Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 111 III 55



111 III 55

13. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
vom 9. April 1985 i.S. W. (Rekurs) Regeste

    Art. 92 Ziff. 1 SchKG; Pfändbarkeit von Möbeln, an denen
Drittansprachen geltend gemacht werden.

    Das Betreibungsamt kann Möbel des Schuldners, auf die er unbedingt
angewiesen ist, zu Kompetenzstücken erklären, auch wenn sie von Dritten
als Eigentum beansprucht werden.

Sachverhalt

    A.- Über W. wurde am 19. Juli 1984 gestützt auf seine
Insolvenzerklärung der Konkurs eröffnet. Das Konkursamt nahm in der Folge
das Inventar auf. Gegenüber allen Gegenständen wurden Drittansprachen
erhoben. Das Konkursamt anerkannte zwei Nachttischchen, ein Doppelbett,
einen Kleiderschrank und ein Büchergestell als für den Schuldner
unentbehrlich und damit als unpfändbar.

    Der Schuldner machte mit Beschwerde an die untere kantonale
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs geltend, er sei noch
auf weitere Möbel zur Ausübung seines Berufs als selbständiger Rechts-
und Unternehmensberater angewiesen. Die untere Aufsichtsbehörde hiess die
Beschwerde am 29. November 1984 teilweise gut und wies das Konkursamt an,
noch einen Tisch mit drei Stühlen und einen Schreibtisch dem Kompetenzgut
zuzuordnen. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde wies eine Beschwerde des
Schuldners, in welcher er noch weitere Möbel und Gegenstände aufgeführt
hatte, denen Kompetenzqualität zuzusprechen sei, am 7. März 1985 ab.

    W. führt Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts. Diese heisst den Rekurs teilweise gut, soweit auf ihn
eingetreten werden kann, hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent die Unpfändbarkeit
von Möbeln und Gegenständen geltend gemacht, die ihm einerseits
zum persönlichen Gebrauch dienen und die er anderseits für die
Berufsausübung als Rechtsberater benötige. Zum persönlichen Gebrauch
hat ihm das Konkursamt bzw. die untere Aufsichtsbehörde ein Bett, zwei
Nachttischchen, einen Tisch mit drei Stühlen und einen Kleiderschrank
und damit das Allernotwendigste belassen. Dass diese Möbel von Dritten
als Eigentum beansprucht werden, ist ohne Belang. Da sie infolge ihrer
Unpfändbarkeit nicht verwertet werden können, braucht sich das Konkursamt
keine Gedanken darüber zu machen, ob sie auch tatsächlich dem Schuldner
gehören oder nicht. Sollte der Drittansprecher sie der Verfügung des
Schuldners entziehen, so geschieht dies nicht im Rahmen der Betreibung,
sondern aufgrund des Willensentschlusses einer Drittperson, auf die das
Konkursamt keinen Einfluss nehmen kann. Besitzt der Schuldner nicht
einmal die zum Leben unbedingt notwendigen Möbel und Gegenstände, so
ist es weder Sache des Konkursamtes noch der betreibenden Gläubiger, ihm
diese zu liefern. Im übrigen ist zu beachten, dass für die Bestimmung der
Kompetenzqualität nach feststehender Rechtsprechung die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Pfändung oder der Inventaraufnahme massgebend sind (BGE 108
III 67 E. 2 i.f., 98 III 32, 97 III 53 E. 1 und 59 E. 3). Im vorliegenden
Fall steht fest, dass der Rekurrent im Zeitpunkt der Inventaraufnahme
noch über die zum Leben unbedingt notwendigen Möbel verfügte, die denn
auch vom Konkursamt und von der untern Aufsichtsbehörde als unpfändbar
erklärt worden sind.