Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 111 II 421



111 II 421

84. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. November 1985
i.S. Schweizer Berghilfe, Schweizerische Vereinigung zugunsten cerebral
gelähmter Kinder, Verein für das Alter, Schweizerisches Rotes Kreuz und
Pro Infirmis gegen K., S. und M. (Berufung) Regeste

    Erbschaftssteuern; Verzinsung von Vermächtnissen.

    Bei den Erbschaftssteuern der Erben handelt es sich trotz des
Wortlauts von Art. 8 des Gesetzes des Kantons Bern über die Erbschafts-
und Schenkungssteuer vom 6. April 1919 um persönliche Schulden der Erben,
die ohne ausdrückliche Anordnung des Erblassers nicht dem Nachlass belastet
werden dürfen (E. 10).

    Bestimmt der Erblasser für die Ausrichtung von Vermächtnissen einen
Verfalltag, so sind die Vermächtnisse von diesem Tag an ohne Mahnung
von den Erben zu verzinsen. Wird kein Verfalltag genannt, so läuft die
Zinspflicht erst von der Mahnung der Vermächtnisnehmer an (E. 12).

Sachverhalt

    A.- Am 13. Juli 1966 errichtete Frau N. eine öffentliche letztwillige
Verfügung, welche sie durch einen Berner Notar abfassen liess. Darin hielt
sie fest:

    "Mein letzter Wille ist folgender:

    1. Ich stelle fest, dass ich keine pflichtteilsberechtigte Verwandte
   mehr habe.

    2. Meine gesetzlichen Erben enterbe ich, falls sie nicht in den
   nachstehenden letztwilligen Verfügungen berücksichtigt sind. Als Erben
   setze ich ein:

    a) Den Sohn meiner verstorbenen Schwägerin, nämlich Herrn K.,
   welcher 1/3 (einen Drittel) der Hälfte meines dereinstigen
   Nachlasses erhalten soll. Dem K. ist bei der Erbteilung meine
   Liegenschaft in Bern (exklusive Fahrnis, Bargeld, Bankbüchlein und
   Wertschriften) auf Rechnung seines Erbteiles zu den Schatzungswerten
   des Erbschaftsinventars anzuweisen und zu Eigentum zu übertragen. Ich
   meine damit den

    Verkehrswert der Liegenschaft, der dannzumal durch Fachleute zu
ermitteln
   ist.

    b) Frau S. setze ich für 1/3 (einen Drittel) der Hälfte meines
   dereinstigen Nachlasses als Erbin ein. Sollte dieselbe vor mir sterben,
   so treten an ihre Stelle ihre Nachkommen.

    c) Herrn M. setze ich für 1/3 (einen Drittel) der Hälfte meines
   dereinstigen Nachlasses als Erbe ein.

    Ich verpflichte meine unter a, b und c erwähnten Erben, innert sechs

    Monaten nach meinem Tode folgende Vermächtnisse steuerfrei
auszuzahlen."

    Unter Ziffer 1 bis 12 folgen zwölf betragsmässig festgesetzte Legate
im Gesamtbetrag von Fr. 220'000.--. In Ziffer 13 verfügte die Erblasserin:

    "13. Nach Bezahlung aller Schulden, Steuern, Liquidationsspesen etc.
   ist das verbleibende Vermögen zu gleichen Teilen je folgenden

    Institutionen legatweise zukommen zu lassen:
   a) der Bergbauernhilfe; b) dem Verein für das cerebral gelähmte Kind;
   c) dem Verein für das Alter; d) dem Schweizerischen Roten Kreuz; e)
   der Pro Infirmis."

    Am 20. Oktober 1978 starb Frau N. Über ihren Nachlass wurde am 8. Mai
1979 ein notarielles Erbschaftsinventar aufgenommen. Darin standen den
Aktiven im Gesamtbetrag von Fr. 4'844'849.40 Passiven mit Einschluss der
Summenlegate und den entsprechenden Steuern in der Höhe von Fr. 295'601.40
gegenüber.

