Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 112 IA 173



112 Ia 173

30. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 4. September 1986 i.S. P.
gegen Bezirksgericht und Rekurskommission des Kantonsgerichts St. Gallen
(staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Art. 30 Abs. 1 OG.

    Eine Rechtsschrift ans Bundesgericht, auf der sich die Unterschrift
nur in Photokopie befindet, ist ungültig.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich P. gegen zwei
Entscheide der St. Galler Behörden. Die Eingabe wurde von seiner
Vertreterin, Frau P., verfasst. Diese reichte dem Bundesgericht allerdings
nicht das Original der Rechtsschrift ein, sondern zwei Kopien der zuvor
unterschriebenen Beschwerde. Auch der Briefumschlag wurde nicht mit einer
eigenhändigen Unterschrift versehen.

    Alle für das Bundesgericht bestimmten Rechtsschriften sind zu
unterschreiben (Art. 30 Abs. 1 OG). Die Unterschrift ist nach konstanter
Rechtsprechung Gültigkeitsvoraussetzung (BGE 102 IV 143, 86 III 3, 83
II 514, 81 IV 143, 80 IV 48, 77 II 352). Sie muss eigenhändig angebracht
werden, nicht z.B. mit der Schreibmaschine (BGE 86 III 3 f.); auch eine
photokopierte Unterschrift genügt nicht, weil sonst dem Missbrauch
vermittels Photomontage Tür und Tor geöffnet wären. Auf die nicht
rechtsgültig unterzeichnete Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.