Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 112 IB 280



112 Ib 280

47. Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 25. Juli 1986
i.S. Besmer und Mitbet. gegen Schweiz. Eidgenossenschaft und Eidg.
Militärdepartement (Verwaltungsgerichtsbeschwerden) Regeste

    Einsprachen gegen die Enteignung für einen Waffenplatz; Zuständigkeit
des Eidg. Militärdepartementes zur Einleitung des Enteignungsverfahrens;
Instruktion des Einspracheverfahrens.

    Der Entscheid der Einsprachebehörde gilt aufgrund von Art. 12
Abs. 3 NHG in Verbindung mit Art. 9, 35 und 55 EntG auch gegenüber den
gesamtschweizerischen Natur- und Heimatschutzvereinigungen als Entscheid
über eine Einsprache gegen die Enteignung im Sinne von Art. 99 lit. c
OG, obwohl keine Abtretung von Rechten in Frage steht, und ist daher mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (E. 2).

    Für die blosse Delegation der Befugnis zur Ausübung des dem Bund
zustehenden Enteignungsrechts vom Bundesrat an eine andere Amtsstelle
(Art. 3 Abs. 1 EntG) können keine höheren Anforderungen an die
Form gestellt werden, als sie das Enteignungsgesetz selbst für die
Übertragung des Expropriationsrechts an Dritte vorsieht (Art. 3 Abs. 2
EntG). Art. 98 des Beschlusses der Bundesversammlung über die Verwaltung
der schweizerischen Armee genügt daher für die Ermächtigung des EMD
zur Einleitung von Enteignungsverfahren, obschon diese Bestimmung dem
Referendum entzogen war (E. 6; Bestätigung der Rechtsprechung).

    Der Entscheid des Bundesrates oder einer anderen Amtsstelle, das
Enteignungsrecht auszuüben (Art. 3 Abs. 1 EntG), ist vorläufiger Natur
und vermag den Einspracheentscheid nicht zu präjudizieren (E. 8a). Auch
andere Vorentscheide und Stellungnahmen von Bundes- oder kantonalen
Behörden können für den Einspracheentscheid nicht ausschlaggebend sein;
sie sind aber im Einspracheverfahren im Rahmen der Interessenabwägung
mitzuberücksichtigen (E. 8b). Bedeutung der Aufnahme eines Gebietes ins
BLN-Inventar (E. 8c).

    Prüfung, ob der Sachverhalt vollständig und unter Wahrung des
rechtlichen Gehörs abgeklärt worden sei (E. 9-13). Bejaht hinsichtlich der

    - Notwendigkeit eines neuen Waffenplatzes (E. 10a)

    - Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Interessen (E. 10b)

    Zusätzliche Abklärungen sind notwendig über

    - Umfang der Enteignung (E. 11)

    - Auswirkung der Anlagen auf Natur und Landschaft (E. 12a-c)

    - Sicherheit bei Schiessübungen (E. 12d)

    - Lärmimmissionen (E. 12e)

    - Strassenverbindungen (E. 12f)

    - Kasernenstandort (E. 13)

    Im Einspracheverfahren hat die Einsprachebehörde nicht nur über die
Kosten, sondern auch über die Parteientschädigungen zu befinden (E. 15).

Sachverhalt

    A.- Die Schweiz. Eidgenossenschaft traf im Jahre 1978 mit den Kantonen
Schwyz und Zug eine Vereinbarung über die Schaffung eines Waffenplatzes
für die Leichten Truppen auf dem Gebiet der Gemeinden Rothenthurm (SZ)
und Oberägeri (ZG). Auf diesem Waffenplatz sollen in jährlich je zwei
Rekruten- und Unteroffiziersschulen die Aufklärer und Radfahrer sowie die
Panzerabwehrlenkwaffen-Schützen ausgebildet werden; in der Zwischenzeit
stünde der Platz für Wiederholungskurse, vor allem der Infanterie und
der Radfahrer, zur Verfügung (Botschaft des Bundesrates über militärische
Bauten und Landerwerb 1983, BBl 1983 II S. 41 f.).

    Das geplante Kasernenareal liegt nördlich von Rothenthurm zwischen der
Ersten und Zweiten Altmatt und neigt sich, von den Häusergruppen durch
die Süd-Ost-Bahn-Linie getrennt, leicht gegen die Ebene des Ägeririedes
hin. Die Kasernenanlage soll durch eine zum Teil bereits erstellte,
unter der Bahnlinie durchführende neue Strasse mit der Kantonsstrasse
Rothenthurm-Biberbrugg verbunden werden.

    Als Ausbildungsgelände ist einerseits ein "Infanteriegelände" mit den
Anlagen für die eigentliche Kampf- und Schiessausbildung, andererseits ein
"Aufklärungsgelände" für die spezielle Ausbildung der Aufklärer und die
Gefechtsschulung auf Stufe Zug und Kompanie vorgesehen (zit. Botschaft
S. 42). Das "Aufklärungsgelände" schliesst westlich an das Kasernenareal
an und erstreckt sich auf einer Breite von rund 1 km über das Ägeriried und
die Biber bis zum Gegenhang, dem zukünftigen Zielhang, der hinaufreicht
bis zum Nesseliwald. Nach der bundesrätlichen Botschaft müssen auf
diesem Gebiet das bestehende Strassennetz erweitert und Waffenstellungen
(Schiesspodeste) mit den zugehörigen Scheibenanlagen im Zielhang erstellt
werden. Das "Infanteriegelände", das bereits im Eigentum des Bundes steht,
liegt östlich der Dorfschaften und der Kantonsstrasse im hügeligen,
teilweise bewaldeten Gebiet Cholmattli. Hier sollen Sturmgewehr- und
Pistolenschiessanlagen, Anlagen für die infanteristische Panzerabwehr und
Panzernahbekämpfung, Handgranatenwurfanlagen, Häuserkampfanlagen sowie
Widerstandsnester und Grabensysteme für die Gefechtsausbildung entstehen
(zit. Botschaft S. 43).

    B.- Das Kasernenareal und beinahe die ganze Fläche des
"Aufklärungsgeländes" liegen im Schutzgebiet 2.34 ("Glaziallandschaft
zwischen Lorzentobel und Sihl mit Höhronenkette") des KLN-Inventars 1979
der zu erhaltenden Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler
Bedeutung. Die Grenze dieses Schutzobjektes verläuft östlich
der Zweiten und Dritten Altmatt entlang der dem Hang folgenden
Hochspannungsleitung und umfasst damit neben dem Ägeriried auch die
genannten Weiler. Durch Verordnung des Bundesrates vom 19. Dezember 1983
(SR 451.111) sind ebenfalls grössere Flächen des geplanten Waffenplatzes
in das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN-Inventar)
aufgenommen worden. So schliesst das den grösseren Teil des Hochtales von
Rothenthurm bis Biberbrugg umfassende Schutzobjekt 1308 ("Moorlandschaft
Rothenthurm-Altmatt-Biberbrugg") den in der Talebene liegenden Teil des
"Aufklärungsgeländes" ein. Das Schutzgebiet endet im Westen am Hangfuss
unterhalb des Nesseli; im Osten reicht es zwischen der Zweiten und der
Dritten Altmatt bis zur Bahnlinie und verschmälert sich gegen Süden hin
derart, dass das Kasernenareal ausserhalb des geschützten Bereiches
liegen wird. Im weiteren gehört der nördliche Drittel des Zielhanges
zwischen Rossboden und Tännli zum BLN-Objekt 1307 ("Glaziallandschaft
zwischen Lorzentobel und Sihl mit Höhronenkette"), während der nach
KLN-Inventar ebenfalls zu schützende übrige Westhang keine Aufnahme in
das Bundesinventar gefunden hat.

    Schliesslich sind für das Gebiet nördlich von Rothenthurm in jüngerer
Zeit auch kantonale Schutzbestimmungen erlassen worden. Gestützt auf §
3 des Gesetzes über die Erhaltung und Pflege von Naturschutzgebieten
vom 2. September 1982 und den gleichaltrigen Richtplan hat der Zuger
Regierungsrat am 2. November 1982 den Schutzplan 2.001 Ägeriried erlassen,
der die Ägeriried-Ebene westlich der Biber beschlägt. Im Bereich des
"Aufklärungsgeländes" gehört die geschützte Fläche zwischen der Biber und
dem Hangfuss zur Zone A (engerer Schutzbereich), in welchem insbesondere
das Erstellen von Bauten und Anlagen jeder Art verboten ist (§ 5 Abs. 2
des zit. Gesetzes). Der Kanton Schwyz hat seinerseits am 29. Januar
1985 im Hinblick auf den noch zu erarbeitenden definitiven Schutzplan
eine Planungszone mit vorläufigen Schutzbestimmungen erlassen. Gemäss §
9 dieser Bestimmungen richtet sich die zulässige militärische Nutzung
des "Aufklärungsgeländes" nach der Vereinbarung zwischen den Kantonen
Schwyz und Zug und der Eidgenossenschaft vom August 1978 sowie dem
von der Bundesversammlung verabschiedeten bereinigten Projekt und
nach einem zwischen dem Kanton Schwyz und der Eidgenossenschaft noch
abzuschliessenden Zusatzvertrag. Im Regierungsratsbeschluss vom 29. Januar
1985 wird im übrigen dargelegt, dass das zukünftige Kasernenareal nicht in
die Planungszone einbezogen worden sei, weil sich hier einerseits keine
grossflächigen, besonders schützenswerten intakten und zusammenhängenden
Moorkomplexe befänden und sich andererseits der Bund im Rahmen von
Art. 164 Abs. 3 der Militärorganisation (MO) für militärische Bauten über
allfälliges entgegenstehendes kantonales Recht hinwegsetzen könne; die
Nichteinzonung sei damit auch ein Ausdruck der Subordination (Protokoll
des Regierungsrates S. 12 f.).

