Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 111 II 263



111 II 263

53. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. Juli 1985 i.S. M.
gegen Bank Z. (Berufung) Regeste

    Art. 97 OR; Haftung der Bank, die Sparguthaben aufgrund gefälschter
Vollmacht an einen Dritten ausbezahlt.

    Vertraglicher Anspruch des Kontoinhabers gegenüber der Bank auf
Auszahlung des Guthabens, das auf seinem Konto besteht; Beweislast (E. 1).

    Herabsetzung der Forderung, wenn der Kontoinhaber schuldhaft zur
Fehlauszahlung beigetragen hat (E. 2a). Mitverschulden der Bank (E. 2b).

Sachverhalt

    A.- M., der allein ein Einfamilienhaus bewohnte, nahm im Februar 1983
den ihm bekannten A. und im April darauf B. bei sich auf; beide erhielten
von ihm einen Hausschlüssel und wohnten ab diesem Zeitpunkt bei ihm.
Mit der Zeit nahmen sie mehr und mehr Zufallsbekanntschaften mit ins
Haus, und zwar so häufig, dass M. die Übersicht über die Gäste verlor und
infolge von Drohungen, namentlich von seiten des A., ausserstande geriet,
dem Treiben ein Ende zu setzen. Er gab sich übermässigem Alkoholkonsum hin,
ersuchte mehrmals die Polizei um Hilfe und wurde schliesslich am 13. Juli
1983, gestützt auf ein ärztliches Zeugnis, in eine psychiatrische Klinik
eingewiesen.

    Das Büro von M. befand sich im ersten Stock seines Hauses. Dort lag in
einem unverschlossenen Schubladenstock regelmässig seine Bankkundenkarte
für das Sparkonto bei der Bank Z. Das persönliche Briefpapier, der
persönliche Stempel und die Schreibmaschine waren dort ebenfalls frei
zugänglich. Am 22. Juni 1983 überwies die Versicherungsgesellschaft
G. Fr. 100'000.-- auf sein Sparkonto; A. hatte von dieser Einzahlung
Kenntnis.

    Die Nacht vom 6. auf den 7. Juli 1983 verbrachten verschiedene
Personen, unter ihnen C., im Haus von M. Am 7. Juli 1983, um 08.30
Uhr hob C. am Hauptsitz der Bank Z. vom Konto des M. einen Betrag von
Fr. 90'000.-- ab. Er wies dabei nebst seiner Identitätskarte und der
Kundenkarte des Kontoinhabers eine Vollmacht vor, die mit Schreibmaschine
auf dem persönlichen Schreibpapier von M. angefertigt war und über dem
persönlichen Stempel von M. dessen gefälschte Unterschrift trug.

    Der Kassier am Bankschalter hatte vor der Auszahlung des Betrags
mittels Telechecks der Visumbuchhaltung die Unterschrift auf der
Vollmachtsurkunde visieren lassen.

    B.- Da M. den abgehobenen Betrag nie erhalten hatte, klagte er
gegen die Bank Z. auf Zahlung von Fr. 90'000.-- nebst Zins ab 7. Juli
1983 als Ersatz des Schadens, der ihm wegen der unsorgfältigen Prüfung
der gefälschten Vollmacht durch die Bank erstanden sei. Nachdem das
Handelsgericht des Kantons Bern beim kriminaltechnischen Dienst der
Kantonspolizei Bern eine Expertise eingeholt hatte, welche die Fälschung
der Unterschrift bestätigte, hiess es am 12. Juni 1984 die Klage im Betrag
von Fr. 10'000.-- nebst Zins gut. Es erklärte die Beklagte grundsätzlich
für haftpflichtig, hielt ihr Verschulden im Vergleich zum schweren
Selbstverschulden des Klägers indes für leicht.

