Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 111 V 124



111 V 124

26. Urteil vom 23. April 1985 i. S. Bundesamt für Sozialversicherung
gegen L. und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Regeste

    Art. 3 ELG: Berücksichtigung der Gewinnungskosten bei
Erwerbseinkommen. Die Gewinnungskosten gemäss Art. 3 Abs. 4 lit. a
ELG sind vom Brutto-Erwerbseinkommen abzuziehen; auf der Grundlage des
Netto-Erwerbseinkommens ist hernach die Privilegierung gemäss Art. 3
Abs. 2 ELG zu ermitteln (Bestätigung der Rechtsprechung).

Sachverhalt

    A.- Mit Verfügungen vom 23. Juni 1982 und vom 7. Juli 1982
sprach die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen dem 1910 geborenen
Versicherten L. ab Januar 1982 eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr.
132.-- zu. Neben der Altersrente (Fr. 11'904.--) bezog die Kasse in
ihre Berechnung das Erwerbseinkommen der 1940 geborenen Ehefrau von
Fr. 13'755.-- (netto, nach Abzug der Gewinnungskosten von Fr. 2080.--) mit
ein, von welchem sie - nach Berücksichtigung des Freibetrags von Fr. 750.--
- zwei Drittel (Fr. 8670.--) anrechnete. Nach Abzügen von Fr. 7153.--
(für verschiedene Versicherungsprämien sowie Mietzins) ergab sich ein
anrechenbares Einkommen von insgesamt Fr. 13'421.--, welches - bei einer
anwendbaren Einkommensgrenze von Fr. 15'000.-- - eine Ergänzungsleistung
von jährlich Fr. 1579.-- bzw. von monatlich (aufgerundet) Fr. 132.-- ergab.

    B.- Der Versicherte reichte gegen beide Kassenverfügungen Beschwerden
ein und machte seine prekäre finanzielle Situation geltend.

    Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vereinigte beide
Verfahren, hob die Kassenverfügungen in Gutheissung der Beschwerden auf
und setzte die monatliche Ergänzungsleistung auf Fr. 190.-- fest. Zur
Begründung führte das Gericht aus, dass bei der Privilegierung des
Erwerbseinkommens vom Bruttoeinkommen ausgegangen werden müsse,
während die Gewinnungskosten erst zusammen mit den übrigen Abzügen
berücksichtigt werden dürften. Vom Bruttoeinkommen (Fr. 15'835.--)
seien - nach Abzug des Freibetrags (Fr. 750.--) - zwei Drittel
(Fr. 10'057.--) anzurechnen. Nach Berücksichtigung der Altersrente und
der Abzüge (Fr. 9233.--, einschliesslich Gewinnungskosten) resultiere ein
anrechenbares Einkommen von Fr. 12'728.-- und damit - im Hinblick auf die
Einkommensgrenze von Fr. 15'000.-- - eine Ergänzungsleistung von monatlich
(aufgerundet) Fr. 190.-- (Entscheid vom 6. April 1983).

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides
und Wiederherstellung der Kassenverfügungen. Zur Begründung verweist
es auf Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, wonach bloss das
Nettoerwerbseinkommen privilegiert sei und demnach vom Bruttoeinkommen
zunächst allfällige Gewinnungskosten abgezogen werden müssten.

    Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen schliesst auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Versicherte hat sich
zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht vernehmen lassen.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Zu dem für die Beurteilung des Ergänzungsleistungsanspruchs
massgebenden anrechenbaren Einkommen gehören u.a. die Erwerbseinkünfte
(Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG). Vom jährlichen Erwerbseinkommen und vom
Jahresbetrag der Renten und Pensionen (mit Ausnahme der Renten der AHV/IV)
sind gemäss Art. 3 Abs. 2 ELG insgesamt Fr. 500.-- bei Alleinstehenden
und Fr. 750.-- bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an
der Rente beteiligten Kindern (bzw. die im betreffenden Kanton geltenden
abweichenden Freibeträge gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG) ausser
Rechnung zu lassen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen (sogenanntes
privilegiertes Einkommen). Sodann sieht Art. 3 Abs. 4 ELG verschiedene
Abzüge vom Einkommen vor, darunter solche für Gewinnungskosten (lit. a).

