Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 111 V 370



111 V 370

66. Urteil vom 29. November 1985 i.S. G. gegen Bundesamt für
Militärversicherung und Zivilgericht des Kantons Glarus Regeste

    Art. 4 bis 6 MVG.

    - Macht der Versicherte einen Rückfall oder Spätfolgen einer im Dienst
in Erscheinung getretenen und gemeldeten oder sonstwie festgestellten
Gesundheitsschädigung geltend, so haftet die Militärversicherung
nach Art. 4 und 5 MVG, wenn zwischen Rückfall oder Spätfolgen und
der dienstlichen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater
Kausalzusammenhang besteht (Erw. 2).

    - Der natürliche Kausalzusammenhang beurteilt sich nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Änderung der Rechtsprechung;
Erw. 2b).

Sachverhalt

    A.- G., geboren am 7. Juni 1956, rückte am 2.  Februar 1976 in
die Grenadier-Rekrutenschule in Isone ein. Laut Sanitätsakten meldete er
sich am 11. Februar 1976 krank wegen einer infizierten Blase am rechten
Fussrücken sowie einer Fussdistorsion rechts. Nach kurzer ärztlicher
Behandlung konnte er wieder uneingeschränkt Dienst leisten. Am 21. Februar
1976 erlitt er eine Fraktur der rechten Hand (Metacarpalia III und IV),
worauf er vorzeitig aus der Rekrutenschule entlassen wurde.

    Vom 2. August bis 5. November 1977 absolvierte G. den
restlichen Teil der Rekrutenschule. Die Sanitätsakten verzeichnen vom
23. bis 25. August 1977 eine Behandlung des rechten Fusses, anscheinend
wegen einer leichten Fussübertretung. Eine erneute ärztliche Behandlung
erfolgte ausserdienstlich in der Zeit vom 10. Dezember 1979 bis 8. Januar
1980 wegen einer traumatischen Verletzung des rechten Fusses; anlässlich
dieser Behandlung wurden beidseits "lockere Fussgelenke" festgestellt.

    Am 8. Januar 1981 unterzog sich G. in der
Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist einer offenen Durchtrennung
bzw. Teilresektion der Plantaraponeurosis rechts nach Steindler sowie
einer Calcaneus-Osteotomie nach Dwyer. Laut Operationsbericht erfolgte der
Eingriff wegen eines starken Hohlfusses mit Rückfuss varus. Mit Schreiben
vom 13. Januar 1981 meldete die Klinik den Fall der Militärversicherung,
wobei sie als Diagnose "rezidivierende Fussdistorsionen rechts" angab und
die Meinung vertrat, weil der Versicherte vor der Rekrutenschule nie über
dieses Leiden geklagt habe, sei ein Zusammenhang mit dem Militärdienst
anzunehmen, so dass der Spitalaufenthalt zu Lasten der Militärversicherung
gehe.

    Die Militärversicherung traf nähere Abklärungen und erliess am 15. Mai
1981 eine vorläufige Mitteilung, mit welcher sie eine Übernahme der
Operation vom 8. Januar 1981 sowie eine Bundeshaftung "für den Hohlfuss
und den anormalen Rückfuss rechts" ablehnte. Am 16. Juli 1981 erliess sie
einen gleichlautenden Vorschlag und am 8. März 1982 eine entsprechende
beschwerdefähige Verfügung, worin sie feststellte, dass die Operation
einer Korrektur der Fussdeformität und nicht in erster Linie der Sanierung
eines lockeren Bandapparates gedient habe.

    B.- Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom
Zivilgericht des Kantons Glarus nach Einholung einer ergänzenden ärztlichen
Stellungnahme abgewiesen (Entscheid vom 6. April 1983).

    C.- G. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem
Antrag, es sei festzustellen, dass für die gesundheitliche Beeinträchtigung
des rechten Fusses eine teilweise Bundeshaftung in gerichtlich zu
bestimmendem Ausmass bestehe und es sei die Militärversicherung zu
verpflichten, die Kosten für die Korrekturoperation vom 8. Januar 1981
in der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist zu übernehmen.

