Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 111 V 161



111 V 161

34. Urteil vom 4. Oktober 1985 i.S. S. gegen Ausgleichskasse des Kantons
Basel-Landschaft und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft
Regeste

    Art. 30ter AHVG, Art. 140 Abs. 1 lit. d AHVV: Eintrag des
Beitragsjahres im individuellen Konto: Erwerbsjahrprinzip.

    - Aus dem Gesetz folgt der Grundsatz, dass beitragspflichtiges
Einkommen Unselbständigerwerbender im individuellen Konto unter demjenigen
Jahr zu verbuchen ist, in welchem der Versicherte die entsprechende
Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (Erw. 3 und 4a-c).

    - Unter welchen Voraussetzungen darf die Ausgleichskasse solches
Einkommen dem Jahr der Lohnzahlung gutschreiben, wenn Erwerbsjahr und
Auszahlungsjahr auseinanderfallen? Bei Lohnnachzahlungen lässt sich
der Eintrag im individuellen Konto unter dem Auszahlungsjahr nur dann
nicht beanstanden, wenn er sich bei der späteren Rentenberechnung für den
Versicherten nicht nachteilig auswirken kann oder wenn er nicht zu einer
Umgehung der gesetzlichen Beitragspflicht für Nichterwerbstätige führt
(Erw. 4d).

    Änderung der Verwaltungspraxis. Voraussetzungen und Wirkung einer
Änderung der Verwaltungspraxis; keine Berufung auf das Vertrauen in den
Weiterbestand einer langjährigen (in casu gesetzwidrigen) Verwaltungspraxis
(Erw. 5b).

Sachverhalt

    A.- Der am 25. Februar 1918 geborene Versicherte war bei der Firma X
tätig und liess sich auf den 1. Mai 1981 vorzeitig pensionieren. Am 21.
April 1982 zahlte ihm die Firma rückwirkend für 1981 eine Gratifikation
von Fr. 21'000.-- aus, auf welchem Betrag sie paritätische Beiträge
entrichtete. Die Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes,
welcher die Firma angeschlossen ist, verbuchte das fragliche Einkommen
im individuellen Konto des Versicherten unter dem Jahr 1982. Die
Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft hielt demgegenüber dafür,
dass das Gratifikationseinkommen dem letzten Erwerbsjahr (1981) zuzurechnen
sei und dass der Versicherte ab 1. Januar 1982 als Nichterwerbstätiger
Beiträge zu entrichten habe. Sie erfasste ihn deshalb für die Zeit vom
1. Januar 1982 bis 28. Februar 1983 als Nichterwerbstätigen und setzte den
Jahresbeitrag im Hinblick auf Vermögen und Renteneinkommen des Versicherten
mit Verfügung vom 11. Januar 1983 auf Fr. 10'000.-- fest.

    B.- Der Versicherte erhob Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung
der Kassenverfügung vom 11. Januar 1983 sowie um Feststellung, dass
die Beitragspflicht für 1982 mit den paritätischen Beiträgen auf
der Gratifikation erfüllt sei. Zur Begründung führte er aus, dass er
sich bei der Regelung der Pensionierungsmodalitäten von finanziellen
Überlegungen habe leiten lassen. Im Hinblick auf die Praxis der Firma,
die Gratifikation jeweils im Frühjahr für das vergangene Geschäftsjahr
auszurichten, sowie im Vertrauen auf die der Firma bekannte langjährige
Praxis der Ausgleichskasse, Einkommen im individuellen Konto dem Jahr der
Realisierung gutzuschreiben, habe er sich die Gratifikation für 1981 erst
1982 auszahlen lassen; dies in der Meinung, damit die Beitragspflicht
für 1982 zu erfüllen. Eine am 1. Januar 1982 überraschend in Kraft
getretene Verwaltungsweisung des Bundesamtes für Sozialversicherung
(BSV), wonach Lohnnachzahlungen grundsätzlich in dem Jahr zu verbuchen
seien, für welches die Nachzahlung bestimmt sei, verhindere dies nun
aber. Zum einen sei diese Weisung rechtswidrig, zum andern verstosse
ihre Einführung ohne Vorankündigung gegen Treu und Glauben; denn bei
rechtzeitiger Orientierung über die Änderung der Verwaltungspraxis hätte
er andere Dispositionen getroffen.