Erwägung 2

    2.- Streitig ist, wie bei der Anrechnung des gemäss Art. 3 Abs. 2
ELG privilegierten Erwerbseinkommens die laut Art. 3 Abs. 4 lit. a ELG
abzugsfähigen Gewinnungskosten zu berücksichtigen sind.

    a) Das BSV bringt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, dass
zunächst das Total des privilegierten Einkommens um die Gewinnungskosten zu
vermindern sei; erst von dem daraus sich ergebenden Nettoeinkommen sei der
im betreffenden Kanton gültige Freibetrag abzuziehen; vom verbleibenden
Rest seien alsdann zwei Drittel anzurechnen. Dabei beruft sich das BSV
auf die Rechtsprechung (ZAK 1980 S. 135, 1968 S. 643) sowie auf die
darauf gestützten Verwaltungsweisungen (Rz. 165 der Wegleitung über die
Ergänzungsleistungen, gültig ab 1. Januar 1979).

    b) Demgegenüber hält die Vorinstanz dafür, vom Bruttoerwerbseinkommen
müssten zunächst - und vor den Gewinnungskosten - der Freibetrag abgezogen
und vom Rest zwei Drittel angerechnet werden; in einem zweiten Schritt
seien sodann die Gewinnungskosten zusammen mit den übrigen Abzügen zu
berücksichtigen.

    Während die Vorinstanz dieses Vorgehen in ihrem Entscheid
nicht näher begründet, beruft sie sich in der Vernehmlassung zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf die Systematik des Art. 3 ELG. Daraus
gehe zweifelsfrei hervor, dass die Gewinnungskosten gleich wie die übrigen
Abzüge von der Gesamtheit der in Art. 3 Abs. 1 und 2 ELG aufgeführten
Einkommensbestandteile und nicht etwa von den Erwerbseinkünften gemäss
Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG abzuziehen seien. Eine unterschiedliche
Behandlung der einzelnen Abzüge sei de lege lata nicht vertretbar; sie
hätte gegebenenfalls einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz bedurft. Die
Ausführungen zum Begriff des Einkommens im Urteil Künzli vom 18. Juni 1968
(ZAK 1968 S. 646 Erw. 3a) seien nicht stichhaltig.

Erwägung 3

    3.- a) Nach Art. 5 Abs. 1 ELG hat die jährliche Ergänzungsleistung dem
Unterschied zwischen der nach diesem Gesetz massgebenden Einkommensgrenze
und dem anrechenbaren Jahreseinkommen zu entsprechen. Dieses
Jahreseinkommen ergibt sich - so BGE 99 V 171 Erw. 2a -, "indem von
der Summe der Einnahmen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 bis 3 ELG die Summe
der Ausgaben gemäss Abs. 4 abgezogen wird". Diese Formulierung weist
in der Tat in die Richtung der vorinstanzlichen Auffassung, wonach die
Gewinnungskosten zusammen mit den übrigen Abzügen vom Gesamteinkommen
und nicht von den Erwerbseinkünften gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG
abzuziehen seien.

    Zuvor hatte das Eidg. Versicherungsgericht schon im unveröffentlichten
Urteil Herren vom 14. September 1967 ausdrücklich die Frage aufgeworfen,
ob die Systematik des Art. 3 ELG "nicht eher verlange, dass die
Gewinnungskosten - genau gleich wie beispielsweise die Versicherungsprämien
und Arztkosten - von der Gesamtheit der in Art. 3 Abs. 1 und 2 ELG
genannten Einkommensbestandteile abgezogen werden". Da in jenem Fall die
Einkommensgrenze ungeachtet der Berechnungsweise ohnehin überschritten
war, konnte die Frage offenbleiben. Hingegen wurde sie im bereits
erwähnten Urteil Künzli entgegen der Systematik des Gesetzes verneint
und dazu ausgeführt, dass sich die Begünstigung nach Art. 3 Abs. 2
ELG nur auf "reines Einkommen", d.h. Nettoeinkommen beziehen könne (ZAK
1968 S. 646 Erw. 3a). Das Urteil Ruf vom 4. Juli 1979 (ZAK 1980 S. 135)
bestätigte zwar das Urteil Künzli hinsichtlich der Berechnungsmethode
(Erw. 4), erklärte hingegen - ebenfalls unter Hinweis auf das Urteil
Künzli - an anderer Stelle (Erw. 2), dass nach Art. 3 Abs. 4 ELG die
Gewinnungskosten von der Gesamtheit des anrechenbaren Einkommens und nicht
nur vom Erwerbseinkommen abzuziehen seien. Allerdings ging es dabei, wie
sich aus dem Zusammenhang ergibt, bloss darum, zu begründen, dass die von
der Ausgleichskasse vertretene Auffassung falsch war, das Arbeitsentgelt
sei nicht anzurechnen, weil die Gewinnungskosten höher gewesen seien.

