Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 112 IB 39



112 Ib 39

7. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 22.
Januar 1986 i.S. X. gegen Gemeinde Y. und Kantonales Verwaltungsgericht
Wallis (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Gewässerschutz. Art. 20 GSchG. Einwandfreie Abwasserbeseitigung.

    Den Anforderungen von Art. 20 GSchG kann nicht einfach dadurch genügt
werden, dass die Versorgung der streitigen Anlage mit Wasser untersagt wird
(E. 3).

    Umweltschutz.

    1. Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über den Umweltschutz auf Fälle,
die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig waren (E. 1c).

    2. Anwendung von Art. 25 Abs. 1 USG vor Festsetzung der massgebenden
Werte durch den Bundesrat (E. 4a). Ermittlung und Prüfung der mutmasslichen
Lärmbelastung einer Liegenschaft durch eine kommunale Schiessanlage
(E. 4b bis d).

    Raumplanung. Art. 24 Abs. 1 RPG. Ausnahmebewilligung für eine
Schiessanlage ausserhalb der Bauzonen.

    Anerkennung der Standortgebundenheit einer kommunalen Schiessanlage
(E. 5a) und Interessenabwägung zu ihren Gunsten (E. 5b).

Sachverhalt

    A.- Die Gemeinde Y. beabsichtigt, rund 200 m von der Liegenschaft des
X. entfernt eine Schiessanlage mit 6 Scheiben für eine Schussdistanz von
300 m und 4 Scheiben für eine solche von 50 m zu bauen. Die Kantonale
Baukommission Wallis bewilligte das Vorhaben am 9. April 1984 unter
verschiedenen Bedingungen und Auflagen. So ordnete sie aus Gründen des
Gewässerschutzes an, dass das Schützenhaus nicht mit Wasser versorgt
werden dürfe. In bezug auf die Lärmimmissionen stellte sie fest, dass
die zulässigen Grenzwerte nicht überschritten würden. Sie verpflichtete
die Gemeinde, das Schützenhaus in massiver Bauweise zu errichten und im
Innern schallschluckend auszubauen. Im weitern seien ein Schallschutzwall
aufzuschütten und Schallschutzblenden anzubringen. Die gegen das
Bauvorhaben gerichteten Einsprachen wies die Baukommission gleichzeitig ab.

    X. beschwerte sich hierüber beim Staatsrat des Kantons Wallis und
hernach beim Kantonalen Verwaltungsgericht Wallis. Dieses wies seine
Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 30. April 1985 ab.

    X. führt mit Eingabe vom 23. August 1985 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht. Er rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung von
Bundesrecht und beantragt, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts
sowie die kommunale und die kantonale Baubewilligung aufzuheben. Das
Bundesgericht weist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab, soweit es
darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- a) Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dieses
Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein
und braucht mit der Schutzrichtung der als verletzt gerügten Norm nicht
übereinzustimmen. Doch wird verlangt, dass der Beschwerdeführer durch
die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei und in
einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe
(BGE 110 Ib 101 E. 1a mit Hinweisen).

    Die Liegenschaft des Beschwerdeführers ist rund 200 m von der
projektierten Schiessanlage entfernt. Angesichts der zu erwartenden
Immissionen steht er damit der Streitsache wesentlich näher als irgendein
Dritter. Er ist daher zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt.

    b) Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine
Verletzung von Bundesrecht (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz
der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971, GSchG; Art. 24
des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, RPG; Art. 9
und 25 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983,
USG). An der Zulässigkeit der Berufung auf das Gewässerschutzgesetz und
auf das Raumplanungsgesetz bestehen keine Zweifel. Zu prüfen ist jedoch,
ob das Umweltschutzgesetz auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.

    c) Das Bundesgesetz über den Umweltschutz ist am 1. Januar 1985 und
damit während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht in Kraft getreten
(BRB vom 12. September 1984, AS 1984 1143). Aus dem angefochtenen Urteil
ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht das Umweltschutzgesetz auf
den vorliegenden Fall angewendet hätte. Erst aus seiner Vernehmlassung
geht hervor, dass es die massgebenden Bestimmungen dieses Gesetzes
"stillschweigend als erfüllt betrachtet" habe. Wie es sich damit verhält,
kann jedoch dahingestellt bleiben; im folgenden wird zu zeigen sein, dass
das Umweltschutzgesetz auf den vorliegenden Fall ohnehin anwendbar ist.

