Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 111 II 209



111 II 209

44. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Mai 1985 i.S.
Frischknecht und Mitbeteiligte gegen Eibel (Berufung) Regeste

    Pressefreiheit (Art. 55 BV); Verletzung in den persönlichen
Verhältnissen (Art. 28 ZGB).

    Durch das Mittel der Druckerpresse verbreitete Äusserungen über die
frühere politische Haltung von Personen der Zeitgeschichte sind nicht
widerrechtlich, sofern sie der Wahrheit entsprechen. Insoweit gibt es kein
"Recht auf Vergessen".

    Der nicht der Wahrheit entsprechende Vorwurf des Landesverrats stellt
eine unbefugte Verletzung in den persönlichen Verhältnissen dar. Sie
lässt sich weder mit der Erklärung, dass historische Forschung betrieben
werde, noch mit dem Argument, es handle sich um eine pointiert politisch
ausgerichtete Publikation, rechtfertigen.

Sachverhalt

    A.- Jürg Frischknecht, Peter Haffner, Ueli Haldimann und Peter
Niggli zeichnen als die Autoren des 1979 in Zürich in erster Auflage
erschienenen Buches "Die unheimlichen Patrioten", mit dem Untertitel
"Politische Reaktion in der Schweiz. Ein aktuelles Handbuch". Das Buch
ist seither in weiteren Auflagen erschienen, die nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bilden.

    Robert Eibel, der sich durch verschiedene Stellen des Buches
unbefugterweise in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt fühlte,
reichte Klage beim Bezirksgericht Zürich ein. Dieses hiess die Klage
teilweise gut. In unterschiedlichem Umfang und mit abweichender Begründung
schützte in der Folge auch das Obergericht des Kantons Zürich die Klage
teilweise.

    Die beklagten Autoren setzten sich gegen das Urteil des Obergerichts
mit Berufung an das Bundesgericht zur Wehr.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Streitig ist vor Bundesgericht noch die unbefugte Verletzung in
den persönlichen Verhältnissen durch die nachstehenden Behauptungen in
der ersten Auflage des Buches "Die unheimlichen Patrioten":

    c) 8./9./10. Zeile von Seite 189: "Eibel war schon bei der

    RN-Gründung 1936 dabei gewesen und wurde nun Nachfolger des ersten

    RN-Sekretärs Wilhelm Meier." Diese in Verbindung mit dem
(fettgedruckten)

    Titel auf Seite 139: "1936: Das Redressement tritt das Erbe des
   frontistischen Bunds für Volk und Heimat an".

    d) Titel (fettgedruckt) auf Seite 192: "Eibel im Zweiten Weltkrieg:

    Weitergehende Forderungen als die Eingabe der Zweihundert".

    e) Letzte zwei Absätze von Seite 192 und oberste Zeile von Seite

    193: "Nur: Auch Eibels Zweitweltkriegs-Vergangenheit weist dunkle
Stellen
   auf. Als einer der Initianten des Gotthard-Bunds ist Eibel Mitautor
   eines 'Entwurfs Allgöwer-Eibel', in dem er zusammen mit dem späteren

    Landesring-Politiker Walter Allgöwer Grundsätze der neuen Aktion
entwirft.

    Das Papier, unter dem Eindruck der wenige Tage zurückliegenden

    Niederlage Frankreichs entstanden, datiert vom 9. Juli 1940. Es
nahm die

    Gedankengänge auf, die später wieder in der berüchtigten, mit dem
Etikett
   des Landesverrats behafteten Eingabe der Zweihundert von Eibels Freunden
   aus dem Redressement auftauchten."

Erwägung 2

    2.- Wer in seinen persönlichen Verhältnissen unbefugterweise verletzt
wird, kann auf Beseitigung der Störung klagen (Art. 28 Abs. 1 ZGB).

    Unbefugterweise geschieht eine Verletzung, wenn sie auf ein
widerrechtliches Verhalten zurückzuführen ist, das heisst, auf ein
Verhalten, welches gegen die Gebote der Rechtsordnung verstösst, die
dem Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen. Art. 28 ZGB schützt die
Ehre weitergehend als das Strafrecht und umfasst insbesondere auch
das berufliche und gesellschaftliche Ansehen einer Person. Ob dieses
durch eine Presseäusserung geschmälert worden ist, beurteilt sich nach
einem objektiven Massstab. Dabei ist zu prüfen, ob das Ansehen vom
Durchschnittsleser aus gesehen als beeinträchtigt erscheint, wobei auch
der Rahmen der Presseäusserung ins Gewicht fällt (BGE 107 II 4 E. 2;
105 II 163 E. 2 mit Hinweisen).