    C.- Da nur ein Teil des Bodens für das Kasernenareal und das
"Aufklärungsgelände" auf gütlichem Wege erworben werden konnte, liess die
durch das Eidg. Militärdepartement (EMD) handelnde Eidgenossenschaft
im April 1983 in den Gemeinden Rothenthurm und Oberägeri ein
Enteignungsverfahren gegen insgesamt 42 Grundeigentümer eröffnen. In
der Folge fochten verschiedene Eigentümer die vom Präsidenten der
Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 9, für die Planauflage
getroffenen Anordnungen beim Bundesgericht an. Dieses forderte den
Schätzungskommissions-Präsidenten mit Entscheid vom 3. Juni 1983 auf,
die Planauflage nach vorgängiger Aussteckung zu wiederholen; im übrigen
wies es die Beschwerden ab (BGE 109 I 130 ff.). Eine weitere Beschwerde
wegen angeblicher Mängel der Planauflage wurde am 9. Dezember 1983
abgewiesen. Während der Eingabefrist stellten 163 Enteignete und weitere
Interessierte Entschädigungs- und andere Begehren. Nach der Vorladung zu
den Einigungsverhandlungen wandte sich eine Gruppe von Enteigneten mit
Aufsichtsbeschwerde erneut ans Bundesgericht und verlangte zweistufige
Verhandlungen und zusätzliche Instruktionsmassnahmen. Dieses Begehren
wurde am 10. Februar 1984 abgelehnt (BGE 110 Ib 38 ff.). Die an sechs
Tagen, vom 14. bis 28. Februar 1984 durchgeführten Einigungsverhandlungen
verliefen praktisch erfolglos. An diesen Verhandlungen legte das EMD
zwölf weitere Aktenstücke vor, die anschliessend auf Anordnung des
Schätzungskommissions-Präsidenten bei der Gemeindekanzlei Oberägeri und -
da die Gemeindekanzlei Rothenthurm jede Mithilfe verweigerte - bei der
Staatskanzlei Schwyz eingesehen werden konnten.

    Im April 1984 stellte das EMD ein Gesuch um vorzeitige Besitzergreifung
von acht Grundstücken im Bereich des Kasernenareals sowie im
"Aufklärungsgelände". Die Schätzungskommission wies das Begehren nach
eingehenden Untersuchungen mit Entscheid vom 28. Februar 1985 ab. Beide
Parteien gelangten hierauf ans Bundesgericht (der Enteigner in der Sache,
die Enteigneten im Kostenpunkt), das die Verwaltungsgerichtsbeschwerden
am 31. Juli 1985 abwies, jene des Enteigners im wesentlichen deshalb, weil
nicht gewährleistet sei, dass bei allfälliger Gutheissung der Einsprachen
der frühere Zustand wiederhergestellt werden könnte (BGE 111 Ib 91 ff.,
97 ff.).

    Nach Abschluss der Einigungsverhandlungen hatte der
Schätzungskommissions-Präsident die Akten mit einem Begleitschreiben dem
EMD zum Entscheid über die Einsprachen zugestellt. Verschiedene Einsprecher
verlangten für diese Übermittlung eine formelle, rekursfähige Verfügung,
hatten jedoch mit ihrem Begehren weder beim Präsidenten noch beim
Bundesgericht Erfolg (Entscheid vom 3. Januar 1983). Da die Einsprecher
weiterhin die Zuständigkeit des EMD zur Behandlung der Einsprachen und
Begehren im Sinne von Art. 7-10 EntG bestritten, bestätigte das Departement
in einer Zwischenverfügung vom 12. April 1985 seine Kompetenz. Auch
diese Verfügung wurde mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten,
die das Bundesgericht am 3. Juli 1985 abwies (BGE 111 Ib 227 ff.).

    D.- Inzwischen hatte am 28. September 1983 die Bundesversammlung
den ihr mit bundesrätlicher Botschaft vom 23. Februar 1983 unterbreiteten
militärischen Bauvorhaben, Landerwerben und Zusatzkreditbegehren zugestimmt
(BBl 1983 III S. 1087) und damit auch den Verpflichtungskredit von 108
Millionen Franken für den Bau des Waffenplatzes Rothenthurm bewilligt. Dem
Beschluss waren sowohl im Ständerat als auch im Nationalrat ausgedehnte
Debatten vorangegangen. Aus den entsprechenden Protokollen geht hervor,
dass die Zustimmung zum Kreditbetrag unter verschiedenen Auflagen erteilt
wurde, nämlich dass die Kasernenbauten um 50 m nach Süden verschoben
würden, eine zusätzliche Vereinbarung mit den Kantonen über weitergehende
Naturschutzmassnahmen abgeschlossen werde, die militärischen Nutzungs- und
Ausbaupläne in die durch den Kanton Schwyz zu erlassende Schutzverordnung
einbezogen würden sowie anstelle der vorgesehenen Enteignungen langfristige
Nutzungsverträge abzuschliessen versucht und mit den Arbeiten erst nach
Erfüllung aller Bedingungen und Auflagen begonnen werde.

    E.- Das Eidg. Militärdepartement wies sämtliche Einsprachen in dreizehn
Entscheiden vom 3., 17., 19. und 24. Juni 1985 ab. Eine Kostenregelung
ist nicht getroffen worden.

    Gegen diese Departementsentscheide haben verschiedene Enteignete und
Einsprecher beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und
die Nichtigerklärung des Enteignungsverfahrens bzw. der angefochtenen
Entscheide verlangt; allenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen oder es seien die Einsprachen in Abweisung des
Enteignungsbegehrens materiell gutzuheissen.

    Das EMD hat für die Schweiz. Eidgenossenschaft den Antrag gestellt,
die Beschwerden seien abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Die angefochtenen Entscheide sind als Verfügungen über Pläne
grundsätzlich nur insofern mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar,
als sie auf Einsprache gegen die Enteignung hin ergangen sind (Art. 99
lit. c OG). Die eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerden sind daher
zulässig, soweit sie von jenen Personen erhoben worden sind, die für das
Werk Eigentum oder andere Rechte, allenfalls auch nachbarliche Abwehrrechte
gegen Immissionen, abzutreten haben. Zulässig ist ebenfalls die Beschwerde
der Stiftung WWF Schweiz, die durch Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG) zur Geltendmachung von
Einsprachen und Begehren gemäss Art. 9, 35 und 55 des Bundesgesetzes über
die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG) ermächtigt wird; auch insofern
muss der Departementsentscheid als Entscheid über eine Einsprache gegen
die Enteignung im Sinne von Art. 99 lit. c OG gelten, obwohl es hier
um keine Abtretung von Rechten geht. Allen anderen Einsprechern wäre
dagegen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht verwehrt
und stünde nur die verwaltungsrechtliche Beschwerde an den Bundesrat
offen (Art. 73 Abs. 1 lit. c und Art. 74 lit. a VwVG). Werden indessen -
wie hier - die selben Pläne sowohl von Enteigneten als auch von weiteren
Interessierten mit gleichen oder ähnlichen Rügen angefochten, so behandelt
das Bundesgericht aus Gründen der Rechtssicherheit und der Prozessökonomie
kompetenzausweitend sämtliche Beschwerden (BGE 110 Ib 401 E. 1c; 111
Ib 291 E. 1a). Unter diesem Gesichtswinkel kann auf alle Beschwerden
eingetreten werden.

Erwägung 6

    6.- Soweit der Einwand, das EMD sei zur Einleitung der Enteignung
nicht befugt gewesen, von den Beschwerdeführern rechtzeitig erhoben
worden ist, hat sich das Bundesgericht von neuem mit ihm zu befassen,
da die in BGE 109 Ib 134 ff. hiezu angestellten Erwägungen für den
Entscheid nicht massgeblich, sondern nur sog. obiter dicta waren und als
solche ohnehin keine Rechtskraft entfalten können. Die erneute Prüfung der
Kompetenzordnung führt jedoch, wie das Bundesgericht bereits im Entscheid
vom 18. Juni 1986 i.S. R. und M. gegen die Schweiz. Eidgenossenschaft
festgestellt hat, zu keinem anderen Ergebnis.

    Die Beschwerdeführer werfen unter anderem die Frage auf, ob
Art. 98 des Beschlusses der Bundesversammlung über die Verwaltung der
schweizerischen Armee vom 30. März 1949 (BBVers VA; SR 510.30), welcher
das Eidg. Militärdepartement zur Enteignung für militärische Anlagen
ermächtigt, nicht durch das Geschäftsverkehrsgesetz vom 23. März 1962
(Bundesgesetz über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über
die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse/GVG;
SR 171.11) aufgehoben worden sei, da er sich mit dessen Bestimmungen,
insbesondere mit Art. 5 GVG, nicht vereinbaren lasse. Diese Frage ist zu
verneinen. Zwar trifft zu, dass Art. 5 GVG die Form des Bundesgesetzes
unter anderem für Normen vorschreibt, die die Zuständigkeit und die
Aufgaben der Behörden regeln. Das Geschäftsverkehrsgesetz von 1962
ist jedoch ausschliesslich auf Erlasse anwendbar, die nach seinem
Inkrafttreten ergingen. Durch die Schlussbestimmungen sind einzig das
vorangegangene Bundesgesetz und einige Artikel des Bundesgesetzes über
das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend die Revision
der Bundesverfassung aufgehoben worden (vgl. Art. 71 der heutigen
Fassung); dagegen wurde an jene Erlasse, die von der Form oder ihrem
Zustandekommen her den neuen Vorschriften nicht mehr entsprachen, nicht
gerührt. Dass dem geltenden Geschäftsverkehrsgesetz keine Rückwirkung
zukommt, ergibt sich ebenfalls daraus, dass eine Übergangsbestimmung
nur für die Fristen für noch hängige Volksbegehren getroffen worden ist
(Art. 72 der heutigen Fassung). Übrigens hebt auch die Bundesversammlung
die unter der Herrschaft des alten Geschäftsverkehrsgesetzes in die Form
des allgemein verbindlichen Bundesbeschlusses gekleideten Erlasse durch
Akte gleicher Form auf, selbst wenn der neue Erlass nach dem revidierten
GVG als einfacher Bundesbeschluss ergehen kann (vgl. VEB 1962 Nrn. 13
und 14; AUBERT, Traité de droit constitutionnel suisse, Bd. II S. 478
Ziff. 1314). Im weiteren ist der Beschluss der Bundesversammlung über
die Verwaltung der schweizerischen Armee (nunmehr "Bundesbeschluss über
die Verwaltung der schweizerischen Armee", vgl. BBl 1985 II S. 1237,
Amtl.Bull. NR 1986 S. 493, StR 1986 S. 214) seit Inkrafttreten des heutigen
Geschäftsverkehrsgesetzes verschiedene Male abgeändert worden, ohne dass
es der Gesetzgeber je als notwendig erachtet hätte, die Bestimmung von
Art. 98 aufzuheben.

