Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 112 IA 148



112 Ia 148

26. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 30. April 1986 i.S. Königreich Spanien gegen die Firma X. S.A.,
das Betreibungsamt Bern und den Gerichtspräsidenten IV von Bern
(staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Völkerrechtliche Immunität; Arrestbefehl.

    Dem fremden Staat steht in bezug auf eine gegen ihn gerichtete
Forderung aus Werkvertrag, evtl. Auftrag, im Erkenntnis- und
Vollstreckungsverfahren keine generelle Immunität zu, da eine solche
Forderung klarerweise nicht hoheitlicher Natur ist (E. 3).

    Für ein vom fremden Staat in der Schweiz beabsichtigtes Zentrum, dem
die soziale und kulturelle Betreuung seiner Angehörigen obliegt, überwiegt
der öffentliche, einem hoheitlichen mindestens vergleichbare Zweck,
weshalb die Immunität, beschränkt auf die Zwangsverwertung der diesem
Zentrum dienenden Liegenschaften, dennoch zu bejahen ist (E. 4 und 5).

Sachverhalt

    A.- Am 23. Mai 1985 erliess der Gerichtspräsident IV von Bern
auf Antrag der Firma X. S.A., Generalunternehmung in Genf, einen
Arrestbefehl gegen den spanischen Staat für eine Forderungssumme
von Fr. 1'042'715.30. Als Arrestgegenstände sind die Liegenschaften
Kirchenfeldstrasse 73 und 75, Grundbuchblätter 305 und 306, Kreis
IV in Bern angeführt (Arrest Nr. 2362). Mit Zahlungsbefehl Nr. 51002
vom 13. Juni 1985 wurde der Arrest für die nämliche Summe zuzüglich
Arrestkosten prosequiert. Arrestbefehl und Zahlungsbefehl wurden dem
spanischen Staat auf diplomatischem Wege am 5. September 1985 zugestellt.

    Am 25. Oktober 1985 liess das Königreich Spanien durch einen
schweizerischen Rechtsanwalt gestützt auf Art. 84 lit. c und d OG
staatsrechtliche Beschwerde erheben, mit welcher - soweit hier wesentlich -
beantragt wird:

    "Es sei der Arrestbefehl des Gerichtspräsidenten IV des Amtsgerichtes

    Bern (Einzelrichter im summarischen Verfahren) vom 4. Juni 1985 infolge
   völkerrechtlicher Immunität des Beschwerdeführers als ungültig zu
   erklären, und es seien der gestützt auf diesen Arrestbefehl erfolgte

    Arrestbeschlag Nr. 2362 des Betreibungsamtes Bern sowie der
Zahlungsbefehl

    Nr. 51002 vom 13. Juni 1985 des Betreibungsamtes aufzuheben."

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- a) Zwischen der Schweiz und Spanien besteht kein Staatsvertrag
über die gegenseitige Immunität der beiden Staaten und allenfalls
der mit ihnen verbundenen öffentlichrechtlichen Körperschaften im
Zwangsvollstreckungsverfahren. Der Beschwerdeführer spielt zwar auf das
Europäische Übereinkommen über die Staatenimmunität vom 16. Mai 1972
an (SR 0.273.1), das vom Bundesgericht schon als auch im Verhältnis zu
Nichtvertragsstaaten bis zu einem gewissen Grade beachtlicher Ausdruck
neuerer völkerrechtlicher Tendenzen gewürdigt worden ist (BGE 111
Ia 56 f.; 110 Ia 45; 104 Ia 372); er stützt jedoch seinen Anspruch
auf Immunität zu Recht nicht auf dieses Übereinkommen, dem er selbst
nicht beigetreten ist. Wie bereits im Urteil BGE 111 Ia 56 kurz bemerkt
wurde und hier zu bestätigen ist, weicht das System des Übereinkommens
jedenfalls insoweit von der herrschenden schweizerischen Rechtsprechung
ab, als es zwar einerseits eine absolute gegenseitige Immunität der
Vertragsstaaten gegenüber Zwangsvollstreckungsmassnahmen vorsieht (Art.
23), anderseits aber auch eine beinahe ebenso weitreichende gegenseitige
Pflicht zur Anerkennung und Erfüllung rechtskräftiger gerichtlicher
Entscheidungen begründet (Art. 20). Bei dieser Sachlage ist es klar,
dass das Übereinkommen nur entweder als Ganzes oder überhaupt nicht
Anwendung finden kann. Kein Staat kann Rechte daraus ableiten, ohne auch
die entsprechenden Pflichten übernommen zu haben.