    Mit Entscheid vom 10. August 1983 wies das Versicherungsgericht des
Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde ab. Die Befugnis zum Erlass
von Verwaltungsweisungen ergebe sich aus Gesetz und Verordnung. Die
fragliche Weisung widerspreche Sinn und Zweck des AHVG nicht. Vielmehr
sei es durchaus angebracht, Lohnnachzahlungen an im Realisierungsjahr
nicht mehr Erwerbstätige nicht in diesem, sondern im Erwerbsjahr zu
verbuchen. An der Rechtmässigkeit der neuen Weisungen sei darum nicht
zu zweifeln. Da der Versicherte sich nicht auf eine Auskunft oder
Zusicherung der Ausgleichskasse berufen könne, stelle sich insofern die
Frage des Vertrauensschutzes nicht. Auch verstosse die hier fragliche
Praxisänderung nicht gegen die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
abgeleiteten Regeln. Die Kassenverfügung erweise sich demnach als Rechtens.

    C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert der
Versicherte das bei der Vorinstanz gestellte Rechtsbegehren. Zur Begründung
führt er im wesentlichen aus, dass die frühere Praxis der Ausgleichskasse
nicht gegen das Gesetz verstossen habe. Unter diesen Umständen erweise
sich die ohne Vorankündigung veranlasste Praxisänderung als ein Verstoss
gegen Treu und Glauben.

    Die beschwerdegegnerische Ausgleichskasse weist darauf hin, dass
die Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes das individuelle
Konto mittlerweile korrigiert und das Gratifikationseinkommen auf
das Jahr 1981 übertragen habe, und schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Den gleichen Antrag stellt auch das BSV.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- (Kognition.)

Erwägung 2

    2.- Der Beschwerdeführer liess sich auf den 1. Mai 1981 vorzeitig
in den Ruhestand versetzen. Danach ging er unbestrittenermassen keiner
Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 21. April 1982 zahlte ihm die frühere
Arbeitgeberin nachträglich noch einen Betrag von Fr. 21'000.-- aus, welcher
- was nicht in Abrede gestellt wird - als Gratifikation beitragspflichtig
war und von dem die Firma an ihre Ausgleichskasse paritätische Beiträge
von Fr. 2163.-- entrichtete. Streitig ist, ob dieses beitragspflichtige
Einkommen im individuellen Konto unter dem Jahr 1982 zu verbuchen ist,
was bedeuten würde, dass der Beschwerdeführer seine Beitragspflicht für
1982 aufgrund dieses Einkommens als Erwerbstätiger erfüllt hätte, oder ob
das fragliche Einkommen dem letzten Erwerbsjahr (1981) gutzuschreiben ist
mit der Folge, dass der Beschwerdeführer für 1982 als Nichterwerbstätiger
zu erfassen ist.

Erwägung 3

    3.- a) Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG sind die Versicherten
beitragspflichtig, "solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben", wobei die
Beiträge in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger
Erwerbstätigkeit festgesetzt werden (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Vorbehältlich
Art. 3 Abs. 2 lit. b und c AHVG sind auch die nichterwerbstätigen
Versicherten beitragspflichtig, und zwar vom 1. Januar nach Vollendung
des 20. Altersjahres bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das
62. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 Satz 2
AHVG). Als Nichterwerbstätige, die laut Art. 10 Abs. 1 AHVG einen Beitrag
nach Massgabe ihrer sozialen Verhältnisse zu bezahlen haben, gelten einmal
die Versicherten, welche keine Erwerbstätigkeit ausüben. Sodann gehören
dazu auch jene Erwerbstätigen, deren Beiträge auf dem Erwerbseinkommen
im Kalenderjahr sich auf weniger als Fr. 250.-- (seit 1982 gültiger
Grenzbetrag) belaufen (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG; vgl. auch Verordnung
84 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV
vom 29. Juni 1983), sowie die nicht dauernd voll Erwerbstätigen, deren
Beiträge auf dem Erwerbseinkommen im Kalenderjahr den für sie nach ihren
sozialen Verhältnissen geltenden höheren Grenzbetrag nicht erreichen
(Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG, Art. 28bis AHVV).

