Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 111 II 31



111 II 31

7. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. Januar
1985 i.S. Peter Pfenninger AG gegen Konkursmasse der Bergbahnen- und
Restaurationsbetriebe Bergün-Darlux AG sowie Waltraud Diesing und 22
Mitbeteiligte (Berufung) Regeste

    Bauhandwerkerpfandrecht und Stockwerkeigentum.

    Dient eine Gemeinschaftsanlage nur einzelnen von mehreren Gebäuden
einer in Stockwerkeigentum aufgeteilten Überbauung, kommt der damit
geschaffene Mehrwert dennoch allen Stockwerkeigentümern zugute. Es
entspricht daher dem Bundesrecht, dass das Bauhandwerkerpfandrecht, das
sich auf eine Forderung für den Bau dieser Gemeinschaftsanlage stützt,
anteilmässig alle Miteigentumsanteile belastet.

Sachverhalt

    A.- Gestützt auf einen Werkvertrag vom 31. Oktober 1977 hatte die Peter
Pfenninger AG (vormals Pfenninger & Hassler AG), Chur, Arbeit geleistet und
Material geliefert für die lufttechnischen Anlagen der Überbauung Darlux
in Bergün/Bravuogn, bezüglich welcher in der Folge Stockwerkeigentum
begründet wurde. Die Schlussabrechnung vom 19. Juni 1980 über einen
Betrag von Fr. 200'641.40, abzüglich Fr. 641.40, wurde am 25. Juli 1980
von den Bergbahnen- und Restaurationsbetrieben Bergün-Darlux AG als
Bauherrin anerkannt. Bis dahin waren Akontozahlungen von Fr. 160'000.--
geleistet worden. Für den Restbetrag von Fr. 40'000.-- leitete die
Pfenninger AG am 3. Februar 1981 Betreibung ein, wogegen die Bergbahnen-
und Restaurationsbetriebe Bergün-Darlux AG Rechtsvorschlag erhob.

    B.- Am 24. April 1981 ersuchte die Peter Pfenninger AG das Kreisamt
Bergün um die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes in der
Höhe von Fr. 40'000.--, verteilt auf die einzelnen Stockwerkeigentümer
entsprechend ihren Wertquoten. Dabei sollten die Miteigentumsanteile
der Gebäude Assek. Nr. 134A (Appartmenthaus) und Assek. Nr. 134C
(Sauna, Schwimmbad, Restaurant) mit dem Bauhandwerkerpfandrecht belegt
werden, während jene der Gebäude Assek. Nr. 134B (Appartmenthaus) und
Assek. Nr. 134D (Autoeinstellhalle) davon nicht erfasst werden sollten. Das
Kreisamt Bergün entsprach diesem Gesuch mit superprovisorischer Verfügung
vom 27. April 1981 und bestätigte diese am 13. Mai 1981 nach Anhörung
der Gesuchsgegner. Der Gesuchstellerin wurde eine Frist von sechzig Tagen
zur Geltendmachung der Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg angesetzt.

    C.- Fristgerecht machte die Peter Pfenninger AG beim Bezirksgericht
Albula zwei Klagen anhängig, von denen sich die eine gegen Waltraud Diesing
und 22 weitere Miteigentümer der Überbauung Darlux und die andere gegen
die Konkursmasse der Bergbahnen- und Restaurationsbetriebe Bergün-Darlux
AG richtete. Das Bezirksgericht hiess die Klagen teilweise gut, indem es
die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes von Fr. 17'360.-- zulasten
der Konkursmasse der Bergbahnen- und Restaurationsbetriebe Bergün-Darlux
AG und eines solchen von insgesamt Fr. 5'784.80 zulasten von Waltraud
Diesing und 22 Mitbeteiligten bewilligte.

    D.- Gegen beide Urteil erhob die Peter Pfenninger AG Berufung
an das Kantonsgericht von Graubünden. Hinsichtlich der Klage gegen
Waltraud Diesing und Konsorten beantragte sie die Eintragung eines
Bauhandwerkerpfandrechtes bis zum Betrag von Fr. 9'411.30 zuzüglich
Zins; hinsichtlich der Klage gegen die Konkursmasse der Bergbahnen-
und Restaurationsbetriebe Bergün-Darlux AG verlangte sie die Eintragung
eines Bauhandwerkerpfandrechtes bis zum Betrag von Fr. 28'243.10 zuzüglich
Zins. Das Kantonsgericht wies die Berufungen mit Urteil vom 24. Oktober
1983 ab.