Erwägung 3

    3.- In der Verbindung der Aussage von Seite 189 des Buches "Die
unheimlichen Patrioten", dass Eibel schon bei der Gründung des Redressement
National im Jahr 1936 dabei gewesen und zum Nachfolger des ersten Sekretärs
dieser Organisation bestimmt worden sei, mit dem fettgedruckten Titel
auf Seite 139 ("1936: Das Redressement tritt das Erbe des frontistischen
Bunds für Volk und Heimat an") sieht der Kläger den einen Tatbestand der
unbefugten Verletzung in den persönlichen Verhältnissen verwirklicht,
der vom Bundesgericht zu beurteilen ist.

    a) Das Bezirksgericht Zürich hat eine solche Verletzung bejaht. In
der Öffentlichkeit und gerade bei der jüngeren Generation, welche die
Dreissigerjahre nicht aus eigener Erfahrung kenne, werde das persönliche
Ansehen durch die Tatsache, dass jemand bei einer frontistischen
Organisation an massgebender Stelle mitgewirkt habe, herabgesetzt. Die
Behauptung, das Redressement National habe das Erbe des frontistischen
Bunds für Volk und Heimat angetreten, enthalte den Vorwurf gegenüber
jener Organisation, ebenfalls frontistisches Gedankengut vertreten zu
haben. Dieser Vorwurf treffe auch die Mitglieder der ersten Tage, welche
sich nicht darauf berufen könnten, der Charakter der Organisation habe
sich seit der Gründung verändert, und damit insbesondere den Kläger. An
der verletzenden Natur der Aussage ändere der Umstand nichts, führt das
Bezirksgericht weiter aus, dass sich die beiden beanstandeten Stellen
in verschiedenen Kapiteln und in einem Abstand von fünfzig Seiten
finden. So schnell vergesse der Leser einen fettgedruckten Zwischentitel
nicht. Zudem werde das Redressement National unmittelbar vor der zweiten
Stelle (Seite 189 oben) erneut als Nachfolgeorganisation des Bunds für
Volk und Heimat bezeichnet. Der Einwand der Beklagten, es liege keine
Persönlichkeitsverletzung vor, weil durch die erwähnten Behauptungen das
in der Öffentlichkeit bereits bestehende Bild des Klägers nicht verändert
werde, verfange nicht; denn ein im "Volksrecht" vom 9. Oktober 1943
erschienener Artikel sowie die Tatsache, dass Robert Eibel ein einziges
Mal an einer Veranstaltung des Bunds für Volk und Heimat teilgenommen
habe, hätten ihn keineswegs zu einem Anhänger frontistischen Gedankenguts
gestempelt.

    Weder die (teilweise) personelle Verflechtung des Redressement
National mit dem Bund für Volk und Heimat, noch die zeitliche Abfolge,
in welcher beide Organisationen wirkten, noch das politische Programm
und die politischen Ziele des Redressement National rechtfertigen es nach
der Darstellung der ersten Instanz, dieses als Nachfolgeorganisation der
frontistischen Bewegung zu bezeichnen. Insgesamt erweise sich, "dass die
tatsächlichen Grundlagen der beklagtischen Wertung zwar im wesentlichen
zutreffen, dass aber der daraus gezogene Schluss nicht Stich hält". Die
eingeklagte Stelle erscheine "als reisserischer Zwischentitel, der im Text
selbst keine Stütze findet und durch die Rechtsschriften der Beklagten
nicht als genügend motiviert erscheint". Aus all diesen Gründen hat das
Bezirksgericht Zürich die beanstandeten Textstellen als widerrechtlich
beurteilt.

    b) Auch das Obergericht des Kantons Zürich sieht den Kläger in seinen
persönlichen Verhältnissen verletzt. Die "an sich harmlose" Textstelle,
wonach Robert Eibel schon bei der Gründung des Redressement National im
Jahr 1936 dabei gewesen und Nachfolger des ersten Sekretärs Wilhelm Meier
geworden sei, erhalte ihre wahre Bedeutung erst mit der Schilderung des
Wesens des Redressement National, dem auf den Seiten 139 ff. des Buches
"Die unheimlichen Patrioten" ein ganzes Kapitel gewidmet sei und das auch
in der Inhaltsübersicht Erwähnung finde. Damit bekomme "die Mitteilung auf
Seite 189 den für die Frage einer Persönlichkeitsverletzung massgeblichen
Sinn, der Kläger sei schon 1936 bei der Gründung des RN, welches das
Erbe des frontistischen Bunds für Volk und Heimat angetreten habe, dabei
gewesen und sei nun dessen Sekretär geworden".

    Aus dem Textzusammenhang ergibt sich nach der Meinung des
Obergerichts, dass dem Kläger "in verschiedener Form frontistische
Neigungen bzw. eine nur angeblich antifrontistische Haltung vorgeworfen
werden, für welche er sich allerdings nur von 1936 bis 1942 vollamtlich
eingesetzt habe". Frontismus sei (nach dem Schweizer Lexikon Band III,
Zürich 1946) "der Sammelname für die antidemokratischen, in ideologischer
Anlehnung an Faschismus und Nationalsozialismus gebildeten politischen
Strömungen (Fronten) der Schweiz".

