Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 111 IB 49



111 Ib 49

10. Urteil der Anklagekammer vom 8. Juli 1985 i.S. X. gegen Bundesamt
für Polizeiwesen Regeste

    Art. 49 Abs. 2 IRSG (Rechtshilfegesetz).

    Da ein Auslieferungshaftbefehl gemäss Art. 49 Abs. 2 IRSG keine
Wirkung entfaltet, solange sich der Verfolgte in Untersuchungs- oder
Strafhaft befindet, kann der Betroffene den Haftbefehl in solchen Fällen
nicht anfechten.

Sachverhalt

    A.- Gestützt auf ein Urteil des Gerichtes von Helsingborg vom 14. Juli
1983, mit welchem ein gewisser Thomas K. wegen Widerhandlungen gegen die
Betäubungsmittelgesetzgebung zu zwei Jahren und acht Monaten Gefängnis
verurteilt wurde, und ein Gesuch der Interpol Stockholm vom 20. Mai
1985 um provisorische Verhaftung zwecks späterer Auslieferung erliess
das Bundesamt für Polizeiwesen am 18. Juni 1985 gegen X., der mit Thomas
K. identisch sein soll, einen Auslieferungshaftbefehl. Dieser wurde dem
Betroffenen am 21. Juni 1985 ausgehändigt.

    X. befindet sich wegen Widerhandlungen gegen das BetmG in Zürich
in Untersuchungshaft.

    Mit Eingabe vom 1. Juli 1985 beschwert sich X. bei der Anklagekammer
des Bundesgerichts mit dem Begehren, es sei der Auslieferungshaftbefehl
aufzuheben.

Auszug aus den Erwägungen:

             Die Anklagekammer zieht in Erwägung:

    Nach Art. 49 Abs. 2 IRSG entfaltet der Auslieferungshaftbefehl
keine Wirkung, solange sich der Verfolgte in Untersuchungs- oder
Strafhaft befindet. Der Betroffene ist deshalb in solchen Fällen durch
den Auslieferungshaftbefehl grundsätzlich nicht beschwert und damit zur
Anfechtung desselben nicht legitimiert.

    Daran ändert die im Auslieferungshaftbefehl enthaltene
Rechtsmittelbelehrung nichts. Der Umstand aber, dass es für die
Strafzumessung im bezirksgerichtlichen Verfahren in Zürich von Bedeutung
sein könnte, ob dem Verfolgten Straftatbestände eines gewissen Thomas
K. zugerechnet würden, ist keine durch den Auslieferungshaftbefehl
bewirkte Beschwer. Diese folgt vielmehr aus dem schwedischen Strafurteil,
und es wird Sache des kantonalen Richters sein abzuklären, ob der
Beschwerdeführer mit Thomas K. identisch ist oder nicht. Solange der
Beschwerdeführer kraft Anordnung einer kantonalen Strafbehörde wegen
eines in der Schweiz hängigen Strafverfahrens in Untersuchungshaft ist
und deshalb der Auslieferungshaftbefehl nicht wirksam werden kann,
stellt sich auch die Frage nicht, ob die Auslieferungshaft zu Recht
bestehe; eine noch nicht wirksam gewordene Haft kann nicht Anlass eines
Haftentlassungsbegehrens sein.

Entscheid:

              Demnach erkennt die Anklagekammer:

    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.