Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 111 II 186



111 II 186

40. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. Juli 1985
i.S. Osmo AG und Linard Casty & Co. AG gegen Justiz- und Polizeidepartement
des Kantons Graubünden (Berufung) Regeste

    BB vom 23. März 1961/21. März 1973 über den Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland (BewB)

    1. Ist ein Grundstück vor dem Inkrafttreten der "Lex Furgler"
(1. Februar 1974) erworben, die Behördenklage gemäss Art. 22 BewB aber
erst nach diesem Datum eingeleitet worden, so gilt die Verjährungsfrist
von fünf Jahren der "Lex Furgler" (und nicht die Verjährungsfrist von
zehn Jahren der "Lex von Moos"). Zu diesen fünf Jahren kommt noch die
Zeitspanne hinzu, die zwischen dem widerrechtlichen Erwerb des Grundstücks
und der Inkraftsetzung des neues Rechts verstrichen ist, was im Ergebnis
bedeutet, dass die Verjährung nicht vor dem 1. Februar 1979 eintritt
(E. 7) (Änderung der Rechtsprechung).

    2. Stehen indessen im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen für
die Strafverfolgung mehr als fünf Jahre zur Verfügung, so kann die
Behördenklage bis zur Verjährung der Strafverfolgung angebracht werden
(E. 8).

Sachverhalt

    A.- Die Osmo AG schloss am 26. Mai 1971 einen Kaufvertrag über eine
Teilparzelle im Ausmass von rund 3600 m2 zum Preis von Fr. 720'000.--
ab. Dieser Grundstückkauf wurde am 14. Juni 1971 in das Grundbuch
eingetragen, wobei die erworbene Teilparzelle mit der neuen Nr. 679
aufgenommen wurde. In den Jahren 1972/73 überbaute die Osmo AG die
Liegenschaft mit einem Mehrfamilienhaus und einer Autoeinstellhalle. Diese
wurde mit Grundbucheintrag vom 6. September 1974 als selbständige Parzelle
Nr. 692 von der Parzelle Nr. 679 abgetrennt. Für das auf der letzteren
Parzelle stehende Mehrfamilienhaus begründete die Osma AG am 8. Februar
1979 Stockwerkeigentum.

    Elf Miteigentumsanteile wurden am 10. Oktober 1979 zum Gegenstand
eines Kaufvertrags mit der Linard Casty & Co. AG, Zuoz. Indessen hat die
Käuferin daran nie Eigentum erworben, weil sie es unterlassen hat, eine
entsprechende Eintragung im Grundbuch zu veranlassen. Eigentum erworben
hat die Linard Casty & Co. AG hingegen an 2/34 der Autoeinstellgarage
auf der Parzelle Nr. 692.

    B.- Nachträglich kamen Zweifel darüber auf, ob der Grundstückkauf durch
die Osmo AG der Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch
Personen im Ausland unterstanden hätte. Das Grundbuchinspektorat Graubünden
forderte deshalb am 7. Februar 1980 die Osmo AG auf, verschiedene Auskünfte
zu erteilen und entsprechende Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung
kam die Osmo AG nur teilweise nach.

    Mit Verfügung vom 14. Juli 1982 stellte das Grundbuchinspektorat
Graubünden fest, der Erwerb der Parzelle Nr. 679 zu Eigentum und der Erwerb
von 42/68 Miteigentum an der Parzelle Nr. 692 in Celerina/Schlarigna
durch die Osmo AG sowie die weiteren daran anknüpfenden Rechtsgeschäfte
unterständen der Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch
Personen im Ausland. Gleichzeitig verweigerte das Grundbuchinspektorat
die entsprechende Bewilligung.

    C.- Am 22. Mai 1981 leitete das Justiz- und Polizeidepartement des
Kantons Graubünden - vorerst durch Anmeldung beim Vermittleramt des Kreises
Oberengadin und hernach durch Prosequierung beim Bezirksgericht Maloja
- Klage gegen die Osmo AG ein. Es verlangte die Wiederherstellung des
ursprünglichen Rechtszustandes oder die gerichtlich angeordnete öffentliche
Versteigerung des von der Osmo AG erworbenen Eigentums bzw. Miteigentums
an den Parzellen Nrn. 679 und 692, mit Ausnahme des Miteigentumsanteils
Grundbuchblatt Nr. 50'659 des Grundbuchs von Celerina/Schlarigna. Die
Linard Casty & Co. AG trat dem Verfahren als Intervenientin im Sinne von
Art. 49 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (vom 20. Juli 1954;
BR 320.000) bei.