    Das Ergebnis sei nicht anders, führt das Obergericht weiter aus, wenn
angenommen werden müsste, das Buch vermittle den Eindruck, der Kläger
habe nur vorübergehend - nämlich längstens bis 1940 - frontistisches
Gedankengut vertreten. Auch so vermöchte die historische Wahrheit den
Anspruch des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit nicht ohne weiteres
aufzuheben. Es sei in dem Buch "Die unheimlichen Patrioten" nicht um eine
zur Zeit des Erscheinens aktuelle politische Auseinandersetzung zum Thema,
ob sich der Kläger frontistisch betätigt habe, gegangen. Werde das Ansehen
einer Person beeinträchtigt durch die öffentliche Erwähnung von Umständen
aus früheren Lebensabschnitten, die in der Öffentlichkeit bereits in
Vergessenheit geraten sind, so sei dieses Verhalten unbekümmert um
den Wahrheitsgehalt der Äusserung widerrechtlich. Im vorliegenden Fall
handle es sich insbesondere nicht um eine aus der Aufgabe der Presse
und im Interesse des Gemeinwesens sich aufdrängende Kritik, wie sie zum
Beispiel gegenüber der Tätigkeit eines Amtsinhabers oder gegenüber einer
Persönlichkeit der Zeitgeschichte geübt werde. Vielmehr würden die früheren
Aktivitäten des Klägers "pointiert, insoweit zu lückenhaft und geeignet für
Vermutungen, welche das über den Kläger in der Öffentlichkeit bestehende
Bild in unzumutbarer Weise zu verfälschen vermögen", geschildert.

    c) Die Veröffentlichung "Die unheimlichen Patrioten" will
sich als Beitrag zur Zeitgeschichte verstanden wissen. Ob sie auch
Wissenschaftlichkeit für sich beanspruchen kann, welcher der Fachhistoriker
verpflichtet ist, mag freilich dahingestellt bleiben. Bezüglich der
Stoffauswahl, der Art der Darstellung durch Text und Bild sowie vor allem
auch der Überprüfbarkeit der darin gemachten Aussagen - das Buch enthält
weder ein Quellen- noch ein Literaturverzeichnis - genügt es jedenfalls
nicht dem allgemein anerkannten Massstab für wissenschaftliche Arbeit. Ja
es lässt sich sogar darüber streiten, ob es sich bei dem Buch um ein
unentbehrliches Nachschlagewerk handle, als welches es der Verlag auf der
letzten Umschlagseite anpreist. Doch selbst wenn man das Buch eher als
Pamphlet der politischen Auseinandersetzung zurechnen müsste, würde das
nichts daran ändern, dass die Veröffentlichung grundsätzlich den Schutz
der in Art. 55 BV gewährleisteten Pressefreiheit geniesst. Im Licht der
Pressefreiheit ist es wünschenswert, dass über öffentliche Angelegenheiten
berichtet wird; zu diesen Angelegenheiten gehören auch die persönlichen
Verhältnisse der im staatlichen Leben hervortretenden Personen, soweit
sie für die staatliche Stellung der Betroffenen von Bedeutung sind
(BGE 71 II 192 f.; MANFRED REHBINDER, Schweizerisches Presserecht,
Bern 1975, S. 84), vor allem aber auch die frühere politische Haltung
einer Person der Zeitgeschichte. Ein unbekümmert um die Pressefreiheit -
deren selbstverständlich auch der Historiker teilhaftig ist - geltendes
"Recht auf Vergessen" gibt es in diesem Zusammenhang nicht.

    Indessen wird die Pressefreiheit eingeschränkt durch Art. 28 ZGB,
also das Verbot, jemanden unbefugterweise in seinen persönlichen
Verhältnissen zu verletzen (BGE 107 Ia 280 f.). Bei der Beurteilung
der Widerrechtlichkeit sind die oben (E. 2) genannten Kriterien zu
beachten. Insbesondere ist eine die Persönlichkeit verletzende Äusserung
widerrechtlich, wenn ihr Inhalt nicht der Wahrheit entspricht (BGE 106
II 99 E. 2d, 103 II 165 E. 1c, 91 II 406 f. E. 3c-e, 71 II 193).

    d) Nicht angezweifelt wird im vorliegenden Fall der Wahrheitsgehalt
der Aussage, dass der Bund für Volk und Heimat eine frontistische
Organisation gewesen sei. Doch wendet sich der Kläger dagegen, dass
das Redressement National als Nachfolgeorganisation - mit ebenfalls
frontistischem Charakter - des Bunds für Volk und Heimat bezeichnet und
er, als seinerzeitiger Sekretär des Redressement National, damit zu einem
Anhänger der Frontistenbewegung gestempelt werde.