    B.- K., Frau S. und M. reichten beim Appellationshof des Kantons
Bern gegen die Schweizerische Berghilfe, die Schweizerische Vereinigung
zugunsten cerebral gelähmter Kinder, den Verein für das Alter, das
Schweizerische Rote Kreuz und die Pro Infirmis Klage ein mit dem
Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die Kläger die alleinigen
Erben der am 20. Oktober 1978 verstorbenen Frau N. seien. Die Beklagten
beantragten die Rückweisung, eventuell die Abweisung der Klage und
verlangten widerklageweise, die Kläger seien zu verpflichten, ihnen die
im Testament umschriebenen Vermächtnisse in gerichtlich zu bestimmender
Höhe auszurichten.

    Am 15. Mai 1984 fällte der Appellationshof ein Urteil, in welchem
die als die alleinigen Erben der Frau N. festgestellten Kläger und
Widerbeklagten verurteilt wurden, den Beklagten und Widerklägern die
ihnen gemäss Ziffer 2/13 der letztwilligen Verfügung vom 13. Juli 1966
zustehenden Vermächtnisse durch den Miterben und Willensvollstrecker
M. innert einer Frist von sechs Monaten ab Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils zukommen zu lassen. Der Appellationshof stellte fest, dass
die Aktiven des Nachlasses Fr. 4'887'549.40 betragen, und ordnete an,
dass diese Aktiven in zwei Hälften zu teilen seien, wobei eine Hälfte
Fr. 2'443'774.70 ausmache. Die erste Hälfte falle unbelastet an die
Kläger als Erben. Von der zweiten Hälfte habe der Willensvollstrecker die
Legate gemäss Ziffer 2/1-12 der letztwilligen Verfügung vom 13. Juli 1966
und die darauf geschuldeten Erbschaftssteuern, sämtliche Schulden der
Erbschaft inklusive die von der Erblasserin noch geschuldeten Steuern
sowie allfällige Nach- und Strafsteuern, ferner die Erbschaftssteuern
der Kläger und Erben sowie sämtliche mit der Liquidation der Erbschaft
zusammenhängenden Kosten zu bezahlen. Was nach Abzug dieser Auslagen von
der zweiten Nachlasshälfte noch übrigbleibe, habe der Willensvollstrecker
den fünf als Beklagte und Widerkläger im Prozess stehenden Institutionen
zu gleichen Teilen als Barlegate auszurichten.

    C.- Gegen das Urteil des Appellationshofs vom 15. Mai 1984 erhoben
sowohl die Kläger und Widerbeklagten als auch die Beklagten und Widerkläger
beim Bundesgericht Berufung.

    Das Bundesgericht weist die Berufung der Kläger und Widerbeklagten ab,
soweit darauf einzutreten ist, und heisst die Berufung der Beklagten und
Widerkläger teilweise gut, soweit ebenfalls darauf einzutreten ist.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 10

    10.- In Ziffer 2 des Testaments vom 13. Juli 1966 verpflichtete
Frau N. ihre Erben, die nachfolgend aufgeführten Vermächtnisse innert
sechs Monaten nach Eröffnung des Erbgangs steuerfrei auszuzahlen. Dazu
gehören einmal die in Ziffer 2/1-12 aufgeführten Summenlegate,
wobei den Vermächtnisnehmern die genannte Legatsumme in vollem Umfang
zukommen soll, was zur Folge hat, dass die nach kantonalem Steuerrecht
die Vermächtnisnehmer bzw. die Erben treffenden Erbschaftssteuern
aus dem Nachlass und zwar aus der zweiten Nachlasshälfte vorweg zu
begleichen sind. Was die in Ziffer 2/13 des Testaments aufgeführten fünf
Vermächtnisnehmer anbetrifft, so sind diesen nicht bestimmte Beträge
auszurichten, sondern der Überrest der Nachlassaktiven, nach Begleichung
sämtlicher Nachlasspassiven, d.h. der Erbschafts- und Erbgangsschulden,
somit auch der allenfalls noch unbezahlten Steuern der Erblasserin. Hinzu
kommen sicher auch die Erbschaftssteuern für die Summenvermächtnisnehmer.