    Das Bundesgesetz über den Umweltschutz enthält lediglich eine
Übergangsbestimmung für die Selbstkontrolle von Stoffen (Art. 63
USG). Im übrigen ist die übergangsrechtliche Anwendung des Gesetzes nicht
geregelt. Die Frage des anwendbaren Rechts ist deshalb nach allgemeinen
Grundsätzen zu entscheiden.

    Die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts ist grundsätzlich
nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen; nachher
eingetretene Änderungen müssen unberücksichtigt bleiben. Da die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 104 OG in erster Linie zu einer
Kontrolle der Rechtmässigkeit der angefochtenen Entscheide durch das
Bundesgericht führt, ist nach dem erwähnten Grundsatz davon auszugehen,
dass im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens
eingetretene Rechtsänderungen in der Regel unbeachtlich sind und das
Bundesgericht ausschliesslich zu prüfen hat, ob der angefochtene Entscheid
mit dem zur Zeit seines Erlasses geltenden Recht in Einklang steht. Eine
Ausnahme ist dann zu machen, wenn zwingende Gründe dafür bestehen, dass
das neue Recht sogleich anzuwenden ist. Das Bundesgericht erachtete diese
Voraussetzungen beim eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 8. Oktober
1971 als gegeben. Es wies darauf hin, die Bestimmungen dieses Gesetzes
brächten eine Verschärfung der Gewässerschutzvorschriften und sollten
eine möglichst rasche Verminderung weiterer Gewässerverunreinigungen
gewährleisten. Es dränge sich daher um der öffentlichen Ordnung willen auf,
das Gewässerschutzgesetz in Anlehnung an die Bestimmungen des Schlusstitels
des ZGB auf alle Fälle anzuwenden, in denen das den Gewässerschutz
betreffende Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen
Rechts noch nicht abgeschlossen sei (BGE 99 Ib 152/153 E. 1; 99 Ia 125
E. 9). Wesentlich andere Verhältnisse erachtete das Bundesgericht dagegen
auf dem Gebiet der Raumplanung als gegeben. So habe das Bundesgesetz
über die Raumplanung im Vergleich zum vorangehenden Dringlichkeitsrecht
des Bundes keine Verschärfung der Vorschriften gebracht. Sodann sei
im Gegensatz zum Gewässerschutzgesetz, das den Beschwerdeinstanzen des
Bundes eine umfassende Ermessenskontrolle überträgt (Art. 10 GSchG), die
Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts gemäss Art. 104 OG nicht erweitert
worden. Unter diesen Umständen habe kein Anlass bestanden, auf einen Fall,
während dessen Hängigkeit vor dem Bundesgericht das Raumplanungsgesetz
in Kraft getreten war, erstmals dieses Gesetz anzuwenden. Dem Gericht
erschien es als unvereinbar mit dem Sinn des Raumplanungsgesetzes, wenn
es als erste und einzige Instanz mit beschränkter Überprüfungsbefugnis
im Ermessensbereich entschieden haben würde, da so die den kantonalen
Behörden zustehende und von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG vorgeschriebene volle
Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdeinstanz missachtet worden
wäre (BGE 106 Ib 326/327 E. 2 mit Hinweisen). Was das Bundesgesetz über
den Umweltschutz betrifft, so liegen ähnliche Verhältnisse vor wie beim
Gewässerschutzgesetz. Freilich fehlt eine Vorschrift wie Art. 10 GSchG,
die dem Bundesgericht eine umfassende Ermessenskontrolle einräumt. Doch
ist das Umweltschutzgesetz im Unterschied zum Raumplanungsgesetz nicht
nur ein Grundsatzgesetz. Es belässt den Kantonen keine wesentlichen
Freiräume. Sodann schafft das Umweltschutzgesetz eine Ordnung, die
möglichst rasch Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften
und ihre Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen
und die Fruchtbarkeit des Bodens erhalten sollen (Art. 24septies Abs. 1
BV; Art. 1 Abs. 1 USG). Daher drängt es sich - wie seinerzeit beim
Gewässerschutzgesetz - um der öffentlichen Ordnung willen auf, das
Bundesgesetz über den Umweltschutz in Anlehnung an Art. 2 SchlT ZGB auf
alle Fälle anzuwenden, in denen das den Umweltschutz betreffende Verfahren
bei Inkrafttreten des neuen Rechts noch nicht abgeschlossen ist.