    Bei den unselbständig Erwerbstätigen werden die Beiträge auf dem
massgebenden Lohn erhoben (Art. 5 Abs. 1 AHVG), wozu jedes Entgelt
für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit
geleistete Arbeit gehört (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Diese Beiträge sind
bei jeder Lohnzahlung abzuziehen und vom Arbeitgeber zusammen mit
dem Arbeitgeberbeitrag periodisch (in der Regel monatlich, allenfalls
vierteljährlich) der Ausgleichskasse zu überweisen (Art. 14 Abs. 1 AHVG,
Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Nach Art. 30ter und 63 Abs. 1 lit. f AHVG
haben die Ausgleichskassen für jeden beitragspflichtigen Versicherten
individuelle Konten zu führen, in welche die für die Berechnung der
ordentlichen Renten erforderlichen Angaben aufgenommen werden. Die
Eintragungen sind in der Regel einmal jährlich vorzunehmen (Art. 139
AHVV) und haben unter anderem das Beitragsjahr und das Jahreseinkommen
zu umfassen (Art. 140 Abs. 1 lit. d und e AHVV).

    b) Vom Wortlaut her gesehen, ist aus der dargestellten Ordnung nicht
ersichtlich, was unter dem "Beitragsjahr" in Art. 140 Abs. 1 lit. d
AHVV zu verstehen ist bzw. unter welchem Kalenderjahr ein Einkommen
aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einzutragen ist. An sich sind drei
Möglichkeiten denkbar:

    1. Eintrag im Kalenderjahr, in welchem der Versicherte die
beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausübt;

    2. Eintrag im Kalenderjahr, in welchem der beitragspflichtige Lohn
ausbezahlt wird;

    3. Eintrag im Kalenderjahr, in welchem auf diesem Lohn die Beiträge
entrichtet werden.

    Nach dem Text der Verordnungsnorm könnte jeder dieser Zeitpunkte in
Betracht kommen. Im unveröffentlichten Urteil Vollenweider vom 19. Juni
1964 zum damaligen Art. 140 Abs. 1 lit. c AHVV (in der von 1957 bis Ende
1968 gültigen Fassung: "Die Eintragung umfasst ... das Jahr, für welches
Beiträge geleistet worden sind") hatte das Eidg. Versicherungsgericht den
Zeitpunkt der Lohnrealisierung als massgebend betrachtet und denjenigen
der Ausübung der Erwerbstätigkeit verworfen; dabei wies das Gericht
darauf hin, dass Art. 140 Abs. 1 lit. c AHVV Bedeutung nur innerhalb der
Art. 16 Abs. 1 und 14 Abs. 1 AHVG zukomme, aus welchen sich ergebe, dass
für die Entstehung der Beitragsschuld grundsätzlich auf den Zeitpunkt
der Lohnzahlung abzustellen sei. Von diesem Urteil abgesehen, hatte
sich das Eidg. Versicherungsgericht nie, insbesondere auch nicht nach
dem grundlegenden Urteil vom 28. Februar 1969 zum Verhältnis zwischen
Beitragspflicht und Beitragsbezug (EVGE 1969 S. 89) mit der Frage zu
befassen, unter welchem Jahr Beiträge bzw. - seit 1969 - Einkommen
einzutragen sind. Unter diesen Umständen fragt sich, welche Lösung sich
nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Beitragsordnung aufdrängt.

Erwägung 4

    4.- a) In den fünfziger- und sechziger Jahren ging das Eidg.
Versicherungsgericht wiederholt davon aus, dass für die Entstehung der
Beitragsschuld grundsätzlich der Zeitpunkt massgebend sei, in welchem
das Erwerbseinkommen realisiert worden ist (EVGE 1966 S. 205, 1961 S. 25,
1960 S. 43 und 307 Erw. 2, 1957 S. 36 Erw. 2 und 199 Erw. 4). Hiezu hat
das Gericht im bereits erwähnten Urteil vom 28. Februar 1969 präzisierend
festgestellt, dass dieser Grundsatz lediglich den Beitragsbezug betrifft,
d.h. die Frage, in welchem Zeitpunkt die Beiträge vom massgebenden
Lohn zu entrichten sind, nicht dagegen die davon zu unterscheidende
Beitragspflicht als solche (EVGE 1969 S. 91 f.). Dies hat das Gericht in
der Folge mehrmals bestätigt (BGE 110 V 227 Erw. 3a; nicht veröffentlichtes
Urteil Schürch vom 29. Oktober 1974).