    E.- Die Peter Pfenninger AG setzte sich gegen das Urteil des
Kantonsgerichts von Graubünden mit Berufung an das Bundesgericht zur
Wehr. Dieses entschied mit folgenden

Auszug aus den Erwägungen:

                          Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Vor dem Kantonsgericht von Graubünden war einzig die Frage
streitig, wie das von der Klägerin zur Eintragung angemeldete
Bauhandwerkerpfandrecht für die von der Schuldnerin anerkannte
Restforderung von Fr. 40'000.-- auf die Miteigentumsanteile umzulegen ist,
welche den Stockwerkeigentümern der Überbauung Darlux in Bergün/Bravuogn
gehören.

    In Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht Albula ist das Kantonsgericht
davon ausgegangen, dass es sich bei der von der Klägerin gebauten
Belüftung um eine als Gemeinschaftsanlage konzipierte Einrichtung handle,
die nur dem Appartmenthaus Assek. Nr. 134A und dem Trakt Assek. Nr. 134C
mit Sauna, Schwimmbad und Restaurant unmittelbar diene. Dennoch sei
durch Arbeitsleistungen und Materiallieferungen von der Klägerin ein
Mehrwert geschaffen worden, der den Gesamtwert der Liegenschaft erhöhe
und deshalb allen an der Überbauung beteiligten Stockwerkeigentümern
zugute komme, insbesondere auch jenen, die Miteigentumsanteile
an den Gebäuden Assek. Nr. 134B und Nr. 134D besitzen. Trotz des
Umstandes, dass die von der Klägerin eingerichtete Belüftungsanlage in
technischer Hinsicht nur den beiden zuerst genannten Gebäuden dient,
entspricht es nach der Auffassung des Kantonsgerichts dem Sinn und
Zweck des Bauhandwerkerpfandrechtes, den Gesamtwert der Liegenschaft zu
belasten. Es legte daher den Forderungsbetrag von Fr. 40'000.-- auf die
Stockwerkeigentümer aller vier Gebäude um. Damit trifft jeden Tausendstel
Miteigentumsanteil eine Pfandbelastung von Fr. 40.-- (und nicht, wie von
der Klägerin angestrebt, Fr. 65.07), die von allen Stockwerkeigentümern
der Überbauung - also der Gebäude Assek. Nrn. 134A, 134B, 134C und 134D
- zu tragen ist. Da jedoch von der Klägerin nur Stockwerkeigentümer
mit Miteigentumsanteilen an den Gebäuden Assek. Nr. 134A und Nr. 134C
ins Recht gefasst worden waren, reduzierte sich der vom Kantonsgericht
anerkannte Betrag des Bauhandwerkerpfandrechts auf die schon von der
ersten Instanz errechneten Fr. 17'360.-- zulasten der Konkursmasse der
Bergbahnen- und Restaurationsbetriebe Bergün-Darlux AG und Fr. 5'784.80
zulasten von Waltraud Diesing und 22 Mitbeteiligten (zuzüglich 5% Zins
seit 2. März 1981); die Miteigentumsanteile der nicht ins Recht gefassten
Stockwerkeigentümer blieben unbelastet.

Erwägung 3

    3.- Die Klägerin hat sich die Auffassung zu eigen gemacht, das
Bauhandwerkerpfandrecht (als mittelbares gesetzliches Pfandrecht) solle
nicht die ganze Sache - also die Liegenschaft als solche - belasten,
sondern zulasten der einzelnen Miteigentumsanteile errichtet werden, mit
Aufteilung der Pfandsumme entsprechend dem Verhältnis der Wertquoten. Ein
solches Vorgehen wird von der überwiegenden Lehre gutgeheissen (Kommentar
MEIER-HAYOZ, N. 44 zu Art. 648 ZGB, mit Hinweisen auf weitere Autoren;
a.M. DE HALLER, l'hypothèque légale de l'entrepreneur, ZSR 101 II 189
ff., insbesondere 264 ff., dort zit. WIPFLI, Das gesetzliche Pfandrecht
für Leistungen der Bauhandwerker an mehreren Liegenschaften und an
Liegenschaften mit Eigentumswohnungen, ZBGR 52, 1971, 65 ff.). Es steht
auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur
Pfandbelastung von Miteigentumsanteilen ganz allgemein (BGE 95 I 568 ff.).