    Hieran ändert der Umstand nichts, dass verschiedene Verordnungen
zum Umweltschutzgesetz, die unter anderem Grenzwerte festlegen,
noch nicht erlassen sind. Das Umweltschutzgesetz ist schon für sich
allein anwendbar. Das geht etwa aus Art. 12 Abs. 2 USG hervor, wonach
Emmissionsbegrenzungen auch durch unmittelbar auf dieses Gesetz gestützte
Verfügungen vorgeschrieben werden können.

    Ebenfalls zu keinem andern Ergebnis führt die Kritik von
ALFRED KÖLZ (Intertemporales Verwaltungsrecht, in: ZSR 1983/102
II, S. 207 ff.). Entgegen der Auffassung dieses Autors hat hier
der Vertrauensgrundsatz gegenüber dem Prinzip der Gesetzmässigkeit
zurückzutreten. Das Allgemeininteresse am Schutz und an der Schonung
der gefährdeten Lebensgrundlagen überwiegt das Interesse des Einzelnen,
in seinem Vertrauen auf eine Behandlung nach früherem Recht geschützt
zu werden.

    Die Anwendbarkeit des Umweltschutzgesetzes wäre nur dann zu verneinen,
wenn sie im konkreten Fall mit Art. 4 BV unvereinbar wäre. Davon könnte
etwa dann gesprochen werden, wenn ein Nachbar in querulatorischer Weise
Verfahrensverzögerungen herbeiführen würde, um so die Anwendung strengeren
Rechts zu erwirken. Solches Verhalten kann dem Beschwerdeführer jedoch
nicht vorgeworfen werden. Schon die jeweilige Einreichung neuer Baugesuche
durch die Beschwerdegegnerin zeigt, dass seine Bedenken gegenüber der
streitigen Anlage nicht von vornherein unbegründet waren.

    d) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann auch die Verletzung von
Art. 31 des Walliser Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes
vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom
16. November 1978 gerügt werden. Diese Vorschrift hat keine selbständige
kantonalrechtliche Bedeutung, da sie nichts anordnet, was nicht schon
durch die bundesrechtliche Vorschrift von Art. 27 Abs. 3 der Allgemeinen
Gewässerschutzverordnung vom 19. Juni 1972 geboten ist (BGE 105 Ib 107
E. 1a mit Hinweis).

    Unzulässig ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde jedoch, soweit der
Beschwerdeführer mit ihr die Verletzung von Art. 15 und 16 der Verordnung
des Staatsrates des Kantons Wallis zur vorläufigen Regelung der Einführung
des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 7. Februar 1980 rügt. Diese
Bestimmungen haben mindestens zu einem wesentlichen Teil selbständige
Bedeutung (BGE 105 Ib 107 E. 1a mit Hinweis).

    e) In einer Streitigkeit wie der vorliegenden ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale
Entscheide zulässig (Art. 98 lit. g OG; 34 Abs. 1 RPG). Die Beschwerde
erfüllt diese Voraussetzung insoweit, als sie sich gegen das angefochtene
Urteil des Verwaltungsgerichts richtet. Dagegen ist sie unzulässig, soweit
mit ihr auch die Aufhebung der kommunalen und kantonalen Bewilligungen
verlangt wird (BGE 104 Ib 270 E. 1).

    f) Als zulässig erweist sich die Rüge der offensichtlich unrichtigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. b,
Art. 105 Abs. 2 OG).

    g) Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde die übrigen formellen
Voraussetzungen erfüllt, ist mit Ausnahme der Rüge der Verletzung von
Vorschriften der kantonalen Einführungsverordnung zum Raumplanungsgesetz
sowie des Antrags auf Aufhebung kommunaler und kantonaler Bewilligungen
auf sie einzutreten.