    Die Beklagten erklären demgegenüber in ihrer Berufungsschrift an das
Bundesgericht, "dass das RN gerade keine frontistische Organisation war -
auch wenn es gewisse Gedankengänge einer solchen übernommen hatte". Sie
geben damit zu erkennen, dass sie das Redressement National an sich
nicht als eine frontistische Bewegung betrachten, aber doch meinen,
frontistisches Gedankengut sei mindestens teilweise auch in die Reihen des
Redressement National gesickert. Diese Auffassung entnimmt man unschwer
auch der (vom Kläger nicht eingeklagten) Stelle auf Seite 141 des Buches
"Die unheimlichen Patrioten", wo gesagt wird: "Die Wortwahl der ersten
RN-Statuten aus dem Jahr 1936 erinnert stark an das völkische Vokabular
und zeigt den geistigen Hintergrund der RN-Gründer." Das nach diesem
Satz folgende Zitat ("Zweck des Vereins ist, beizutragen...") enthält
dann allerdings höchstens zwei oder drei Wörter, die auf einen bestimmten
Zeitgeist schliessen lassen. Ob damit "völkisches Vokabular" zu belegen sei
oder gar eine eigentliche frontistische Gesinnung, lässt sich bezweifeln.

    Immerhin haben die beklagten Autoren nicht ohne jeden Anlass eine
Verbindung zwischen dem frontistischen Bund für Volk und Heimat und dem
zeitlich mit diesem überlappenden Redressement National gezogen. Wenigstens
teilweise bestand eine personelle Verflechtung zwischen (führenden)
Mitgliedern beider Organisationen. Die Beklagten haben dies im Text,
der dem beanstandeten Titel "1936: Das Redressement tritt das Erbe
des frontistischen Bunds für Volk und Heimat an" folgt (S. 139 ff.),
aufgezeigt. Es wird auch vom Kläger nicht bestritten, dass diese
Ausführungen der historischen Wahrheit entsprechen.

    Der Name des Klägers Robert Eibel erscheint erst gegen den Schluss
dieser Ausführungen, zwei Seiten nach den Namen jener Personen, welchen die
Autoren eine unmittelbare Verbindung zu den Frontisten unterstellen. Mag
auch die Darstellung gerade daran mangeln, dass sie nicht klar abgrenzt
zwischen jenen Mitgliedern des Redressement National, welche vordem auch
dem Bund für Volk und Heimat angehörten oder auf andere Weise Partei für
die nationalsozialistische Ideologie nahmen, und solchen Mitgliedern des
Redressement National, welche nie eine solche Gesinnung zeigten, so wird
der Durchschnittsleser doch nicht eine direkte Brücke vom Frontismus zu
Robert Eibel schlagen.

    Daran vermag auch die Aussage der Autoren nichts zu ändern, dass
Robert Eibel Nachfolger des ersten Sekretärs des Redressement National
gewesen sei, die vom Kläger selber nicht als unwahr bestritten wird. Diese
Tatsache ist so wenig geeignet, den Ruf herabzumindern, wie die blosse
Mitgliedschaft im Redressement National.

    Die Darstellung der beklagten Autoren - das heisst: die Aussage,
das Redressement National habe das Erbe des frontistischen Bunds für Volk
und Heimat angetreten, in Verbindung mit der Feststellung, Robert Eibel
sei schon bei der Gründung des Redressement National im Jahr 1936 dabei
und Nachfolger dessen ersten Sekretärs gewesen - ist daher, im Rahmen
einer pointiert politisch ausgerichteten Publikation wie "Die unheimlichen
Patrioten", nicht geeignet, das Ansehen des Klägers zu beeinträchtigen. Die
beanstandeten Stellen entbehren der Widerrechtlichkeit.

Erwägung 4

    4.- Der Kläger sieht sich sodann in seinen persönlichen Verhältnissen
verletzt durch Äusserungen auf den Seiten 192 f. des Buches "Die
unheimlichen Patrioten", wo gesagt wird, dass Robert Eibel - als einer
der Initianten des Gotthardbunds - Mitautor des "Entwurfs Allgöwer-Eibel"
gewesen sei. Von diesem Papier behaupten die beklagten Autoren, es habe
die Gedankengänge aufgenommen, "die später wieder in der berüchtigten,
mit dem Etikett des Landesverrats behafteten Eingabe der Zweihundert von
Eibels Freunden aus dem Redressement auftauchten". Unmittelbar davor werfen
die Autoren dem Kläger vor, seine "Zweitweltkriegs-Vergangenheit" weise
dunkle Stellen auf; und sie setzen über all diese Ausführungen den Titel:
"Eibel im Zweiten Weltkrieg: Weitergehende Forderungen als die Eingabe
der Zweihundert".