    Zwar hat das Bundesgericht bisher die Frage offengelassen, ob Art. 648
Abs. 3 ZGB sich nicht nur auf die rechtsgeschäftliche Errichtung von
Grundpfandrechten durch die Miteigentümer, sondern auch auf die Eintragung
von gesetzlichen Pfandrechten, namentlich von Bauhandwerkerpfandrechten auf
Verlangen der Gläubiger, beziehe (BGE 95 I 575). Es hat aber im zitierten
Entscheid jedenfalls grundsätzlich die Möglichkeit bejaht, dass (neben
der Sache selbst) einzelne Miteigentumsanteile mit Pfandrechten belastet
werden. Geht man - mit Blick auf den Sonderfall des Stockwerkeigentums -
noch einen Schritt weiter, so lassen sich sogar Argumente dafür finden,
dass Pfandrechte oder Grundlasten an einzelnen Miteigentumsanteilen
errichtet werden können; diesen nachfolgende Pfandrechte müssen
sogar auf einzelne Miteigentumsanteile gelegt werden, weil nun die
Begründung von Pfandrechten an der ganzen Sache ausgeschlossen ist
(OTTIKER, Zum Bauhandwerkerpfandrecht beim Stockwerkeigentum, ZBGR
52, 1971, 193 ff., insbesondere 197 ff.). Damit soll erreicht werden,
dass der einzelne Stockwerkeigentümer nur noch anteilsmässig in dem
Umfang haftet, als seine Wertquote eine Wertvermehrung erfahren hat;
er kann die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes durch blosse
Sicherstellung seines Anteilspfandrechtes abwenden oder das bereits
eingetragene Pfandrecht ablösen (ZOBL, Das Bauhandwerkerpfandrecht
de lege lata und de lege ferenda, ZSR 101 II 1 ff., insbesondere
123). Indessen braucht im vorliegenden Fall die Frage, ob die Belastung
einzelner Miteigentumsanteile mit einem Bauhandwerkerpfandrecht der
Pfandbelastung der gesamten Liegenschaft entgegenstehe, nicht entschieden
zu werden (vgl. zur Kontroverse um Art. 648 Abs. 3 ZGB auch SCHUMACHER,
Das Bauhandwerkerpfandrecht, 2. Auflage 1982, S. 92 ff.). Vielmehr
genügt die Feststellung, dass es grundsätzlich zulässig ist, einzelne
Miteigentumsanteile von Stockwerkeigentümern entsprechend ihrer Wertquote
mit einem Bauhandwerkerpfandrecht zu belasten.

Erwägung 4

    4.- Steht der Belastung einzelner Miteigentumsanteile
entsprechend ihrer Wertquote nichts entgegen, so stellt sich die
weitere Frage, ob das Bauhandwerkerpfandrecht immer auf sämtliche
in der Stockwerkeigentümerschaft zusammengeschlossenen Miteigentümer
anteilmässig umzulegen ist oder ob auch nur bestimmte Gruppen von ihnen
erfasst werden können.

    a) Der schweizerische Gesetzgeber hat das Stockwerkeigentum dahingehend
ausgestaltet, dass jeder Stockwerkeigentümer einen Miteigentumsanteil am
Grundstück insgesamt - also an allen seinen Bestandteilen und somit auch
an den sich darauf befindenden Gebäuden - hat, ihm darüber hinaus aber
auch ein Sonderrecht zusteht, wonach er bestimmte Teile eines Gebäudes
ausschliesslich benutzen und innen ausbauen kann (Art. 712a Abs. 1
ZGB). Von Gesetzes wegen, durch den Begründungsakt oder durch nachherige
Vereinbarung der Stockwerkeigentümer können bestimmte Gebäudeteile, die
der Gemeinschaft dienen, von der Zuteilung zu Sonderrecht ausgeschlossen
werden (Art. 712b Abs. 2 und 3 ZGB).