Erwägung 2

    2.- Nach der Auffassung des Beschwerdeführers verstösst das
angefochtene Urteil in erster Linie gegen Art. 20 GSchG, Art. 24 RPG sowie
Art. 9 und Art. 25 USG. Die Rügen der Verletzung von Art. 20 GSchG sowie
Art. 9 und Art. 25 USG betreffen spezifische Fachbereiche: Sie greifen je
ein Problem des Gewässerschutzes und des Lärmschutzes auf. Demgegenüber
erscheint die Rüge der Verletzung von Art. 24 RPG insoweit allgemeiner,
als die gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG vorzunehmende Interessenabwägung
sämtliche Gesichtspunkte umfasst, die sich bei der Beurteilung der
streitigen Schiessanlage stellen können. Es erscheint daher zweckmässig,
vorerst die Rügen der Verletzung von Gewässerschutz- und Umweltschutzgesetz
zu beurteilen und, sofern der Beschwerdeführer damit nicht durchzudringen
vermag, hernach die Rüge der Verletzung von Art. 24 RPG zu behandeln.

Erwägung 3

    3.- Gemäss Art. 20 GSchG dürfen Bewilligungen für den Neu- und Umbau
von Bauten und Anlagen aller Art ausserhalb der Bauzone oder, wo solche
fehlen, ausserhalb des im generellen Kanalisationsprojekt abgegrenzten
Gebiets nur erteilt werden, wenn die Ableitung und Reinigung oder eine
andere zweckmässige Beseitigung der Abwässer festgelegt ist und die
kantonale Fachstelle für Gewässerschutz angehört wurde (Fassung vom
22. Juni 1979).

    Wie der Beschwerdeführer mit Recht darlegt, kann den Anforderungen
von Art. 20 GSchG nicht einfach dadurch genügt werden, dass die Versorgung
der streitigen Anlage mit Wasser untersagt wird. So bezeichnet es auch das
Verwaltungsgericht als undenkbar, in der heutigen Zeit einen Schiessstand
ohne WC-Anlage zu bauen. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts
rechtfertigt es sich deswegen jedoch nicht, die Baubewilligung
aufzuheben. Vielmehr bleibe es der Baugesuchstellerin, die dieses
Verbot hingenommen habe, überlassen, eine den gesundheitspolizeilichen
Anforderungen genügende Lösung zu suchen. Wenn sich auch dieser Vorbehalt
im Dispositiv des angefochtenen Urteils nicht ausdrücklich niedergeschlagen
hat, so geht daraus doch mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass
das Verwaltungsgericht einen blossen Verzicht auf Wasserversorgung und
WC-Anlage nicht gebilligt hat. Die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin,
eine den gesundheitspolizeilichen Anforderungen genügende Lösung zu suchen,
hat es zumindest in den Erwägung ausgesprochen.

    Der angefochtene Entscheid erweckt aus der Sicht des Gewässerschutzes
freilich Bedenken. Indessen hat das Baubewilligungsverfahren gezeigt,
dass die Beschwerdegegnerin zur Lösung des Abwasserproblems bereit
ist. Sodann hat das Amt für Umweltschutz des Kantons Wallis in seinem
Bericht vom 11. September 1985 eine entsprechende Bewilligung in Aussicht
gestellt, wobei das ordentliche Verfahren durchzuführen sein wird. Unter
diesen Umständen vermag der Vorbehalt der einwandfreien Lösung des
Abwasserproblems den Anforderungen von Art. 20 GSchG zu genügen. Er ist
jedoch dahin zu verdeutlichen, dass die Abwasserbeseitigung einwandfrei
zu sein hat und vor Baubeginn durch die zuständigen Behörden im gesetzlich
vorgeschriebenen Verfahren bewilligt sein muss, in dem der Beschwerdeführer
seine Rechte wahren kann.

Erwägung 4

    4.- Das Bundesgesetz über den Umweltschutz enthält in seinem zweiten
Titel Vorschriften über die Begrenzung der Umweltbelastung. Dessen erstes
Kapitel befasst sich unter anderem mit der Einschränkung des Lärms. So
legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte (Art. 13 USG) und Planungswerte
fest, die unter den Immissionsgrenzwerten liegen (Art. 23 USG). Gemäss
Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die
durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte
in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine
Lärmprognose verlangen.

    a) Wie erwähnt, liegen die Immissionsgrenzwerte und die
Planungswerte noch nicht in rechtskräftiger Form vor. Gleichwohl ist das
Umweltschutzgesetz für sich allein anwendbar (E. 1c). Wo das Gesetz die
Einhaltung von Immissionsgrenzwerten oder Planungswerten vorschreibt,
entscheidet das Bundesgericht mangels entsprechender Vorschriften nach
der Regel, die es als Verordnungsgeber aufstellen würde (vgl. Art. 1
Abs. 2 ZGB). Hierfür zieht es für den vorliegenden Fall die bisherigen
Unterlagen zur Lärmbeurteilung von zivilen Schiessanlagen bei.