    b) Nach der Rechtsprechung beruht die Beitragspflicht direkt auf dem
Gesetz und entsteht, sobald die sie nach dem Gesetz begründenden Tatsachen
(Versicherteneigenschaft und Erwerbstätigkeit bzw. Nichterwerbstätigkeit)
eingetreten sind (ZAK 1984 S. 388 Erw. 3a; vgl. auch BGE 110 V 255
Erw. 3b, 109 V 5 Erw. 3b). Ob ein Versicherter dabei dem Beitragsstatut
eines Erwerbstätigen oder eines Nichterwerbstätigen untersteht, hängt
davon ab, ob er im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht,
eine Erwerbstätigkeit ausübt oder nicht. Bei den Unselbständigerwerbenden
knüpft die gesetzliche Beitragspflicht in sachlicher Hinsicht an die
"geleistete Arbeit" an, und in zeitlicher Hinsicht an den Zeitraum,
in welchem ein dem Beitragsstatut als Erwerbstätiger unterliegender
Versicherter diese Arbeit leistet (EVGE 1969 S. 91 oben, vgl. auch BGE
110 V 228). Massgebend für die Beitragspflicht Erwerbstätiger sind
somit die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkte der Ausübung der
Erwerbstätigkeit. Ebenso kommt es auf diesen Sachverhalt an, wenn
schon die rechtlichen Voraussetzungen der Beitragspflicht als solche
streitig sind. So hat das Eidg. Versicherungsgericht die Beitragspflicht
von über 65jährigen, vor 1979 weiterhin erwerbstätigen Versicherten,
die den Lohn dafür erst 1979 erhalten hatten, wiederholt verneint,
und zwar mit der Begründung, dass die Beitragspflicht erwerbstätiger
Altersrentner zur Zeit der Ausübung der Erwerbstätigkeit vor 1979 noch
nicht wieder eingeführt war (BGE 110 V 228; unveröffentlichtes Urteil Eger
vom 5. November 1980). Anderseits hat das Gericht die Beitragspflicht
bejaht bei einer während der Dauer der Unterstellung unter die AHV
ausgeübten Erwerbstätigkeit, für welche der Lohn erst nach Wegfall der
Beitragspflicht (zufolge Aufgabe von Erwerbstätigkeit und Wohnsitz in der
Schweiz bzw. zufolge Erreichens des damals die Beitragspflicht begrenzenden
Alters) ausbezahlt worden war (EVGE 1969 S. 89; erwähntes Urteil Schürch).

    c) Kommt es nach dem Gesagten für die Beitragspflicht auf die
Verhältnisse zur Zeit der Ausübung der Erwerbstätigkeit an, so
entspricht es Sinn und Zweck der gesetzlichen Beitragsordnung, dass
bei den Unselbständigerwerbenden das beitragspflichtige Einkommen in
demselben Zeitraum, d.h. im gleichen Kalenderjahr im individuellen Konto
verbucht werden muss, in welchem der Versicherte die entsprechende "Arbeit
geleistet" hat (Erwerbsjahrprinzip), dient doch das individuelle Konto dem
Zwecke der Verurkundung, dass ein Versicherter in einem bestimmten Zeitraum
seine Beitragspflicht in einer bestimmten beitragsrechtlichen Eigenschaft
erfüllt hat. Als Beitragsjahr gemäss Art. 140 Abs. 1 lit. d AHVV hat
demnach das Kalenderjahr zu gelten, in welchem der Unselbständigerwerbende
die dem Erwerbseinkommen zugrundeliegende Erwerbstätigkeit ausgeübt
hat. Nicht massgeblich für die Bestimmung des einzutragenden Beitragsjahres
ist hingegen der Zeitpunkt der Lohnrealisierung (d.h. der Entstehung
der Beitragsschuld, vgl. Erw. 4a hievor) oder gar derjenige der
Beitragsentrichtung, Zeitpunkte also, welche allein den Beitragsbezug
betreffen und die aus arbeitsvertraglichen (z.B. spätere Fälligkeit
von Provisionen nach Art. 323 Abs. 2 und 339 Abs. 2 OR), tatsächlichen
(vorübergehende Insolvenz des Arbeitgebers) oder aus Gründen einer Umgehung
der gesetzlichen Beitragspflicht ausserhalb des Erwerbsjahres liegen können
(vgl. EVGE 1969 S. 91; erwähntes Urteil Schürch).