    C.- Der Kläger hat Berufung eingereicht und beantragt, das Urteil
des Handelsgerichts aufzuheben und die Klage vollumfänglich gutzuheissen.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Kläger und Vorinstanz beurteilen den eingeklagten Betrag
übereinstimmend als Schaden, der dem Kläger infolge unsorgfältigen Handelns
der Beklagten entstanden und allenfalls wegen Selbstverschuldens des
Klägers gestützt auf Art. 44 OR zu kürzen sei. Diese Betrachtungsweise
ist verfehlt.

    a) Das Konto, das der Kläger bei der Beklagten unterhielt, war nach
allem, was aufgrund der Akten feststeht, ein Sparkonto. Die Rechtsnatur
des Spareinlagevertrages ist umstritten (vgl. CHRIST, in Schweizerisches
Privatrecht, Bd. VII/2, S. 274; ALBISETTI/BODMER/BOEMLE, Handbuch des
Geld-, Bank- und Börsenwesens der Schweiz, 3. Aufl., 1977, S. 539; BGE
100 II 155 ff.). Darauf ist freilich nicht näher einzugehen. So oder
anders ist nämlich die Beklagte aufgrund der vertraglichen Vereinbarung,
die zur Errichtung des Sparkontos geführt hat, gehalten, dem Kläger
auf sein Verlangen hin das auf dem Konto bestehende Guthaben gemäss
den Kontobedingungen auszuzahlen. Sie erfüllt damit eine vertragliche
Verpflichtung, und der Kläger verlangt daher vorliegend Erfüllung eines
Vertrages und keineswegs Schadenersatz aus unerlaubter Handlung oder
wegen Nichterfüllung des Vertrages.

    b) Der Nachweis richtiger Erfüllung des Vertrages obliegt dem
Vertragsschuldner. Er trägt in der Regel das Risiko einer Leistung an
einen Unberechtigten, und zwar unabhängig von seinem guten Glauben (VON
TUHR/ESCHER, S. 21/22; PIERRE ENGEL, Traité des obligations en droit
suisse, S. 417; ROLF H. WEBER, N. 121 zu Art. 68 OR). Ob und inwieweit
eine Überwälzung dieses Risikos auf den Bankkunden zulässig ist, kann
offenbleiben, da die Beklagte eine solche selbst nicht geltend macht.

    c) Die Parteien lassen zu Recht unbestritten, dass der Kläger, soweit
er die Leistung der Beklagten an einen Unberechtigten mitverschuldet
hat, sich im Ergebnis eine Herabsetzung seiner Forderung gefallen lassen
muss. Ob Grundlage für die Herabsetzung ein vertragliches Selbstverschulden
bildet, wie die Beklagte insbesondere unter Hinweis auf BGE 95 II 546 E. 4
vorbringt, ob dabei Art. 398 Abs. 1 OR oder Art. 402 Abs. 2 OR massgebend
sind, falls Auftragsrecht anwendbar ist, oder ob sich die Herabsetzung
aufgrund des ausservertraglichen Schadenersatzrechts (Art. 41 ff. OR)
ergibt, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint, kann dahingestellt bleiben
(vgl. BUCHER, in Recht 1984, S. 100; ROLF H. WEBER, in SJZ 81/1985,
S. 85 ff., 90). Die Parteien streiten sich lediglich noch darum, ob und
in welchem Umfang der Kläger, namentlich im Vergleich zum Verschulden der
Beklagten, die Fehlauszahlung an C. mitverschuldet hat; diese Frage kann
angesichts der Vorbringen der Parteien beantwortet werden, ohne dass auf
die juristische Begründung der Herabsetzung eingegangen werden muss.

Erwägung 2

    2.- Aufgrund der Feststellungen im angefochtenen Urteil ist davon
auszugehen, C. habe mit einer gefälschten Vollmacht die Auszahlung der
Fr. 90'000.-- durch die Beklagte erwirkt und den Betrag dem Kläger nie
übergeben.