    Die Militärversicherung äussert sich in grundsätzlicher
Weise zur Haftung für Spätfolgen und schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Mit Bezug auf die Haftung der Militärversicherung unterscheidet
das Gesetz zwischen "dienstlichen Gesundheitsschädigungen" (Art. 4 MVG,
Randtitel) und "nachdienstlich festgestellten Gesundheitsschädigungen"
(Art. 6 MVG, Randtitel) mit den entsprechenden Haftungsgrundsätzen bzw.
Beweisregeln gemäss Art. 5 und 6 MVG.

    a) Eine "dienstliche Gesundheitsschädigung" liegt vor, wenn
die Schädigung (bzw. die Verschlimmerung einer vordienstlichen
Schädigung) während des Dienstes in Erscheinung tritt und
gemeldet oder sonstwie festgestellt wird (Art. 4 MVG). In
diesen Fällen haftet die Militärversicherung nach dem Prinzip der
Kontemporalität bzw. Kontemporaneität (vgl. MAURER, Schweizerisches
Sozialversicherungsrecht, Bd. I, S. 348 f.). Sie haftet indessen nicht,
wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher
vordienstlich ist oder sicher nicht durch Einwirkungen während des
Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 1 lit. a MVG) und dass die
Gesundheitsschädigung sicher durch Einwirkungen während des Dienstes weder
verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 1
lit. b MVG). Erbringt sie nur den Beweis nach lit. a, so haftet sie für
die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 MVG).

    Als "nachdienstlich festgestellte Gesundheitsschädigung" gilt eine
Schädigung, die erst nach Schluss des Dienstes durch einen eidgenössisch
diplomierten Arzt festgestellt und bei der Militärversicherung
angemeldet wird. In diesen Fällen haftet die Militärversicherung, wenn
die Gesundheitsschädigung wahrscheinlich durch Einwirkungen während
des Dienstes verursacht worden ist; sie haftet auch insoweit, als eine
vordienstliche Gesundheitsschädigung wahrscheinlich durch Einwirkungen
während des Dienstes verschlimmert worden ist (Art. 6 MVG).

    b) Die Haftung gemäss Art. 4/5 MVG und Art. 6 MVG unterscheidet
sich namentlich darin, dass im ersten Fall der adäquate
Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und
der Gesundheitsschädigung vermutet wird und nur durch den gegenteiligen
Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das
Vorliegen adäquat kausaler Folgen von Einwirkungen während des Dienstes
erwiesen sein muss. Welche Beweisregeln in einem konkreten Fall zur
Anwendung kommen, ist von der Beantwortung der Vorfrage abhängig, ob
eine Gesundheitsschädigung während des Dienstes in Erscheinung getreten,
gemeldet oder sonstwie festgestellt oder ob sie erst nach Beendigung
des Dienstes durch einen eidgenössisch diplomierten Arzt festgestellt
und bei der Militärversicherung gemeldet worden ist. Dies beurteilt sich
nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein ausreichenden Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dabei gilt praxisgemäss eine
Gesundheitsschädigung (bzw. die Verschlimmerung einer vordienstlichen
Gesundheitsschädigung) schon dann im Sinne von Art. 4 MVG als in
Erscheinung getreten, wenn irgendwelche Beschwerden oder Symptome gemeldet
oder festgestellt werden, die wahrscheinlich mit der geltend gemachten
Gesundheitsschädigung zusammenhängen, wogegen nicht erforderlich ist,
dass schon während des Dienstes die richtige Diagnose gestellt worden ist
(BGE 105 V 229 Erw. 3a mit Hinweisen).

Erwägung 2

    2.- a) Die Haftung der Militärversicherung erstreckt sich
grundsätzlich auf sämtliche Folgen, die mit dem versicherten Ereignis
in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang stehen (BGE 105 V 231
Erw. 4c). Dabei finden je nach der Ausgangslage die Haftungsgrundsätze
bzw. Beweisregeln der Art. 4 und 5 MVG oder jene des Art. 6 MVG auf die
Gesamtheit der Gesundheitsschädigung Anwendung.

    b) Macht der Versicherte nachträglich sog. Spätfolgen geltend, so kann
sich die Frage stellen, ob die behauptete Folge in einem rechtserheblichen
Kausalzusammenhang mit einer dienstlichen Gesundheitsschädigung steht
und ob demzufolge die Haftungs- und Beweisregeln von Art. 4/5 MVG auch
auf die Spätfolge Anwendung finden. Dabei ist zu prüfen, ob zwischen der
Spätfolge und der im Dienst in Erscheinung getretenen und gemeldeten oder
sonstwie festgestellten Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Dies gilt in gleicher Weise, wenn ein Rückfall
geltend gemacht wird (zum Begrifflichen vgl. BGE 105 V 35 Erw. 1c).