    Unklarheit besteht dagegen bezüglich der Frage, ob nach dem Willen
der Erblasserin die die drei Erben treffenden Erbschaftssteuern in
gleicher Weise vorweg aus dem Nachlass zu begleichen seien, wie sie das
ausdrücklich für die Summenlegate angeordnet hat, wo von Steuerfreiheit
die Rede ist. Die Vorinstanz hat diese Frage im angefochtenen Urteil
bejaht. Sie hat aus der Wendung im Testament, dass "nach Bezahlung aller
Schulden, Steuern, Liquidationsspesen etc." das verbleibende Vermögen
zu gleichen Teilen den in Ziffer 2/13 erwähnten Institutionen zukommen
soll, geschlossen, dass mit "allen Steuern" nicht nur diejenigen der
Erblasserin und der Vermächtnisnehmer, sondern auch die von den Erben
auf ihren Erbteilen geschuldeten Erbschaftssteuern gemeint seien.

    Die Beklagten betrachten diese Argumentation als
bundesrechtswidrig. Sie machen insbesondere geltend, dass die Belastung des
Nachlasses mit den auf die Erben persönlich entfallenden Erbschaftssteuern
einer besonderen Anordnung der Erblasserin bedurft hätte, da dies nicht
der Regel entspreche. Eine solche besondere Willenskundgebung könne
aber entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht darin erblickt werden,
dass die Erblasserin als Überrest der Nachlassaktiven bezeichnet habe,
was "nach Bezahlung aller Schulden, Steuern, Liquidationsspesen etc." an
Nachlassvermögen verbleibe. Mit "Steuern" seien vielmehr die Steuern der
Erblasserin pro rata Todestag gemeint, nicht hingegen die Erbschaftssteuern
der Erben.

    Diese Kritik der Beklagten am vorinstanzlichen Urteil ist berechtigt.
Tatsächlich ist die Belastung des Nachlasses mit den persönlichen
Erbschaftssteuerschulden der Erben so ungewöhnlich, dass der Nachweis eines
entsprechenden Erblasserwillens nicht allein damit erbracht werden kann,
in der letztwilligen Verfügung seien auch Steuern erwähnt. Eine derart
weitgehende und aller Regel widersprechende Konsequenz lässt sich aus dem
doch recht nachlässig redigierten Testament nicht ziehen. Dass sich die
Erblasserin des Umstandes, dass auf den Erbteilen bzw. den Vermächtnissen
Erbschaftssteuern geschuldet waren, durchaus bewusst war, ergibt sich
gerade daraus, dass sie ausdrücklich bestimmte, die Summenvermächtnisse
seien steuerfrei auszuzahlen. Im übrigen spricht die Erblasserin nur im
Abschnitt über die Vermächtnisse von den Steuern. Auch dies deutet darauf
hin, dass damit nur die Steuern für die Legate und allenfalls noch die
von der Erblasserin selber geschuldeten Steuern gemeint waren. Hätte es
hingegen dem Willen der Erblasserin entsprochen, dass auch die persönlichen
Erbschaftssteuern der Erben dem Nachlass belastet werden sollten, so
hätte dies in gleich eindeutiger Weise angeordnet werden müssen, wie
dies zugunsten der Vermächtnisnehmer geschehen ist. Nachdem dies nicht
der Fall ist und auch keine zusätzlichen Anhaltspunkte für eine solche
Lösung sprechen, ist anzunehmen, dass für die Erben nicht das gleiche
gelten soll wie für die Vermächtnisnehmer.

