Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 111 IV 31



111 IV 31

8. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Februar 1985 i.S. X.
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste

    Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG.

    Nach dieser Bestimmung macht sich beim Nachweis einer entsprechenden
Menge auch derjenige strafbar, der lediglich einem Abnehmer
Betäubungsmittel abgibt und weiss, dass dieser seinerseits wiederum nur
einen bestimmten, kleineren Personenkreis beliefert.

Sachverhalt

    A.- X. verkaufte insgesamt ca. 8 kg Haschisch an Y. Deswegen wurde er
im Berufungsverfahren durch die erste Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich am 22. November 1983 schuldig erklärt der wiederholten
und fortgesetzten Widerhandlungen gegen Art. 19 Ziff. 1 in Verbindung
mit Ziff. 2 lit. a BetmG und mit 10 Monaten Gefängnis bestraft. Die gegen
diesen Entscheid geführte Nichtigkeitsbeschwerde weist der Kassationshof
ab u.a. mit folgender

Auszug aus den Erwägungen:

                           Erwägung:

Erwägung 2

    2.- Nachdem die Vorinstanz mit zutreffender Begründung das Verhalten
des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung
des Bundesgerichts in objektiver (BGE 109 IV 143 E. 3 mit Verweisungen) und
subjektiver Hinsicht (BGE 104 IV 212 ff.) als "schweren Fall" im Sinne von
Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG qualifiziert hatte, wurde anschliessend in den
Urteilserwägungen festgehalten, es sei nicht relevant, "ob der Angeklagte
lediglich einem Abnehmer Stoff lieferte und wusste, dass dieser Abnehmer
selber wiederum nur einen bestimmten, kleineren Personenkreis belieferte".

    Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz mit der eben
zitierten Feststellung insoweit Bundesrecht verletzt, als die von ihm
vermittelten, insgesamt 8 kg Haschisch sich zum vornherein nicht zur
Gefährdung vieler Menschen geeignet hätten, weil es nach seinem Wissen
nur für einen kleinen Kreis von 5 oder 6 Personen bestimmt war.

    Diese Darstellung lässt den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes
ausser Betracht. Ein schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG
liegt schon dann vor, wenn sich die Widerhandlung auf eine Menge von
Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr
bringen kann. In objektiver Hinsicht setzt die Bestimmung also nur voraus,
dass die Widerhandlung mit einer Menge eines bestimmten Betäubungsmittels
begangen wird, die geeignet ist, eine gesundheitliche Gefahr für viele
herbeizuführen; in subjektiver Beziehung verlangt das Gesetz, dass der
Täter um diese objektiven Umstände weiss oder darauf schliessen muss (BGE
104 IV 213 E. 2). Indem der Beschwerdeführer geltend macht, dass die 8
kg Haschisch nur einem Abnehmer geliefert und damit nur wenige Personen
versorgt wurden, übersieht er das Wesen des zu beurteilenden Deliktes
als eines abstrakten Gefährdungsdeliktes, bei welchem der Nachweis nicht
erforderlich ist, dass die Gefahr eingetreten oder vom Täter gewollt war
(BGE 108 IV 65 E. 2 mit Hinweisen; ALFRED SCHÜTZ, Die Strafbestimmungen
des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 3. Oktober 1951 in der
Fassung vom 20. März 1975, Diss. Zürich, 1980, S. 156).