    Den Vorwurf eines leichten Verschuldens der Beklagten begründet
die Vorinstanz mit Hinweis auf mehrere Umstände. Es spreche zwar eine
Reihe von Indizien dafür, dass der Kassier sich auf die Vollmacht hätte
verlassen dürfen. Die Vollmacht sei auf persönlichem Originalpapier
des Klägers ausgestellt gewesen. Unter der Unterschrift, deren
Schriftzüge dem Unterschriftenmuster entsprochen hätten, sei der
Originalstempel des Klägers angebracht gewesen, und C. habe zudem
die Originalbankkundenkarte vorgelegt. Anderseits hätte die Höhe des
abgehobenen Betrags doch zu besonderer Vorsicht mahnen müssen. Es sei
nicht alltäglich, dass eine derart hohe Summe mit der Vollmacht einer
Privatperson abgehoben werde; zudem sei C. auf seiner Identitätskarte
durch ein "Photo mit Rockeraufmachung" dargestellt gewesen. Der Kassier
hätte bei sorgfältiger Prüfung der Vollmacht erkennen können, dass die
Unterschrift nachgezogen und der Name falsch geschrieben war. Hinzu komme,
dass mit den Fr. 90'000.-- fast der gesamte Betrag des Kontos abgehoben
worden sei. Der Kassier habe das zwar nicht gewusst, hätte es jedoch
ohne weiteres abklären können. Eine Rückfrage beim Kontoinhaber habe sich
unter diesen Umständen aufgedrängt.

    Den Kläger trifft nach Ansicht der Vorinstanz ein schweres
Selbstverschulden, weil er verantwortlich sei für Personen, die
er in seinem Haus beherberge, denen er Hausschlüssel übergebe,
den Bankkontostand mitteile sowie Zugang zu seinem persönlichen
Schreibpapier, zur Schreibmaschine, seinem persönlichen Stempel sowie
zu den Bankunterlagen einschliesslich der persönlichen Bankkundenkarte
gewähre. Da er sich bedroht gefühlt habe, hätte er allen Grund gehabt,
diese Akten und Utensilien an einem verschlossenen Ort aufzubewahren. In
der Berufung werden all diese Umstände nicht bestritten; der Kläger
wertet sie lediglich anders, indem er der Auffassung ist, sie vermöchten
den Vorwurf schweren Verschuldens nicht zu begründen, weil sie für einen
Privathaushalt durchaus üblich seien.

    a) Es mag zutreffen, dass einzelne Umstände für sich allein betrachtet
nicht ausreichen würden, um dem Kläger ein unsorgfältiges Verhalten
vorzuwerfen. So kommt es in einem Privathaus zweifellos vor, dass
persönliches Briefpapier oder ein Stempel offen auf einem Schreibtisch
liegen. Immer wieder erhalten im täglichen Zahlungsverkehr auch Dritte
Kenntnis von der Bankverbindung und der Kontonummer einer Person. Diese
und andere Umstände sind hier jedoch nicht einzeln, sondern - wie die
Vorinstanz es zu Recht ebenfalls getan hat - in ihrer Gesamtheit auf dem
Hintergrund zu bewerten, dass Personen im Haus des Klägers aus und ein
gingen, die keineswegs über alle Zweifel erhaben waren, denen der Kläger
selbst misstraute und von denen er sich bedroht fühlte. Dass in einer
derartigen Situation der Kläger die zitierten Gegenstände im Büro frei
zugänglich für alle Hausbewohner beliess, war unvorsichtig. Unverständlich
erscheint auch, dass A. vom Eingang der Zahlung über Fr. 100'000.--
vom 22. Juni 1983 auf das Konto des Klägers erfahren hat. Der Kläger
hätte ferner verhindern müssen, dass die Hausbewohner ohne weiteres Zugang
zu seiner persönlichen Bankkundenkarte erhalten konnten. Auch hätte
er A. und B. keinen Hausschlüssel zur freien Verfügung abgeben dürfen,
ohne vorher sicherzustellen, dass die Räume und Behältnisse, in denen
er Bankunterlagen aufbewahrte, unter Verschluss standen. Indem er sich
gegenteilig verhalten hat, trifft ihn an der Fehlauszahlung durch die
Beklagte ein Verschulden, das keineswegs leicht wiegt.