    d) Aufgrund einer langjährigen Verwaltungspraxis war es den
Ausgleichskassen bis Ende 1978 gestattet, das beitragspflichtige Einkommen
in bestimmten Fällen unter dem Jahr der Beitragszahlung im individuellen
Konto zu verbuchen (Rz. 146 der Wegleitung über Versicherungsausweis
und individuelles Konto in der damals gültigen Fassung; vgl. auch ZAK
1957 S. 276). Im übrigen aber galt seit Jahren - und gilt noch heute -
der allgemeine Grundsatz, dass der Eintrag unter dem Jahr zu erfolgen
hat, für das der Beitrag (auch der nachbezahlte) geschuldet ist,
d.h. in welchem bei Unselbständigerwerbenden der Lohn ausbezahlt wird
(Rz. 144 der erwähnten Wegleitung sowie Rz. 241 der Wegleitung über den
Bezug der Beiträge). Hinsichtlich der Lohnnachzahlungen (für in Vorjahren
geleistete Arbeit) erliess das BSV auf 1. Januar 1982 besondere Weisungen.
Danach ist solches Einkommen grundsätzlich unter dem Jahr zu verbuchen,
für welches die Nachzahlung bestimmt ist; mithin gilt hier also das
Erwerbsjahrprinzip (Rz. 145 der Wegleitung über Versicherungsausweis und
individuelles Konto in der seit 1. Januar 1982 gültigen Fassung). Unter
bestimmten Voraussetzungen ist jedoch ausnahmsweise auch in diesem
Falle die Eintragung unter dem Jahr der Lohnrealisierung zulässig
(Rz. 146 der erwähnten Wegleitung). Es fragt sich, ob und inwieweit
diese Verwaltungspraxis, die ganz allgemein - und bei Lohnnachzahlungen
ausnahmsweise - vom Lohnrealisierungsprinzip ausgeht, sich mit dem aus
der gesetzlichen Beitragsordnung abgeleiteten Grundsatz (Erw. 4c hievor)
vereinbaren lässt.

