Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 111 V 89



111 V 89

21. Urteil vom 6. März 1985 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen
Burkia und Versicherungsgericht des Kantons Bern Regeste

    Art. 41bis AHVV: Erhebung von Verzugszinsen. Die Gewährung eines
Zahlungsaufschubs nach Art. 38bis AHVV hat keinen Einfluss auf Zinspflicht
und Zinsenlauf (Erw. 4).

    Art. 16 AHVG: Erlöschen des Verzugszinsanspruchs? Art. 16 Abs. 2 AHVG
betrifft die Vollstreckung rechtskräftiger Beitragsforderungen und ist
auf die Geltendmachung von Verzugszinsen nicht anwendbar; die Frist zur
Geltendmachung von Verzugszinsen beginnt grundsätzlich nach der Zahlung
der Beiträge (Erw. 5).

Sachverhalt

    A.- Der Versicherte ist seit Juli 1972 als Selbständigerwerbender
tätig und entrichtete zunächst provisorisch ermittelte persönliche
Sozialversicherungsbeiträge. Nach Eingang der Steuermeldung setzte die
Ausgleichskasse des Kantons Bern die vom 1. Juli 1972 bis Ende 1975
geschuldeten Beiträge definitiv fest und verlangte mit Verfügung vom 2.
Dezember 1977 die Nachzahlung von Beiträgen in der Höhe von Fr. ... Der
Versicherte erhob Beschwerde, wandelte diese aber in ein Gesuch um
Beitragsherabsetzung bzw. -erlass um, welches von der Ausgleichskasse mit
Verfügung vom 9. Mai 1978 abgewiesen wurde. Auf neuerliche Beschwerde
hin stellte das Versicherungsgericht des Kantons Bern fest, dass die
Nachzahlungsverfügung vom 2. Dezember 1977 zufolge Umwandlung der ersten
Beschwerde in ein Herabsetzungs- bzw. Erlassgesuch in Rechtskraft erwachsen
sei, hob die Verfügung vom 9. Mai 1978 jedoch in Gutheissung der zweiten
Beschwerde auf und wies die Sache zur Neuprüfung einer Herabsetzung und zu
neuer Verfügung an die Ausgleichskasse zurück (rechtskräftiger Entscheid
vom 29. November 1978).

    Nach einlässlicher Abklärung der Einkommensverhältnisse lehnte die
Ausgleichskasse eine Beitragsherabsetzung mit Verfügung vom 26. Mai 1981
erneut ab. Dagegen bewilligte sie die Bezahlung der ausstehenden Beiträge
in sechs Monatsraten (Juni bis November 1981). Nach Entrichtung der letzten
Rate (30. November 1981) forderte die Kasse mit Schreiben vom 4. Dezember
1981 die Bezahlung von Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 771.65 und erliess
am 5. März 1982 eine entsprechende Verfügung, in welcher ausgeführt wurde,
dass auf den am 1. Januar 1979 noch ausstehenden Beiträgen von Fr. ... von
diesem Zeitpunkt an bis zur Tilgung ein Verzugszins von monatlich 0,5%
geschuldet sei.

    B.- Gegen diese Verfügung reichte der Versicherte Beschwerde ein. Mit
Entscheid vom 3. November 1982 hiess das Versicherungsgericht des Kantons
Bern die Beschwerde gut und hob die Kassenverfügung vom 5. März 1982
auf. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, mit der Bewilligung
der ratenweisen Zahlung habe die Ausgleichskasse eine Sonderregelung
getroffen, welche den üblichen Beitragsbezugsmodalitäten, zu welchen
auch die Verzugszinsregelung gehöre, vorgehe; demzufolge entfalle eine
Verzugszinspflicht. Davon abgesehen könnten Verzugszinsen nach 1981 ohnehin
nicht mehr erhoben werden, weil die Vollstreckungsverjährung für die
Beiträge als Hauptschuld gemäss Art. 16 Abs. 2 AHVG Ende 1981 eingetreten
wäre; vorliegend habe aber die Ausgleichskasse ihre Verzugszinsverfügung
erst im März 1982 und mithin verspätet erlassen.

