Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 111 IB 137



111 Ib 137

30. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 3. Oktober 1985 i.S. C. gegen Bundesamt für Polizeiwesen
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Rechtshilfevertrag mit den USA.

    Beschränkte Prüfungsbefugnis der schweizerischen Rechtshilfebehörden
hinsichtlich der Frage, ob eine im ersuchenden Staat strafbare Handlung
vorliegt.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- b) Der Beschwerdeführer bestreitet auch, dass das ihm zur Last
gelegte Verhalten nach dem Recht der Vereinigten Staaten strafbar sei. Er
stützt sich bei diesem Einwand auf Art. 17 Abs. 3 des Bundesgesetzes zum
Rechtshilfevertrag mit den USA (BG-RVUS), wonach mit der Beschwerde auch
die unzulässige oder unrichtige Anwendung des amerikanischen Rechts gerügt
werden kann.

    Nach Art. 1 Ziff. 2 RVUS genügt es für die Annahme, es liege eine
im ersuchenden Staat strafbare Handlung vor, "wenn in diesem Staat
begründeter Verdacht besteht, dass Handlungen verübt worden sind, die
einen Straftatbestand erfüllen". Diese Voraussetzung ist im vorliegenden
Fall aufgrund des im Ersuchen beschriebenen Sachverhaltes und der
angeführten Normen des amerikanischen Gesetzes über den Börsenhandel
ohne Zweifel erfüllt. Aus Art. 17 Abs. 3 BG-RVUS kann entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgert werden, die schweizerischen
Rechtshilfebehörden seien gehalten, die rechtliche Qualifikation einer
behaupteten Straftat nach amerikanischem Recht vorzunehmen. Massgebend
ist vielmehr Art. 4 Ziff. 2 und Ziff. 4 RVUS, wonach der ersuchte Staat
nur aufgrund seines eigenen Rechtes zu prüfen hat, ob die betreffenden
Handlungen die objektiven Merkmale eines Straftatbestandes erfüllen. Da er
überdies darüber zu befinden hat, ob sie einen auf der Liste im Anhang zum
RVUS aufgeführten Tatbestand darstellen oder - falls dies nicht zutrifft
- Zwangsmassnahmen mit Rücksicht auf die Bedeutung der Tat gleichwohl
als gerechtfertigt erscheinen (Art. 4 Ziff. 2 lit. a und Ziff. 3 RVUS),
ist hinlänglich Gewähr gegen einen Missbrauch des Rechtshilfeverfahrens
geboten, ohne dass der strafrechtlichen Beurteilung der Sache durch den
Richter des ersuchenden Staates vorgegriffen wird.

    Art. 17 Abs. 3 BG-RVUS kann an dieser Auslegung des
Rechtshilfevertrages selbst schon im Hinblick auf seine
systematische Stellung nichts ändern. Eine solche, im Artikel über die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde enthaltene Bestimmung kann nichts anderes
bedeuten, als dass die allfällige Anwendung amerikanischen Rechtes durch
das BAP oder die letzte kantonale Instanz ebenso wie andere Rechtsmängel
beim Bundesgericht gerügt werden kann, dass also insoweit eine Ausnahme
vom Grundsatz des Art. 104 lit. a OG vorliegt, der im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur die Rüge der Verletzung von Bundesrecht
zuliesse. Auch der Einwand der mangelnden Strafbarkeit nach dem Recht
der Vereinigten Staaten von Amerika ist somit nicht stichhaltig.