Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 111 IB 79



111 Ib 79

19. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 5.
September 1985 i.S. X Bank gegen Eidg. Zollverwaltung, Oberzolldirektion
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 121 ZG; Art. 138 Abs. 2 ZV

    Ein für zivilrechtliche Forderungen bestelltes Pfandrecht an der
Sache kann nicht hindern, dass sie als Zollpfand beschlagnahmt wird. Der
Pfandnehmer hat seine Rechte im Verwertungsverfahren (Art. 122 Abs. 3 ZG)
wahrzunehmen.

Sachverhalt

    A.- Am 7. Dezember 1983 beschlagnahmte die Zollkreisdirektion II
bei der X Bank Schmuckstücke aus Gold und Edelsteinen, welche der Bank
als Sicherheit für verschiedene Darlehen verpfändet worden waren, als
Zollpfand gemäss Art. 120/121 ZG. Die Zollbehörden lehnten in der Folge
die Aufhebung der Beschlagnahme mit der Begründung ab, die Bank habe bei
der Entgegennahme des Schmucks ihre Sorgfaltspflichten verletzt und sei
mithin nicht gutgläubig gewesen, da sie nicht geprüft habe, ob die bei
der Einfuhr in die Schweiz entrichteten Abgaben bezahlt worden waren. Das
Bundesgericht weist eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Bank gegen
die Verweigerung der Freigabe des Zollpfandes ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- a) Die Beschlagnahme eines Zollpfands kann auch angeordnet
werden, wenn an der Sache Eigentums- oder Pfandrechte Dritter bestehen
(Art. 138 Abs. 2 der Verordnung zum Zollgesetz; ZGV). Diese Massnahme -
nicht aber die Verwertung (Art. 122 Abs. 2 ZG) - ist selbst dann zulässig,
wenn der Eigentümer, der für die Zollforderung nicht persönlich haftet,
geltend macht, dass der beschlagnahmte Gegenstand ohne seine Schuld zur
Widerhandlung benutzt worden ist, oder dass er das Eigentum daran erworben
hat, ohne von der Nichterfüllung der Zollzahlungspflicht Kenntnis zu
haben. Immerhin soll die Beschlagnahme in der Regel unterbleiben, bzw. der
Pfandgegenstand freigegeben werden, wenn feststeht, dass die Verwertung
nicht wird durchgeführt werden können, weil ihr ein besseres Recht im Sinne
von Art. 122 Abs. 2 ZG entgegengehalten werden kann (BGE 107 Ib 95 E. 2a).

    b) Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, ihr Pfandrecht sei
dem Eigentum im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZG gleichgestellt; da damit die
Verwertung der Schmuckstücke ausgeschlossen sei, müsse die Beschlagnahme
aufgehoben werden.

    Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht kein Grund,
den Faustpfandnehmer in gleicher Weise zu privilegieren wie den nicht
für die Zollforderung haftenden Eigentümer. Denn der Eigentümer hat -
im Unterschied zum Pfandnehmer - ein schutzwürdiges Interesse daran,
dass die Verwertung des Pfandgegenstandes unterbleibt, weil andernfalls
sein Anspruch auf Naturalrestitution illusorisch würde. Demgegenüber
erleidet der Faustpfandnehmer durch die Verwertung keinen Nachteil,
da er sein Recht auf Befriedigung aus dem Erlös nicht verliert. Die in
BGE 79 I 197 ausdrücklich offengelassene Frage, ob der Faustpfandnehmer
dem Eigentümer gleichzustellen sei, ist deshalb zu verneinen. Da die
Beschwerdeführerin demnach nicht berechtigt ist, sich der Verwertung zu
widersetzen, muss auch ihre gegen die Beschlagnahme gerichtete Beschwerde
abgewiesen werden. Unter diesen Umständen ist nicht zu prüfen, ob sie
die Pfänder gutgläubig entgegengenommen hat. Es bleibt ihr unbenommen,
ihre Rechte im Verwertungsverfahren wahrzunehmen, wobei ihr wiederum der
Beschwerdeweg offensteht (Art. 122 Abs. 3 ZG).