    Steht demnach Art. 98 BBVers VA auch heute noch in Kraft, so stellt
sich die schon in BGE 109 Ib 134 aufgeworfene Frage, ob das Bundesgericht
aufgrund von Art. 113 Abs. 3 BV an nicht referendumspflichtige Beschlüsse
der Bundesversammlung gebunden und daher jede weitere Kontrolle
ausgeschlossen sei, oder ob - wie die Beschwerdeführer behaupten -
solche Beschlüsse gleich wie Rechtsverordnungen des Bundesrates auf ihre
Rechtsbeständigkeit hin überprüft werden könnten. Träfe letzteres zu, so
wäre in Bestätigung der in BGE 109 Ib 134 E. 2d angestellten Überlegungen
die formelle Gesetzmässigkeit von Art. 98 BBVers VA erneut zu bejahen.

    Es steht ausser Zweifel, dass für die blosse Delegation der
Befugnis zur Ausübung des dem Bund zustehenden Enteignungsrechts vom
Bundesrat an eine andere Bundesbehörde (Art. 3 Abs. 1 EntG) keine
höheren Anforderungen an die Form gestellt werden können, als sie das
Enteignungsgesetz selbst, das seinerzeit dem Referendum unterstand, für
die Übertragung des Enteignungsrechts an Dritte vorsieht. Nun hält das
Gesetz in diesem Zusammenhang ausdrücklich die "Werke, die im Interesse der
Eidgenossenschaft oder eines grossen Teiles des Landes liegen" (Art. 3
Abs. 2 lit. a) und "andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke"
(Art. 3 Abs. 2 lit. b) auseinander und bestimmt, dass für die ersten nur
ein (nicht referendumspflichtiger) Bundesbeschluss genüge, während für
die zweiten ein dem Referendum unterstehendes Bundesgesetz erforderlich
sei. Damit hat der Gesetzgeber die bereits in Art. 1 Abs. 1 EntG getroffene
Unterscheidung übernommen, die darauf zurückzuführen ist, dass bei der
Schaffung des Enteignungsgesetzes allein für die Expropriation zugunsten
von Werken "im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils
derselben" eine verfassungsmässige Grundlage (Art. 23 BV) bestand, und der
Gesetzgeber Enteignungen für andere öffentliche Zwecke nur zulassen wollte,
soweit sie sich auf ein Bundesgesetz stützen liessen (FRITZ HESS, Das
Enteignungsrecht des Bundes, N. 1 zu Art. 23 BV, N. 2 und 3 zu Art. 1 EntG,
N. 7-14 zu Art. 3 EntG). Da militärische Anlagen zur Kategorie der Werke
im Interesse der Eidgenossenschaft zählen, muss somit für die Ermächtigung
des Departementes, das Enteignungsrecht anstelle des Bundesrates auszuüben,
ebenfalls ein einfacher, dem Referendum entzogener Bundesbeschluss genügen.

    Gegen diese Argumentation wenden die Beschwerdeführer ein, bei der
Übertragung des Enteignungsrechts an einen Dritten im Sinne von Art. 3
Abs. 2 lit. a EntG gehe es nur darum, den Dritten in einem Einzelfall
zur Enteignung für ein bestimmtes Werk zu ermächtigen, und handle es sich
nicht um die generelle Einräumung des ius expropriandi. Das trifft jedoch
nicht zu. Stehen Werke im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines
grossen Teils derselben in Frage, so kann mit einem einfachen, nicht
referendumspflichtigen Bundesbeschluss dem Dritten das Enteignungsrecht
sowohl für ein bestimmtes Einzelwerk als auch ganz allgemein übertragen
werden. Das ergibt sich klar aus den Bestimmungen von Art. 2 und Art. 3
Abs. 2 lit. a EntG und deren Entstehungsgeschichte: Der Gesetzesentwurf
vom Oktober 1916 sah ausdrücklich vor, dass das Enteignungsrecht "von
der Bundesverwaltung oder von Dritten gestützt auf eine allgemein oder
nur für den Einzelfall gültige Ermächtigung ausgeübt" werden könne;
diese Ermächtigung werde - falls der Bund das öffentliche Werk nicht
selbst errichtet - durch Bundesbeschluss für andere, dem öffentlichen
Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teiles derselben
dienende Werke oder durch Bundesgesetz für sonstige, im öffentlichen
Interesse des Bundes liegende Zwecke erteilt (Art. 1 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. b und c des Entwurfes). Im ergänzenden Bericht zu diesem
Vorentwurf hielt der Verfasser, Bundesrichter Jaeger, auf die von der
Berner-Alpenbahn-Gesellschaft aufgeworfene Frage, wann die Erteilung
des Expropriationsrechts eine "allgemeine" und wann eine "nur für den
Einzelfall gültige" sei, folgendes fest (Ergänzender Bericht zum Entwurf
eines Bundesgesetzes über die Zwangsenteignung, S. 2 f.):

    "Ob nun die zur Ermächtigung überhaupt zuständige Stelle die einte
   oder andere Art der Erklärung wählen will, ist doch eine reine

    Ermessensfrage, die von der - im Gesetze gar nicht vorauszusehenden -

    Gestaltung der einzelnen tatsächlichen Verhältnisse abhängt. Es
ist nicht
   zutreffend, wie die Lötschbergbahn annimmt, dass nach dem Entwurf eine
   allgemeine Ermächtigung lediglich auf dem Wege der Bundesgesetzgebung
   erteilt werden könne. Da die Berechtigung zur Ausübung der Enteignung
   für öffentliche Werke des Bundes bereits in Art. 23 der Verfassung
   generell ausgesprochen worden ist, so kann auch durch einfachen
   Bundesbeschluss für eine ganze Kategorie von Werken, die unter diesen
   Begriff fallen, ein für allemal das Enteignungsrecht verliehen werden,
   wie dies z.B. seinerzeit für die von den Gemeinden zu errichtenden
   Schiessplätze geschehen ist. Die

    Form der Bundesgesetzgebung wird bewusst vom Entwurf nur als

    Minimalgarantie für die Erteilung des Rechts zur Enteignung zu andern
   öffentlichen Zwecken (also nicht zu öffentlichen Werken des Bundes)
   verlangt."

    In der Folge wurde der in Art. 1 des Entwurfes enthaltene Passus
"allgemein oder nur für den Einzelfall gültige" (Ermächtigung) als
überflüssig gestrichen (Protokoll der Expertenkommission vom 15. Oktober
1917), die Vorschrift über die Übertragung des Enteignungsrechts an Dritte
redaktionell bereinigt und in Art. 3 des endgültigen Entwurfes verwiesen,
am Sinn der Bestimmung jedoch nichts geändert (vgl. die bundesrätliche
Botschaft zum Entwurfe eines Bundesgesetzes über die Enteignung vom
21. Juni 1926, BBl 1926 II S. 10 f., 114). National- und Ständerat
stimmten ihr diskussionslos zu (Sten.Bull. NR 1928 S. 612, StR 1929
S. 143). Dementsprechend wird in der bisherigen Lehre (FRITZ HESS, aaO
N. 7, 13 und 14 zu Art. 3 EntG), in der Praxis der Verwaltungsbehörden (VEB
24/1954 Nr. 154 S. 296) und in weiteren Entscheiden des Bundesgerichtes
(BGE 105 Ib 198, 104 Ib 31 E. 3a) davon ausgegangen, dass zur Verleihung
des Enteignungsrechtes an Dritte für die in Art. 3 Abs. 2 lit. a EntG
genannten Werke in jedem Falle ein Bundesbeschluss genüge.

    Allerdings wird im unlängst erschienenen neuen Kommentar zum
Enteignungsrecht (HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht
des Bundes, 1986) die gegenteilige Auffassung vertreten und zu
Art. 3 Abs. 2 EntG ausgeführt, "dass nach Bst. a Einzelfälle in Form
individuell-konkreter Erlasse gemeint sind, während es sich nach Bst. b
um allgemeine Übertragungen in Form generell-abstrakter Erlasse handelt"
(Bd. I S. 66 N. 30 zu Art. 3 EntG). Diese Meinung findet jedoch, wie
dargelegt, weder im Gesetzeswortlaut noch in den Gesetzesmaterialien
eine Stütze und steht mit der bisherigen Doktrin und Rechtsprechung, mit
der sich der Kommentar nicht auseinandersetzt, in Widerspruch. Übrigens
kann auch der Ansicht nicht beigepflichtet werden, zur Übertragung der
Enteignungsbefugnis vom Bundesrat auf eine andere Amtsstelle sei sogar
ein Erlass der Verordnungsstufe ausreichend, da in Art. 3 Abs. 1 EntG
von "Gesetzgebung" die Rede sei und unter diesen Begriff sämtliche
generell-abstrakten Normen fielen (aaO Bd. II S. 188 f. N. 47 zu
Art. 98 BBVers VA). Diesem Schluss steht der bereits erwähnte Art. 5
GVG entgegen, nach welchem Bestimmungen, die die Zuständigkeit und
Aufgaben der Behörden regeln, in die Form des Bundesgesetzes zu kleiden
sind. Einzig aus der vom Bundesgesetzgeber in Art. 3 Abs. 2 lit. a und
b EntG getroffenen unterschiedlichen Regelung lässt sich folgern, dass
es für eine Delegation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 nicht in jedem Falle
eines formellen Bundesgesetzes bedürfe.