    b) Damit bleibt es bei der bisherigen ständigen schweizerischen
Rechtsprechung, wonach dem ausländischen Staat sowohl im Erkenntnis- als
auch im Vollstreckungsverfahren dann Immunität zukommt, wenn er in der
streitigen Sache eine hoheitliche Tätigkeit ausgeübt, also iure imperii
gehandelt hat. Ist er dagegen als Träger von Privatrechten aufgetreten,
hat er mithin iure gestionis gehandelt, so lässt die bundesgerichtliche
Rechtsprechung sowohl eine Klage als auch Vollstreckungsmassnahmen gegen
ihn zu, sofern das zu beurteilende Rechtsverhältnis eine ausreichende
Binnenbeziehung zur Schweiz aufweist (BGE 111 Ia 57/58 und 65/66 mit
zahlreichen Hinweisen).

    Es ist unbestritten, dass sich die streitige Forderung, für
die ein Arrest bewilligt wurde, auf Renovationsarbeiten an zwei
dem Beschwerdeführer gehörenden, in Bern gelegenen Liegenschaften
bezieht. Derartige Forderungen aus Werkvertrag, evtl. Auftrag, sind
klarerweise nicht hoheitlicher Natur, sondern werden iure gestionis
eingegangen. Die Funktion des Staates als Besteller gegenüber dem
Unternehmer unterscheidet sich nicht von derjenigen eines Privaten (BGE 106
Ia 145 ff.; 104 Ia 369 ff.; 86 I 29 f.; vgl. ferner das sehr einlässlich
begründete, Reparaturarbeiten an einem Botschaftsgebäude betreffende
Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts, in: Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts Bd. 16, Nr. 5, S. 27 ff.).

    Zwar hat sich der Beschwerdeführer vorbehalten, die hoheitliche
Natur des Rechtsverhältnisses "in einem späteren Zeitpunkt darzutun";
doch wären solche nachträgliche Vorbringen einerseits prozessual
unzulässig und anderseits offensichtlich aussichtslos. Es ist daher davon
auszugehen, dass dem Beschwerdeführer für Forderungen aus dem erwähnten
Häuserumbau in der Schweiz keine generelle Immunität im Erkenntnis-
und Vollstreckungsverfahren zukommt.