    Diese gesetzliche Ordnung lässt trotz der dem Eigentum im eigentlichen
Sinne angenäherten Ausgestaltung von Sonderrechten an einzelnen
Gebäudeteilen keinen Zweifel daran aufkommen, dass grundsätzlich alle
Bestandteile und Gebäude des Grundstückes, an welchem Stockwerkeigentum
besteht, zu einer Einheit verbunden werden. Arbeitsleistungen und
Materiallieferungen des Bauhandwerkers wachsen daher wertmässig unmittelbar
der im Miteigentum der Stockwerkeigentümer stehenden Liegenschaft an. Das
gilt unabhängig davon, welchen unmittelbaren Nutzen durch Gebrauch der
einzelne Stockwerkeigentümer daraus zieht. Entgegen der Auffassung der
Klägerin ist es daher nicht schon dem Grundsatz nach zu beanstanden, dass
das Kantonsgericht die Leistungen des Bauhandwerkers als Wertvermehrung der
im Miteigentum stehenden Sache betrachtet hat. Das Bauhandwerkerpfandrecht,
welches die Ansprüche jener Gläubiger in besonderer Weise sichern will,
die Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert und damit den Wert
des überbauten Grundstückes vermehrt haben, muss deshalb grundsätzlich
bei der im Miteigentum stehenden Sache bzw. bei den Miteigentumsanteilen
insgesamt anknüpfen.

    b) Nun hat freilich die einhellige Lehre ungeachtet des auch bezüglich
des Stockwerkeigentums geltenden Akzessions- und Bestandteilsprinzips
insofern die als Sonderrecht zugeschiedenen Gebäudeteile rechtlich
gesondert betrachtet, als wertvermehrende Leistungen, die von
Bauhandwerkern zum Zwecke der individuellen Innenausgestaltung erbracht
werden, dem entsprechenden Miteigentumsanteil zugerechnet werden;
das bedeutet, dass die Forderungen, die dadurch entstehen, dass Arbeit
und Material für solche im Sonderrecht stehende Gebäudeteile erbracht
worden sind, durch ein Bauhandwerkerpfandrecht auf einem bestimmten
Miteigentumsanteil gesichert werden können (SCHUMACHER, aaO, S. 96;
ZOBL, aaO, S. 127; DE HALLER, aaO, S. 264). Daraus lässt sich indessen
nicht ableiten, dass für die dem Sonderrecht unterstehenden Gebäudeteile
der Grundsatz des Miteigentums, auf welchem das Stockwerkeigentum des
schweizerischen Rechts beruht, unbeachtlich würde. Die Ausnahme von
der Regel reicht vielmehr nur so weit, als die bauliche Ausstattung
der im Sonderrecht stehenden Räume ein wesentliches Element des dem
gemeinschaftlichen Eigentum entgegenstehenden Sonderrechts ausmacht
(vgl. zum Verhältnis zwischen Sonderrecht und gemeinschaftlichem Eigentum
die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines
Bundesgesetzes über die Abänderung des vierten Teils des Zivilgesetzbuches
(Miteigentum und Stockwerkeigentum) vom 7. Dezember 1962, BBl 1962 II,
1461 ff., insbesondere 1488 ff.).

    Indessen können die Regeln, welche für die im Sonderrecht stehenden
Miteigentumsanteile gelten, nicht unbesehen auf die gemeinschaftlichen
Gebäudeteile übertragen werden. Das folgt schon daraus, dass
die übrigen Stockwerkeigentümer von der Verwaltung, Benutzung und
baulichen Ausgestaltung der dem Sonderrecht zugeschiedenen Gebäudeteile
ausgeschlossen sind (Art. 712a Abs. 2 ZGB), während für die übrigen
Gebäudeteile die Bestimmungen über das Miteigentum gelten (Art. 712g
ff. ZGB). Es bedürfte einer besonderen Rechtfertigung, um bezüglich der
gemeinschaftlichen Gebäudeteile von den Bestimmungen über das Miteigentum
abzuweichen.

    c) Eine solche Rechtfertigung sieht die Klägerin - unter Hinweis
auf BGE 107 II 141 ff. - in Art. 712h Abs. 3 ZGB. In dem zitierten
Entscheid ging es, wie im vorliegenden Fall, um die Tragung der Kosten für
Arbeiten an einem Gebäude, das in Stockwerkeigentum aufgeteilt war. Das
Bundesgericht hat dabei festgehalten, dass einerseits nach der Art der
auszuführenden Arbeiten - unter anderem danach, ob sie zur Erhaltung des
Wertes eines Gebäudes notwendig sind oder nicht - die Beschlussfassung
in der Stockwerkeigentümergemeinschaft unterschiedlich geregelt sein
kann und dass anderseits je nach Gebäudeteil, wo die Arbeiten ausgeführt
werden, die Kostentragung im Innenverhältnis der Stockwerkeigentümer
unterschiedlich ausfallen mag. Bezüglich der Kostentragung muss nicht nur
unterschieden werden zwischen Arbeiten, die ausschliesslich bestimmten
Miteigentumsanteilen bzw. den betreffenden Stockwerkeigentümern dienen,
und solchen, die an den gemeinschaftlichen Gebäudeteilen ausgeführt
werden. Vielmehr verlangt Art. 712h Abs. 3 ZGB, dass bei der Verteilung
der Kosten auch der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass bestimmte
gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen
Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Masse dienen.