Erwägung 7

    7.- In ihrer gemeinsamen Rechtsschrift anerkennen die Beschwerdeführer,
dass sich das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 3. Juli 1985 auf
Zwischenverfügung des Departementes hin über die Zuständigkeit des EMD zur
Behandlung der Einsprachen und über dessen Ausstandspflicht rechtskräftig
ausgesprochen hat. Die Rechtskraft erstreckt sich aber entgegen der Annahme
der Beschwerdeführer nicht nur auf die Beurteilung der damals aufgeworfenen
Fragen nach Landesrecht, sondern umfasst auch den Entscheid über die
Vereinbarkeit der Departementsverfügung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK. Soweit
diese Frage in der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde von neuem
aufgegriffen wird, kann darauf nicht eingetreten werden.

Erwägung 8

    8.- a) Vor dem Ausbau der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbarkeit
im Jahre 1969 oblag der Entscheid über die Einsprachen in
allen Enteignungsfällen dem Bundesrat, unabhängig davon, ob das
Enteignungsverfahren durch den Bundesrat, durch eine andere Amtsstelle
oder durch ein ausserhalb der Bundesverwaltung stehendes, mit dem
Enteignungsrecht ausgestattetes oder noch auszustattendes Unternehmen
veranlasst wurde. Dass der Bundesrat allenfalls selbst beschlossen hatte,
das Enteignungsrecht in Anspruch zu nehmen in der vorläufigen Annahme, die
Enteignung sei rechtmässig, hinderte ihn also nicht, im Einspracheverfahren
auf seinen provisorischen, nur der Verfahrenseröffnung dienenden Entscheid
zurückzukommen und unter Umständen das Vorliegen der Voraussetzungen für
eine Enteignung zu verneinen. Im bundesrätlichen Entwurf für die Änderung
des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege wurde
denn auch zunächst in Art. 99 lit. i die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen Verfügungen auf dem Gebiete der Enteignung als unzulässig erklärt,
unter Vorbehalt der Weiterziehung von Verfügungen der Schätzungskommission
nach Art. 77 ff. EntG (BBl 1965 II S. 1335). Der Bundesrat führte in
seiner Botschaft zugunsten des bestehenden Rechtszustandes aus, beim
Erlass von Verfügungen in Enteignungssachen, so etwa bei der Erteilung
des Enteignungsrechts, stehe den Behörden ein sehr weiter Handlungs-
und Beurteilungsspielraum zu; aus diesem Grunde eigneten sich solche
Verfügungen nicht für eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung. Über
unerledigte Einsprachen gegen die Enteignung solle daher weiterhin der
Bundesrat entscheiden (aaO S. 1310).

    Das Parlament folgte in diesem Punkte dem Bundesrat nicht. Der auf
Anregung der nationalrätlichen Kommission neu entworfene Art. 98bis
OG hielt abweichend vom bundesrätlichen Vorschlag fest, dass die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Genehmigung oder die Verweigerung
der Genehmigung von Plänen und gegen den Erlass von rechtsgestaltenden
Plänen ausgeschlossen sein soll, "soweit es sich nicht um Verfügungen
auf dem Gebiet der Enteignung oder Landumlegung handelt". Trotz der von
Bundesrat von Moos vorgetragenen Bedenken nahmen beide Kammern diese
Bestimmung diskussionslos an, welche im Hinblick auf die Terminologie
des in Überarbeitung stehenden Enteignungsgesetzes redaktionell
bereinigt und schliesslich als Art. 99 lit. c OG in Kraft gesetzt wurde
(vgl. Amtl.Bull. NR 1967 S. 25 Votum Tschäppät, S. 30 Votum von Moos, S.
35; StR 1968 S. 202 Votum Leu, S. 349 f.). Nachträglich passte der
Gesetzgeber Art. 55 EntG noch rein formell an die neue Rechtslage an
(vgl. BBl 1970 I S. 1016 f.; BGE 111 Ib 230). Mit der Vorschrift von
Art. 99 lit. c OG war nun verwirklicht worden, was der Bundesrat schon
1926 in seiner Botschaft zum Enteignungsgesetz für die Zukunft in Betracht
gezogen hatte, als er erklärte: "Es wird nicht ausgeschlossen sein, solche
Entscheide [...] seinerzeit der Überprüfung des Verwaltungsgerichts zu
unterstellen, um dem Bürger die Möglichkeit zu geben, auch die Frage
gerichtlich entscheiden zu lassen, ob der Bund das Enteignungsrecht
berechtigterweise für ein eigenes Werk in Anspruch nehme, für das die
Verfassung es ihm geben wollte" (BBl 1926 II S. 10). Andererseits ist
damit die Enteignungsgesetzgebung verfahrensrechtlich auf den Stand
gebracht worden, den die (damals für die Schweiz noch nicht in Kraft
getretene) Bestimmung von Art. 6 Abs. 1 EMRK erheischt, welche nach
der Praxis des Europäischen Gerichtshofes dem Enteigneten nicht nur im
Entschädigungs-, sondern auch im Einspracheverfahren Anspruch auf einen
Richter gibt (vgl. BGE 111 Ib 231/32 E. 2e).

    Dieser Blick auf die gesetzgeberischen Arbeiten bestätigt die
vom Bundesgericht schon in BGE 98 Ib 421 und 111 Ib 231 getroffene
Feststellung, dass der Entscheid der im Einzelfall zuständigen Behörde,
den Enteignungsweg zu beschreiten, nur ein prima-facie-Entscheid sein
kann, der mit dem Vorbehalt verbunden ist, dass der Einspracheentscheid
für den Enteigner günstig laute, und der diesen grundsätzlich nicht
präjudizieren kann. Dass der Rechtsmittelweg im revidierten OG neu geregelt
worden ist, hat hieran nichts geändert. Eine andere Auslegung würde zur
Folge haben, dass das Einspracheverfahren sinnlos und in Verletzung der
verfassungsmässigen und gesetzlichen Verfahrensgarantien zur Enteignung
geschritten würde, ohne dass die Betroffenen Gelegenheit erhielten,
sich gegen den Eingriff zur Wehr zu setzen.

    Nun wird indessen im zitierten neuen Kommentar HESS/WEIBEL die Meinung
vertreten, in bestimmten Fällen bestehe wegen vorausgegangener Erlasse oder
anderer Rechtsakte übergeordneter politischer Behörden von Anbeginn an die
Gewissheit über das öffentliche Interesse am geplanten Werk ("praesumptio
iuris et de iure"); Einsprachen, die dieses Interesse in Frage stellten,
müssten von vornherein abgewiesen werden. Das treffe immer dann zu, wenn
der Bundesrat selbst in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 EntG die Eröffnung
eines Enteignungsverfahrens beschlossen habe oder wenn ein solches von
einem Departement angeordnet worden sei, nachdem die Bundesversammlung den
entsprechenden Verpflichtungskredit beschlossen habe. Das Bundesgericht
sollte beim Weiterzug von Einspracheentscheiden der Fachdepartemente
der Gewaltentrennung wegen davon Abstand nehmen, die Beschlüsse des
Bundesrates im Sinne von Art. 3 Abs. 1 EntG bezüglich des öffentlichen
Interesses am Werk zu überprüfen, weil es sich bei ihnen nicht um blosse
Verwaltungsverfügungen und nicht um Rechtsverordnungen handle, sondern
um die Ausübung von Hoheitsrechten durch den Bund (aaO Bd. I N. 13, 37,
40 und 42 zu Art. 1 EntG, N. 23, 25 und 26 zu Art. 3 EntG, Bd. II S. 461
N. 19 zu Art. 15 NHG). Diesen Ausführungen kann aus den schon angegebenen
Gründen - Unwirksamwerden des im Gesetz vorgesehenen Einspracheverfahrens,
Unvereinbarkeit mit den Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und mit den
Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention - nicht zugestimmt
werden. Übrigens kann aus dem Umstand, dass bei der Teilrevision des
Enteignungsgesetzes im Jahre 1971 die Befugnis zur Inanspruchnahme des
Enteignungsrechtes beim Bundesrat belassen wurde, nichts zugunsten der
dargestellten Meinung abgeleitet werden. Aus dem im Kommentar angeführten
Passus der bundesrätlichen Botschaft zur Revision des EntG (Bd. I S. 40
N. 40 zu Art. 1 EntG; BBl 1970 I S. 1018) ergibt sich vielmehr, dass die
in Art. 3 Abs. 1 EntG vorgesehene Kompetenzordnung beibehalten und auf
die Einführung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet wurde, weil
im Falle der Geltendmachung des Enteignungsrechtes dem Betroffenen ja die
Einsprache offenstehe, um seine Rechte zu wahren - also ein Hinweis mehr
auf den rein vorläufigen Charakter des Beschlusses im Sinne von Art. 3
Abs. 1 EntG.