Erwägung 4

    4.- a) Indessen ist unbestritten, dass völkerrechtlich neben
dieser generellen Immunität auch eine Immunität hinsichtlich bestimmter
Objekte anerkannt wird. Vom Vollstreckungsverfahren auszunehmen sind
demnach unabhängig von der Natur des Rechtsstreites "Vermögenswerte,
die der ausländische Staat in der Schweiz besitzt und die er für seinen
diplomatischen Dienst oder für andere ihm als Träger öffentlicher Gewalt
obliegende Aufgaben bestimmt hat" (Kreisschreiben des Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartementes vom 26. November 1979, in VPB 44/1980
Nr. 54 S. 224 ff.; damit inhaltlich übereinstimmend BGE 111 Ia 65 E. 7b;
86 I 31 ff. E. 5; für die analoge Praxis in der Bundesrepublik Deutschland:
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 64, Nr. 1, insbes. S. 40
ff.; ferner WILFRIED SCHAUMANN und WALTHER J. HABSCHEID, Die Immunität
ausländischer Staaten nach Völkerrecht und deutschem Zivilprozessrecht,
Karlsruhe 1968, S. 140 ff. und S. 264 ff.; NEUHOLD/HUMMER/SCHREUER,
Österreichisches Handbuch des Völkerrechts, Wien 1983, Bd. I, S. 150
N. 747; VERDROSS/SIMMA, Universelles Völkerrecht, 3. Auflage, Berlin
1984, S. 770 f., § 1175; PASCAL SIMONIUS, Privatrechtliche Forderung und
Staatenimmunität, in: Privatrecht, öffentliches Recht, Strafrecht, Festgabe
zum Schweizerischen Juristentag 1985, S. 348 ff.). Die entscheidende
Frage liegt somit im vorliegenden Fall darin, ob die mit Arrest belegten
Liegenschaften hoheitlichen Zwecken dienen oder nicht. Der namentlich von
SCHAUMANN (aaO S. 33) betonte Gesichtspunkt, wonach Immobilien betreffende
Klagen wegen der Ausschliesslichkeit des inländischen Gerichtsstandes
nicht unter die Immunität fallen könnten, braucht dagegen hier nicht
weiter verfolgt zu werden; denn Streitgegenstand ist kein dingliches
Recht an einer Liegenschaft, sondern eine Forderung.

    b) Der Standpunkt der Parteien hinsichtlich der hoheitlichen oder
nichthoheitlichen Zweckbestimmung der beiden mit Arrest belegten Häuser
lässt sich wie folgt zusammenfassen:

    Der Beschwerdeführer macht geltend, Gegenstände des
Verwaltungsvermögens seien nicht arrestierbar; es genüge, wenn
die Sache einer öffentlichen Aufgabe gewidmet sei, ohne dass diese
notwendigerweise hoheitlichen Charakter zu tragen brauche. Eine andere
Lösung wäre mit dem Gedanken der Souveränität des fremden Staates nicht
vereinbar. Er nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf ein Urteil der
II. Zivilabteilung des Bundesgerichts, das die Frage der Vollstreckung
in Vermögen der Eidgenossenschaft betrifft (BGE 103 II 227 ff.), und
ferner auf einen Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer,
der sich im wesentlichen auf die Abgrenzung zwischen Vermögen des
ausländischen Staates und Privatvermögen eines Honorarkonsuls bezieht
(BGE 108 III 107 ff.). Konkret legt der Beschwerdeführer dar, die beiden
verarrestierten Häuser sollten nach dem Umbau als "Casa de España" dienen,
d.h. als Treffpunkt für in der Schweiz lebende Spanier. Geplant seien
folgende Aktivitäten:

    - allgemeine Information;

    - Ausstellungen;

    - Saal für Theater und Musik;

    - Lesebereich und Treffpunkt;

    - Versammlungssaal;

    - Büro des Direktors;

    - Bibliothek;

    - eventuell für den spanischen Attaché für Arbeits- und Sozialfragen

    bestimmte Wohnung;

    - Materialarchiv.

    Der erwähnte Attaché werde in den Gebäuden hoheitliche Funktionen
ausüben. Jedenfalls stelle die Betreuung der spanischen Auswanderer in
der Schweiz eine eminent öffentliche Aufgabe dar. Eine Vermietung von
Räumen an Dritte sei nicht vorgesehen.

    Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, die "Casa de España" solle
nicht nur ein Begegnungszentrum für spanische Staatsangehörige werden,
sondern ein solches für Angehörige aller spanisch sprechenden Länder. Im
übrigen stelle der Betrieb eines Versammlungszentrums keine hoheitliche
Funktion des Staates dar. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch
bereits versucht, die beiden Liegenschaften an einen Berner Unternehmer
zu verkaufen, was gegen die Annahme von Verwaltungsvermögen spreche.

    c) Es scheint zweckmässig, an dieser Stelle auch den Entscheid
des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten vom
12. November 1981 betreffend den Erwerb des einen der beiden Grundstücke,
Kirchenfeldstrasse 73, zu erwähnen. Es wurde dort ausgeführt, der
spanische Staat beabsichtige, die Liegenschaft dem "Instituto Español
de Emigración" zur Verfügung zu stellen, um darin ein Erziehungs- und
Kulturzentrum zu errichten. Bei diesem "Instituto" handle es sich um
eine öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit,
die administrativ dem spanischen Arbeitsministerium zugeordnet sei
und der die Aufgabe zukomme, die staatliche Politik auf dem Gebiete
der Emigration auszuführen. Die spanische Kolonie in der Schweiz habe
im August 1979 47'130 kontrollpflichtige Arbeitskräfte umfasst; Spanien
stelle das drittgrösste Kontingent an ausländischen Arbeitskräften in der
Schweiz. Das vorgesehene Erziehungs- und Kulturzentrum sei dazu bestimmt,
eine Entfremdung dieser Personen von ihrer Heimat zu verhindern. Damit
werde nicht zuletzt auch eine spätere Wiedereingliederung im Herkunftsland
erleichtert. Das Anliegen des spanischen Staates erscheine als legitim;
es stehe "in engerem Zusammenhang mit den öffentlichen Aufgaben",
die dieser in der Schweiz gemäss Völkerrecht auszuüben befugt sei. Es
handle sich demgemäss um einen Grundstückserwerb für einen in der
Schweiz anerkannten öffentlichen Zweck, weshalb er nach Massgabe von
Art. 5 lit. c des Bundesbeschlusses über die Bewilligungspflicht für
den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland in der damals
geltenden Fassung vom 23. März 1961 (heute inhaltlich entsprechend:
Art. 7 lit. h des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983, SR 211.412.41)
keiner Bewilligung bedürfe.

    In seiner Vernehmlassung zu dieser Verfügung bringt der
Beschwerdeführer vor, sie bestätige seine These, wonach die fraglichen
Grundstücke für öffentliche Zwecke bestimmt seien und daher nicht mit
Arrest belegt werden dürften; ein abweichender Entscheid im vorliegenden
Verfahren würde zu einem Widerspruch führen. Anderseits hält auch die
Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest und betont, die Schaffung
eines Versammlungszentrums für ideelle und gesellige Veranstaltungen sei
keine Aufgabe des Staates und jedenfalls keine solche hoheitlicher Art.

Erwägung 5

    5.- a) In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass der
Beschwerdeführer seinen Standpunkt, wonach ein Arrest auf den fraglichen
Liegenschaften nicht zulässig sei, vor allem damit begründet, diese
gehörten zu seinem Verwaltungsvermögen. Mit der Verwendung dieses Begriffs
und dem Hinweis auf das Urteil BGE 103 II 227 ff. nimmt er Bezug auf
die Regelung des internen schweizerischen Rechts über Betreibungen gegen
öffentlichrechtliche Körperschaften (Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947,
SR 282.11, Art. 9). Die Anwendung der nämlichen Regeln im internationalen
Verhältnis ist jedoch keineswegs zwingend und - wie sich aus der
vorstehenden Darlegung der Rechtsprechung ergibt - auch nicht üblich. Im
Zusammenhang mit der Frage der völkerrechtlichen Immunität wird durchwegs
der Begriff des hoheitlichen Zwecken dienenden Vermögens verwendet, der
etwas enger ist als derjenige des Verwaltungsvermögens. Die Verwendung
dieses engeren Begriffs hat einen guten Sinn, stehen doch dem Privaten zur
Durchsetzung finanzieller Ansprüche gegen ein inländisches Gemeinwesen in
der Regel auch andere Mittel als dasjenige der Zwangsvollstreckung zur
Verfügung, die im internationalen Verhältnis oftmals fehlen. Anderseits
darf diese Unterscheidung auch nicht überbewertet werden. Es steht fest,
dass der Begriff des hoheitlichen Zwecken dienenden Staatsvermögens in
der völkerrechtlichen Praxis eher weit ausgelegt wird. So sind z.B. schon
Bahnwagen einer staatlichen Eisenbahnunternehmung mit Rücksicht auf ihre
Zweckbestimmung als von der Zwangsvollstreckung ausgenommen erklärt
worden (vgl. SIMONIUS, aaO S. 350, mit Verweisung auf eine Arbeit
von LALIVE), ferner die Bankkonten einer ausländischen Botschaft,
und zwar ohne Abklärung ihrer Zweckbestimmung (Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts, Bd. 46, Nr. 32, S. 342 ff., insbes. S. 392-402).