    b) Zur Ermittlung der zu erwartenden Lärmbelastung der Liegenschaft
des Beschwerdeführers liess die Beschwerdegegnerin von der EMPA
ein Gutachten erstatten. Dieses Lärmgutachten vom 21. September
1983 beruht auf der Messung von Sturmgewehr-Einzelschüssen aus
ungedeckter Waffenstellung. Die Lärmquelle lag am Ort des projektierten
Schützenhauses; der Messpunkt befand sich zwischen dem Motel und dem
Wohnhaus des Beschwerdeführers. Es wurden Messwerte zwischen 74 dB (A)
und 77 dB (A) registriert; der energetische Mittelwert betrug 75,6 dB
(A). Diese Werte liegen erheblich unter jenen Messwerten, die bei der
Lärmquelle am Ort der ursprünglich geplanten Schiessanlage registriert
worden waren. Durch bauliche Lärmschutzmassnahmen, wie sie im vorliegenden
Fall der Gemeinde Y. auferlegt wurden, lässt sich der Schiesslärm bei der
Liegenschaft des Beschwerdeführers auf rund 70 dB (A) herabsetzen. Diese
Lärmreduktion von 5 dB (A) dürfte im übrigen gemäss Lärmgutachten der EMPA
vom 21. September 1983 "technisch durchaus möglich sein". Die in dieser
Hinsicht abschwächende Behauptung des Beschwerdeführers ist aktenwidrig.

    Die Intensität des zu erwartenden Schiessbetriebs ergibt sich aus
einem früheren Lärmgutachten der EMPA vom 7. Juli 1981. Danach ist
durchschnittlich mit 30 Schiesshalbtagen und 10'000 bis 15'000 Schüssen
pro Jahr zu rechnen.

    c) Laut Lärmgutachten der EMPA vom 21. September 1983 beträgt der
Planungsgrenzwert aufgrund des zweiten Teilberichts "Belastungsgrenzwerte
für den Lärm ziviler Schiessanlagen" der Eidgenössischen Kommission für
die Beurteilung von Lärm-Immissionsgrenzwerten vom Oktober 1980 bei den
konkret in Frage stehenden Verhältnissen 70 dB (A). Auf diese Grundlage
bezogen genügt die streitige Schiessanlage somit den Anforderungen des
Lärmschutzes.

    d) Gemäss dem Bericht des Bundesamtes für Umweltschutz vom Februar 1985
über Berechnungsverfahren für Schiesslärm von 300-m-Anlagen, Schriftenreihe
Umweltschutz Nr. 35, gelten für lärmbelastete Einzelgebäude, wie sie hier
in Frage stehen, ein Planungswert von 60 dB (A), ein Immissionsgrenzwert
von 65 dB (A) und ein Alarmwert von 75 dB (A) (Beilage 7). Diese
Werte beruhen auf dem Entwurf für eine bundesrätliche Verordnung
über den Lärmschutz bei ortsfesten Anlagen. Nach dem Bericht wird die
Lärmbelastung als sogenannter Beurteilungspegel erfasst, der aus dem
Schallpegel des durchschnittlichen Einzelschusses und einer Korrektur
für die Intensität des Schiessbetriebs im langzeitlichen Durchschnitt
bestimmt wird. Aufgrund des Lärmgutachtens der EMPA vom 21. September 1983
kann unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Lärmschutzmassnahmen
bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers von einem Schallpegel des
durchschnittlichen Einzelschusses von 70 dB (A) ausgegangen werden
(vgl. E. 4c). Davon abzuziehen ist die Korrektur für die Intensität des
Schiessbetriebs im Langzeitdurchschnitt. Ginge man dabei von der Formel
des erwähnten Berichts aus, ergäbe sich hier eine Korrektur von mehr als
10 dB (A). Damit würde die mutmassliche Lärmbelastung, der das Motel des
Beschwerdeführers nach dem Bau der streitigen Schiessanlage ausgesetzt
sein wird, auch den Planungswert von 60 dB (A) noch unterschreiten. Sie
dürfte sich demnach auch im Rahmen der künftigen Verordnung über den
Lärmschutz bei ortsfesten Anlagen halten.

    e) Zusammenfassend ergibt sich, dass die streitige Schiessanlage
sowohl den bisher massgebenden als auch den neuesten Richtlinien des
Lärmschutzes genügt. Von einer Verletzung von Art. 25 USG kann unter
diesen Umständen keine Rede sein.

    f) Der Beschwerdeführer wirft den kantonalen Behörden vor, keine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und damit Art. 9 USG verletzt
zu haben.