    b) Die im Einspracheverfahren zu beantwortende Frage, welche der
einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen oder
der im Widerstreit liegenden öffentlichen Interessen überwögen, ist eine
Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft. Das Gericht auferlegt
sich jedoch eine gewisse Zurückhaltung, wenn sich technische Probleme
stellen und die Einsprachebehörde gestützt auf die Berichte der ihr vom
Gesetzgeber beigegebenen Fachinstanzen entschieden hat, wenn örtliche
Verhältnisse zu würdigen sind, sofern die Vorinstanz diese besser kennt
als das Bundesgericht, oder wenn sich andere Fragen im Grenzbereich
zwischen Recht und Ermessen stellen (BGE 109 Ib 300, 108 Ib 181, 98 Ib
217, 421 f.). Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist allerdings,
dass im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhaltes vorliegen und davon
ausgegangen werden darf, dass die Vorinstanz die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen
sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (BGE 109 Ib 80 E. 3a, 98 Ib
217 E. 2c; GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A. S. 308; GRISEL,
Traité de droit administratif, Bd. I, S. 344). Was Vorentscheide und
Stellungnahmen anderer Behörden zum umstrittenen Werk anbelangt, so
ist ihnen - ohne dass sie das Bundesgericht binden würden - im Rahmen
der Interessenabwägung gebührend Rechnung zu tragen, insbesondere wenn
die Realisierung eines Projektes notwendigerweise in Etappen vor sich
gehen muss und ein Zusammenwirken von Bundes- und kantonalen Behörden
oder zumindest gegenseitige Absprachen verlangt. Die Rücksichtnahme
auf Beschlüsse und Vereinbarungen, die nur unter dem Vorbehalt des
Einspracheentscheides ergehen konnten, darf indessen nicht so weit gehen,
dass im Ergebnis die Privaten ihres Rechtsschutzes und die vom Gesetzgeber
mit der Wahrung öffentlicher Interessen betrauten Vereinigungen ihrer
Interventionsmöglichkeit verlustig gingen.

    c) Zu den Vorarbeiten und Vorentscheiden, die hier bei der
Interessenabwägung zu berücksichtigen sind, gehören unter anderem
der Bericht der Planungskommission von 1974, in welchem verschiedene
Varianten geprüft worden sind, sowie die Vereinbarung des Bundes mit
den Kantonen Schwyz und Zug aus dem Jahre 1978. Sie können allerdings
aus dem erwähnten Grunde nicht entscheidbestimmend sein. Hinzu kommt,
dass sich hinsichtlich des Landschafts- und Naturschutzes insofern eine
neue Situation ergeben hat, als 1979 die Talebene zwischen Rothenthurm
und Biberbrugg in das KLN-Inventar aufgenommen worden ist und seit 1983
grössere Teile des umstrittenen Gebietes zu den Objekten 1307 und 1308
des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler
Bedeutung gehören (vgl. den Anhang zur Verordnung über das Bundesinventar
der Landschafts- und Naturdenkmäler vom 10. August 1977/19. Dezember 1983;
SR 451.11). Dieser Anerkennung der Schutzwürdigkeit der fraglichen Region
muss ebenfalls Rechnung getragen werden. Was die Abgrenzung der heutigen
Schutzgebiete gemäss BLN-Inventar anbelangt, welche im Gegensatz zu jenen
des KLN-Inventars das Kasernenareal und rund zwei Drittel des Zielhanges
nicht mehr umfassen (vgl. oben Sachverhalt lit. B), so ist diese vom
Bundesrat aufgrund seiner ihm in Art. 5 NHG zugewiesenen Kompetenz
getroffen worden. Da Bundesratsentscheide der verwaltungsgerichtlichen
Überprüfung entzogen sind, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,
fällt eine "Korrektur" der Grenzziehung - wie sie die Beschwerdeführer
anregen - ausser Betracht. Es trifft wohl zu, dass bei der Abgrenzung
insbesondere des Objektes 1308 auf das Waffenplatzprojekt Rücksicht
genommen worden ist. Das bedeutet jedoch nur, dass der Bundesrat bereits in
diesem Rahmen eine Interessenabwägung vorgenommen hat, an deren Ergebnis
das Bundesgericht gebunden ist, insofern damit das Schutzgebiet selbst
umschrieben worden ist. Die durch die Verfassung (Art. 24sexies) gebotene
Rücksichtspflicht gegenüber Landschaft und Natur beschränkt sich aber, wie
im Vorwort des Vorstehers des Eidgenössischen Departementes des Innern
zum BLN-Inventar hervorgehoben wird, nicht nur auf die ausdrücklich
inventarisierten Objekte. Eine besondere Beachtung der Aspekte des
Landschaftsschutzes und der Anliegen der Naturerhaltung drängt sich vor
allem auch dort auf, wo es wie hier um Gebiete geht, die an Objekte von
nationaler Bedeutung angrenzen und deren Beeinträchtigung sich unmittelbar
oder mittelbar auf diese auswirken könnte (vgl. BGE 108 Ib 368 E. 6a).

Erwägung 9

    9.- Mit den dem Rückweisungsbegehren zugrundeliegenden Rügen der
Rechtsverweigerung machen die Beschwerdeführer im wesentlichen geltend,
das EMD habe es unterlassen, den Sachverhalt sorgfältig und vollständig
abzuklären und die für den Entscheid notwendigen Erhebungen, die für
eine Bejahung des öffentlichen Interesses am Werk vorausgesetzt werden
müssten, in einem unter Wahrung des rechtlichen Gehörs durchgeführten
Instruktionsverfahren vorzunehmen.

    a) (In E. 4c des Entscheides vom 3. Juni 1983 - BGE 109 Ib
137 - ist nur geprüft worden, ob die in Art. 27 und 30 EntG an die
Planauflage gestellten Anforderungen erfüllt worden seien, und nicht,
ob im anschliessenden Einspracheverfahren die Sache genügend instruiert
worden sei.)

    In diesem Zusammenhang ist zu unterstreichen, dass die Tatsache,
dass die Einsprachebehörde selbst Projektverfasserin und Bauherrin ist,
keinen Einfluss auf die Art und Weise der Instruktion der Einsprachen und
die Beteiligung der Parteien am Verfahren haben kann und darf. Insbesondere
ist darauf zu achten, dass die Einspracheinstanz nicht aufgrund von Fakten
entscheidet, die ihr als Projektverfasserin bekannt, den Einsprechern
aber nie zur Kenntnis gegeben worden sind. Das Einspracheverfahren
darf insgesamt nicht anders gestaltet werden, als wenn ein Departement
über das Projekt einer relativ autonomen Anstalt der Bundesverwaltung
(z.B. SBB) oder eines ausserhalb der Verwaltung stehenden Unternehmens
(z.B. Elektrizitätswerk) zu entscheiden hat.

    b) Bei der Prüfung, ob der Sachverhalt für eine sorgfältige Abklärung
der für und gegen das Werk sprechenden Interessen genügend bekannt sei
oder ab - unter Wahrung der Parteirechte der Einsprecher - noch zusätzliche
Erhebungen angestellt werden müssten, ist auf die verschiedenen Interessen
im einzelnen einzugehen und im Hinblick auf deren Bedeutung für den
Entscheid zu untersuchen, ob die wesentlichen Gesichtspunkte bekannt seien
und eine Beurteilung bereits zuliessen. Das heisst, dass über den Vorwurf
der formellen Rechtsverweigerung nicht völlig losgelöst von materiellen
Fragen entschieden werden kann.

Erwägung 10

    10.- Diese Prüfung ergibt, dass die Rügen der Beschwerdeführer in
folgenden Punkten als unbegründet abzuweisen sind:

    a) Die vom konkreten Projekt unabhängige prinzipielle Frage nach der
Notwendigkeit eines neuen Waffenplatzes ist nach eingehenden Abklärungen
bejaht worden und wird von den Einsprechern grundlos wieder aufgeworfen. Es
genügt, in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Bedürfnis
nach einer zusätzlichen Kaserne mit Ausbildungsplätzen von den zuständigen
militärischen Instanzen und der Planungskommission festgehalten, von den
kantonalen Behörden bestätigt, vom Bundesrat in verschiedenen Berichten und
Botschaften unterstrichen und schliesslich auch vom Parlament anerkannt
worden ist. Das Bundesgericht hat darauf schon in seinen Entscheiden vom
30. Mai 1984 (betreffend die Rodungsbewilligung) und vom 26. September 1984
(betreffend die Befreiung von der Baubewilligungspflicht) hingewiesen. Auf
den Antrag der Beschwerdeführer, es sei zu untersuchen, ob das angebliche
Bedürfnis nach einem weiteren Waffenplatz nicht durch vermehrte Belegung
der bestehenden Plätze und entsprechende Rationalisierungsmassnahmen
gedeckt werden könnte, ist nicht einzugehen. Wie das EMD zu Recht ausführt,
ist einerseits dem seit bald zwanzig Jahren bestehenden Missstand
abzuhelfen, der in der provisorischen Unterbringung der Rekrutenschule
an drei verschiedenen Orten und im Fehlen von Ausbildungsanlagen
und -plätzen liegt. Andererseits können die bestehenden Waffenplätze
nicht ohne nachteilige Folgen für die Anwohner stärker ausgelastet
werden. Ausserdem sind die je nach Truppengattung unterschiedlichen
Bedürfnisse zu berücksichtigen. Im übrigen hat das Bundesgericht keinen
Anlass, daran zu zweifeln, dass bei der Dimensionierung des Projektes der
zu erwartenden Abnahme der Rekrutenbestände Rechnung getragen worden ist.

    b) Ausser Frage steht im weiteren, dass das von den Beschwerdeführern
geltend gemachte Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung ihrer
Landwirtschaftsbetriebe - so wichtig dieses an sich auch ist - vor der
Notwendigkeit der Schaffung eines Waffenplatzes zurückzuweichen hat,
kann doch kein Waffenplatz erstellt werden, ohne landwirtschaftlich
nutzbares Land in Anspruch zu nehmen, und haben bei einer Verlegung
des Platzes lediglich andere Bauern das Opfer zu erbringen. Übrigens
geht aus den Akten hervor, dass die Eidgenossenschaft vorgesorgt
hat, um bei einer Verwirklichung des Projektes am vorgesehenen Orte
allfälligen auf Art. 18 EntG gestützten Realersatzbegehren - die von
der Eidgenössischen Schätzungskommission zu behandeln sind (Art. 64
Abs. 1 lit. a EntG; vgl. BGE 105 Ib 90 ff.) - entsprechen zu können.
Ausdrückliche Begehren um Erhaltung von Kulturland im Sinne von Art. 8
EntG, über die die Einspracheinstanz zu befinden hätte (sofern solche
auch im Falle von Enteignungen durch den Bund erhoben werden können),
haben die Beschwerdeführer nicht gestellt, so dass nicht näher auf
diesen Punkt einzugehen ist. Damit ist allerdings noch nichts zur
Frage gesagt, welches Gewicht den landwirtschaftlichen Interessen
im Vergleich zu ihnen gegenüberstehenden Anliegen des Natur- und
Landschaftsschutzes beizulegen sei und welche dieser Interessen im
konkreten Falle bei der Alternativmöglichkeit, den Waffenplatz entweder
im Naturschutz- oder im landwirtschaftlich intensiver nutzbaren Gebiet
zu erstellen, hintanzutreten haben. Fest steht nur, dass der Vorwurf,
die landwirtschaftlichen Interessen seien unberücksichtigt geblieben,
in materieller und formeller Hinsicht unberechtigt ist.

    c-d) (Keine zusätzlichen Abklärungen nötig hinsichtlich der
Auswirkungen des Waffenplatzes auf den Tourismus, insbesondere auf den
Langlaufbetrieb, sowie hinsichtlich der Waldbrandgefahr und der Gefährdung
des Moorbodens durch giftige Munitionsrückstände.)