    Mit Urteil vom 15. Juni 1983 hiess das Bezirksgericht Maloja
die Klage gestützt auf Art. 13 Abs. 1 des Bundesbeschlusses über den
Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewB; vom 23. März
1961; SR 211.412.41) gut und ordnete die öffentliche Versteigerung der
Stockwerkeinheiten Grundbuchblätter Nrn. 50'646 bis 50'658 und 50'660 bis
50'667 der Parzelle Nr. 679 sowie der 42/68 Miteigentum an der Parzelle
Nr. 692 des Grundbuchs von Celerina/Schlarigna nach den Vorschriften über
die Zwangsverwertung von Grundstücken an.

    D.- Eine Berufung der Osmo AG (mit Streitbeteiligung der Linard
Casty & Co. AG) gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Maloja wies das
Kantonsgericht von Graubünden am 5. Juni 1984 ab.

    E.- Sowohl die Osmo AG als auch die Linard Casty & Co. AG erhoben
gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden Berufung beim
Bundesgericht. Sie verlangten dessen Aufhebung und die Abweisung der Klage.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.- Das Kantonsgericht ist davon ausgegangen, das Justiz- und
Polizeidepartement des Kantons Graubünden habe gestützt auf Art. 13
Abs. 1 BewB, in der Fassung vom 23. März 1961 - "Lex von Moos" -, als
zuständige Behörde auf Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustandes
bzw. auf öffentliche Versteigerung des von der Osmo AG gesetzwidrig
erworbenen Eigentums geklagt. Nach dieser Vorschrift stehe für die Klage
eine Frist von zehn Jahren seit dem rechtswidrigen Eigentumserwerb zur
Verfügung. Mit der Anmeldung der Klage am 22. Mai 1981 beim zuständigen
Vermittleramt sei diese Frist eingehalten worden im Hinblick darauf, dass
der Grundstückerwerb am 14. Juni 1971 ins Grundbuch eingetragen worden
sei. Einzuräumen bleibe, dass die Klage verspätet wäre, wenn Art. 22
Abs. 1 BewB zur Anwendung käme, der am 1. Februar 1974 den vormaligen
Art. 13 Abs. 1 BewB abgelöst hat. Gemäss dieser geänderten Fassung der
"Lex Furgler" ist die Klage "beim Richter der gelegenen Sache binnen
Jahresfrist seit der Entdeckung, spätestens aber binnen fünf Jahren seit
dem Erwerb und bei strafbaren Handlungen spätestens bis zur Verjährung
der Strafverfolgung anzubringen" (vgl. Anmerkung 3 zu Art. 22 BewB in
der Systematischen Sammlung des Bundesrechts). Die Bestimmung der "Lex
Furgler" ist jedoch nach dem Dafürhalten der Vorinstanz gegenüber der Osmo
AG nicht anwendbar, da das intertemporale Recht zu Art. 13 Abs. 1 BewB in
der Fassung der "Lex von Moos" zurückführe. In zeitlicher Hinsicht müssten
diejenigen Rechtssätze massgeblich bleiben, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Das bisherige Recht
finde auf abgeschlossene Sachverhalte auch nach dem Inkrafttreten des
neuen Rechts Anwendung, sofern die intertemporalrechtlichen Bestimmungen
des neuen Rechts nicht ausdrücklich etwas anderes festsetzten oder die
Regel der lex mitior zu befolgen sei. Weder das eine noch das andere treffe
jedoch zu. Zum einen liessen sich in der "Lex Furgler" keine einschlägigen
intertemporalrechtlichen Vorschriften finden; zum andern müsse der
Grundsatz der lex mitior schon deshalb unbeachtet bleiben, weil es sich
beim Bundesbeschluss über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im
Ausland um ein Zeitgesetz handle, das nach ausdrücklicher Vorschrift oder
von seinem Zweck her von vornherein nur für eine bestimmte Zeit Geltung
haben soll. Das Kantonsgericht räumt ein, es könne als stossend empfunden
werden, dass ein nichtiges Rechtsgeschäft aus dem Jahr 1971 bis ins Jahr
1981 Anlass zu einer Wiederherstellungsklage oder zu einer öffentlichen
Versteigerung geben könne, während bei einem nichtigen Rechtsgeschäft,
das nach dem 1. Februar 1974 verurkundet wurde, die Klagefrist schon
im Jahr 1979 ein Ende gefunden habe. Es glaubt jedoch auf den Umstand
verweisen zu können, dass die Verkürzung der Klagefrist, die eine der
Folgen der auf den 1. Februar 1974 in Kraft getretenen Revision des
Bundesbeschlusses ist, auch von neuen gesetzlichen Möglichkeiten zur
Überprüfung bewilligungspflichtiger Rechtsgeschäfte begleitet worden
sei. Art. 49 SchlT ZGB sei schon deshalb nicht anwendbar, weil diese
Gesetzesbestimmung einen Verjährungstatbestand regle, während die hier
zur Diskussion stehende Klagefrist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
als Verwirkungsfrist zu betrachten sei.