    Die Bezugsordnung für die paritätischen Beiträge schliesst an den
Regelfall an, dass der Arbeitnehmer den Lohn laufend erhält und dass der
Arbeitgeber die Beiträge laufend der Ausgleichskasse überweist (Art. 14
Abs. 1 AHVG, Art. 34 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 AHVV). Mit andern Worten
fallen Erwerbs-, Lohnrealisierungs- und Beitragsbezugsjahr zusammen. Auf
diesen Regelfall bezogen, ist es im praktischen Ergebnis nicht unrichtig
und verstösst es an sich nicht gegen die gesetzliche Beitragsordnung, wenn
die Verwaltungspraxis bei der Bestimmung des einzutragenden Beitragsjahres
das Lohnrealisierungsprinzip anwendet, dies ausgehend von der Vermutung,
dass Lohnzahlung und Erwerbstätigkeit ins gleiche Kalenderjahr fallen. Auch
wenn Erwerbsjahr und Lohnrealisierungsjahr aus den bereits erwähnten
Gründen voneinander abweichen, muss ein Eintrag der Nachzahlung im
Lohnrealisierungsjahr nicht notwendigerweise einen Verstoss gegen die
gesetzliche Beitragsordnung beinhalten. Denn wenn ein Versicherter ohnehin,
d.h. unabhängig von der Lohnnachzahlung, sowohl im Erwerbs- als auch im
Realisierungsjahr dem Beitragsstatut eines Erwerbstätigen untersteht und
auf dem Einkommen Beiträge entrichtet, spielt es für die in späteren Jahren
vorzunehmende Berechnung der ordentlichen Rente letztlich keine Rolle,
ob die Nachzahlung im Realisierungsjahr oder - an sich richtigerweise -
im Erwerbsjahr verbucht wird. Der Eintrag im Realisierungsjahr berührt
weder das Beitragsstatut, noch kann sich eine Beitragslücke ergeben,
noch beeinflusst er das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen im
Rentenfall, werden doch die eingetragenen Einkommen nicht jahresweise,
sondern gesamthaft aufgewertet (Art. 30 Abs. 4 AHVG, Art. 51bis Abs. 1
AHVV). Bei fortdauernder Unterstellung unter das Beitragsstatut eines
Erwerbstätigen in den fraglichen Jahren kann sich der Eintrag einer
Lohnnachzahlung im Realisierungsjahr somit AHV-rechtlich nicht zum
Nachteil des Versicherten auswirken. Anders verhält es sich indessen,
wenn die Anwendung des Realisierungsprinzips dazu führte, dass im
Jahr der tatsächlichen Arbeitsleistung überhaupt kein Einkommen
aufgeführt wäre, mithin also eine Beitragslücke entstünde. In diesem
Falle liesse sich das Realisierungsprinzip nicht mit der gesetzlichen
Beitragsordnung vereinbaren. Gleiches gilt, wenn bereits im Jahr der
Nachzahlung der Anspruch auf eine Rente entsteht und damit das nach dem
Realisierungsprinzip eingetragene Einkommen nicht mehr rentenbildend wäre
(vgl. Art. 30 Abs. 2 AHVG). Sodann darf eine Lohnnachzahlung nicht im
Realisierungsjahr verbucht werden, wenn ein Versicherter in diesem Jahr
gar nicht mehr erwerbstätig ist. Die Anwendung des Realisierungsprinzips
liefe hier dem Grundsatz zuwider, wonach Unselbständigerwerbende in dieser
Eigenschaft so lange beitragspflichtig sind, als sie gegen Entgelt Arbeit
leisten (Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2 AHVG), wogegen nach Aufgabe der
Erwerbstätigkeit die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige zum Tragen
kommt (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Mit andern Worten käme die Verbuchung einer
Lohnzahlung in einem Jahr ohne tatsächliche Arbeitsleistung einer Umgehung
der vom Gesetz für Nichterwerbstätige aufgestellten Beitragspflicht gleich.

    Zusammenfassend folgt somit aus dem Gesetz der Grundsatz, dass
das beitragspflichtige Einkommen von Unselbständigerwerbenden im
individuellen Konto demjenigen Jahr gutzuschreiben ist, in welchem
der Versicherte die entsprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Der
Eintrag von Lohnnachzahlungen im Realisierungsjahr lässt sich nur dann
nicht beanstanden, wenn er sich bei der späteren Rentenberechnung nicht
nachteilig auswirken kann oder wenn er nicht zu einer Umgehung der
Beitragspflicht für Nichterwerbstätige führt.

Erwägung 5

    5.- a) Der Beschwerdeführer ging bis zu seiner vorzeitigen
Pensionierung am 1. Mai 1981 einer Erwerbstätigkeit nach. Die ihm noch
zustehende Gratifikation liess er sich von der Firma erst im April 1982
auszahlen. Weil es sich dabei um Entgelt für im Vorjahr geleistete Arbeit
handelt, ist dieses Einkommen nach dem Erwerbsjahrprinzip unter dem Jahr
1981 im individuellen Konto einzutragen. Eine Verbuchung im folgenden Jahr
kann nicht in Betracht kommen, weil der Beschwerdeführer dannzumal nicht
mehr erwerbstätig war und demzufolge von Gesetzes wegen dem Beitragsstatut
eines Nichterwerbstätigen unterstand. Mit Recht erfasste ihn daher
die Ausgleichskasse vom 1. Januar 1982 hinweg als Nichterwerbstätigen,
und zwar - gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG - bis Ende Februar 1983. Dass die
Ausgleichskasse den in dieser Eigenschaft geschuldeten Jahresbeitrag nicht
richtig festgesetzt habe, wird nicht geltend gemacht. Die Kassenverfügung
vom 11. Januar 1983 erweist sich demnach als richtig.

    b) Der Beschwerdeführer bringt vor, das BSV habe mit den neuen
Weisungen ab 1982 eine langjährige gesetzeskonforme Verwaltungspraxis
zum Nachteil der vorzeitig in den Ruhestand tretenden Versicherten
geändert. Dies hätte im Hinblick auf das Vertrauen in den Bestand der
bisherigen Praxis nicht ohne entsprechende Vorankündigung geschehen dürfen.