Erwägung 11

    11.- Besondere Aufmerksamkeit ist der Frage zu schenken, ob die
Enteignung nicht - jedenfalls für gewisse Teilflächen - eingeschränkt
werden und sich die Enteignerin mit Dienstbarkeitsrechten statt des
Eigentums begnügen könnte. Dieses Ansinnen hat das EMD ohne nähere
Begründung in allen Fällen, auch gegenüber der Korporation Oberägeri,
abgelehnt.

    Der Erwerb blosser Servitute fällt für den Boden, auf dem Gebäude oder
Anlagen errichtet werden sollen, ausser Betracht. Die Eidgenossenschaft
müsste sich für diese Teile des Waffenplatzes Baurechte einräumen lassen,
die im einzelnen zu umschreiben wären und als selbständige Rechte
höchstens auf hundert Jahre begründet werden könnten (Art. 779l Abs. 1
ZGB), so dass nach Ablauf der festgesetzten Dauer erneut Verhandlungen
aufzunehmen wären und allenfalls ein weiteres Mal zur Enteignung
geschritten werden müsste (vgl. BGE 99 Ia 478 ff.). Eine Übertragung
von blossen Servituten könnte dagegen für jene Teile des Übungsgeländes
in Erwägung gezogen werden, wo keine Anlagen vorgesehen sind und die
in gewissem Umfang weiterhin landwirtschaftlich bewirtschaftet werden
sollen; den Eigentümern dieses Bodens dürfte allenfalls ein schutzwürdiges
Interesse an der Restnutzungsmöglichkeit, das über das reine Interesse
an der "nuda proprietas" hinausgeht, zuerkannt werden. Andererseits
lässt sich wohl auch für diese Teile die Inanspruchnahme des vollen
Eigentums rechtfertigen: Ein Waffenplatz bildet ein Ganzes, das nach
einer einheitlichen Rechtsgrundlage verlangt und dessen Aufteilung in
verschiedene Sektoren zu Umtrieben sowie zusätzlichen Sicherheitsproblemen
führen und Anpassungen an künftige Entwicklungen auf dem Waffen- und
Ausbildungsbereich erschweren oder verunmöglichen könnte. Es ist nicht zu
übersehen, dass bei solchen Anlagen die militärische Nutzung im Vordergrund
steht und sich landwirtschaftliche oder andere Bewirtschaftungen dieser
unterzuordnen haben, so dass die Restnutzungen wohl mit Vorteil im Rahmen
von Pachtverträgen sicherzustellen sind. Ein endgültiger Entscheid wäre
indessen in diesem Punkte verfrüht. Wie aus den vom EMD nachträglich zu den
Akten gegebenen Unterlagen hervorgeht (Entwurf einer Zusatzvereinbarung
zwischen den Kantonen Schwyz und Zug und der Eidgenossenschaft vom
8. Oktober 1985 samt Detailplan Nr. 783/B vom 21.6.1985), sollen im
"Aufklärungsgelände" zum Schutze des Hochmoores fünf teils grossflächige
Sperrzonen geschaffen werden, in denen militärische Übungen völlig
untersagt und die, sofern erforderlich, durch Abschrankungen zu schützen
sind. Diese Sperrgebiete können somit - falls das "Aufklärungsgelände"
wie geplant verwirklicht wird - nur die Funktion einer Sicherheitszone
übernehmen und werden aller Wahrscheinlichkeit nach auch in fernerer
Zukunft nicht für militärische Zwecke zu gebrauchen sein. Dass das
"Aufklärungsgelände" durch solche Schutzmassnahmen stark an Wert für
die militärische Ausbildung einbüsst, hat der frühere Vorsteher des EMD
in den parlamentarischen Beratungen selbst eingeräumt ("Les importantes
restrictions d'usage que nous nous sommes imposées sur le site du Hochmoor
diminuent sans doute - on l'a dit et il faut le reconnaître - fortement
l'utilité militaire de ce terrain dit d'exploration." Amtl.Bull. NR 1983
S. 1279) und im selben Zusammenhang erklärt, es sei durchaus möglich, für
bestimmte Flächen Benützungsverträge abzuschliessen statt zu enteignen ("Il
est possible de définir, pour certains secteurs [...] en lieu et place de
l'expropriation, des conventions d'utilisation." aaO). Schliesslich haben
sowohl der Nationalrat wie auch der Ständerat mit dem Einverständnis von
Bundesrat Chevallaz ihre Zustimmung zum Verpflichtungskredit unter anderem
davon abhängig gemacht, dass geprüft werde, ob nicht anstelle von Kauf und
Enteignung langjährige Benützungsverträge abgeschlossen werden könnten
(vgl. Amtl.Bull. StR 1983 S. 307 f. Votum Berichterstatter Baumberger,
Amtl.Bull. NR 1983 S. 1284 Voten Berichterstatter Wellauer und Jeanneret
sowie Bundesrat Chevallaz; s.o. Sachverhalt lit. D).

    Im Rahmen des Einspracheverfahrens sind keine Angaben darüber gemacht
worden, inwieweit dieser Auflage nachgekommen worden ist. Unter all diesen
Umständen enthält sich das Bundesgericht, da die Sache - wie sich im
folgenden zeigt - ohnehin an die Einsprachebehörde zurückgewiesen werden
muss, eines definitiven Entscheides und überlässt es dem Departement,
die hier behandelte Frage des Umfangs der Enteignung erneut zu untersuchen.

Erwägung 12

    12.- Die Anträge und Einwendungen der Beschwerdeführer, die
sich auf die vier Themen des Natur- und Landschaftsschutzes, der zu
erwartenden Lärmimmissionen, der Sicherheit bei Schiessübungen und der
Aufrechterhaltung der Wegverbindungen beziehen, sind im Einspracheverfahren
ebenfalls zulässig, und zwar gemäss Art. 35 lit. b EntG in Verbindung
mit Art. 9 EntG und Art. 1 lit. a und d, Art. 2 lit. a, Art. 3 Abs. 2
lit. a und Abs. 3 sowie Art. 4 NHG (Natur- und Landschaftsschutz), mit
Art. 7 Abs. 2 EntG (Wegverbindungen) sowie mit Art. 7 Abs. 3 EntG allein
(Sicherheitsfragen) und in Verbindung mit Art. 9 des am 1. Januar 1985
in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober
1983 (Lärmimmissionen). Auch in diesem Zusammenhang beklagen sich
die Beschwerdeführer in erster Linie über ungenügende Abklärung des
Sachverhaltes und Verstösse gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.

    Wie bereits erwähnt, vertritt das EMD die Auffassung, dass die
Einsprachen ohne weitere Instruktion allein gestützt auf die Auflageakten
und die weiteren Unterlagen der Schätzungskommission sowie die anlässlich
der Einigungsverhandlung vorgelegten Dokumente, das heisst gestützt auf das
während der Beschwerdefrist beim Bezirksgericht March in Lachen aufgelegte
Dossier beurteilt bzw. abgewiesen werden konnten. Dieser Auffassung ist
nicht zu folgen.

    a) Es ist unbestritten, dass die Berichte der Eidgenössischen Natur-
und Heimatschutzkommission Bestandteil des Dossiers bilden und den
Parteien zugänglich sein müssen. Nun liegen wohl vier dieser Berichte
bei den Akten der Schätzungskommission (Berichte vom 18. Dezember 1978,
19. März, 18. August und 30. Dezember 1982), doch fehlt die Vernehmlassung
II, die offenbar am 27. November 1979 erstellt worden ist und sich mit
dem Standort der Kaserne befasst. Zudem sind die vorliegenden Berichte,
wie sich aus dem Aktenverzeichnis der Schätzungskommission ergibt,
erst am 11. Juni 1985, also nach der Fällung der ersten Entscheide am
3. Juni, zu den Akten gegeben worden. Es ist daher anzunehmen, dass diese
Unterlagen den Einsprechern vor dem Einspracheentscheid nicht zugänglich
waren, doch kann offenbleiben, wie es sich im einzelnen damit verhält, da
eine entsprechende Rüge nicht erhoben worden ist. Dagegen verlangen die
Beschwerdeführer, Einsicht in die Protokolle der ENHK nehmen zu können;
als interne Arbeitspapiere sind diese jedoch nicht vorzulegen. Was die
angebliche Ausstandspflicht einzelner Mitglieder der ENHK anbelangt,
kann der Kürze halber auf die hier dem Sinne nach ebenfalls gültige
Erwägung 3 des Entscheides vom 3. Juli 1985 verwiesen werden, wonach eine
Ausstandspflicht noch nicht dadurch begründet wird, dass die Mitglieder
einer Behörde aufgrund ihres Amtes bestimmte öffentliche Interessen
wahrzunehmen haben (s.a. BGE 103 Ib 137 f.).