Erwägung 5

    5.- Die Osmo AG räumt ein, dass sich der Entscheid des Kantonsgerichts
von Graubünden in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts
befinde. In der Tat hat die II. öffentlichrechtliche Abteilung in einem
Urteil vom 3. Mai 1979 i.S. Berghüsli SA gegen das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement (publiziert in Rep 113/1980, S. 21 f.) sowie jüngst
in BGE 110 Ib 115 E. 3a entschieden, dass auf nichtige Rechtsgeschäfte,
die vor dem 1. Februar 1974 verurkundet wurden, die Klagefrist von zehn
Jahren gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der "Lex von Moos" anwendbar sei. Bei
dieser Frist handle es sich um eine solche des materiellen Bundesrechts, so
dass die Anwendung des neuen Rechts zum vornherein ausser Betracht fallen
müsse. Aber auch der Grundsatz der lex mitior könne nicht zum Zug kommen,
da dieses insbesondere im Strafrecht bedeutsame Prinzip jedenfalls bei
einem Zeitgesetz keine Beachtung finden könne. An dieser Auffassung hat
die II. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts unter Hinweis
auf BGE 106 Ib 13 f. E. 3a auch in einem verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren gegen die Osmo AG (Urteil vom 21. Mai 1982)
festgehalten, allerdings in allgemeiner Art und ohne nähere Begründung.

Erwägung 6

    6.- Die Osmo AG wendet gegenüber dieser Rechtsprechung vorerst ein, sie
lasse unberücksichtigt, dass die Frist für die Klage auf Wiederherstellung
des ursprünglichen Rechtszustandes bzw. öffentliche Versteigerung sich
nicht auf einen gesetzlichen Tatbestand beziehe, der schon unter dem
bisherigen Bundesbeschluss seinen Abschluss gefunden habe. Vielmehr sei
das Ende sowohl der zehnjährigen wie der fünfjährigen Frist auf jeden
Fall nach der auf den 1. Februar 1974 in Kraft getretenen Revision des
Bundesbeschlusses, also unter der Geltung des neuen Rechts der "Lex
Furgler", eingetreten. Wenn aber erst mit dem Fristende eintretende
Rechtsfolgen sich unter der Herrschaft des neuen Rechts verwirklichten,
könne man sich nicht deshalb, weil die Frist noch unter dem alten Recht
zu laufen begann, auf den Standpunkt stellen, der gesetzliche Tatbestand
habe sich schon unter jenem alten Recht verwirklicht.

    Diese Betrachtungsweise hat sich - wie die Berufungsklägerin zutreffend
ausführt - der Gesetzgeber im Zusammenhang mit Art. 4 SchlT ZGB zu eigen
gemacht, wo von Tatsachen die Rede ist, "die zwar unter der Herrschaft
des bisherigen Rechtes eingetreten sind, durch die aber zur Zeit des
Inkrafttretens des neuen Rechts ein rechtlich geschützter Anspruch nicht
begründet gewesen ist". Solche Tatsachen sollen nach dem Inkrafttreten des
neuen Rechts in bezug auf ihre Wirkungen unter dem neuen Recht stehen.
Dabei hat die Lehre als einen Anwendungsfall unter anderen auch die
Verjährung unter Art. 4 SchlT ZGB subsumiert, die in Art. 49 SchlT ZGB
noch eine besondere Regelung erfahren hat (BROGGINI, Schweizerisches
Privatrecht, Bd. I, S. 439 ff., mit Hinweis auf Komm. MUTZNER, N. 1 ff. zu
Art. 4 SchlT ZGB und OSTERTAG, Die allgemeinen Normen des Übergangsrechtes,
SJZ 8/1912, S. 388). Dass die Betrachtungsweise, wie sie in Art. 4
SchlT ZGB zum Ausdruck kommt, sich nicht nur auf die Verjährungsfrist,
sondern auch auf die Verwirkungsfrist (vgl. hiezu BGE 107 Ib 189, 107
II 253 ff.) übertragen lässt, ist nicht zu bestreiten. Mit dem Hinweis
des Kantonsgerichts darauf, dass sich Art. 49 SchlT ZGB zum vornherein
nicht auf Art. 13 Abs. 1 der "Lex von Moos" anwenden lasse, weil diese
Gesetzesbestimmung nur die Verjährung regle, ist daher im Hinblick auf
Art. 4 SchlT nichts gewonnen - ganz abgesehen davon, dass BGE 38 II 29
den Art. 49 SchlT ZGB auch auf Verwirkungsfristen anwendbar erklärt.

