Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 111 IV 177



111 IV 177

45. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 12. November 1985
i.S. B. c.

GD PTT Regeste

    Art. 42 Ziff. 1 Abs. 1 TVG.

    Radarwarngeräte sind bewilligungspflichtige Einrichtungen im Sinne
dieser Bestimmung.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sind Radarwarngeräte
gleich den von der Polizei für Geschwindigkeitsmessungen verwendeten
Apparaten bewilligungspflichtige Einrichtungen im Sinne des Art. 42
Ziff. 1 Abs. 1 TVG (SR 784.10).

    a) Bei den letztgenannten Geräten handelt es sich um radioelektrische
Sender-Empfänger, die zwar nicht mehr wie früher dem Fernmelderegal
unterliegen (Art. 3 Abs. 1 lit. o TVV 1; SR 784.101) und daher
konzessionslos betrieben werden dürfen, jedoch gemäss Art. 3 Abs. 3 TVV 1
von der Generaldirektion PTT technisch genehmigt sein müssen. Dasselbe
muss auch für Radarwarngeräte gelten. Es handelt sich bei diesen
um Fernmeldeanlagen im Sinne des Art. 1 lit. b TVV 1, und zwar um
hochempfindliche radioelektrische Empfangsanlagen, welche die vom
Messgerät der Polizei ausgestrahlten Wellen auffangen und in akustische und
optische Signale umwandeln, durch die der Fahrzeuglenker einige hundert
Meter vor der Messstelle der Polizei auf die Geschwindigkeitskontrolle
aufmerksam gemacht wird. Zu diesem Behuf muss das Gerät auf den
gleichen Frequenzen radioelektrische Zeichen empfangen, wie sie von den
Messgeräten der Polizei ausgesendet werden. Es ist also unzweifelhaft eine
Empfangseinrichtung im Sinne des Art. 42 Ziff. 1 Abs. 1 TVG. Aus diesem
Grunde wurden denn auch die Radarwarngeräte unter der Herrschaft der
früheren, eine Konzessionspflicht vorsehenden gesetzlichen Ordnung den
Messgeräten der Polizei gleichgestellt (Entscheid der Anklagekammer
vom 24.7.1978 i.S. E.). Es ist kein Grund ersichtlich, Radarwarngeräte
unter dem Gesichtspunkt der nunmehr nach Art. 3 Abs. 3 TVV 1 geltenden
Zulassungsvoraussetzung der technischen Genehmigung anders zu behandeln.

    b) Bedürfen demnach solche Geräte der genannten Genehmigung, so
kann sich, da Art. 42 Ziff. 1 Abs. 1 TVG nur von der Konzession und der
Bewilligung spricht, bloss noch fragen, ob das Erstellen, Betreiben oder
Benützen technisch nicht genehmigter Geräte der genannten Art ein Handeln
"ohne Bewilligung" im Sinne des Art. 42 Ziff. 1 Abs. 1 TVG darstellt;
sollte das nämlich nicht zutreffen, müsste auch der für die Zulässigkeit
der Beschlagnahme erforderliche Tatverdacht entfallen. Die Frage ist zu
bejahen. Die technische Genehmigung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 TVV 1 ist
nichts anderes als die formelle Feststellung des positiven Ergebnisses
einer Prüfung, durch welche über das technische Genügen der Anlage befunden
wird; es wird mit ihr festgehalten, dass Geräte der genannten Art und
Serie mit den Vorschriften übereinstimmen, sich für den vorgesehenen
Gebrauch eignen und damit zum Vertrieb zugelassen werden können. Insoweit
verhält es sich bei der technischen Genehmigung des Art. 3 Abs. 3 TVV
1 nicht anders als bei den auf anderen Sachgebieten (Strassenverkehr,
Gewässerschutz, Elektrizitätswesen usw.) vorgesehenen Typenprüfungen,
deren positive Ergebnisse ebenfalls in "Zulassungsgenehmigungen" (siehe
Art. 80 Abs. 1 BAV, SR 741.41) festgestellt und vom Bundesgericht als
Bewilligungsentscheide im Sinne des Art. 99 lit. e OG angesehen werden
(BGE 104 Ib 124, 103 Ib 153 100 Ib 223). Die technische Genehmigung des
Art. 3 Abs. 3 TVV 1 kann deshalb unbedenklich als Bewilligung im Sinne
des Art. 42 Ziff. 1 Abs. 1 TVG verstanden werden.

Erwägung 3

    3.- Das im Fahrzeug des Beschwerdeführers mitgeführte Radarwarngerät
war von der Generaldirektion PTT unbestrittenermassen technisch nicht
genehmigt worden. Im Hinblick auf die Bestimmungen der Verordnung des
Bundesrates über Geräte zur Störung von Strassenverkehrskontrollen (SR
741.437) hätte es auch nicht genehmigt werden können. Es durfte somit
weder erstellt noch betrieben oder benützt werden. Nach dem aktenmässig
erstellten Sachverhalt besteht indessen der dringende Verdacht, dass
der Beschwerdeführer es dennoch getan hat. Anlässlich der Kontrolle
seines Fahrzeugs lagen das Radarwarngerät im Handschuhfach und der
Zigarettenanzünder lose im Aschenbecher, und es hätte jenes ohne weiteres
über die entsprechende Steckdose ans Stromnetz des Wagens angeschlossen
werden können. Wo aber eine Empfangseinrichtung in solcher Anordnung
vorgefunden wird, besteht der Verdacht der Widerhandlung gegen Art.
42 Ziff. 1 Abs. 1 TVG, dient doch eine derartige Installation in aller
Regel dem Gebrauch der Anlage (BGE 107 IV 154). Die Voraussetzung eines
zureichenden Anfangsverdachts ist damit erfüllt.