    b) Das EMD hat die Berichte des Naturschutzbeauftragten
Dr. Meyer-Grass zu internen Akten erklärt und deren Auflage verweigert. Zu
Unrecht. Dr. Meyer gilt offiziell als der in der Sache massgebliche
Spezialist für Naturschutzfragen; seine Ernennung zum "baubegleitenden
Naturschutzfachmann" wurde in der Vereinbarung des EMD mit dem
Schweizerischen Bund für Naturschutz vom 19. November 1982 vorgesehen,
und der Auftrag an den Experten erging durch das EMD, die ENHK und das
Bundesamt für Forstwesen und Landschaftsschutz gemeinsam. Hinzu kommt,
dass in den Berichten der ENHK auf die Stellungnahmen Dr. Meyers Bezug
genommen und häufig einfach auf sie verwiesen wird. Diese Unterlagen
gehören daher zu den Akten. Dass sie den Beschwerdeführern nicht vorgelegt
worden sind, verletzt deren Akteneinsichtsrecht.

    c) Über die im Kasernenareal zu erstellenden Bauten gaben seinerzeit
nur der Übersichtsplan 1:10 000, der Situationsplan 1:2000 und die
Modellfotos Auskunft. Im Anschluss an die Einigungsverhandlungen sind im
weiteren eine Ansichtsskizze der Kasernenanlage und eine Plankopie 1:2000
(Variante Mai 1983) über das nunmehr leicht reduzierte Kasernenareal
und die Verschiebung der Gebäude um 50 m (oder 35 m?) nach Süden
aufgelegt worden. Diese Unterlagen sind offensichtlich ungenügend,
um sich fundiert und zuverlässig über die Auswirkungen der geplanten
Bauten auf die Umgebung und das Landschaftsbild aussprechen zu können. In
diesem Zusammenhang beruft sich das EMD vergeblich auf Art. 164 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die Militärorganisation: Diese Bestimmung nimmt die im
Interesse der Landesverteidigung liegenden Arbeiten von der kantonalen
Bewilligungspflicht aus, befreit aber nicht von der Obliegenheit,
die Projekte und Pläne so auszuarbeiten, dass sie den zuständigen
Verwaltungsinstanzen und allenfalls dem Bundesgericht ein Urteil darüber
erlauben, ob den Anforderungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes,
insbesondere von Art. 3 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 2 lit. a
NHG, entsprochen worden sei. Dass das Kasernenareal ausserhalb des
BLN-Schutzobjektes 1308 liegt, spielt - wie schon erwähnt (E. 7c) - keine
Rolle. Die in Art. 3 Abs. 1 und 2 NHG statuierte Pflicht des Bundes,
das Landschaftsbild und Naturdenkmäler zu schonen oder zu erhalten, gilt
denn auch unabhängig davon, ob es sich um ein Objekt von nationaler,
regionaler oder nur lokaler Bedeutung handle (Art. 3 Abs. 3 NHG). Die
Prüfung der Auswirkungen des Projekts auf Landschaft und Umgebung im
einzelnen kann entgegen der Meinung des EMD auch nicht auf später, auf die
"Detailprojektierung" verschoben werden. Nur hier, im jetzt durchgeführten
enteignungsrechtlichen Einspracheverfahren hat der WWF als Natur- und
Heimatschutzvereinigung Gelegenheit, seine Interessen mit Einsprache
und Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu vertreten; nach Abschluss des
Enteignungsprozesses besteht für ihn keine Interventionsmöglichkeit mehr.
Dass die ENHK ihrerseits dem Projekt grundsätzlich zugestimmt und sich
auf einige Empfehlungen zur Gestaltung der Bauten beschränkt hat, ist in
diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, da die Kommission im Gegensatz
zum WWF und den Enteigneten auch in einem späteren Projektierungs- oder
Baustadium noch mitreden kann. Übrigens ist das vom Gesetzgeber für die
gesamtschweizerischen Vereinigungen geschaffene Beschwerderecht gerade
der Einsicht entsprungen, dass die Naturschutzinteressen innerhalb der
Verwaltung nicht immer die notwendige Unterstützung finden und sich die
nach Art. 103 lit. a OG beschwerdeberechtigten Privaten häufig nur aus
egoistischen Gründen auf solche Anliegen besinnen. An der Bedeutung dieses
Rekursrechtes ist auch in der Praxis festzuhalten.

    Im weiteren ergibt sich, dass nicht nur für die Beurteilung der
landschaftlichen Aspekte ein ausgearbeitetes Projekt verlangt werden
muss. Im Verfahren betreffend die vorzeitige Besitzeinweisung hat sich
herausgestellt, dass für die Kasernenbauten ein Fundament aus 750-1000
Ortsbetonpfählen zu erstellen ist, welche die beiden grundwasserführenden
Schichten durchstossen sollen, und dass im Kasernenareal das nicht
tragfähige Ablagerungsmaterial, insbesondere Torfmaterial und Tonschichten,
abgetragen und durch 107'000 m3 Fremdmaterial ersetzt werden soll. Die
Stiftung WWF hat in der Beschwerde die Befürchtung geäussert, dass
sich diese Arbeiten auf den labilen Wasserhaushalt auswirken könnten,
und um sorgfältige Untersuchung der Grundwasserverhältnisse und der
Folgen eines Eingriffs ersucht. In seiner Vernehmlassung bemerkt das
EMD zu diesem Punkt, hydrologische Fragen seien in den Einsprachen nicht
aufgeworfen worden, weshalb sich das Departement hiezu nicht habe äussern
müssen. Indessen ist klarzustellen, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin
um Abklärung der Grundwasserverhältnisse nicht etwa als verwirkt betrachtet
werden kann. Wie das Bundesgericht im bereits zitierten Entscheid Schnyder
vom 10. Juli 1985 (s. E. 4) ausgeführt hat, erfasst Art. 40 EntG allein
die Begehren, zu deren Geltendmachung die Planauflage objektiv Anlass
gab. Nun ergab sich aber die Absicht, für den Bau der Kasernenanlage
umfangreiche Pfählungen und Terrainverschiebungen vornehmen zu lassen,
erst aus den Akten des Besitzeinweisungsverfahrens, so dass sich das
Departement nicht auf Unterlassungen der Einsprecher berufen kann, die
ihren Grund ausschliesslich in der Dürftigkeit des im Einspracheverfahren
vorgelegten Dossiers finden.

    d) Genaueres ist auch über die Ausgestaltung des "Aufklärungsgeländes"
nicht bekannt. Da die Einsprachen und Begehren im Sinne von Art. 7-10
EntG in vollem Umfange abgewiesen worden sind, wäre zu erwarten, dass
das aufgelegte Projekt abgesehen von der Verschiebung des Kasernenareals
unverändert geblieben wäre. Dem ist aber, wie sich aus den nachträglich
dem Bundesgericht zur Verfügung gestellten Akten ergibt, keineswegs
so. Zwar ist der Perimeter beibehalten worden, doch hat das Übungsgelände
hinsichtlich der Anordnung der Anlagen und der Aufgliederung in
verschiedene Sektoren wesentliche Änderungen erfahren. Die Frage, ob sich
dies formell mit dem Ergebnis des Einspracheverfahrens vereinbaren lasse,
darf übergangen werden. Dagegen kann nicht darüber hinweggesehen werden,
dass den Einsprechern keine Pläne oder Skizzen vorgelegt worden sind,
die Aufschluss gäben über die Natur und Gestalt der einzelnen baulichen
Vorrichtungen und anderen Anlagen, eingeschlossen Terrainveränderungen,
sowie über die Auswirkungen auf Landschaft, Flora und Fauna in der
Ebene wie auch im Hanggebiet, also im Bereich des BLN-Schutzobjektes
1307 selbst und in der angrenzenden Zone. Wohl ist anlässlich der
Einigungsverhandlungen ein Bericht des Naturschutzbeauftragten Dr. Meyer
vom 10. Mai 1983 betreffend das "bereinigte Projekt" zu den Akten
gegeben worden, dem eine Grob-Skizze über die Gestaltung der Sperrzone 4
(Nesseliried) beiliegt. Dieser Bericht enthält aber ebenfalls keine genauen
Angaben über die Art der vorgesehenen baulichen Vorrichtungen. Ausserdem
ist den Einsprechern nie Gelegenheit geboten worden, zu ihm Stellung
zu nehmen.

    Ähnliches gilt für den Bericht von Oberst i Gst Hemmi bzw. des
Bundesamtes für Mechanisierte und Leichte Truppen vom 10. Juni 1983
über den Problemkreis Sicherheit. Abgesehen davon, dass sich der
unter den Beilagen aufgeführte Situationsplan 1:2000 nicht bei den
Akten befindet, wird auch hier von baulichen Massnahmen, insbesondere
baulicher Gestaltung des Zielhanges und des Kugelfanges sowie von
Erhöhung der Schiessstellungen gesprochen, ohne dass irgendwo erklärt
würde, wie diese Vorrichtungen aussehen. Die Instruktion ist daher auch
in dieser Beziehung mangelhaft und ist für alle im "Aufklärungsgelände"
vorgesehenen Anlagen zu ergänzen. Es wäre denn auch irrig, anzunehmen,
dass die Projektierung nicht über den Werkplan (Art. 27 EntG) hinaus
weiterzutreiben sei, solange die Einsprachen nicht endgültig erledigt
seien. Über die in den Einsprachen aufgeworfenen Fragen, insbesondere
über die Bedeutung des noch verbleibenden militärischen Nutzens des
"Aufklärungsgeländes", über die Vereinbarkeit der vorgesehenen Anlagen mit
dem Gebot des Schutzes von Landschaft und Biotopen, über das Genügen der
Sicherheitsvorkehren und allfälliger weiterer Vorrichtungen im Sinne von
Art. 7 Abs. 3 EntG kann erst entschieden werden, wenn nach Ergänzung von
Instruktion und Planung genauere Unterlagen als die jetzt zur Verfügung
stehenden vorgelegt werden können.