    b) Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist
der Text nicht ganz klar bzw. sind verschiedene Auslegungen möglich, so
muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung
aller Auslegungselemente, namentlich der Auslegung nach dem Zweck, nach
dem Sinn und nach den dem Text zugrunde liegenden Wertungen. Der Sinn,
der einer Norm im Kontext zukommt, ist ebenfalls wichtig (BGE 110 V 122
Erw. 2d mit Hinweisen).

    c) Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 ELG gibt keine klare Antwort
auf die Frage, von welchem Einkommen die Gewinnungskosten abzuziehen
sind. Auch kann nicht im Sinne des Urteils Künzli verallgemeinert werden,
dass der Begriff "Einkommen" regelmässig Nettoeinkommen beinhalte, wenn
nicht ausdrücklich von rohem Einkommen die Rede sei. Die Systematik des
Art. 3 ELG spricht - wie die Vorinstanz an sich zu Recht feststellt und
auch indirekt im Urteil Künzli zugestanden wird - eher dafür, dass die
Gewinnungskosten zusammen mit den übrigen Abzügen vom Total des nach Art. 3
Abs. 1 und 2 ELG ermittelten Einkommens abzuziehen sind. Im Gegensatz
zur Vorinstanz verbietet indessen die Systematik des Gesetzes nicht
von vornherein eine andere Auslegung. Denn zu fragen ist auch nach Sinn
und Zweck der Bestimmung und in diesem Zusammenhang nach der besonderen
Bedeutung der Gewinnungskosten gemäss Art. 3 Abs. 4 lit. a ELG.

    In der bundesrätlichen Botschaft vom 21. September 1964 (BBl
1964 II 681 ff.) wird zu den Abzügen gemäss Art. 3 Abs. 4 ELG bloss
ausgeführt, dass sie ähnlich umschrieben werden wie für das Gebiet der
ausserordentlichen Renten (BBl 1964 II 693, 705). Die hier streitige Frage
lässt sich jedoch nicht durch Heranziehung der Praxis zu Art. 57 lit. a
AHVV beantworten, da - anders als gemäss Art. 3 Abs. 2 ELG für den Bereich
der Ergänzungsleistungen - bei den ausserordentlichen Renten das gesamte
Jahreseinkommen begünstigt und zu bloss zwei Dritteln angerechnet wird
(vgl. Art. 42 Abs. 1 AHVG).

    Als abzugsfähige Gewinnungskosten im Sinne von Art. 3 Abs. 4 lit. a
ELG sind die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens oder zur
Erhaltung der Einkommensquelle gemachten Aufwendungen zu betrachten. Es
sind die Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich
bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Nicht
zu den Gewinnungskosten gehören diejenigen Auslagen, die mit dem Erwerb
nicht oder nur mittelbar zusammenhängen (BGE 108 V 221 Erw. 3b; ZAK
1980 S. 137 Erw. 3a). Aus dieser Umschreibung folgt zwingend, dass die
Gewinnungskosten nicht vom gesamten anrechenbaren Einkommen, welches auch
Einkünfte aus Vermögen, Renten der AHV/IV, Familienzulagen usw. sowie
einen Teil des Vermögens umfasst, abgezogen werden dürfen. Ein allein in
der Systematik von Art. 3 ELG begründetes Vorgehen würde dazu führen, die
(gesamten) Gewinnungskosten von bloss zwei Dritteln des rohen Einkommens
gemäss Art. 3 Abs. 2 ELG abzuziehen. Ginge man somit bei der Ermittlung
des anrechenbaren privilegierten Einkommens vom Bruttoeinkommen aus,
wären diejenigen Leistungsansprecher bessergestellt, welche im Vergleich
zu den übrigen Einkommensbestandteilen ein hohes Roheinkommen und hohe
Gewinnungskosten geltend machen. Die Begünstigung von Art. 3 Abs. 2 ELG
würde -wie bereits im Urteil Künzli zutreffend dargelegt (ZAK 1968 S. 647
oben) - für solche Personen in einer von der tatsächlichen Einkommenslage
unabhängigen, somit sachlich ungerechtfertigten und rechtsungleichen
Weise ausgedehnt.

