Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 111 II 371



111 II 371

72. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Dezember 1985 i.S.
Bank in Menziken gegen Adosped Transport AG (Berufung) Regeste

    Frachtvertrag. Verjährung der Forderung auf Frachtlohn. Art.
32 Ziff. 1 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im
internationalen Strassengüterverkehr (CMR) vom 19. Mai 1956.

    Sämtliche Ansprüche aus einem Vertrag, der in den Geltungsbereich der
CMR fällt, unterliegen der einjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 32
Ziff. 1, die der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 127 OR vorgeht;
das gilt auch für Ansprüche des Frachtführers auf Frachtlohn (E. 2).

Sachverhalt

    A.- Die Meto-Bau AG beauftragte 1981 die ITG Gebr. Gondrand
AG (Gondrand) mit Strassentransporten von Würenlingen nach Jeddah
(Saudiarabien). Der Auftrag ging von der Gondrand über die Adosped
Transport AG (Adosped) an die Trans Road Service, die ihn ihrerseits
einem Dritten überliess. In der zweiten Hälfte des Jahres 1981 wurden
die Frachtverträge abgeschlossen und die Transporte ausgeführt. Die Trans
Road behauptete, die Adosped schulde ihr noch Frachtlohn, den sie an die
Bank in Menziken abtrat; am 10. November 1982 fiel sie in Konkurs.

    B.- Am 6. Juli 1984 klagte die Bank in Menziken beim Handelsgericht
des Kantons Zürich gegen die Adosped auf Zahlung von Fr. 100'094.15 nebst
Zins zu 5% seit 3. Dezember 1981. Das Handelsgericht wies die Klage am
1. Juli 1985 ab, da es die Forderung für verjährt hielt. Das Bundesgericht
weist die dagegen gerichtete Berufung ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Die Klägerin rügt einzig, der Anspruch auf Frachtlohn sei
entgegen der Vorinstanz nicht nach Art. 32 Ziff. 1 des Übereinkommens
über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr
(CMR) vom 19. Mai 1956 (AS 1970 S. 864) verjährt, sondern unterliege der
zehnjährigen Frist von Art. 127 OR; Art. 32 Ziff. 1 CMR gelte nicht für
Lohnforderungen des Frachtführers.

    Der Standpunkt der Klägerin ist offensichtlich unbegründet. Literatur
und Rechtsprechung unterstellen sämtliche Ansprüche aus einem Vertrag,
der in den Geltungsbereich des Übereinkommens fällt, der einjährigen
Verjährungsfrist gemäss Art. 32 Ziff. 1, also auch Forderungen des
Frachtführers (Urteil des BGH vom 28. Februar 1975, in Versicherungsrecht
1975, S. 445; HELM, Grosskommentar zum Handelsgesetzbuch, Anm. 1 mit
Hinweisen und 7 zu § 452, Anhang III; GLÖCKNER/MUTH, Leitfaden zur
CMR, N. 2 und N. 7 zu Art. 32 mit Hinweisen; NICKEL-LANZ, La convention
relative au contrat de transport international de marchandises par route,
Diss. Lausanne 1976, S. 161 Ziff. 212 a.E. mit Hinweis).

    Dass sämtliche Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Übereinkommens
(Art. 1 Ziff. 1 CMR) erfüllt sind, wird zu Recht nicht angefochten. Regelt
das Übereinkommen den Vertrag umfassend, geht es auch Art. 127 OR vor
(BGE 109 II 472 E. 1 mit Hinweis).