    Andererseits ist nicht einzusehen, inwiefern Berichte über
die militärischen Anlagen auf anderen, bestehenden Waffenplätzen zur
Beurteilung der Verhältnisse in Rothenthurm beitragen könnten; das Begehren
der Beschwerdeführer um Edition solcher Dokumente ist daher abzuweisen.

    e) Im weiteren wird von den Beschwerdeführern zu Recht gerügt, dass
Lärmprognosen und -zonenpläne völlig fehlen. Die Notwendigkeit solcher
Abklärungen ergibt sich einerseits aus dem Enteignungsrecht, spielt doch
die Frage, welche Lärmbeeinträchtigungen der Waffenplatzbetrieb für die
Umwelt mit sich bringen wird, sowohl im Rahmen der Interessenabwägung
als auch bei der Prüfung des Projektes unter dem Gesichtswinkel von
Art. 7 Abs. 3 EntG eine wesentliche Rolle. Andererseits schreibt
Art. 9 des Umweltschutzgesetzes (USG) für Werke, welche die Umwelt
erheblich belasten können, eine Umweltverträglichkeitsprüfung
vor. Zwar ist die Verordnung, in der nach Art. 9 Abs. 1 zweiter Satz
USG die der Umweltschutzverträglichkeitsprüfung unterstehenden Anlagen
bezeichnet werden sollen, vom Bundesrat noch nicht erlassen worden,
doch wurde schon in der bundesrätlichen Botschaft zum Gesetzesentwurf
und ebenfalls in den parlamentarischen Beratungen erklärt, dass
"Waffen-, Schiess- und Übungsplätze" zu diesen Anlagen gehören (BBl 1979
III S. 786; Amtl.Bull. NR 1982 S. 370 Votum Bundesrat Hürlimann). Das
Bundesgericht ist denn auch unlängst in seinem einen Gemeindeschiessplatz
betreffenden Entscheid (BGE 112 Ib 46 E. 4) zum Schluss gelangt, dass
das Umweltschutzgesetz anwendbar sei, obschon verschiedene Verordnungen
zu diesem Gesetz noch nicht ergangen seien. Demgegenüber vermag das
Argument des EMD, dass nach der Inbetriebnahme des Waffenplatzes lediglich
Übungen fortgesetzt würden, die in Rothenthurm seit bald zwanzig Jahren
stattfänden, nicht zu überzeugen. In Rothenthurm soll ein neues, von
den vorgesehenen Anlagen und den eingesetzten finanziellen Mitteln her
bedeutendes Werk geschaffen werden, das der Konzentrierung der früher
an verschiedenen Orten stationierten Truppen dient und aller Voraussicht
nach zu einer Intensivierung des gesamten militärischen und insbesondere
des Schiessbetriebes führen wird.

    Eine Prognose über die zu erwartenden Lärmimmissionen kann entgegen der
Meinung des Departementes bereits heute angestellt werden und erfordert,
wenn die Schiessstellungen, die Art der eingesetzten Waffen, die Häufigkeit
der Schüsse und der Schiessübungen bekannt sind, weder einen sehr hohen
technischen oder finanziellen noch einen übermässigen Zeitaufwand. Das
EMD wird sich daher einen entsprechenden Expertenbericht beschaffen und
ihn den Beschwerdeführern zur Stellungnahme unterbreiten müssen.

    f) Die vom EMD für die Strassenverbindungen getroffenen Lösungen werden
von den Beschwerdeführern in verschiedener Hinsicht beanstandet. Was die
Linienführung der sogenannten Umfahrungsstrasse Rossboden-Rothenthurm
anbelangt, so ist den Beschwerdeführern die von Dr. Meyer vorgeschlagene,
von der ENHK genehmigte und nunmehr vom EMD übernommene Variante
offensichtlich bekannt. Die an ihr geübte Kritik ist zurückzuweisen,
da dem EMD keine Überschreitung des ihm bei der Trassewahl zustehenden
Ermessens vorgeworfen werden kann und sich der für die Anwohner entstehende
Mehrweg in den Grenzen des Zumutbaren hält. Weiter besteht kein Anlass,
an der Erklärung des Departementes, dass die Umfahrungsstrasse jeweils
nur kurzzeitig während der militärischen Übungen gesperrt werden müsse,
zu zweifeln. Ob die Strasse unterhalb des Rossbodens zu steil und
daher nicht wintersicher sei, wird im Rahmen der Detailprojektierung
noch überprüft werden müssen. Ebenfalls wird das Departement noch zu
untersuchen haben, wie dem bisher noch nicht behandelten Begehren der
Korporation Oberägeri um Aufrechterhaltung der Wegverbindungen, die
bei einer Totalenteignung der Parzellen Nrn. 1102, 1218 und 1219 für
die ehemalige Eigentümerin verlorengingen, entsprochen werden kann. Was
schliesslich die von den Beschwerdeführern als zu schmal bezeichneten
Fahrschul-Strassen betrifft, so wird erst die Praxis zeigen, ob zusätzliche
Benützungsvorschriften oder bauliche Vorkehren getroffen werden müssen.
Jedenfalls wird das Departement eingeladen, dafür zu sorgen, dass die
durch den Fahrschul-Betrieb für die Anwohner entstehenden Belästigungen
auf ein Minimum beschränkt werden.

    e) Es ergibt sich somit, dass die Sache zur Ergänzung der Instruktion
in den genannten, das Kasernenareal und das "Aufklärungsgelände"
betreffenden Punkten und zu neuem Entscheid an das Departement
zurückzuweisen ist.

Erwägung 13

    13.- Über den Vorschlag der Beschwerdeführer, wenigstens die
Kasernenanlage aus der Ägeriried-Ebene hinaus an einen anderen Ort zu
verlegen, hat sich das Bundesgericht im heutigen Verfahren materiell
nicht auszusprechen. Dazu kann einzig bemerkt werden, dass gemäss den
vor dem Parlament abgegebenen Erklärungen eine Verlegung der Kaserne ins
"Infanteriegelände Cholmattli" geprüft, aus verschiedenen Gründen aber
abgelehnt worden ist, etwa weil eine solche, neu zu planende Lösung zu
viel Zeit in Anspruch nähme, mit den gegenüber der Oberallmeind-Korporation
Schwyz übernommenen Verpflichtungen nicht zu vereinbaren wäre, wertvolles
Gelände für die Schiessausbildung verlorenginge und der Schiesslärm den
Unterricht in der Kaserne behindern würde (Amtl.Bull. NR 1983 S. 1277
Votum Berichterstatter Wellauer, S. 1279 Votum Bundesrat Chevallaz). Eine
Verschiebung des Kasernenareals auf die andere, östliche Seite des
SOB-Dammes, wo der Bund ausserhalb des Waffenplatz-Perimeters bereits
beachtliche Bodenflächen besitzt, ist offenbar nicht ins Auge gefasst
worden. In seinem Schreiben vom 12. Juni 1986 erklärt das EMD zu diesen
Grundstücken, sie seien als Realersatzflächen für die enteigneten Landwirte
reserviert. In der Tat wird man bei der Überprüfung der Standortwahl -
wie bereits in E. 10b angetönt - nicht darum herumkommen, die Interessen
am Schutz wertvoller Naturlandschaften und Biotope einerseits und die
Interessen an der Erhaltung von landwirtschaftlich wertvollem Boden
andererseits gegeneinander abzuwägen. Es wird Sache der Bundesverwaltung
sein, diese Abwägung im Lichte der neuen Erkenntnisse vorzunehmen,
wozu ihr übrigens das Parlament den notwendigen Spielraum gelassen hat
(vgl. Amtl.Bull. NR 1983 S. 1284 Voten Berichterstatter Wellauer und
Jeanneret).

    Wie erwähnt ist in diesem und in anderem Zusammenhang dem Faktor
Zeit grosse Bedeutung beigemessen worden, da die Gefahr bestehe, dass
die Oberallmeind-Korporation Schwyz das ihr im Kauf- und Tauschvertrag
vom 22. Oktober 1978 vorbehaltene Rückkaufsrecht bei nicht rechtzeitiger
Verwirklichung des Waffenplatzes ausüben könnte. So verständlich diese
Befürchtungen und das Bestreben, sich an eingegangene Verpflichtungen
zu halten, auch sind, so können sie doch den Anspruch der Einsprecher
auf eine gesetzmässige Abwicklung des Verfahrens nicht schmälern und
auf Entscheide anderer Behörden keinen Einfluss haben. Würden sich die
Rückkaufsbedingungen tatsächlich erfüllen, bleibt der Eidgenossenschaft
immer noch der Ausweg, das Rückkaufsrecht (vgl. Art. 5, 21, 23 und 37 EntG;
HESS/WEIBEL, aaO N. 7 und 24 zu Art. 5 EntG) oder die Grundstücke selbst
zu enteignen.

Erwägung 15

    15.- Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführer zu Recht, dass das
Departement nicht über die Kosten und die Parteientschädigungen entschieden
hat. Selbst wenn angenommen werden könnte, dass das EMD die Kosten
stillschweigend der Eidgenossenschaft auferlegt habe, so hätte es sich
doch über die Parteientschädigung aussprechen müssen. Seit der Revision der
Art. 114 und 115 EntG im Jahre 1971 hat die Schätzungskommission bzw. deren
Präsident nur noch über die Parteientschädigungen für Einsprachen zu
befinden, wenn diese an der Einigungsverhandlung erledigt werden können;
sonst steht der Entscheid im Einspracheverfahren dem in der Sache
zuständigen Departement zu (Art. 114 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 115
Abs. 4 EntG). Die beim Bundesgericht eingereichten Kostennoten für das
Einspracheverfahren vor dem Departement sind daher an dieses zu überweisen.