    C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) erhebt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, dass der kantonale Entscheid
aufzuheben und die Kassenverfügung wiederherzustellen sei. Auf die
Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

    Der Versicherte schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- (Eingeschränkte Kognition; vgl. BGE 110 V 231 Erw. 1, 104 V 6
Erw. 1)

Erwägung 2

    2.- Mit dem am 1. Januar 1979 in Kraft getretenen Art. 14 Abs. 4 lit. e
AHVG erhielt der Bundesrat die Kompetenz, u.a. Vorschriften über die
Erhebung von Verzugszinsen beim Bezug von Beiträgen zu erlassen. Davon
hat er in Art 41bis AHVV Gebrauch gemacht. Nach dessen Abs. 1 sind
Verzugszinsen zu entrichten, wenn die Ausgleichskasse die Beiträge
in Betreibung setzt oder wenn über den Beitragspflichtigen der Konkurs
eröffnet wird; in den übrigen Fällen, namentlich wenn die Ausgleichskasse
eine ausserordentliche Zahlungsfrist setzt oder Beiträge nachfordert,
sind Verzugszinsen zu entrichten, sofern die Beiträge nicht innert vier
Monaten nach Beginn des Zinsenlaufs bezahlt werden. Nach Abs. 3 lit. c
laufen die Verzugszinsen bei der Nachzahlung von Beiträgen von Einkommen
aus selbständiger Erwerbstätigkeit, wenn diese im ausserordentlichen
Verfahren festgesetzt wurden, von dem Monat an, der auf den Erlass der
Verfügung folgt, aus der sich die Nachzahlung ergibt. Abs. 5 legt den
Zinssatz je abgelaufenen Monat auf 0,5% fest. Schliesslich besagt lit. a
der Übergangsbestimmungen der Verordnungsnovelle vom 5. April 1978, dass
Verzugszinsen von Beitragsschulden, die vor dem 1. Januar 1979 entstanden
sind, von diesem Zeitpunkt an erhoben werden, soweit die Beiträge nicht
bis zum 30. April 1979 entrichtet werden.

Erwägung 3

    3.- Streitig ist, ob der Beschwerdegegner auf den mit rechtskräftiger
Verfügung vom 2. Dezember 1977 für die Jahre 1972 bis 1975 nachgeforderten
Beiträgen bzw. auf dem am 1. Januar 1979 noch ausstehenden Betrag ab
diesem Zeitpunkt bis zur vollständigen Tilgung Verzugszinsen schuldet.

Erwägung 4

    4.- a) Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass - nach
vorangegangener provisorischer Beitragsermittlung - die Ausgleichskasse
mit Verfügung vom 2. Dezember 1977 gestützt auf die inzwischen erfolgte
Steuermeldung die Nachzahlung von zuwenig entrichteten Beiträgen, d.h. eine
Differenzzahlung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVV angeordnet hat. Sofern
die Verpflichtung zu Verzugszinsen auf dieser Nachzahlung grundsätzlich
bejaht werden muss, ist für den Beginn des Zinsenlaufes Art. 41bis Abs. 3
lit. c AHVV anwendbar (BGE 109 V 6 f. mit Hinweis; ZAK 1984 S. 388 f.). An
sich wäre der Beschwerdegegner demnach von dem der Nachzahlungsverfügung
folgenden Monat an, d.h. ab 1. Januar 1978 verzugszinspflichtig. Zu
beachten ist aber, dass Art. 41bis AHVV erst am 1. Januar 1979 in Kraft
trat, weshalb sich die Verzugszinsfrage bloss von diesem Zeitpunkt an
stellen kann. Lit. a der Übergangsbestimmungen zur Verordnungsnovelle
vom 5. April 1978 steht dabei der Verzugszinspflicht nicht entgegen, da
der Beschwerdegegner die Beiträge erst nach dem 30. April 1979 entrichtete.

    b) Allerdings vertritt die Vorinstanz die Auffassung,
Beitragsherabsetzung und Zahlungsaufschub seien besondere gesetzliche
Institute, welche dem Versicherten auf Gesuch hin von den üblichen
Bezugsregeln abweichende Erleichterungen gewährten. Solche
Sonderabmachungen würden insbesondere auch den Verzugszinsregeln
vorgehen. Bei einem Zahlungsaufschub entfalle darum jegliche
Verzugszinspflicht.