    a) Im Gegensatz zum Bezirksgericht Zürich hat das Obergericht des
Kantons Zürich diese Ausführungen als widerrechtlich beurteilt. Zwar
werde der Gotthardbund an verschiedenen Stellen des Buches bezüglich
seiner Bereitschaft zum Widerstand gegen Hitler-Deutschland in durchaus
positivem Sinn erwähnt und beschrieben. Doch mit der anschliessenden
Einschränkung und Charakterisierung - das heisst, damit, dass der Kläger
in Zusammenhang mit der "Eingabe der Zweihundert" gebracht und von dieser
gesagt wird, sie sei "mit dem Etikett des Landesverrats" behaftet -
brächten die Autoren zum Ausdruck, "dass der Kläger seine extreme,
frontistische Haltung selbst in der Zeit seiner Beschäftigung mit dem
Gotthardbund nicht entscheidend geändert habe". Ja die Beklagten liessen
die Frage offen, ob Robert Eibel seine Gesinnung überhaupt je geändert
habe, zumal sie ihm über die Zeit der Gründung des Gotthardbunds hinaus
aktive Tätigkeit in einer angeblich frontistisch geprägten Organisation
(dem Redressement National) zum Vorwurf machten. Das laufe auf die das
Ansehen des Klägers herabsetzende Feststellung hinaus, er habe ab 1936
über Jahre frontistisches Gedankengut vertreten, ohne dass deutlich gesagt
werde, dass er sich davon später distanziert habe.

    Weiter hat das Obergericht festgestellt, aus dem Textzusammenhang
ergebe sich ohne weiteres, dass sich die dem Kläger vorgeworfenen
"dunklen Stellen" konkret auf seine Miturheberschaft am "Entwurf
Allgöwer-Eibel" bezögen. Wenn dann an jener Stelle des Buches - unter
Einbezug des Zwischentitels - gesagt werde, der "Entwurf Allgöwer-Eibel"
habe weitergehende Gedankengänge und Forderungen enthalten als die
"berüchtigte, mit dem Etikett des Landesverrats behaftete Eingabe der
Zweihundert von Eibels Freunden aus dem Redressement", so spiegle sich
auch darin eindeutig und unüberhörbar die verächtliche Einschätzung der
Mitautorschaft des Klägers wider. Die Verachtung werde noch erheblich
verstärkt durch die Verbindung mit dem Ausdruck "Landesverrat". Durch
diese Bezichtigung einer in Kriegszeiten mit der Todesstrafe bedrohten
Handlung werde das Ansehen des Betroffenen noch weit mehr herabgesetzt als
durch den Vorwurf einer frontistischen Haltung. Zumindest eine Vermutung
des Inhalts, der Kläger sei dem Kreis der Landesverräter zuzurechnen,
hätten die beklagten Autoren mit der Behauptung in den Raum gestellt,
der Kläger sei mit den Forderungen und Gedankengängen im "Entwurf
Allgöwer-Eibel" noch weiter gegangen als die "Eingabe der Zweihundert".

    b) Der Kläger gehörte zu den Gründern des Gotthardbunds und war
Mitautor des "Entwurfs Allgöwer-Eibel", welcher das Datum des 9. Juli
1940 trägt. Seine Unterschrift figuriert dagegen nicht auf der "Eingabe
der Zweihundert" vom 15. November 1940 (mit zwei Nachtragslisten
von Unterzeichnern späteren Datums; vgl. zum historischen Hintergrund
das Kapitel "21. Eingabe der 173 an den Bundesrat" bei EDGAR BONJOUR,
Geschichte der schweizerischen Neutralität, Band IV, Basel und Stuttgart
1970, S. 349 ff.).

    Der "Entwurf Allgöwer-Eibel" hält eingangs "Die Situation"
fest. Er spricht von "einer europäischen Revolution, deren Ausgang
niemand kennt". Schon in der Zeit der Französischen Revolution und
Napoleons habe das Abendland Ähnliches erlebt; auch damals sei "aus
den Trümmern des Alten eine neue Epoche geboren". Als "Unsere ewige
Aufgabe" sehen die Verfasser die Mittlerrolle der Eidgenossenschaft
"zwischen den geistigen und materiellen Gütern der Deutschen, Franzosen
und Italiener ...". Die Zentralisierung der Verwaltung wird abgelehnt und
demgegenüber der Schutz der kantonalen Unabhängigkeit als Hauptaufgabe
bezeichnet. Die Eidgenossenschaft könne ihre europäische Aufgabe nur
als souveräner Staat erfüllen, sagen die Autoren und erklären dann,
sie seien "bereit, unser Land derzeit mit allen Mitteln zu verteidigen,
um seine, im Interesse Europas liegende Unabhängigkeit zu wahren". Als
"Die Aufgabe der Gegenwart" betrachten sie sodann "die Überwindung
aller innen- und aussenpolitischen Vorurteile", insbesondere die
Überwindung der Gegensätze von "rechts" und "links" und der sozialen
Gegensätze. Unter diesem Titel wird auch eine Stärkung der Autorität des
Bundesrats gefordert wie auch die "Heranziehung aller schöpferischen
und initiativen Kräfte" und ein "neues wirtschaftliches Denken"
postuliert. Ferner wünschen sich die Autoren den "Gedankenaustausch mit
allen lebendigen europäischen Geistesströmungen" sowie die "Wiederaufnahme
der alten kulturellen Beziehungen mit den drei umliegenden Ländern". Der
"Entwurf Allgöwer-Eibel" enthält sodann einen "Aktionsplan", welcher die
"Auffrischung der Kräfte im Bundesrat" und die "Ausschaltung ungeeigneter
Kräfte aus der Leitung wichtiger Bundesämter" vorsieht. Ebenso
wird die "Überprüfung der ausländischen Vertretungen der Schweiz
nach der personellen und sachlichen Seite" verlangt. Die öffentliche
Meinung soll "im Sinne einer energischen Bekämpfung staatsfeindlicher
Äusserungen ohne Unterbindung einer gesunden Kritik" gelenkt und die
Landesverteidigung "an die neuen militärischen Erfordernisse" angepasst
werden. Schliesslich schlägt der "Aktionsplan" Massnahmen auf dem Gebiet
der Wirtschaft vor - Arbeitsbeschaffungsprogramm, Exportförderung,
Delegierter für Wirtschaftsfragen, Entschuldung notleidender bäuerlicher
Betriebe, gewerbliche und bäuerliche Selbsthilfegenossenschaften,
Kreditüberwachungsinstitut, Investitionspolitik - und wünscht sich,
unter dem Titel "Soziale Fragen", den "Umbau der Lohnausgleichskassen in
eine Altersversicherung".