    Indessen stellt sich die Frage, ob der dem Art. 4 SchlT ZGB zugrunde
liegende Gedanke nur gerade im Zusammenhang mit dem Zivilgesetzbuch im
engeren Sinn (einschliesslich des Obligationenrechts) zum Tragen kommen
soll oder ob er von allgemeiner Bedeutung für das Bundesprivatrecht ist, so
dass er auch im Zusammenhang mit den Ergänzungs- und Ausführungserlassen
zum Zivilgesetzbuch, wie es der Bundesbeschluss über den Erwerb von
Grundstücken durch Personen im Ausland ist, Geltung beanspruchen kann. Die
Frage stellt sich deshalb mit Nachdruck, weil dieser Bundesbeschluss trotz
der vom Gesetzgeber gewollten Zuordnung zum Privatrecht unverkennbare Züge
öffentlichrechtlicher Normsetzung trägt. Dies trifft nicht zuletzt auf das
der zuständigen Behörde eingeräumte Recht zur Klage auf Wiederherstellung
des ursprünglichen Rechtszustandes bzw. auf öffentliche Versteigerung zu.

    Wie dem auch sei, die Frage der Geltung des Grundgedankens von Art. 4
SchlT ZGB braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Die
bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Übergangsrecht im
Zusammenhang mit der hier wiederum zur Diskussion stehenden Klagefrist
gemäss Art. 13 Abs. 1 der "Lex von Moos" bzw. Art. 22 der "Lex Furgler"
hält nämlich aus einem anderen Grund einer näheren Prüfung nicht stand.

Erwägung 7

    7.- Das Kantonsgericht von Graubünden weist zutreffend auf die
Gesetzgebungsarbeiten im Vorfeld der "Lex Furgler" hin. Damals sah der
Bundesrat eine Rechtfertigung der auf fünf Jahre verkürzten Frist für die
Behördenklage insbesondere in den Art. 8 und 8a des Gesetzesentwurfes,
denen im wesentlichen die Art. 14 ff. BewB entsprechen (vgl. die Botschaft
des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland, BBl 1972 II 124 ff., 1264). Diese Bestimmungen
auferlegen einerseits den Behörden und Beamten eine Pflicht zur Anzeige
von Widerhandlungen gegen den Bundesbeschluss und unterstellen anderseits
die an der Vorbereitung, an der Finanzierung oder am Abschluss von
Grundstückgeschäften Beteiligten einer Auskunfts- und Editionspflicht.

    Bezüglich der Auskunfts- und Editionspflicht hat das Bundesgericht
in seinem Urteil vom 21. Mai 1982 - es handelt sich um eine
Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Osmo AG - erkannt, dass die Beschwerde
nach dem Recht im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung, also nach dem
neuen Recht der "Lex Furgler", zu beurteilen sei. Ist dem aber so, ist
nicht einzusehen, weshalb unter der Herrschaft des neuen Rechts die Frist
für die Behördenklage nicht konsequent spätestens nach fünf Jahren auch
dann ihr Ende finden sollte, wenn diese Frist schon vor dem 1. Februar
1974 zu laufen begann. Zwar mag diesfalls die gesamte Frist durchaus
mehr als fünf Jahre betragen, weil zu den fünf Jahren der "Lex Furgler"
noch die Zeitspanne hinzukommt, die zwischen dem widerrechtlichen Erwerb
des Grundstücks und der Inkraftsetzung des neuen Rechts (1. Februar 1974)
verstrichen ist. Doch ist dieses Ergebnis nicht so stossend, wie wenn auf
alle während der Geltungsdauer der "Lex von Moos" widerrechtlich getätigten
Grundstückgeschäfte die zehnjährige Frist des alten Rechts angewandt
würde. Die Verwirkung der Behördenklage gegen solche Rechtsgeschäfte
könnte nämlich später eintreten als die Verwirkung der Klage gegen
Grundstückgeschäfte, welche nach Inkrafttreten der "Lex Furgler"
verurkundet wurden und für welche nur die fünfjährige Frist in Frage kommt.