    Unbehelflich ist der Einwand des Klägers, im Hinblick auf seine
damalige psychische Verfassung könne ihm kein Selbstverschulden zur Last
gelegt werden. Für die Annahme einer zeitweisen Urteilsunfähigkeit
sind dem angefochtenen Urteil keine tatsächlichen Feststellungen zu
entnehmen, und der Kläger wirft dem Handelsgericht nicht unvollständige
Sachverhaltsermittlung vor. Abgesehen davon hat, wer im Zustand
vorübergehender Urteilsunfähigkeit Schaden anrichtet, diesen zu
ersetzen, sofern er nicht nachweist, dass die Urteilsunfähigkeit ohne
sein Verschulden eingetreten ist (Art. 54 Abs. 2 OR). Dieser Nachweis
fehlt hier.

    b) Wieweit der Kläger sich eine Herabsetzung des eingeklagten
Betrags wegen seines eigenen Verschuldens gefallen lassen muss, hängt
wie dargelegt nicht zuletzt davon ab, wie das Verschulden der Beklagten
bewertet wird. Die Beklagte anerkennt übereinstimmend mit der Vorinstanz
ein leichtes Verschulden ihrerseits. Das hindert das Bundesgericht jedoch
nicht, einen strengeren Massstab anzulegen.

    Bei der Prüfung von Unterschriften kann von einer Bank in der
Regel keine aussergewöhnliche und der raschen Abwicklung der Geschäfte
hinderliche Massnahme verlangt werden. Die Bank hat zwar mit der
Möglichkeit von Fälschungen zu rechnen, braucht solche aber nicht
gleichsam in jedem Fall vorauszusetzen, wenn sie eine Unterschrift mit
dem hinterlegten Muster vergleicht. Anders verhält es sich, wenn sie bei
ordnungsgemässer Prüfung auf ernsthafte Anhaltspunkte für eine Fälschung
stösst oder wenn besondere Umstände ihren Verdacht erregen müssen und
daher eine strengere Prüfung rechtfertigen (vgl. den in BGE 109 II
120 nicht veröffentlichten Teil von E. 3 des Urteils vom 12. Juli 1983
i.S. Aktiengesellschaft X. c. Bank Y.).

    Die hohe Summe, die von einem Konto abgehoben wird, kann - vor allem
bei Privatkonten - Anlass geben, die Legitimation des Geldbezügers genauer
zu prüfen. So stellt die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich
fest, es sei nicht alltäglich, dass mit Vollmacht einer Privatperson
Fr. 90'000.-- abgehoben würden. Vorliegend erhielt der Kläger am 22. Juni
1983 einen Betrag von Fr. 100'000.-- auf sein Konto überwiesen. Es war
aus der Sicht der Beklagten nicht aussergewöhnlich, dass beinahe der
gesamte Betrag am folgenden 7. Juli 1983 wieder abgehoben wurde. Grund
dafür konnte beispielsweise eine günstigere oder auch nur definitive
andere Anlage des Geldes sein. Offenbleiben mag, ob die Photographie auf
der vorgewiesenen Identitätskarte, die C. in Rockeraufmachung zeigte,
den Kassier zu besonderen Abklärungen hätte veranlassen sollen. Kaum
entscheidend ins Gewicht fällt auch die von der Beklagten aufgeworfene
Frage, ob die Unterschrift des Klägers sich in einem "einfachen Chribel"
erschöpft habe und daher leicht nachzuahmen gewesen sei. Die Vorinstanz
stellt mit Recht darauf nicht ab, weil die Frage zugunsten und zuungunsten
beider Parteien beantwortet werden kann. Einerseits läuft nämlich
der Bankkunde mit einer leicht nachahmbaren Unterschrift ein erhöhtes
Fälschungsrisiko, anderseits sollte auch die Bank darauf bedacht sein,
keine zu einfachen Unterschriften zuzulassen.