    Es trifft zwar zu, dass die kantonalen Behörden vor der Bewilligung der
streitigen Schiessanlage keine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung
durchgeführt haben. Doch lieferten die von der Beschwerdegegnerin
eingeholten Gutachten der EMPA die nötigen Grundlagen zur Beurteilung des
Lärmproblems. Diese haben es schliesslich dem Bundesgericht ermöglicht,
die Anlage auch nach den neuesten Unterlagen zu prüfen, wie sie im Bericht
des Bundesamtes für Umweltschutz über Berechnungsverfahren für Schiesslärm
von 300-m-Anlagen vom Februar 1985 enthalten sind. Der gerügte Mangel
ist somit im bundesgerichtlichen Verfahren geheilt worden.

Erwägung 5

    5.- Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG setzt für die Erteilung einer
Baubewilligung voraus, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der
Nutzungszone entsprechen. Abweichend davon können Errichtung und
Zweckänderung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone nach
Art. 24 Abs. 1 RPG ausnahmsweise bewilligt werden, wenn deren Zweck einen
Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (lit. a) und keine überwiegenden
Interessen entgegenstehen (lit. b).

    a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Baute oder
Anlage standortgebunden, wenn sie auf eine bestimmte Lage aus technischen
oder betriebswirtschaftlichen Gründen angewiesen ist (BGE 108 Ib 133/134
E. 2, 362/363 E. 4 je mit Hinweisen). Eine absolute Standortgebundenheit
in dem Sinn, dass eine Baute oder Anlage nur zulässig ist, wenn überhaupt
kein anderer Standort in Betracht fällt, verlangt die Rechtsprechung
jedoch nicht. Es genügt, wenn besonders gewichtige Gründe vorliegen,
die den Standort als durch die Zweckbestimmung der Baute oder Anlage
objektiv bedingt und gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als
erheblich vorteilhafter erscheinen lassen (BGE 108 Ib 362 E. 4a).

    Wegen ihrer Auswirkungen kann eine Schiessanlage vernünftigerweise
nicht innerhalb der ordentlichen Bauzonen errichtet werden. Sie muss
ferner gewissen schiesstechnischen Anforderungen hinsichtlich Sicherheit,
Sicht, Windverhältnisse usw. entsprechen. In diesem Sinn sind Schiessplätze
standortgebunden.

    Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer jedoch die
Standortgebundenheit der projektierten Schiessanlage. Er rügt in diesem
Zusammenhang eine offenkundig unrichtige Feststellung des Sachverhalts
im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG. So habe es das Verwaltungsgericht
zu Unrecht für die Gemeinde Y. als unzumutbar bezeichnet, eine
Schiessanlage ausserhalb des Gemeindegebietes zu benützen oder
sich an einer Gemeinschaftsanlage zu beteiligen. Diese Rüge ist
offensichtlich unbegründet. Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Militärorganisation vom 12. April 1907 (Fassung vom 22. Juni 1984; SR
510.10) verpflichtet die Gemeinden, die für die Schiessübungen ausser
Dienst notwendigen Schiessanlagen zur Verfügung zu stellen. Nur wenn sich
in einer Gemeinde kein geeigneter Schiessplatz finden lässt, kann die
Kantonale Militärbehörde gemäss Art. 25 der bundesrätlichen Verordnung
über das Schiesswesen ausser Dienst vom 29. November 1935 (Fassung vom
22. November 1966; SchV; SR 512.31) den Schützen dieser Gemeinde einen
andern Schiessplatz anweisen. Diese Voraussetzung ist aufgrund der Akten
sowie der nachstehenden Erwägungen offensichtlich nicht erfüllt. Befindet
sich somit ein geeigneter Standort für einen Schiessplatz in der Gemeinde,
kann nach Art. 27 SchV (Fassung vom 5. November 1975) die Anwendung des
Bundesgesetzes über die Enteignung bewilligt werden. Selbst wenn die
Liegenschaft des Beschwerdeführers übermässigen Immissionen ausgesetzt
werden sollte und trotz aller zumutbarer Anstrengungen keine Lösung
gefunden werden könnte, die übermässige Immissionen aus dem Betrieb
der Schiessanlage vermeiden könnten, hätte das entgegen der Annahme des
Beschwerdeführers nicht die Unzulässigkeit der Anlage, sondern lediglich
die Enteignung des nachbarrechtlichen Abwehranspruchs zur Folge.