    Hat der Gesetzgeber angesichts des neuen, sofort anwendbaren
Instrumentariums zum Aufspüren bewilligungspflichtiger Grundstückgeschäfte
- Anzeigepflicht sowie Auskunfts- und Editionspflicht - die fünfjährige
Klagefrist als ausreichend erachtet, so muss dies auch für Rechtsgeschäfte
gelten, welche vor dem 1. Februar 1974 getätigt wurden und gegen welche
erst unter der Herrschaft der "Lex Furgler" Behördenklage nach Massgabe
von Art. 22 BewB erhoben wurde. Für diese Klage müssen (ausser der noch
unter altem Recht abgelaufenen Zeit) mindestens die ersten fünf Jahre
des neuen Rechts zur Verfügung gestanden haben, bevor auf sie wegen
Verwirkung nicht mehr eingetreten werden kann. Solche Betrachtungsweise
trägt den Gesichtspunkten Rechnung, von denen sich der Gesetzgeber
in Art. 4 und 49 SchlT ZGB hat leiten lassen. Sie verträgt sich aber
auch mit den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts im
Verwaltungsrecht (vgl. KÖLZ, Intertemporales Verwaltungsrecht, ZSR 102,
1983 II, 101 ff., 158 ff.; BGE 107 Ib 203 f. mit Hinweisen; BGE 102 V
206 ff. mit Hinweisen), soweit auf dieses im Rahmen eines Ergänzungs-
und Ausführungserlasses zum ZGB Rücksicht zu nehmen ist. Im Ergebnis
führt sie dazu, dass die ordentliche absolute Frist für die Klage auf
Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustandes bzw. auf öffentliche
Versteigerung des gesetzwidrig erworbenen Grundeigentums mit dem 1.
Februar 1979 verstrichen ist.

    Die II. öffentlichrechtliche Abteilung hat dieser Auffassung im
Verfahren gemäss Art. 16 OG zugestimmt.

Erwägung 8

    8.- a) Damit steht indessen noch nicht endgültig fest, dass die
hier zu beurteilende Klage des Justiz- und Polizeidepartements des
Kantons Graubünden nicht dennoch gutgeheissen werden kann, wie es das
Kantonsgericht von Graubünden getan hat. Auch die am 1. Februar 1974 in
Kraft getretene "Lex Furgler" lässt die Klagefrist nicht in jedem Fall
mit dem Ablauf von fünf Jahren seit dem Erwerb des Grundstückes zu Ende
gehen. Vielmehr ist in Art. 22 Abs. 1 BewB der Fall vorbehalten, dass im
Zusammenhang mit strafbaren Handlungen für die Strafverfolgung mehr als
fünf Jahre zur Verfügung stehen. Darüber hat sich das Kantonsgericht
nicht ausgesprochen und aus der Sicht der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesgerichts auch nicht aussprechen müssen. Es hat aber auch keine für
das Bundesgericht verbindliche Feststellungen gemacht, die eine strafbare
Handlung im Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Grundstückgeschäft von
1971 zum vornherein ausschliessen würden. Das Kantonsgericht hat daher
noch darüber zu befinden, ob die Frist für die Klage auf Wiederherstellung
des ursprünglichen Rechtszustandes bzw. auf öffentliche Versteigerung
am 1. Februar 1979 allenfalls deshalb nicht verstrichen war, weil eine
strafbare Handlung vorliegt, die noch bis zum 22. Mai 1981 verfolgt werden
konnte. An diesem Tag wurde die gerichtliche Klage beim Vermittleramt
des Kreises Oberengadin angemeldet.