    Gemäss früherer Praxis wurde die Frage des natürlichen Zusammenhangs
zwischen behaupteter Spätfolge und dienstlicher Gesundheitsschädigung
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilt, wobei
der Zusammenhang in der Regel bejaht wurde, wenn die geltend gemachte
Spätfolge zum Symptomkreis der im Dienst in Erscheinung getretenen
Gesundheitsschädigung gehörte (vgl. LAURI, Kausalzusammenhang und Adäquanz
im schweizerischen Haftpflicht- und Versicherungs- recht, Diss. Bern 1976,
S. 70 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). In BGE 105 V 230 hat das
Eidg. Versicherungsgericht unter Hinweis auf ein nicht veröffentlichtes
Urteil Courvoisier vom 29. April 1975 festgestellt, ein psychisches Leiden,
das auf eine versicherte physische Gesundheitsschädigung zurückgeführt
werde, sei nach den gleichen Beweisregeln zu beurteilen wie das physische
Leiden selbst, "sofern ein entsprechender Zusammenhang nicht zum vornherein
ausgeschlossen werden kann". In mehreren (nicht veröffentlichten)
Urteilen hat das Gericht im gleichen Sinne entschieden und es als
genügend erachtet, wenn der Zusammenhang der behaupteten Spätfolge
mit der dienstlichen Gesundheitsschädigung nicht ausgeschlossen werden
konnte. [Im gleichen Sinne auch BGE 111 V 141.] Die Militärversicherung
hält dieser Praxis zu Recht entgegen, dass sie zu einer unberechtigten
Privilegierung derjenigen Versicherten führt, die Leistungen aufgrund
einer Haftung nach Art. 4/5 MVG bezogen haben, und dass die Behauptung
von Spätfolgen beweismässig keine grössere Wahrscheinlichkeit für
sich hat, nur weil früher (oft zufällig) eine Haftung nach Art. 4/5
MVG und nicht nach Art. 6 MVG bestanden hat. Es lässt sich zudem nicht
rechtfertigen, an den Zusammenhang zwischen Spätfolge und dienstlicher
Gesundheitsschädigung beweismässig geringere Anforderungen zu stellen,
als wenn erstmals eine Gesundheitsschädigung gemeldet wird und - nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - zu prüfen ist,
ob es sich um eine dienstliche oder eine nachdienstlich festgestellte
Gesundheitsschädigung handelt (vgl. Erw. 1b hievor). Eine Haftung für
Spätfolgen aufgrund der dienstlichen Gesundheitsschädigung setzt demnach
voraus, dass ein Zusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ausgewiesen ist. Entscheidend ist somit, ob der Zusammenhang zwischen
Spätfolge und dienstlicher Gesundheitsschädigung wahrscheinlicher ist
als das Fehlen eines solchen. Soweit in der bisherigen Praxis die blosse
Möglichkeit eines Zusammenhangs als genügend erachtet wurde, kann daran
nicht festgehalten werden.

    c) Der natürliche Zusammenhang zwischen behaupteter Spätfolge und
dienstlicher Gesundheitsschädigung genügt nicht für ein Wiederaufleben
der ursprünglichen Haftung. Voraussetzung ist, dass der Zusammenhang
im Sinne der Adäquanztheorie auch als rechtlich erheblich gelten
kann. Als adäquate Ursache ist nach der Rechtsprechung ein Ereignis
dann anzusehen, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der
allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der
Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also
durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint. Danach kommt es
für die Adäquanz auf die generelle Eignung der fraglichen Ursache an,
Wirkungen der eingetretenen Art zu erzeugen (BGE 111 V 188 Erw. b, 109
V 152 Erw. 3a, 107 V 176 f.).

    Für die Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der
Medizin sind Verwaltung und Richter bisweilen auf die Angaben ärztlicher
Experten angewiesen. Dabei weicht der Richter nicht ohne zwingende Gründe
von den Folgerungen des medizinischen Gutachters ab. Die Beweiswürdigung
und damit die Beantwortung der Frage, ob der natürliche Kausalzusammenhang
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist,
obliegt der Verwaltung bzw. dem Richter. Im weitern ist es eine von der
Verwaltung bzw. im Beschwerdefall vom Richter zu beurteilende Rechtsfrage,
ob der eingetretene Erfolg im Sinne der Lehre von der adäquaten Kausalität
einer bestimmten Ursache zuzurechnen ist oder nicht (BGE 111 V 188 Erw. b,
107 V 175 f.; vgl. auch MAURER, aaO, Bd. I, S. 338 ff.).