    An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern,
dass gemäss Art. 8 des bernischen Gesetzes über die Erbschafts-
und Schenkungssteuer vom 6. April 1919 die Erbschaftssteuer auf der
Erbschaft als solcher lastet und die Erben für den ganzen zu entrichtenden
Steuerbetrag bis zur Höhe ihres eigenen Erbteils haften. Es wird von keiner
Seite bestritten, dass es sich dabei vom Zivilrecht aus gesehen trotzdem
nicht um Erbschafts- bzw. Erbgangsschulden handelt, sondern vielmehr um
persönliche Schulden der Erben. Für die Auslegung einer letztwilligen
Verfügung ist aber die Betrachtungsweise des Bundesprivatrechts
massgebend, die mit jener des kantonalen öffentlichen Rechts nicht
in allen Teilen übereinstimmen muss, wie der vorliegende Fall zeigt.
Diesen Gesichtspunkt hat auch der Erblasser bei der Abfassung eines
Testaments zu berücksichtigen.

    Nach dem Ausgeführten kann der Vorinstanz insofern nicht gefolgt
werden, als sie der zweiten Nachlasshälfte auch die den Erben anfallenden
Erbschaftssteuern belastet hat. Die entsprechende Ziffer des Dispositivs
des angefochtenen Urteils ist daher aufzuheben und die Berufung in diesem
Sinne teilweise gutzuheissen.

Erwägung 12

    12.- Unter den Parteien ist auch streitig, von welchem Zeitpunkt an
die den Beklagten zustehenden Vermächtnisse von den Erben zu verzinsen
seien. Der Appellationshof hat im angefochtenen Urteil darauf hingewiesen,
dass dem Gesetz für Vermächtnisse kein bestimmter Verfalltag entnommen
werden könne, so dass ein solcher von den Parteien festzulegen sei,
wenn nicht der Erblasser einen Verfalltag bestimmt habe. Unter Hinweis
auf ESCHER, N. 6 zu Art. 485 ZGB, nimmt die Vorinstanz an, zur Auslösung
der Verzugsfolgen bedürfe es einer Mahnung. Da dem Testament von Frau
N. hierüber nichts zu entnehmen sei, könne in der an der Verhandlung vom 2.
Dezember 1981 als Hauptbegehren gestellten Widerklage eine Mahnung der
Erben durch die Beklagten erblickt werden. Die den Beklagten nach Ziffer
2/13 des Testaments zustehenden Vermächtnisse seien daher ab 3. Dezember
1981 mit 5% zu verzinsen.