    Dem hält das BSV entgegen, dass - bei gleicher gesetzlicher Grundlage
(Art. 14 Abs. 4 lit. a und e AHVG) - sowohl der Zahlungsaufschub als auch
die Verzugszinsen in der AHV-Verordnung geregelt seien. Diese habe das
gegenseitige Verhältnis dieser beiden Institute zu ordnen und enthalte
diesbezüglich nichts, was beim Zahlungsaufschub auf eine Ausnahme von
der Verzugszinspflicht schliessen lasse. Im übrigen müsse auch hier der
allgemeine Grundsatz gelten, wonach der Verzugszins ein Ausgleich dafür
sei, dass der Schuldner bei verspäteter Zahlung einen Zinsvorteil geniessen
könne, während der Gläubiger einen Zinsnachteil erleide. Der Verzicht auf
Verzugszinsen liefe auf eine Herabsetzung hinaus, obwohl eine solche mit
dem Zahlungsaufschub, der an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft
sei als die Herabsetzung gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG, gerade vermieden
werden solle.

    c) Im Ergebnis ist dem BSV zuzustimmen. Art. 41bis AHVV zählt in Abs. 1
verschiedene Fallgruppen auf, bei denen die Verzugszinspflicht besteht.
Ausdrücklich ist dabei erwähnt, dass Verzugszinsen auch dann zu entrichten
sind, wenn die Ausgleichskasse eine ausserordentliche Zahlungsfrist
setzt. Dazu gehört beispielsweise die Gewährung eines Zahlungsaufschubs
gemäss Art. 38bis AHVV, welcher u.a. die Verpflichtung zu regelmässigen
Abschlagszahlungen und die Festsetzung entsprechender Verfalltermine
umfasst. Somit kann in solchen Fällen die Verzugszinspflicht nicht verneint
werden. Gegen die vorinstanzliche Rechtsauffassung spricht überdies,
dass Verzugszinsen auch dann geschuldet sind, wenn der Zahlungsaufschub
nicht auf dem materiellen Recht beruht, sondern prozessrechtlich bedingt
ist. So hat das Eidg. Versicherungsgericht wiederholt entschieden, dass
es auf die Verzugszinspflicht keinen Einfluss hat, wenn der Versicherte
eine Beitragsverfügung anficht und der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zukommt (BGE 109 V 7 Erw. 4a; in ZAK 1984 S. 190 nicht veröffentlichte
Erw. 3b des Urteils V. vom 23. Dezember 1983).

    In Übereinstimmung mit dem BSV und im Gegensatz zur Vorinstanz
spielt es keine Rolle, dass die Ausgleichskasse den Beschwerdegegner
bei der Gewährung des Zahlungsaufschubs im Mai 1981 nicht auf die
Verzugszinspflicht aufmerksam machte. Abgesehen vom Sonderfall
des Art. 41bis Abs. 2 AHVV (hiezu BGE 109 V 8 Erw. 4b; ZAK 1984
S. 490 Erw. 4a), sind die Ausgleichskassen von Gesetzes wegen nicht
verpflichtet, allgemein oder bei Erlass von Verfügungen auf die
Folgen einer verspäteten Beitragszahlung hinzuweisen (ZAK 1984 S. 490
Erw. 4a; erwähntes Urteil V. vom 23. Dezember 1983), wiewohl es selbst
nach Auffassung des BSV an sich wünschenswert wäre, in Fällen wie dem
vorliegenden den Versicherten über die Verzugszinspflicht rechtzeitig in
Kenntnis zu setzen. Allerdings kann, wie das BSV weiter zu Recht darlegt,
nicht gesagt werden, die Ausgleichskasse habe durch ihr Verhalten im
Zusammenhang mit der Bewilligung des Zahlungsaufschubs eine derartige
Vertrauenslage im Verhältnis zum Beschwerdegegner geschaffen, dass sich
die spätere Geltendmachung von Verzugszinsen als gegen Treu und Glauben
verstossend erweisen würde.

Erwägung 5

    5.- a) Einen weitern Grund für die Verneinung der Verzugszinspflicht
des Beschwerdegegners erblickt die Vorinstanz im Umstand, dass die
Beitragsforderung Ende 1981 endgültig untergegangen wäre (Art. 16
Abs. 2 Satz 1 AHVG) und dass dieser Zeitpunkt auch das Recht zur
verfügungsweisen Erhebung von Verzugszinsen begrenze. Die streitige
Verfügung vom 5. März 1982 erweise sich damit als verspätet; dass die
formlose Aufforderung zur Bezahlung von Verzugszinsen noch im Dezember
1981 ergangen sei, tue nichts zur Sache.