Erwägung 3

    3.- Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die Fussbeschwerden rechts,
welche die Operation vom 8. Januar 1981 notwendig machten, als Spätfolge
einer dienstlichen Gesundheitsschädigung zu qualifizieren sind.

    a) Als Grundlage für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Spätfolge kommen allein die im Februar 1976 und August 1977 im Dienst
gemeldeten und behandelten Beschwerden im rechten Fuss in Betracht. Bei
der ersten dienstlichen Gesundheitsschädigung anfangs 1976 handelte
es sich um eine Fussdistorsion rechts. Bei der zweiten Schädigung
wurde in den Sanitätsakten am 23. August 1977 u.a. folgendes vermerkt:
"Druckdolenz des re Lig. calcaneum, ... Inversion Hinterfuss unsicher -
schmerzhaft"; der letzte Eintrag am 25. August 1977 lautet: "Besserung,
keine Geschwulst mehr, hoher Rist beidseits, re mit Exostose od. Kippung
über Os cuneiforme intermedium. Fuss re ca. 1-2 cm kürzer." An den ersten
Vorfall vermochte sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung
durch den Aussendienst der Militärversicherung nicht mehr konkret zu
erinnern, und zum zweiten Vorfall führte er aus, er habe den rechten Fuss
"beim Zurückrennen querfeldein vom Schiessplatz Isone in die Kaserne
wahrscheinlich übertreten". Es scheint sich somit auch in diesem Fall um
eine Fussdistorsion gehandelt zu haben.

    Die nachdienstliche Meldung bei der Militärversicherung erfolgte am 13.
Januar 1981 durch die Klinik Balgrist mit der Diagnose "Rezidivierende
Fussdistorsionen rechts". Der Versicherte klage seit der Rekrutenschule im
Sommer 1977 über gelegentliches Übertreten des rechten Fusses nach längeren
Märschen; ein Trauma sei nicht bekannt. In der Zwischenzeit sei es immer
häufiger zu Supinationsdistorsionen gekommen. Da der Versicherte vor der
Rekrutenschule nie über dieses Leiden geklagt habe, sei ein Zusammenhang
mit dem Militärdienst anzunehmen. In einem weiteren Bericht vom 2. Juli
1981 gab die Klinik die Diagnose mit "Status nach rezidivierenden
Fussdistorsionen rechts, Hohlfuss rechts mit Rückfuss varus" an. Des
weitern stellte sie fest, es sei unzweifelhaft, dass der operative Eingriff
vom 8. Januar 1981 primär eine vorbestandene Fussdeformität korrigiert und
nicht eine posttraumatische Läsion behoben habe; es sei ferner anerkannt,
dass diese Deformität eine gewisse Neigung zu lateralen Distorsionen
aufweise. Im Hinblick darauf, dass der Versicherte seinen glaubwürdigen
Angaben zufolge vor der Rekrutenschule nie unter Beschwerden gelitten
habe und dass die Fussdeformität zur Einteilung in einer andern, weniger
sport- und marschintensiven Truppengattung hätte Anlass geben sollen,
seien die Beschwerden und der deswegen indizierte Eingriff als Folgen
des Militärdienstes zu betrachten.

    Mit Bericht vom 3. März 1983 beantwortete die Klinik Balgrist
ergänzende Fragen der Vorinstanz. Daraus geht u.a. hervor, dass
anlässlich der Operation vom 8. Januar 1981 durch Heraussägen eines
Knochenkeils die Achsenstellung des Fersenbeins verändert und die
Fusssohlensehnenplatte durchtrennt wurden; eine Straffung von Bändern
wurde nicht vorgenommen. Nach den Angaben der Klinik wäre bei normaler
Fussform eine laterale Bandplastik durchgeführt worden; beim bestehenden
Hohlfuss und Rückfuss varus habe man sich zu einer Stellungskorrektur
entschlossen, um voraussehbare Rückfälle zu vermeiden. Der Rückfuss varus
bedinge aus statischen Gründen eine erheblich grössere aktive und passive
Stabilisierung des oberen Sprunggelenkes zur Vermeidung von lateralem
Einknicken bzw. rezidivierenden Distorsionen. Die Erstdistorsion sei das
auslösende Ereignis, die vorbestehende Fussform eine ungünstige Komponente
zur Heilung gewesen; durch die Korrektur der Fussform sei eine Heilung
ermöglicht worden.