    b) Die Osmo AG hält allerdings dafür, diese Anmeldung beim
Vermittleramt genüge nicht, um die bundesrechtliche Klagefrist gemäss
Art. 22 BewB einzuhalten.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird eine bundesrechtliche
Klagefrist durch Anrufung des Sühnebeamten nur gewahrt, wenn dieser die
Streitsache gemäss kantonalem Prozessrecht mangels Aussöhnung von Amtes
wegen an das Gericht weiterzuleiten hat oder wenn zwischen dem Sühne- und
dem eigentlichen Prozessverfahren nach kantonalem Recht ein Zusammenhang
wenigstens in dem Sinne besteht, dass der Kläger den Streit innert einer
gewissen Frist nach Abschluss des Sühneverfahrens vor den urteilenden
Richter bringen muss, um die Verwirkung des Klagerechts oder andere
Rechtsnachteile zu vermeiden, und der Kläger diese Frist im konkreten
Fall auch wirklich eingehalten hat (BGE 98 II 181 E. 11 mit Hinweisen). In
dem soeben zitierten Entscheid hat das Bundesgericht im Hinblick auf die
Art. 96 und 97 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden gesagt,
dass zwischen dem Vermittlungsverfahren und dem gerichtlichen Verfahren
ein hinreichender Zusammenhang besteht, um schon die Einleitung des
Vermittlungsverfahrens als bundesrechtliche Einleitung der Klage ansehen
zu können. Lässt sich aber in dieser Hinsicht der Entscheid der Vorinstanz
nicht beanstanden, so ist nicht weiter auf die zusätzliche Überlegung des
Kantonsgerichts einzugehen, dass sich das Justiz- und Polizeidepartement
des Kantons Graubünden für den Zeitabschnitt vom 7. Februar 1980 bis zum
14. Juli 1982 auch auf Art. 13 Abs. 2 in der Fassung der "Lex von Moos"
(Rechtsstillstand) berufen könne, was von der Osmo AG bestritten wird
(zum Ruhen einer Verwirkungsfrist BGE 107 Ib 189 E. 6b).

Erwägung 9

    9.- Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage,
ob allenfalls ein Grund zur Auflösung der Osmo AG wegen Verfolgung
widerrechtlicher Zwecke bestehe (Art. 57 Abs. 3 ZGB).

Erwägung 10

    10.- Nach der Auffassung der Vorinstanz kann der Klage des Justiz-
und Polizeidepartements des Kantons Graubünden gegen die Osmo AG der
Erfolg nicht schon deshalb versagt sein, weil diese gar nicht mehr
als unrechtmässige Eigentümerin im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit. a der
"Lex von Moos" bzw. Art. 22 der "Lex Furgler" angesehen werden könne,
sondern die Linard Casty & Co. AG trotz fehlendem Grundbucheintrag als
gutgläubige Erwerberin zu betrachten sei. Es treffe zwar zu, führt das
Kantonsgericht im angefochtenen Entscheid aus, dass die (von der Linard
Casty & Co. AG geforderte) wirtschaftliche Betrachtungsweise zum Zuge
komme, um Umgehungsgeschäfte gegenüber dem Bundesbeschluss über den
Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland aufzudecken. Doch im
vorliegenden Fall werde umgekehrt versucht, mittels der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise einen rechtswidrigen Grundstückerwerb ungeschehen zu
machen; das könne offensichtlich nicht der Sinn des Gesetzes sein.

    Die Linard Casty & Co. AG rügt diese Rechtsauffassung als
bundesrechtswidrig, weil sie die wirtschaftliche Betrachtungsweise
bei Anwendung des Bundesbeschlusses nur teilweise zulasse. Indessen
ist nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht von Graubünden die
in Frage stehenden Vorschriften nach teleologischen Gesichtspunkten
ausgelegt hat. Dabei war vor allem der Absicht des Gesetzgebers Rechnung
zu tragen, dem bewilligungspflichtigen Kaufinteressenten jede Möglichkeit
zu verbauen, mittels Umgehungsgeschäften Grundeigentum zu erwerben und
dadurch die legislatorischen Ziele zu durchkreuzen. Dieser Gesichtspunkt
gilt anderseits nicht in bezug auf den gutgläubigen Dritterwerber, der zum
Kauf von Grundstücken keiner Bewilligung bedarf. Sein Interesse liegt in
einer gesicherten Rechtsposition, die nur an den Eintrag des Eigentums
im Grundbuch anknüpfen kann. Bloss "wirtschaftliches" Eigentum genügt
keineswegs, um den gutgläubigen Erwerber zu schützen.