    Demgegenüber erachtet das BSV als entscheidend, dass die
Beitragsforderung vorliegend nicht untergegangen sei, sondern dass
der Beschwerdegegner die Schuld rechtzeitig vollständig beglichen
habe. Demzufolge müsse das Schicksal der Verzugszinsen eigenständig
beurteilt werden, was sich im übrigen auch deshalb aufdränge, weil die
Verzugszinsen erst nach vollständiger Tilgung der Beitragsschuld hätten
berechnet werden können. Sodann könne es bei den Verzugszinsen gar nicht
um eine zeitliche Begrenzung des Rechts zur Vollstreckung gehen, da die
Zinsen erst einmal festgesetzt werden müssten. Bei der Beantwortung der
in Gesetz und Verordnung nicht geregelten Frage, innert welcher Frist
Verzugszinsen durch Verfügung geltend zu machen seien, dränge sich die
analogieweise Anwendung von Art. 16 Abs. 1 AHVG auf, wonach Beiträge nicht
mehr eingefordert werden können, wenn sie nicht innert fünf Jahren nach
Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung
geltend gemacht werden. Diese Frist sei mit der Verfügung vom 5. März 1982
eingehalten worden, und die Verzugszinsforderung bestehe somit zu Recht.

    b) Mit seinen Darlegungen weist das BSV zutreffend darauf hin, dass
bei den Vorschriften des AHVG, welche die Begrenzung von Ansprüchen
zufolge Zeitablaufs regeln, zwei Gruppen zu unterscheiden sind.
Das Eidg. Versicherungsgericht hat sich mit dieser Frage einlässlich im
unveröffentlichten Urteil Rechsteiner vom 19. Oktober 1983 zu Art. 35
Abs. 2 des auf Ende 1983 aufgehobenen AlVG auseinandergesetzt. Es hat
darin ausgeführt, dass die eine der erwähnten Gruppen die rechtzeitige
Geltendmachung eines Anspruchs betrifft, während die andere sich auf
die Vollstreckung eines bereits rechtskräftig beurteilten Anspruchs
bezieht. Ganz deutlich ergibt sich diese Differenzierung bei der
Gegenüberstellung von Art. 16 Abs. 1 AHVG, der die verfügungsweise
Geltendmachung von Beiträgen durch die Ausgleichskassen anbelangt,
und Art. 16 Abs. 2 AHVG, der die Vollstreckung rechtskräftiger
Beitragsforderungen zum Gegenstand hat. So wird denn auch in jenem
Fall von "Feststellungsverjährung" und in diesem von "Bezugsverjährung"
gesprochen (EVGE 1965 S. 235 und 237, 1957 S. 46; ZWEIFEL, Zeitablauf
als Untergangsgrund öffentlich-rechtlicher Ansprüche, Basel 1960, S. 82
f.), wobei es sich allerdings in beiden Fällen - trotz der Marginalie
"Verjährung" - um Vorschriften mit Verwirkungsfolge handelt (BGE 100 V
155 Erw. 2a, 97 V 146 Erw. 1 in fine, EVGE 1955 S. 194; ZAK 1983 S. 387
Erw. 4c, 1982 S. 117 Erw. 2). Sinngemäss die gleiche Unterscheidung
muss auch bei Art. 47 Abs. 2 AHVG (Rückerstattung unrechtmässig bezogener
Renten und Hilflosenentschädigungen) und dem praktisch übereinstimmenden
Art. 16 Abs. 3 AHVG (Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge) gemacht
werden. In beiden Fällen kann es sich nur um Bestimmungen handeln,
welche - entsprechend Art. 16 Abs. 1 AHVG - die rechtzeitige und
formgerechte Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs innert der
relativen bzw. absoluten Frist von einem bzw. fünf Jahren betreffen.
Hingegen fehlt beide Male eine ausdrückliche Gesetzesvorschrift über die
Begrenzung der Vollstreckung einer rechtskräftig verfügten Rückforderung.
Wiederholt hat das Eidg. Versicherungsgericht festgehalten, dass nach
fristgerechter, rechtskräftiger Anordnung der Rückerstattung unrechtmässig
bezogener Leistungen im nachfolgenden Erlassverfahren Art. 47 Abs. 2 AHVG
nicht angerufen werden kann (BGE 105 V 79 f.; nicht veröffentlichte Urteile
Albertalli vom 7. August 1979 und Vesco vom 11. Juli 1974), und zwar eben
deshalb, weil die erwähnte Vorschrift nicht die Begrenzung des Vollzugs
nach Erlass einer rechtskräftigen Verfügung betrifft. Da sich diese Frage
aber nicht bloss im - durch Art. 16 Abs. 2 AHVG geregelten -Bereich des
Beitragsbezugs stellt, sondern auch bei der Rückerstattung unrechtmässig
bezogener Leistungen, hat das Eidg. Versicherungsgericht in BGE 105 V 80
f. für diesen Fall und in Ergänzung von Art. 47 Abs. 2 AHVG entschieden,
dass auch nach rechtskräftiger Festsetzung der Rückforderung eine Frist
läuft, und zwar in analoger Anwendung von Art. 16 Abs. 2 AHVG.