    Die "Eingabe der Zweihundert" (abgedruckt bei EDGAR BONJOUR, aaO,
S. 370 f., und GERHART WAEGER, Die Sündenböcke der Schweiz, Olten
1971, S. 254 ff.) betrachtet es als zur Wahrung der Freiheit nötig,
"mit allen Nachbarn gute Beziehungen zu pflegen". Diesem Bestreben
stand nach der Meinung ihrer Unterzeichner die Presse in der Schweiz
hindernd im Wege. "Durch ihre tagtägliche Beeinflussung der im Grunde
durchaus unparteiisch eingestellten Masse unserer Bürgerschaft",
erklären die Verfasser, "hat sie jene Stimmung geschaffen, die sich
in Verunglimpfungen und feindseligen Handlungen gegenüber fremden
Staaten oder ihren Angehörigen Luft machte und die unserem Lande
immer wieder Schwierigkeiten zugezogen hat." Als Beispiel der nach
ihrer Auffassung einseitig eingestellten Berichterstattung durch die
Presse über das Ausland zitieren die Autoren namentlich einen Text
aus einer Broschüre des damaligen Nationalrats Robert Grimm, der auch
Regierungspräsident des Kantons Bern und Chef der Sektion Kraft und Wärme
des eidgenössischen Kriegswirtschaftsamtes gewesen war. Die Forderungen,
welche die Unterzeichner der "Eingabe der Zweihundert" erheben, richten
sich denn auch in erster Linie gegen Presse und Radio, insbesondere die
Schweizerische Depeschenagentur. Sie lauten wörtlich:

    "1. Einsatz von Presse und Rundfunk für eine dem Wesen der

    Eidgenossenschaft entsprechende und der Schweiz als dem Mutterlande des

    Roten Kreuzes angemessene, der Versöhnung der Völker dienende
Wirksamkeit.

    2. Aufforderung zur Ausschaltung jener an verantwortlichen

    Pressestellen wirkenden Personen, die einen für das Wohl und das
Ansehen
   des Landes verhängnisvollen Kurs gesteuert haben.

    3. Ausmerzung jener Presseorgane, die ausgesprochen im Dienste
   fremder politischer Gedanken standen und ihnen ihre aussenpolitische

    Stellungnahme unterordneten.

    4. Straffe behördliche Überwachung der Schweizerischen

    Depeschenagentur, deren Einstellung zu schweren Bedenken Anlass gegeben
   hat und für die das Land nach aussen doch die Verantwortung tragen muss.

    6. Entfernung jener Personen aus verantwortlichen Stellen des

    Staates, deren politische Tätigkeit sich offenkundig für das Land als
   nachteilig erwiesen hat.

    5. Entgiftung unseres politischen Lebens durch die Wiedergutmachung
   aller jener Übergriffe unserer politischen Polizei, die sich lediglich
   durch die Verhetzung unserer öffentlichen Meinung erklären lassen. Eine
   unparteiische gerichtliche Stelle soll die politischen Prozesse und

    Strafuntersuchungen, die zur Beanstandung Anlass geben können,
   überprüfen, die Betroffenen in ihre Ehre wiederherstellen und die

    Verantwortlichen zur Rechenschaft ziehen.

    7. Sorgfältige Pflege der kulturellen Beziehungen zu allen unseren

    Nachbarvölkern, wie sie durch Geschichte und Herkommen gegeben und für
   alle drei Sprachgebiete unseres Landes lebensnotwendig sind.