    Auch wenn Schiessplätze als Anlagen gelten, die auf eine Lage
ausserhalb der Bauzone angewiesen sind, so erfordern sie oftmals nicht
einen ganz bestimmten Standort. In solchen Fällen verlangt daher die
Rechtsprechung darüber hinaus den Nachweis, dass keine andern Standorte
für die projektierte Anlage zumutbar sind (BGE 108 Ib 367 E. 6a). In
dieser Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die kantonalen
Instanzen hätten die Möglichkeit, die Anlage südwestlich des Dorfes
Y. zu bauen, nicht abgeklärt. Indessen hat die Gemeinde Y. verschiedene
Standorte erwogen und mit Hilfe von Schallmessungen und Expertisen die
entsprechenden Immissionen geprüft. Abgesehen davon hätte ein Standort
südwestlich des Dorfs gegenüber dem nun gewählten eine ganze Reihe
erheblicher Nachteile. Während die projektierte Anlage unmittelbar
an den Fuss des Ergischhorns auf einer Deponie vorgesehen ist, wo sie
landschaftlich wenig auffällt, befindet sich der vom Beschwerdeführer
vorgeschlagene Alternativstandort in der Rhône-Ebene an landschaftlich
stärker exponierter Lage, wo sie wertvolles Kulturland beanspruchen
würde. Zudem bestünde die Gefahr, dass das ganze Dorf Y. vom Schiesslärm
weit mehr beeinträchtigt würde.

    b) Der Beschwerdeführer macht geltend, dem Bau der streitigen
Schiessanlage stünden überwiegende Interessen im Sinne von Art. 24 Abs. 1
lit. b RPG entgegen.

    In dieser Hinsicht wirft der Beschwerdeführer den kantonalen Behörden
zunächst vor, die Interessen des Gewässerschutzes zu wenig berücksichtigt
zu haben. Wie ausgeführt, war das Verhalten der kantonalen Behörden
insoweit nicht völlig bedenkenlos. Indessen lassen sich diese Bedenken
durch den Vorbehalt einer einwandfreien Abwasserbeseitigung und der
Durchführung des entsprechenden Verfahrens zerstreuen (E. 3).

    Was sodann die befürchteten Lärmimmissionen betrifft, so genügt
die streitige Schiessanlage nicht nur den bisherigen, sondern auch den
neuesten Erkenntnissen des Lärmschutzes (E. 4). Die Beschwerdegegnerin
ist denn auch verpflichtet worden, alle ihr zumutbaren Vorkehrungen zur
Verminderung des Schiesslärms zu treffen. Die tatsächlichen Auswirkungen
dieser Lärmschutzmassnahmen lassen sich jedoch erst nach dem Bau der
Anlage beurteilen. Sollte sich ergeben, dass bei der Liegenschaft des
Beschwerdeführers übermässige Immissionen auftreten würden, so hätte
die Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche weiteren
Massnahmen ergriffen werden können. Dabei wären neben Sperrzeiten und der
Verminderung von Schiessveranstaltungen an Sonntagen auch weitere bauliche
Massnahmen in Betracht zu ziehen. Vorbehalten bleiben schliesslich auch
allfällige Entschädigungsansprüche.

    Ebenfalls bei der Interessenabwägung ist der Einwand des Bundesamtes
für Raumplanung zu beurteilen, wonach das projektierte Schützenhaus nicht
im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG hinreichend erschlossen sei. Dieser
Einwand erweist sich indessen als unbegründet. Die Verbindungsstrasse
zwischen dem Weiler Z. und der Kantonsstrasse führt nur wenige Meter vom
Standort der projektierten Anlage entfernt vorbei.

    c) Zusammenfassend ergibt sich, dass die streitige Schiessanlage
standortgebunden ist und dass ihrer Verwirklichung keine überwiegenden
Interessen entgegenstehen. Das angefochtene Urteil verletzt somit Art. 24
RPG nicht.