    Demgegenüber vertreten die Beklagten die Auffassung, dem Testament
sei ein Verfalltag zu entnehmen, habe doch die Erblasserin bestimmt, die
Vermächtnisse seien sechs Monate nach ihrem Tod auszurichten, weshalb
der gesetzliche Verzugszins von 5% ab 20. April 1979 laufe. Nach der
Lehre kann ein Erblasser in einer letztwilligen Verfügung den Zeitpunkt
bestimmen, von dem an die Erben den Vermächtnisnehmern einen Verzugszins zu
bezahlen haben. Uneinigkeit besteht in der Lehre nur über die Frage, ob der
Erblasser die Bezahlung eines Verzugszinses auch schon anordnen kann, bevor
die Erben die Erbschaft angenommen haben bzw. nicht mehr ausschlagen können
(vgl. ESCHER, Zur Frage der Verzinslichkeit von Vermächtnisforderungen, SJZ
77 (1981), S. 198; ESCHER, N. 10 zu Art. 562 ZGB; TUOR/PICENONI, N. 10 zu
Art. 562 ZGB; PIOTET, Erbrecht, Schweiz. Privatrecht, Bd. IV/1, S. 135,
je mit Hinweisen). Hinsichtlich der in Ziffer 2/1-12 des Testaments
aufgeführten Summenlegate kann es daher keinem Zweifel unterliegen,
dass die Erblasserin mit der ausdrücklichen Anweisung an die Erben,
diese Vermächtnisse sechs Monate nach ihrem Tod auszurichten, einen
Verfalltag festgelegt hat, von dem an ohne Mahnung Verzugszinsen zu
bezahlen sind. Fraglich ist dagegen, ob dasselbe auch für die Vermächtnisse
gemäss Ziffer 2/13 der letztwilligen Verfügung gelten soll, hat doch die
Erblasserin bestimmt, dass diese Legate erst nach Bezahlung aller Schulden,
Steuern, Liquidationsspesen etc. auszurichten seien. Die Auszahlungspflicht
der Erben sechs Monate nach dem Tode der Erblasserin bezieht sich nach
dem Wortlaut des Testaments zwar auch auf die Vermächtnisse zugunsten
der Beklagten. Doch musste sich die Erblasserin im klaren sein, dass
angesichts des Umfanges ihres Nachlasses dessen Abwicklung und damit
auch die betragsmässige Festlegung der Vermächtnisse in Ziffer 2/13 auf
den Überrest der Nachlassaktiven einige Zeit in Anspruch nehmen werde,
auf jeden Fall mehr als sechs Monate seit dem Erbanfall. Es ist daher
davon auszugehen, dass sich diese Auszahlungsfrist sinngemäss nicht auf
die letztgenannte Kategorie von Vermächtnissen beziehen kann, sondern
für deren Auszahlung nach dem Willen der Erblasserin eine zusätzliche
angemessene Zeitspanne zur Verfügung stehen soll. Vom Ergebnis her ist
es daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Auslösung des
Verzugszinses von einer Mahnung der Begünstigten abhängig gemacht hat; denn
weder lässt sich dem Testament bezüglich der umstrittenen Vermächtnisse
ein Verfalltag entnehmen, noch ist ein gesetzlicher Verfalltag gegeben
(vgl. BGE 82 II 441; anderer Meinung ESCHER, aaO, SJZ 77 (1981), S. 198),
so dass eine Mahnung erforderlich war.

    Der Appellationshof war der Auffassung, dass eine Mahnung der
Beklagten erst in der an der Verhandlung vom 2. Dezember 1981 als
Hauptbegehren gestellten Widerklage auf Ausrichtung der Legate erblickt
werden könne, während die im Schriftenwechsel bloss subeventuell
erhobenen Widerklagebegehren dazu nicht genügen würden. Der Vorinstanz
ist insofern beizupflichten, als die Mahnung als Aufforderung an den
Schuldner, eine fällige Forderung zu begleichen, bedingungslos sein
sollte, damit sie nicht wiederum zu einer ungebührlichen Unsicherheit
über den Leistungstermin führt (VON TUHR/ESCHER, Allgemeiner Teil des
schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II S. 137). Die Beklagten machen
nun geltend, mit dem Wechsel vom subeventuellen Widerklagebegehren vom 13.
Oktober 1980 zum Hauptbegehren vom 2. Dezember 1981 habe sich nichts am
Antrag der Beklagten geändert, die Klage zurückzuweisen und im Falle des
Eintretens auf die Klage diese abzuweisen. In dieser Hinsicht hat sich
tatsächlich an der Geltendmachung der umstrittenen Vermächtnisansprüche
nichts geändert. Indessen trat durch diesen Wechsel dennoch insofern
eine Änderung ein, als die Widerklage verselbständigt und damit vom
Schicksal der Klage unabhängig wurde. Dieser Unterschied ist aber
bedeutend genug, um nur die verselbständigte Widerklage als Mahnung im
Sinne der gemäss Art. 7 ZGB anwendbaren Bestimmungen des OR gelten zu
lassen, so dass eine solche am 2. Dezember 1981 erfolgt ist, wie die
Vorinstanz angenommen hat. Im übrigen wäre bei der bedingten Mahnung
als bestimmbarer und zumutbarer Zahlungstermin frühestens der Eintritt
der Bedingung zuzulassen. Ein solcher Termin wäre hier aber erst nach
der Verselbständigung der Widerklage gegeben, mit der die Beklagten
unabhängig von einem zukünftigen ungewissen Ereignis auf der Ausrichtung
der umstrittenen Vermächtnisse bestanden haben.