    8. Bereinigung unserer aussenpolitischen Stellung durch die Lösung
   der letzten Bindungen an den Völkerbund und die Ausmerzung jeder
   fremden politischen Stelle auf unserem Boden."

    c) Gemeinsamkeiten zwischen der "Eingabe der Zweihundert" und dem
"Entwurf Allgöwer-Eibel" lassen sich nicht bestreiten. Beide Dokumente sind
Zeugnisse des - von späteren Generationen kaum mehr nachvollziehbaren -
Druckes, unter welchem die Schweizer Bevölkerung und ganz besonders
die an massgebender Stelle für das Schicksal der Eidgenossenschaft
Verantwortlichen angesichts der politischen und kriegerischen Ereignisse zu
Beginn der Vierzigerjahre dieses Jahrhunderts standen. Nicht nur Regierung
und Armeeleitung, sondern jeder einzelne Bürger sah sich vor die Frage
gestellt, wie die Zukunft des Landes, ja seine eigene zukünftige Existenz
als Mensch aussehen werde. Edgar Bonjour, der im Hinblick auf die "Eingabe
der Zweihundert" von der "Unwürdigkeit und Gefährlichkeit der zutiefst
undemokratischen Eingabe" gesprochen hat (aaO, S. 376), hat denn auch
zugleich darauf hingewiesen, dass die Episode aus ihrer Zeit heraus zu
verstehen und zu erklären sei.

    Der Inhalt der "Eingabe der Zweihundert" lässt sich auf die
Kurzformel bringen, dass deren Unterzeichner alle Handlungen und
Äusserungen von Behörden sowie insbesondere auch von Presse und Radio,
welche die Machthaber des Dritten Reiches hätten verärgern können,
unterbinden wollten. Die zur Durchsetzung dieses Zieles erhobenen, zum
Teil drastischen und dreisten Forderungen sind schon auf dem Höhepunkt
des Zweiten Weltkriegs als von deutsch-nationalem Denken geprägt (EDGAR
BONJOUR, aaO, S. 376) erkannt worden. Bei der Mehrheit der damaligen
Schweizer Bevölkerung stiessen sie auf (offene oder stille) Ablehnung;
die Nachwelt schüttelt darüber den Kopf.

    Der "Entwurf Allgöwer-Eibel" seinerseits ist nicht frei von ähnlichen
Forderungen, verlangt doch auch er die "Auffrischung der Kräfte im
Bundesrat", die "Ausschaltung ungeeigneter Kräfte aus der Leitung wichtiger
Bundesämter" und die "Überprüfung der ausländischen Vertretungen der
Schweiz nach der personellen und sachlichen Seite". Nach dem Dafürhalten
seiner Verfasser sollte die öffentliche Meinung "im Sinne einer energischen
Bekämpfung staatsfeindlicher Äusserungen ohne Unterbindung einer gesunden
Kritik" gelenkt werden. Gerade die Formulierung dieser Forderung ist ein
Beispiel für die sibyllinische Ausdrucksweise des Papiers. Einigen der
darin aufgestellten Postulate müsste man aus heutiger Sicht den Vorwurf
machen, für den Sowohl-als-auch-Fall formuliert worden zu sein, so zum
Beispiel auch der Erklärung der Verfasser, sie seien "bereit, unser Land
derzeit mit allen Mitteln zu verteidigen".

    Weiter jedoch als die "Eingabe der Zweihundert" geht der
"Entwurf Allgöwer-Eibel" in dem Sinne, als er der grossenteils
pathetischen Umschreibung von Situation und Aufgaben der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einen "Aktionsplan" beifügt, der sich auf politische,
wirtschaftliche und soziale Probleme erstreckt. Vor allem darin, dass er
auch wirtschaftliche und soziale Fragen anschneidet, unterscheidet sich
der "Entwurf Allgöwer-Eibel" von der "Eingabe der Zweihundert". Einige
der darin enthaltenen Postulate sind in der Folge verwirklicht worden -
man denke an das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1940 über die Entschuldung
landwirtschaftlicher Heimwesen und ganz besonders an das Bundesgesetz
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

    e) Der Titel "Eibel im Zweiten Weltkrieg: Weitergehende Forderungen als
die Eingabe der Zweihundert" auf Seite 192 des Buches "Die unheimlichen
Patrioten" lässt demgegenüber beim Durchschnittsleser die Meinung
aufkommen, der "Entwurf Allgöwer-Eibel" gehe bezüglich der anpasserischen,
ja recht eigentlich nationalsozialistischen Forderungen weiter noch als
die "Eingabe der Zweihundert". Das trifft jedoch, wie der Vergleich der
beiden Dokumente zeigt, nicht zu. Der Hinweis darauf, dass schon GERHART
WAEGER (aaO, S. 111) gesagt habe, der "Entwurf Allgöwer-Eibel" gehe in
den konkreten Forderungen weiter, vermag den beklagten Autoren nicht zu
helfen. Ihre gegenüber dem Kläger erhobenen Anschuldigungen werden nämlich
dadurch entscheidend verstärkt, dass die Wendung von der "mit dem Etikett
des Landesverrats behafteten Eingabe der Zweihundert von Eibels Freunden
aus dem Redressement" hinzugefügt wird. Zusammen mit dieser Wendung bekommt
der nur um drei kurze Abschnitte von ihr getrennte Titel "Eibel im Zweiten
Weltkrieg: Weitergehende Forderungen als die Eingabe der Zweihundert"
eine ganz andere Bedeutung als die, dass der "Entwurf Allgöwer-Eibel"
bezüglich der darin erhobenen Forderungen auf wirtschaftlichem und sozialem
Gebiet weiter ging als die "Eingabe der Zweihundert". Von Landesverrat
ist an der zitierten Stelle bei Waeger nicht die Rede.