    b) Aus den ärztlichen Angaben geht hervor, dass die nach dem
Dienst aufgetretenen Distorsionen in einem natürlichen Zusammenhang mit
einer vorbestandenen Fussdeformität stehen und dass mit der streitigen
Operation die Grundursache der Distorsionen, nämlich die Fussanomalie,
behoben und nicht die Distorsionen als solche behandelt wurden. Weil
das Grundleiden ausserdienstlicher Natur ist, sind insoweit auch dessen
Folgen von vornherein nicht haftungsbegründend. Unter dem Gesichtspunkt
der Haftung für Spätfolgen kann sich lediglich die Frage stellen,
ob die im Dienst eingetretenen Distorsionen zusätzlich eine kausale
Nachwirkung auf die Distorsionen nach dem Dienst hatten. Ein solcher
Zusammenhang wäre gegeben, wenn die im Dienst erlittenen Distorsionen zu
einer Lockerung bzw. Dehnung der Bänder geführt hätten, die ihrerseits
die späteren Distorsionen begünstigt hätte. Auch wenn sich die Klinik
Balgrist zu dieser Frage nicht konkret geäussert hat, ist ein solcher
Zusammenhang aufgrund der Akten zu verneinen. Mit der in Frage stehenden
Operation wurde einzig die Grundursache der Distorsionen (Anomalie der
Fussform) behoben, wogegen keine Notwendigkeit bestand, den Bandapparat
als solchen zu korrigieren. Darauf, dass bei normaler Fussform eine
laterale Bandplastik durchgeführt worden wäre, kann es entgegen den
Ausführungen der Klinik Balgrist nicht ankommen. Entscheidend ist, dass
eine Bandoperation gar nicht indiziert war. Weder war sie zur Behebung der
konkreten Distorsionen notwendig, noch hätte sie vorbeugend für weitere
Distorsionen einen Sinn gehabt, weil damit die eigentliche Grundursache
der Distorsionen nicht beseitigt worden wäre.

    Andere Hinweise dafür, dass die dienstlichen Distorsionen an den
nachdienstlichen kausal mitbeteiligt gewesen wären, sind nicht ersichtlich.
Dass die im Dienst aufgetretenen Distorsionen mit einem eigentlichen Trauma
verbunden waren, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch von
der Klinik Balgrist nicht angenommen. Aufgrund der Sanitätsakten ist
davon auszugehen, dass es sich um geringfügige Vorfälle gehandelt hat,
deren Auswirkungen innert weniger Tage behoben waren. Nach den Abklärungen
der Militärversicherung hat sich der Beschwerdeführer in der Folge während
Jahren keiner Behandlung des rechten Fusses unterzogen, noch hat er sich
während der militärischen Wiederholungskurse in den Jahren 1978 bis 1980
wegen Fussbeschwerden beim Truppenarzt gemeldet. Wenn später wieder
Beschwerden aufgetreten sind, so lag deren Ursache offensichtlich in
der vordienstlichen Fussdeformität. Im Hinblick auf die Geringfügigkeit
der dienstlichen Vorfälle und den Umstand, dass während längerer Zeit
keine behandlungsbedürftigen Beschwerden mehr aufgetreten sind, ist
auch eine Teilkausalität im Sinne einer nachwirkenden Verschlimmerung des
Vorzustandes nicht wahrscheinlich. Selbst wenn angeblich erstmals im Dienst
Distorsionen eingetreten sind, ist ein Zusammenhang zwischen den geltend
gemachten Spätfolgen und der dienstlichen Gesundheitsschädigung nicht
mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Daraus
folgt, dass für die nachdienstlich gemeldeten Fussbeschwerden schon
mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs keine Bundeshaftung
besteht. Dementsprechend hat die Militärversicherung für die streitige
Operation vom 8. Januar 1981 nicht aufzukommen.

Entscheid:

        Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

    Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.