Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 111 IV 112



111 IV 112

28. Urteil des Kassationshofes vom 19. April 1985 i.S. Statthalteramt
des Bezirkes Zürich gegen F. (Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 270 Abs. 1 BStP.

    Die Statthalterämter des Kantons Zürich können nicht neben der
Staatsanwaltschaft eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde führen.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Mit Urteil vom 5. Juli 1985 sprach der Einzelrichter in Strafsachen
des Bezirkes Zürich Frau F. vom Vorwurf der Übertretung des Art. 210 StGB
frei. Dieser Entscheid wurde durch die I. Strafkammer des Obergerichts
des Kantons Zürich am 11. Januar 1985 bestätigt. Mit heutigem Datum wies
der Kassationshof eine dagegen durch die Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich eingereichte eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ab.

    Dasselbe Rechtsmittel gegen den angefochtenen Freispruch wurde beim
Bundesgericht auch durch das Statthalteramt des Bezirkes Zürich erhoben.

Erwägung 2

    2.- Gemäss Art. 270 Abs. 1 BStP ist der Ankläger des Kantons zur
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert. Nach der Praxis
des Bundesgerichtes, zu deren Überprüfung heute kein Anlass besteht,
werden Beschwerden von Zürcher Statthalterämtern dann zugelassen, wenn
diese gewissermassen an Stelle der Staatsanwaltschaft in der Funktion des
Anklägers auftreten. Ohne jeden Zweifel unzulässig ist es jedoch, dass
ein Statthalteramt neben der Staatsanwaltschaft Beschwerde führt. Daran
ändert nichts, dass im zürcherischen Strafverfahren nach § 395 Ziff. 1
StPO/ZH in Übertretungssachen nebst der Staatsanwaltschaft auch die
Verwaltungsbehörde, die den vorinstanzlichen Entscheid gefällt hat,
zur Ergreifung von Rechtsmitteln befugt ist. Auf die Beschwerde des
Statthalteramtes des Bezirkes Zürich ist mithin nicht einzutreten.