscheid des Schätzungskommissions-Präsidenten
über die Zulässigkeit des abgekürzten Verfahrens um eine Zwischenverfügung
handelt, kann er nur dann selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
weitergezogen werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 und 45 VwVG). Diese
Voraussetzung wird anders als im staatsrechtlichen Verfahren schon als
erfüllt betrachtet, wenn der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse
an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 109 Ib
132 mit Hinweisen auf weitere Urteile). Ein solches darf ohne weiteres
angenommen werden, wenn umstritten ist, welches das nach dem Gesetze
einzuschlagende Verfahren sei, das ordentliche oder das abgekürzte (BGE
109 Ib 132 mit Hinweisen auf weitere Urteile; GYGI, aaO, S. 108).

    Die Bewilligung zur Durchführung des abgekürzten Verfahrens im Sinne
von Art. 33 EntG ist demnach mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde und nicht
nur mit Aufsichtsbeschwerde anfechtbar. Der gegenteiligen Auffassung, die
im neuen Kommentar HESS/WEIBEL (Das Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I,
N. 15 zu Art. 33 EntG, s. auch N. 3 und 4 zu Art. 77 EntG) noch gestützt
auf BGE 100 Ia 184 f. vertreten wird, kann nicht mehr gefolgt werden.

    d) Im vorliegenden Fall hat der Präsident der Schätzungskommission die
Bewilligung zur Durchführung des abgekürzten Verfahrens am 12. November
1980 erteilt. Die Enteigneten sind in der persönlichen Anzeige vom
17./20. November 1980 auf diese aufmerksam gemacht worden. Nun enthielt
zwar die persönliche Anzeige keine Rechtsmittelbelehrung und darf den
Parteien daraus kein Nachteil erwachsen (Art. 35 und 38 VwVG, Art. 107
Abs. 3 OG), doch bedeutet dies nicht, dass der Betroffene mit der
Ergreifung eines Rechtsmittels beliebig lange zuwarten dürfe und sich
jederzeit noch an den Richter wenden könne; vielmehr ist er nach Treu
und Glauben verpflichtet, die zur Verteidigung seiner Rechte notwendigen
Schritte ohne Verzug zu unternehmen und die Verfügung innerhalb einer
vernünftigen Frist in Frage zu stellen (BGE 107 Ia 76, 106 V 97,
104 V 167). Nun haben die Beschwerdeführer gegen die Bewilligung
des Präsidenten zur Durchführung des abgekürzten Verfahrens weder
Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch Aufsichtsbeschwerde eingereicht und
erst in der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid Kritik am gewählten
Verfahren geübt. Diese Kritik ist verspätet (vgl. auch VPB 46 III Nr. 52,
S. 280 E. 1). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

Erwägung 5

    5.- Die Beschwerdeführer beanstanden mit Recht, dass das Departement
nicht von Anfang des Verfahrens an einen Werkplan vorgelegt hat, obschon
Art. 34 Abs. 1 lit. d EntG den Enteigner ausdrücklich anweist, in der
persönlichen Anzeige anzugeben, wo ein Plan über das Werk während der
Eingabefrist eingesehen werden könne. Von dieser Auflagepflicht wurde
das EMD, nur weil es im Jahre 1970 den Sicherheitszonenplan der Gemeinde
zur Kenntnisnahme zustellte und die Bauverbotszonengrenze als Linie im
kommunalen Nutzungsplan eingezeichnet wurde, keineswegs befreit. Auch
kann der den Beschwerdeführern zugestellte "Enteignungsplan" nicht
zugleich als Werkplan betrachtet werden, da er keinerlei Angaben über
die Sicherheitszone und die einzelnen damit verbundenen Beschränkungen
enthält. Trotz dieser schwerwiegenden Unterlassung rechtfertigt es sich
jedoch nicht, die Beschwerde gutzuheissen und das Verfahren aufzuheben,
weil der Sicherheitszonenplan vom EMD zusammen mit der Beschwerdeantwort
zu den Akten gegeben und den Beschwerdeführern Gelegenheit geboten worden
ist, hiezu Stellung zu nehmen. Der Verfahrensmangel kann deshalb als
geheilt gelten.

    In der Sache selbst ist festzuhalten, dass sich die Enteigneten in
ihrer Replik zum Plan nicht näher geäussert und insbesondere ihre in
der Einsprache erhobene Einwendung, die projektierte Baute liege nicht
in der Auffangszone oder am Pistenende und behindere daher den An- oder
Wegflug nicht, nicht erneuert haben. Aufgrund der allgemeinen Erfahrung
kann denn auch ohne weiteres gesagt werden, dass eine Baute, die sich nur
40 m vom Pistenrand entfernt befindet, ein gefährliches Hindernis für den
Flugbetrieb darstellt, ohne dass hiefür weitere Untersuchungen vorgenommen
oder Expertisen beigezogen werden müssten. Die Einräumung der verlangten
Bau- und Pflanzverbotsdienstbarkeit erweist sich somit für die Erhaltung
der Flugsicherheit auf der bestehenden Piste als notwendig. Die Beschwerde
muss insofern als unbegründet abgewiesen werden. Um Missverständnissen
vorzubeugen, ist klarzustellen, dass dieser Entscheid nur die Parzelle
Nr. 25 betrifft und aus ihm keine allgemeinen Schlüsse für andere
Grundstücke oder die Sicherheitszone insgesamt gezogen werden können.