    Aus dieser Regelung vermag die Klägerin indessen nichts für ihren
Standpunkt abzuleiten. Art. 712h ZGB berücksichtigt den Umstand, dass
bestimmte gemeinschaftliche Gebäudeteile nicht nur aus subjektiven Gründen,
sondern vor allem auch wegen der unterschiedlichen räumlichen Lage von
den einen Stockwerkeigentümern mehr und von anderen weniger genutzt werden
können, so dass eine Verteilung von Lasten und Kosten ausschliesslich im
Verhältnis der Wertquoten zu ungerechten Ergebnissen führen müsste. Die
Wertquoten werden nämlich nicht unbedingt entsprechend dem tatsächlichen
Gebrauch von Bauteilen, Anlagen oder Einrichtungen festgesetzt, sondern
es spielen bei deren Berechnung auch andere Kriterien - insbesondere die
Fläche oder der Rauminhalt der zu Sonderrecht ausgeschiedenen Gebäudeteile
sowie deren Lage innerhalb des Gebäudes bezüglich Etage, Sonneneinfall,
Aussicht u.ä. (vgl. REY, Zur Quotenänderung beim Stockwerkeigentum,
ZBGR 60, 1979, 129 ff.) - eine Rolle. Deshalb sieht die schweizerische
Regelung des Stockwerkeigentums in Art. 712h Abs. 3 ZGB eine Korrektur
der Verteilung von Lasten und Kosten vor, überlässt aber im Unterschied
zu ausländischen Rechtsordnungen (vgl. Art. 1123 ff. des italienischen
Codice civile) die Festsetzung der Richtlinien, wonach diese Korrektur
zu erfolgen hat, der jeweiligen Stockwerkeigentümergemeinschaft.

    Aus Art. 712h ZGB, welcher im Innenverhältnis die Verteilung
von Lasten und Kosten nach dem Verursacherprinzip regelt, lassen sich
jedoch keine Rückschlüsse auf die Belastung der Miteigentumsanteile mit
vertraglichen oder gesetzlichen Pfandrechten ziehen. Die Beziehung der
Stockwerkeigentümergemeinschaft zum Bauhandwerker im besonderen, der
zugunsten gemeinschaftlicher Gebäudeteile Arbeit leistet und Material
liefert und damit den Wert der im Miteigentum stehenden Sache vermehrt,
ist ein Aussenverhältnis. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, im
Aussenverhältnis auf Besonderheiten des "kombinierten" Stockwerkeigentums,
bei welchem ein Grundstück mit mehreren selbständigen Gebäuden überbaut
ist, die ihrerseits in mehrere Stockwerkeinheiten aufgeteilt sind
(vgl. REY, Baumängel bei Stockwerkeigentum, "recht" Nr. 2, 1984, S. 64),
in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Einer analogen Anwendung von
Art. 712h Abs. 3 ZGB steht im Aussenverhältnis aber auch der Umstand
entgegen, dass dem Bauhandwerker als Gläubiger, dessen Forderung durch
ein mittelbares gesetzliches Pfandrecht gesichert werden kann, nicht
zuzumuten ist, sich einen Verteilungsschlüssel entgegenhalten zu lassen,
der im Innenverhältnis unter den Stockwerkeigentümern von diesen erst
ausgehandelt werden muss und dabei bis zu einem gewissen Grad deren
Ermessen anheimgestellt ist.

Erwägung 5

    5.- Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten Bundesrecht - insbesondere
die Bestimmungen über das Stockwerkeigentum und Art. 8 ZGB - nicht
dadurch verletzt, dass sie das Bauhandwerkerpfandrecht grundsätzlich
auf alle an der Überbauung Darlux in Bergün/Bravuogn beteiligten
Stockwerkeigentümer gelegt und mit der errechneten Pfandbelastung von
Fr. 40.-- pro Tausendstel Miteigentumsanteil das Bauhandwerkerpfandrecht
bezüglich jener Stockwerkeigentümer anerkannt hat, die von der Klägerin
ins Recht gefasst worden sind. Die Berufung ist deshalb abzuweisen.