    Aus diesen Überlegungen folgt, dass die Begrenzung der Geltendmachung
nicht vermischt werden darf mit derjenigen der nachfolgenden Vollstreckung.
Insbesondere darf eine die fristgerechte Geltendmachung regelnde
Vorschrift nicht auch auf die Begrenzung der Vollstreckung angewendet
werden. Entsprechendes muss auch gelten, wenn es sich - wie hier -
umgekehrt verhält, wobei im vorliegenden Fall hinzukommt, dass es um
zwei verschiedene Dinge geht, nämlich zum einen um die Vollstreckung der
Beitragsforderung und zum andern um die Geltendmachung von Verzugszinsen.

    c) Die Vorinstanz stellt an sich zu Recht fest, dass die
Beitragsforderung Ende 1981 erloschen wäre, da die Nachzahlungsverfügung
vom 2. Dezember 1977 im folgenden Jahr in Rechtskraft erwachsen war
(rechtskräftiger Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Bern vom 29. November 1978) und hernach ab 1. Januar 1979 die
dreijährige Frist gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 1 AHVG lief. Sie erfuhr
weder eine Verlängerung, noch ruhte sie (vgl. Art. 16 Abs. 2 Sätze
2 und 3 AHVG). Mangels Neuerungswirkung hatte auch die Gewährung des
Zahlungsaufschubs keinen Einfluss auf den Fristenlauf (ZAK 1982 S. 117
Erw. 2). Aus dem Umstand, dass die Frist Ende 1981 abgelaufen wäre, kann
aber für den vorliegenden Fall nichts gewonnen werden. Wohl trifft es -
auch nach Auffassung des BSV - zu, dass keine Verzugszinsen mehr geltend
gemacht werden können, wenn und insoweit eine Beitragsforderung gemäss
Art. 16 Abs. 2 AHVG erloschen ist; insofern ist somit die Lage die gleiche
wie im Verhältnis von Art. 16 Abs. 1 zu Abs. 2 AHVG: wenn Beiträge nicht
rechtzeitig geltend gemacht werden, kann sich die Frage einer Vollstreckung
bzw. Verrechnung nicht mehr stellen (EVGE 1957 S. 46 f.; ZAK 1964 S. 85
Erw. 2 in fine). Entscheidend im vorliegenden Fall ist aber, dass der
Beschwerdegegner seine Beitragsschuld rechtzeitig und vollständig getilgt
hat. Die - deshalb bloss theoretische - Begrenzung der Vollstreckung gemäss
Art. 16 Abs. 2 AHVG kann darum hier keine Rolle spielen. Hinzu kommt,
dass es vorliegend nicht um die Vollstreckung einer Beitragsforderung geht,
sondern eben um die Geltendmachung von Verzugszinsen.

    d) Kann der Ausgleichskasse nach dem Gesagten Art. 16 Abs. 2 AHVG
nicht entgegengehalten werden, so fragt sich weiter, innert welcher Frist
das Recht der Ausgleichskasse erlischt, Verzugszinsen verfügungsweise
geltend zu machen bzw. eine rechtzeitig erhobene Verzugszinsforderung
zu vollstrecken. Dabei ist klar, dass sich im einen wie im andern Fall
eine zeitliche Begrenzung aufdrängt, muss doch auch bei Verzugszinsen
vom Grundsatz ausgegangen werden, dass nach Ablauf einer bestimmten Zeit
Ruhe im Verhältnis zwischen Versicherung und Versichertem eintreten soll
(vgl. BGE 100 V 157 Erw. 3c, 97 V 148).