    Dem kann nicht beigepflichtet werden. Nach den Darlegungen in Erw. 4
hievor folgt der Grundsatz, dass Einkommen Unselbständigerwerbender
unter dem Erwerbsjahr zu verbuchen ist, schon aus dem Gesetz. Die bis
Ende 1981 bei Lohnnachzahlungen geübte Eintragungspraxis hielt demnach
vor dem Gesetz nicht stand. Bei dieser Sachlage war es dem BSV nicht
verwehrt, auf dem Weisungswege neue Richtlinien aufzustellen. Nach der
Rechtsprechung ist eine bisherige Praxis zu ändern, wenn die Verwaltung
sie als unrichtig erkannt hat oder wenn sie deren Verschärfung wegen
veränderter Verhältnisse oder zufolge zunehmender Missbräuche für
zweckmässig hält (BGE 101 Ib 370 Erw. 6, 91 I 218 oben; vgl. auch BGE
108 Ia 124 Erw. 1, 102 Ib 46 f., EVGE 1969 S. 92). Dabei ist die neue
Praxis im Grundsatz sofort und überall anzuwenden (BGE 108 Ia 124 Erw. 1,
108 V 3 Erw. 2a, 102 Ib 47 oben; EVGE 1969 S. 92, 1958 S. 101 f.). Einer
vorgängigen Bekanntmachung der Praxisänderung bedarf es nur, wenn sie
Fragen der Zulässigkeit einer Klage oder eines Rechtsmittels betrifft
oder den Verlust eines Rechts bewirkt (BGE 106 Ia 92 Erw. 2, 104 Ia 3
Erw. 4, 101 Ia 371 f.). Letzteres trifft hier nicht zu. Im Gegensatz
zu den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnten Fällen (BGE 101
V 75, 99 V 148) geht es hier nicht um die Aufhebung bisher gewährter
Leistungen oder um einen anderweitigen Rechtsverlust, da es aufgrund der
gesetzlichen Beitragsordnung schon vor 1982 nicht zulässig war, sich der
Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger durch Verlegung von Lohnnachzahlung
und Beitragsentrichtung in ein Jahr ohne Erwerbstätigkeit zu entziehen.

    Sodann verweist der Beschwerdeführer auf das bei der Ausgleichskasse
bezogene AHV-Merkblatt für Nichterwerbstätige, welches ihn in der
Zulässigkeit der mit der Firma getroffenen Regelung bestärkt habe. Ganz
abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, das
Merkblatt sei ihm von der Ausgleichskasse als Antwort auf eine bestimmte,
ihn betreffende Frage abgegeben worden (vgl. BGE 109 V 55 Erw. 3b),
ist festzuhalten, dass er aus der im Merkblatt enthaltenen Umschreibung
des Begriffs der Nichterwerbstätigen nichts für sich herleiten kann,
wird doch an anderer Stelle deutlich erwähnt, Versicherte hätten ihre
Beitragspflicht als Nichterwerbstätige in jenen Jahren zu erfüllen,
"in denen sie keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben", was insbesondere für
"vorzeitig Pensionierte" gelte.

    Die Berufung auf das Vertrauen in den Weiterbestand einer langjährigen
Verwaltungspraxis geht damit fehl (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 103 Ia
459 Erw. 6b). Seine Einwendungen vermögen nicht zu einem andern Ergebnis
zu führen.

    c) Im übrigen bestätigt der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass der
Regelung der Pensionierungsmodalitäten mit der Firma nicht eine konkrete
Auskunft der Ausgleichskasse zugrunde lag. Die Eintragungspraxis der
Kasse sei ihm vielmehr von der Firma anlässlich der Verhandlungen über die
vorzeitige Pensionierung mitgeteilt worden. Anders als im Urteil Moutia
vom 4. April 1985 (BGE 111 V 65) kann hier aber nicht gesagt werden, die
Firma habe ihn im Auftrag und unter der Verantwortung der Ausgleichskasse
über deren Eintragungspraxis orientiert. Aus den Grundsätzen zum Schutz des
berechtigten Vertrauens in behördliche Auskünfte (BGE 110 V 155 Erw. 4b)
lässt sich daher nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten.

Erwägung 6

    6.- (Kostenpunkt.)

Entscheid:

        Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

    Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.