Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 112 IB 133



112 Ib 133

21. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 25. Juli 1986 i.S. World Wildlife Fund Schweiz gegen AG
Davos-Parsenn-Bahnen und Eidgenössisches Departement des Innern
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Verlängerung einer befristeten Rodungsbewilligung.

    Sinn der Befristung von Bewilligungen; Interessenabwägung und
Prüfungsrahmen bei ihrer Verlängerung (E. 1).

Auszug aus den Erwägungen:

                  Auszug aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Die Beschwerde richtet sich nicht gegen eine erstmals erteilte
Rodungsbewilligung, sondern gegen die dritte Verlängerung der in der
Rodungsbewilligung vom 21. Dezember 1976 ausgesprochenen Befristung. Das
Bundesrecht schreibt nicht vor, dass Fristverlängerungsgesuche stets
zu einer neuerlichen Durchführung des ganzen Bewilligungsverfahrens
zu führen hätten. Auch eine Höchstzahl der zulässigen Verlängerungen
oder der Gesamtdauer der Bewilligung ist nicht vorgeschrieben. Der
Sinn der Befristung liegt freilich darin, dass am Ende der Frist
der Fall neu überprüft wird. Auch eine mehrfache Erneuerung gibt dem
Bewilligungsinhaber grundsätzlich keinen Anspruch auf unveränderte
Fortsetzung des Bewilligungsverhältnisses bei Ablauf der Bewilligungsdauer
(BGE 102 Ia 448 E. 7a). Je nach den Umständen hat er damit zu rechnen, dass
die Bewilligung möglicherweise wegen neuer rechtlicher oder tatsächlicher
Verhältnisse angepasst oder sogar nicht mehr verlängert wird (vgl. dazu
z.B. ZBl 62/1961, S. 341 ff.; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im
öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 191 ff.). Andererseits
kann auch der Bewilligungsbehörde nach Ablauf der Frist nicht ein von jeder
Interessenabwägung freies Ermessen eingeräumt werden. Sie hat vielmehr
zu prüfen, ob auf seiten des Bewilligungsinhabers ein Interesse oder
Vertrauen besteht, welches das öffentliche Interesse an einer Abänderung
oder Nichtverlängerung der Bewilligung überwiegt (vgl. dazu BGE 102 Ia 438
ff.; ZBl 79/1978, S. 275 ff.; VPB 40/1976, Nr. 38, S. 48 ff.). Eine solche
Abklärung braucht aber nicht notwendigerweise in einer vollen Wiederholung
des ursprünglichen Verfahrens und einer gesamthaften Neubeurteilung zu
bestehen. Es genügt, wenn geprüft wird, ob sich seit der Erstbewilligung
bzw. seit der letzten Verlängerung, bei der die betreffende Frage neu
abgeklärt wurde, die Verhältnisse in tatsächlicher oder rechtlicher
Hinsicht derart verändert haben, dass eine Verweigerung der Bewilligung
oder Anpassung der Bedingungen bzw. Auflagen angezeigt wäre. Dabei hat
die Bewilligungsbehörde sorgfältig zu prüfen, ob diese Voraussetzungen
vorliegen; eine routinemässige Verlängerung ohne jeglichen Hinweis darauf,
dass Überlegungen in dieser Richtung erfolgten, genügt nicht und entspricht
auch nicht dem Sinn und Zweck einer Befristung von Verwaltungsakten.