    Im Gegensatz zur Vorinstanz führt der Abzug der Gewinnungskosten
vor der Ermittlung des anrechenbaren privilegierten Einkommens nicht zu
stossenden Ergebnissen, sondern steht in Einklang mit Sinn und Zweck von
Art. 3 Abs. 2 und 4 ELG. Die bloss teilweise Anrechenbarkeit gemäss Art. 3
Abs. 2 ELG will bestimmte Einkommensbestandteile besonders begünstigen;
dies erfolgt in der Weise, dass die ein regelmässiges Mindesteinkommen
garantierenden Einkommensgrenzen (Art. 2 Abs. 1 ELG) indirekt erhöht
werden, so dass dem Ergänzungsleistungsbezüger im Ergebnis über die
Einkommensgrenzbeträge hinaus Mittel für seinen Lebensunterhalt zur
Verfügung stehen (BBl 1964 II 691 ff.). Anderseits soll mit der
Einräumung von Abzügen nach Art. 3 Abs. 4 ELG erreicht werden, dass
der Bemessung der Ergänzungsleistung gemäss Art. 5 Abs. 1 ELG nicht
ein bloss theoretisches Einkommen zugrunde gelegt wird, über das der
Leistungsansprecher zufolge von Aufwendungen gemäss Art. 3 Abs. 4 ELG
gar nicht verfügen kann (vgl. in diesem Zusammenhang EVGE 1969 S. 240
Erw. 4). Würden im Sinne der Vorinstanz die Gewinnungskosten nicht
vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen, sondern von der Gesamtheit des
anrechenbaren Einkommens, so hätte dies zur Folge, dass die bereits durch
die Einkommensprivilegierung gemäss Art. 3 Abs. 2 ELG indirekt erhöhte
Einkommensgrenze noch weiter angehoben würde; und zwar geschähe dies
in der Weise, dass auch die Gewinnungskosten als solche eine besondere
"Privilegierung" erführen, indem ihr voller Betrag von bloss zwei Dritteln
des teilweise anrechenbaren Einkommens abgezogen und damit - wie die
Zahlen des vorliegenden Falles zeigen - das total anrechenbare Einkommen
um einen Drittel des Betrages der Gewinnungskosten vermindert bzw. die
Differenz zur Einkommensgrenze entsprechend erhöht würde. Es besteht
jedoch kein Anlass dazu, das einem Leistungsansprecher netto zur Verfügung
stehende, nach Aufwendung von Gewinnungskosten erzielte Erwerbseinkommen
in höherem Masse zu begünstigen als ein gleich hohes Erwerbseinkommen,
für dessen Erzielung keine Gewinnungskosten notwendig waren. Beide Fälle
sind vielmehr gleich zu behandeln und die beiden effektiv zur Verfügung
stehenden Erwerbseinkommen in gleichem Ausmass gemäss Art. 3 Abs. 2 ELG
zu begünstigen. Dies setzt voraus, dass vom Total des privilegierten
Bruttoerwerbseinkommens zunächst die Gewinnungskosten abgezogen werden
und dass hernach auf der Grundlage des Nettoeinkommens die Begünstigung
gemäss Art. 3 Abs. 2 ELG (Abzug des Freibetrages, Anrechnung von zwei
Dritteln des Restbetrages) vorzunehmen ist. Im Ergebnis ist somit an der
bisherigen Rechtsprechung festzuhalten.

Erwägung 4

    4.- Im vorliegenden Fall hat die Ehefrau des Beschwerdegegners im
massgebenden Zeitraum (1981, Art. 23 Abs. 1 ELV) ein Erwerbseinkommen von
brutto Fr. 15'835.-- erzielt. Davon sind nach den vorherigen Ausführungen
zunächst die Gewinnungskosten von Fr. 2080.-- für auswärtige Verpflegung
und Fahrspesen abzuziehen. Hernach gilt es den im Kanton St. Gallen
massgebenden Freibetrag von Fr. 750.-- zu berücksichtigen und vom
verbleibenden Rest (Fr. 13'005.--) zwei Drittel als privilegiertes
Einkommen anzurechnen (Fr. 8670.--). Hinzu kommt die (nicht privilegierte)
Altersrente des Beschwerdegegners (Fr. 11'904.--). Vom Total des Einkommens
(Fr. 20'574.--) sind abzuziehen die Krankenkassenprämien (Fr. 1105.--),
die SUVA-Prämien und die AHV/IV/EO/AlV-Beiträge der Ehefrau (Fr. 117.--
bzw. Fr. 831.--) sowie der höchstzulässige Mietzinsabzug (Fr. 5100.--),
womit sich ein total anrechenbares Einkommen von Fr. 13'421.--
ergibt. Angesichts der Einkommensgrenze von Fr. 15'000.-- steht dem
Beschwerdegegner somit eine Ergänzungsleistung von Fr. 1579.-- im Jahr
bzw. von (aufgerundet) Fr. 132.-- im Monat zu, wie die Ausgleichskasse
zutreffend angeordnet hat.

Entscheid:

        Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

    In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. April 1983 aufgehoben.