    b) Zieht man die hier gegebenen konkreten Verhältnisse in Betracht,
so liegt ein Grenzfall vor. Einerseits lässt sich nicht sagen, der Betrieb
eines als Treffpunkt, Bildungs- und Erholungsstätte dienenden Zentrums,
wie es hier vorgesehen ist, stelle ein Verhalten dar, dem die Ausübung
staatlicher Hoheitsmacht im engeren Sinne zugrunde läge; anderseits
kann aber offensichtlich auch von einer wirtschaftlichen Betätigung,
wie sie regelmässig den sogenannten acta iure gestionis zugrunde liegt
(vgl. etwa BGE 111 Ia 63 und 110 Ia 43 ff.), nicht die Rede sein. Sieht
man von der durch nichts belegten Behauptung der Beschwerdegegnerin
ab, der Beschwerdeführer habe bezüglich der Liegenschaften schon
Verkaufsgespräche geführt, und lässt man weiter die spanisch sprechenden
Angehörigen südamerikanischer Staaten, die das Institut möglicherweise
ebenfalls besuchen werden, wegen ihrer verglichen mit den spanischen
Staatsangehörigen offenbar geringen Zahl ausser acht, so scheint
doch der öffentliche, mit einem hoheitlichen mindestens vergleichbare
Zweck zu überwiegen. Die Wahrung der Interessen der Angehörigen des
ausländischen Staates im Inland stellt eine typische konsularische
Aufgabe dar (Art. 5 lit. a des Wiener Übereinkommens über konsularische
Beziehungen vom 24. April 1963, SR 0.191.02), und es ist naheliegend,
die soziale und kulturelle Betreuung ausländischer Gastarbeiter zu dieser
Interessenwahrung zu zählen. Jedenfalls scheinen Gesichtspunkte dieser
Art der vorstehend erwähnten Verfügung des Eidgenössischen Departementes
für auswärtige Angelegenheiten vom 12. November 1981 zugrunde zu liegen,
und das Bundesgericht hat - obschon sich die Frage hier in einem anderen
Zusammenhang stellt - keinen ausreichenden Anlass, davon abzuweichen. Dies
gilt namentlich auch deshalb, weil die Schweiz selbst daran interessiert
ist, dass den der Landessprachen zum Teil nicht kundigen ausländischen
Arbeitskräften von ihrem Heimatstaat Einrichtungen der hier in Frage
stehenden Art zur Verfügung gestellt werden, die es ihnen erlauben,
ihre Freizeit sinnvoll zu verbringen und insbesondere auch den Kontakt
zu ihrem Land aufrechtzuerhalten, in das sie grösstenteils früher oder
später zurückkehren werden.

    Aus allen diesen Gründen erscheint es als gerechtfertigt, anzuerkennen,
dass die beiden mit Arrest belegten Liegenschaften hoheitlichen Zwecken
dienen sollen. Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, und es sind
der Arrestbefehl, der Arrestbeschlag und der gestützt darauf ergangene
Zahlungsbefehl aufzuheben.