    Insofern der "Entwurf Allgöwer-Eibel" offenlässt, für welchen Fall
der politischen Entwicklung er geschrieben wurde, mag man von "dunklen
Stellen" sprechen und diese Bezeichnung auf die Autoren des Papiers,
so den Kläger im vorliegenden Verfahren, anwenden. Der Kläger wird damit
in jene breite Schicht der Schweizer Bevölkerung eingereiht, die in der
bedrohlichsten Zeit des Zweiten Weltkriegs sich kein klares Bild mehr von
der Zukunft machen konnte. Man gab sich betont vaterländisch, zugleich
auch europäisch und wusste doch weder vom einen noch vom andern, was es
im kommenden Monat, in der folgenden Woche, morgen konkret bedeuten würde.

    Vor der historischen Wahrheit zu bestehen vermag hingegen in keiner
Weise der durch die beanstandeten Stellen im Buch "Die unheimlichen
Patrioten" insinuierte Vorwurf des Landesverrats. Indem die beklagten
Autoren den "Entwurf Allgöwer-Eibel" in unmittelbare Verbindung mit der
"Eingabe der Zweihundert" bringen, von dieser sagen, sie sei "mit dem
Etikett des Landesverrats" behaftet gewesen und über diesen Text die
Überschrift stellen: "Eibel im Zweiten Weltkrieg: Weitergehende Forderungen
als die Eingabe der Zweihundert", erwecken sie beim Durchschnittsleser
den Eindruck, der Kläger sei bereit gewesen, die Schweiz an das
nationalsozialistische Dritte Reich zu verraten.

    Landesverrat ist ein Delikt, welches sowohl vom bürgerlichen Strafrecht
(Art. 267 StGB) als auch vom Militärstrafrecht (Art. 86 ff. MStG)
mit Gefängnis oder Zuchthaus bestraft wird; in schweren Fällen kann
in Kriegszeiten sogar auf Todesstrafe erkannt werden (Art. 87 Ziff. 3
MStG). Der Vorwurf des Landesverrats ist deshalb geeignet, den davon
Betroffenen im Ansehen der Mitmenschen empfindlich herabzusetzen. Ja diese
Beschuldigung wiegt unter Umständen noch schwerer als der Vorhalt eines
anderen Delikts, da der Gedanke aufkommen mag, der Landesverrat sei nur
deshalb nicht gesühnt worden, weil mit dem für die Schweiz schliesslich
glücklichen Ausgang des Zweiten Weltkriegs Gras über die Sache gewachsen
sei.

    Die Beklagten können sich nicht damit entschuldigen, sie hätten auch
darauf hingewiesen, dass Robert Eibel von General Guisan zum Chef des
Sekretariats in seinem persönlichen Stab gemacht worden war und dass er
zu den Gründern des Gotthardbunds gehört hatte. Sie ziehen ja selber
die ehrbaren Ziele des in seinem Wirken eher glücklosen Gotthardbunds
(vgl. dazu ALICE MEYER, Anpassung oder Widerstand, Zürich 1966, S. 187
ff.) in Zweifel, wenn sie schreiben, Robert Eibel sei als Initiant des
Gotthardbunds Mitautor des "Entwurfs Allgöwer-Eibel" gewesen, und von
diesem Dokument behaupten, seine Gedankengänge seien "später wieder in
der berüchtigten, mit dem Etikett des Landesverrats behafteten Eingabe
der Zweihundert von Eibels Freunden aus dem Redressement" aufgetaucht. Der
auf General Guisan Bezug nehmende Satz lautet im vollen Wortlaut:

    "Kritiker pflegt Eibel mit dem Hinweis abzukanzeln, seine Vergangenheit
   sei über jeden Zweifel erhaben, das zeige schon die Tatsache, dass

    General Guisan ihn zum Chef des Sekretariats in seinem persönlichen
Stab
   machte."
Korrigiert der Satz an sich schon nicht das betont ungünstige Bild,
welches die Autoren dem Durchschnittsleser von Robert Eibel vermitteln,
so tut er das noch viel weniger im Umfeld der Seiten 192 f. des Buches
"Die unheimlichen Patrioten".

    Die beanstandeten Stellen entsprechen nicht der Wahrheit und lassen
den Kläger in einem falschen Licht erscheinen (BGE 107 II 6 E. 4b, 105
II 165 E. 3b). Er wird dadurch unbefugterweise in den durch Art. 28 ZGB
geschützten persönlichen Verhältnissen verletzt.