    Das BSV erachtet eine sinngemässe Anwendung von Art. 16 Abs. 1 AHVG
als geboten. Demnach wären Verzugszinsen innert fünf Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, für das sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend
zu machen, ansonsten die Verwirkung einträte. Diese Lösung ist jedenfalls
dann gangbar und wirft keine besonderen Schwierigkeiten auf, wenn es um
einen Fall von Art. 41bis Abs. 2 AHVV geht, d.h. um bereits aufgelaufene
Verzugszinsen, über die zusammen mit der Beitragsnachzahlung verfügt
werden kann und auch muss (BGE 109 V 8 Erw. 4b). Hingegen erscheint eine
solchermassen sinngemässe Anwendung als problematisch, wenn Verzugszinsen
erst nach Erlass der Nachzahlungsverfügung (Art. 41bis Abs. 3 lit. c
AHVV) laufen oder wenn bereits ab Ende der Zahlungsperiode bzw. des
Kalenderjahres laufende Verzugszinsen (Art. 41bis Abs. 3 lit. a und b
AHVV) über eine allfällige Nachzahlungsverfügung gemäss Art. 41bis Abs. 2
AHVV hinaus weiterhin anfallen, weil die Beiträge nicht innert der
viermonatigen Schonfrist bezahlt werden (vgl. BGE 109 V 8 unten). Denn
eine endgültige Berechnung der Verzugszinsen ist in diesen Fällen erst
nach der Begleichung der Beitragsschuld möglich. In diesem Zeitpunkt
kann aber die fünfjährige Frist für die Geltendmachung der Verzugszinsen
längst abgelaufen sein, wenn sie - bei sinngemässer Anwendung von Art. 16
Abs. 1 AHVG - eben schon mit Ablauf des Kalenderjahres, für das diese
Zinsen geschuldet sind, ihren Anfang nimmt. Insbesondere bei langwierigen
Beitragsstreitigkeiten könnte sich die Situation ergeben, dass - wenn die
Beitragsverfügung schliesslich rechtskräftig geworden ist - zwar die Frist
gemäss Art. 16 Abs. 2 AHVG für die Beitragsvollstreckung noch läuft, dass
für die Geltendmachung der auf diesen Beiträgen geschuldeten Verzugszinsen
aber bereits die Verwirkung eingetreten ist. Deshalb ist in Fällen,
wo Verzugszinsen erst nach Tilgung der Beitragsschuld berechnet werden
können, eine andere zeitliche Anknüpfung erforderlich. Dabei erscheint
es als sachgerecht, die Frist für die Geltendmachung der Verzugszinsen
vom Zeitpunkt an laufen zu lassen, in welchem die Ausgleichskasse die
Höhe der Verzugszinsen überblicken und berechnen kann, was grundsätzlich
nach Eingang der Beitragszahlung bzw. - bei Abschlagszahlungen - nach
Entrichtung der letzten Rate zutrifft. Ob diese Frist in Anlehnung an
die relativen Fristen in Art. 47 Abs. 2 AHVG bzw. in Art. 82 Abs. 1
AHVV auf bloss ein Jahr festzusetzen ist oder ob - etwa in Analogie zu
Art. 16 Abs. 1 AHVG - von einer längeren Dauer auszugehen ist, kann
hier offenbleiben. Nachdem der Beschwerdegegner die letzte Rate Ende
November 1981 entrichtet hatte, erliess die Ausgleichskasse am 5. März
1982 ihre Verzugszinsverfügung und machte damit ihre Forderung jedenfalls
rechtzeitig und formgerecht geltend. Auch kann - da im vorliegenden
Fall ohne Belang - unentschieden bleiben, innert welcher weitern Frist
das Recht der Ausgleichskasse auf Vollstreckung einer in Rechtskraft
erwachsenen Verzugszinsverfügung erlischt.

Erwägung 6

    6.- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausgleichskasse
ihre Verzugszinsforderung rechtzeitig durch Verfügung geltend gemacht
hat. Ungeachtet des bewilligten Zahlungsaufschubs ist der Beschwerdegegner
ab 1. Januar 1979 bis zur vollständigen Tilgung der Beitragsschuld
verzugszinspflichtig, und zwar nach Beginn der Abschlagszahlungen im
Rahmen der jeweils noch bestehenden Restschuld. Weder sind Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, noch werden entsprechende Einwendungen erhoben, dass
die Ausgleichskasse bei der Berechnung der Verzugszinsen Bundesrecht
verletzt habe.

    Der Beschwerdegegner schuldet daher der Ausgleichskasse noch Fr. ...

Entscheid:

        Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

    In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 1982 aufgehoben.