    Zugunsten der Beklagten spricht, dass sich C. durch eine mit
Schreibmaschine erstellte Vollmachtsurkunde, die den persönlichen Stempel
des Kontoinhabers trug, sowie durch eine Bankkundenkarte ausweisen
konnte. Diese Unterlagen erweckten den Schein der Ordnungsmässigkeit der
Legitimation, mit zwei Einschränkungen freilich: Die am 7. Juli 1983
vorgelegte Vollmacht wies als Ausstellungsdatum den 8. Juli 1983 auf;
das hätte den Kassier der Beklagten stutzig machen müssen. Die Vorinstanz
hat diesen Umstand bei der Bewertung des Verschuldens der Beklagten
übersehen. Nicht entgangen ist ihr indes, dass der Name des Klägers
im maschinengeschriebenen Text der Vollmachtsurkunde mit zwei anstatt
richtigerweise mit einem S endete. Nebst dem falschen Datum hätte auch
dies dem Kassier auffallen und zu Fragen Anlass geben müssen, und zwar
selbst dann, wenn die Urkunde wie hier noch andere Schreibfehler enthielt.

    Übrig bleibt die Frage nach der Kontrolle der Unterschrift
selbst. Die Schriftuntersuchung des kriminaltechnischen Dienstes der
Kantonspolizei Bern stellte eine formenmässige Ähnlichkeit zwischen der
echten und der gefälschten Unterschrift fest; der Bewegungsablauf sei
indes unterschiedlich ausgefallen; die gefälschte Unterschrift weise
eine auffallend unsichere Strichführung auf; sie sei durch Pausen der
Originalunterschrift entstanden, wobei auf dem gepausten Schriftzug mittels
eines Kugelschreibers nachgefahren worden sei, und zwar so, dass man die
Manipulation von blossem Auge erkenne. Aufgrund dieser Tatsache schloss
das Handelsgericht für das Bundesgericht verbindlich, der Kassier hätte
erkennen können, dass die Unterschrift nachgezogen war. Dass der Kassier
das nicht bemerkt hat, ist der Beklagten als Verschulden anzurechnen,
das schwerer wiegt als vom Handelsgericht angenommen. Zwar liess der
Kassier die Unterschrift durch den Telecheck der Visumsbuchhaltung
visieren und erhielt von dort die Antwort, die Unterschrift sei in
Ordnung. Dieses Kontrollverfahren leitete er indes nur deshalb ein, weil
ein höherer Betrag als Fr. 10'000.-- verlangt worden und die Unterschrift
kurz war. Die Beklagte kann sich daher nicht unter Berufung auf dieses
Visum entlasten, zumal unbestritten feststeht, dass dem Kassier aufgrund
blossen Betrachtens der Unterschrift erhebliche Zweifel hätten aufkommen
sollen und selbst die Beklagte nicht behauptet, mit dem Telecheck seien
alle diese Punkte ebenfalls oder sogar noch besser überprüft worden. Die
positive Antwort der Visumbuchhaltung bestätigt dagegen, was sich bereits
aufgrund der Expertise ergibt: dass nämlich die Fälschung keineswegs,
wie der Kläger einwendet, dilettantisch im Sinne von jedem Laien ohne
besonderen Kontrollaufwand erkennbar war.

    c) Insgesamt ergibt sich, dass das Verschulden des Klägers geringer
und das Verschulden der Beklagten schwerer wiegt, als vom Handelsgericht
angenommen. Es rechtfertigt sich daher, dem Kläger einen Betrag von
Fr. 45'000.-- nebst dem unbestrittenen Zins von 5% seit 7. Juli 1983
zuzusprechen und die Berufung insoweit gutzuheissen.